UV.2008.00353
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ war als Junior Gruppenleiterin bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. April 2007 stolperte sie über eine Anhängerkupplung und fiel zu Boden. Dabei zog sie sich Prellungen am ganzen Körper zu (Urk. 13/1). Gleichentags suchte sie Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, auf, welche eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS), des Abdomens und des rechten Ellbogens diagnostizierte (Urk. 13/3). Nachdem zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, konnte die Versicherte die Arbeit ab dem 2. August 2007 wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 13/10). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen.
Am 21. August 2007 fand die erste kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Urk. 13/11/1-4). Er stellte nebst leichten degenerativen Veränderungen an beiden Kniegelenken am rechten Ellbogen eine leichte und am linken Ellbogen eine minimale Epicondylitis humeri ulnaris sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der LWS fest. Auf seine Veranlassung wurde am 6. September 2007 (Urk. 13/13/1-2) im Röntgeninstitut C.___ eine Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der LWS angefertigt. Am 26. November 2007 erfolgte die zweite kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/18/1-4). Da die thorakolumbalen und nuchalen Schmerzen nach der Arbeitsaufnahme zugenommen hatten, suchte die Versicherte Anfang Dezember 2008 Dr. A.___ auf, welche die vom Kreisarzt ab dem 29. November 2007 attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Dezember 2007 auf 60 % reduzierte (Urk. 13/22/1-2). Am 31. März 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ statt (Urk.13/27/1-4). Er kam zum Schluss, dass der Versicherten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch ganztags zumutbar sei.
Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung erachtete die SUVA die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Junior Gruppenleiterin bei der Y.___ als vollständig arbeitsfähig und stellte mit Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 13/28/1-2) die Versicherungsleistungen per 30. April 2008 ein, wobei sie einen Anspruch auf Taggelder bereits ab dem 15. April 2008 verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/29/1-2, Urk. 13/35/1-2) wurde - nach Eingang verschiedener ärztlicher Berichte der Universitätsklinik E.___ (Urk. 13/37/2-5) und des Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Juni 2008 (Urk. 13/39) und nach Durchführung einer telefonischen Besprechung zwischen der SUVA und der Versicherten (Urk. 13/42) - gestützt auf die ärztliche Beurteilung des beratenden Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. September 2008 (Urk. 13/45/1-5) mit Entscheid vom 26. September 2008 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 2 im Verfahren-Nr. IV.2009.00831) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 83 % eine für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008 befristete ganze Invalidenrente zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 26. September 2008 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 26. September 2008 sei aufzuheben.
2. Mir seien ordentliche UVG-Leistungen von der SUVA zuzusprechen.
3. Es sei eine spezialärztliche medizinische Beurteilung vom Gericht anzuordnen."
Am 19. November 2008 (Urk. 9) wurde dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Vollmacht (Urk. 10) mitgeteilt, dass die Versicherte fortan durch das Patronato INCA vertreten werde. Gleichzeitig wurde der Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik E.___ vom 14. Oktober 2008 (Urk. 11) eingereicht. In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2008 (Urk. 16) liess die Versicherte einen weiteren ärztlichen Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 30. Oktober 2008 (Urk. 17) einreichen. Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 20) gab die Beschwerdegegnerin am 4. März 2009 (Urk. 25) zu den Berichten der Universitätsklinik E.___ vom 14. und vom 30. Oktober 2008 (Urk. 11, Urk. 17) eine Stellungnahme ab. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 26) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 in Sachen W., 8C_354/2007, Erw. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides auf die Beurteilung des beratenden Dr. G.___ vom 5. September 2008 (Urk. 13/45/1-5), wonach die Unfallfolgen am rechten Ellbogen, möglicherweise auch im Bereich der LWS und am Bauch ausgeheilt seien. Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Briefsortiererin bestehe nicht mehr. Auch seien unfallbedingt keine weiteren Heilbehandlungen notwendig. Demnach seien die Versicherungsleistungen - das Taggeld per 14. April 2008 und die Heilbehandlung per 30. April 2008 - einzustellen (Urk. 2, Urk. 12).
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die heutigen Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Auch bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung. Daher habe sie weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
3. Die Versicherte stolperte am 20. April 2007 bei der Arbeit über eine Anhängerkupplung und fiel kopfüber auf Brust, Bauch und Arme. Dabei erlitt sie Prellungen am ganzen Körper. Eine Bewusstlosigkeit war nicht eingetreten Die Hausärztin Dr. A.___, welche die Versicherte noch gleichentags konsultierte, diagnostizierte eine Kontusion der LWS, der BWS, des Abdomens und des rechten Ellbogens. Letzterer weise zudem eine Schwellung und eine Druckdolenz sowie Schürfungen auf. Die Ärztin verordnete Analgetika und Physiotherapie (Urk. 13/3).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2007 (Urk. 13/11/1-4) klagte die Versicherte über Schmerzen im Bereich des Rückens und der beiden Ellbogen. Zudem habe sie beim Treppensteigen Schwierigkeiten mit dem rechten Kniegelenk. Dr. B.___ stellte am rechten Ellbogen eine leichte und am linken Ellbogen eine minimale Epicondylitis humeri ulnaris fest. Die beiden Kniegelenke würden altersentsprechende, leichte degenerative Veränderungen medial betont bei einer X-Beinkonfiguration aufweisen. Sodann zeige sich eine leichte Beweglichkeitseinschränkung im lumbalen Wirbelsäulenbereich, welche sich unter Belastung verstärke. Radikuläre Zeichen bestünden nicht. Die bildgebende Untersuchung lasse leichte, altersentsprechende degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule am lumbosakralen Übergang erkennen. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, dass er diese bis zum Vorliegen der Befunde des von der Hausärztin noch zu veranlassenden MRI der lumbalen Wirbelsäule bei 50 % belasse. Abhängig von den erhobenen Untersuchungsresultaten sollte jedoch eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten möglich sein. Traumatische Restfolgen seien nicht vorhanden.
Das am 6. September 2007 (Urk. 13/13/1-2) im Röntgeninstitut C.___ angefertigte MRI der LWS ergab eine lumbosacrale Hyperlordose, geringe bilaterale Discusprotrusionen im Bereich von LWK 4/LWK 5 mit einem Riss des Anulus fibrosus dorsolateral rechts, geringe Spondylarthrosen, eine geringe ligamentäre Hypertrophie in der Höhe von LWK 4/LWK 5 und einen Status nach Morbus Scheuermann. Eine Dicushernie oder eine Nervenwurzelkompression waren nicht vorhanden.
Im Bericht betreffend die zweite kreisärztliche Untersuchung vom 26. November 2007 (Urk. 13/18/1-4) führte Dr. D.___ aus, die Folgen der Prellungen an den oberen Extremitäten seien abgeklungen, und es bestünden keine Hinweise für chronische ligamentäre Schäden, auch nicht am rechten Daumen. Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden könnten wesentliche strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden. Insgesamt sei es nicht mehr gerechtfertigt, an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit festzuhalten. Vielmehr sei die Versicherte ab dem 29. November 2007 vollständig arbeitsfähig.
Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 13/22/1-2) fest, die Versicherte habe sie am 4. Dezember 2007 aufgesucht, da die thorakolumbalen und nuchalen Schmerzen seit der Arbeitsaufnahme wieder stark zugenommen hätten. Wegen starker Druckdolenz und schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit habe sie ihr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anlässlich der Konsultation vom 29. Januar 2008 habe die Versicherte vor allem über starke, neu aufgetretene Schmerzen im Schulter-Nackenbereich links geklagt. Unter diesen Umständen sei eine neue Evaluation angezeigt.
Anlässlich der weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 31. März 2008 (Urk. 13/27/1-4) klagte die Versicherte über Schmerzen im Bereich der linken Schulter, welche zeitweise in den Nacken aufsteigen würden, über nach wie vor andauernde Kreuzschmerzen und jetzt auch über Beschwerden im rechten Knie. Dr. D.___ stellte einen etwas verspannten Trapezius links, eine nicht wesentliche Einschränkung der Schulterfunktion und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS fest. Der Kreisarzt kam zum Schluss, dass diese Befunde am wahrscheinlichsten auf eine gewisse muskuläre Verspannung zurückzuführen seien. Da diese Beschwerden im Dezember 2007 aufgetreten seien, könnten sie keine Unfallfolge darstellen. Demgegenüber seien die lumbalen Beschwerden in den Hintergrund getreten. Was die intermittierend auftretenden Beschwerden am rechten Knie anbelange, habe die Untersuchung keine Erklärung gegeben, habe sich doch ein stabiles, reizloses Kniegelenk gezeigt. Auf eine weitergehende Abklärung könne jedoch vorerst verzichtet werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Versicherten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch ganztags zumutbar sei. Die unfallbedingte Behandlung könne Ende April 2008 eingestellt werden, da dann die Wassertherapie auslaufe.
Das am 30. April 2008 (Urk. 13/37/2) in der Universitätsklinik E.___ auf Veranlassung des Dr. F.___ angefertigte Arthro-MRI der linken Schulter liess eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis, eine leichte Supraspinatustendinopathie, eine AC-Arthropathie und gereizte Intervallstrukturen erkennen. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion.
Zudem wurde in dieser Klinik am 9. Mai 2008 (Urk. 13/37/3) ein MRI des rechten Kniegelenks durchgeführt, welches ebenfalls Dr. F.___ veranlasst hatte. Es zeigte eine Degeneration des medialen Meniskushorns mit einem kleinen Ganglionsystem und Knorpeldefekte lateral femoral und femoropatellär. Ein Meniskusriss war nicht sichtbar.
Schliesslich wurden am 30. Mai 2008 (Urk. 13/37/4) in der Universitätsklinik E.___ noch je ein MRI des Iliosakralgelenks (ISG) und der LWS erstellt. Auch diese bildgebenden Untersuchungen erfolgten auf Veranlassung des Dr. F.___. Hinsichtlich des rechten ISG zeigten sich sacral und auf der ilialen Seite subchondrale knochenmarksödemartige Veränderungen mit Enhancement. Eine Fraktur bestand nicht. Es wurde der Verdacht auf eine ISG-Arthritis rechts geäussert. Das MRI der LWS ergab lediglich im Bereich der cranialen Wirbelkörperkante Th 10 eine kleine knochenmarksödemartige Veränderung. Zudem waren bei L3/L4 geringe Discusprotrusionen, im gleichen Bereich eine kleine, foraminal linksseitige Discushernie mit leichter Einengung des intervertebralen Foramens und möglicher Wurzelbeeinträchtigung L3 links und leichte Facettengelenksarthrosen bei L4/L5 und bei L5/S1, jeweils beidseits, erkennbar.
Im Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 13/39) führte Dr. F.___ aus, die linksseitigen Schulterbeschwerden seien seiner Ansicht nach auf den Unfall vom 20. April 2007 zurückzuführen, was ein Arthro-MRI bestätigt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit treffe dies auch auf den Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus zu.
Der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. G.___ vertrat in seiner Beurteilung vom 5. September 2008 (Urk. 13/45/1-5) die Ansicht, dass Dr. F.___ von den unmittelbar nach dem Sturzereignis vom 20. April 2007 objektiv festgestellten Verletzungen und Beschwerden keine Kenntnis gehabt habe, seien doch damals weder Schulter noch Knie erwähnt worden. Die Annahme von Prellungen oder Distorsionen in diesen Körperbereichen finde somit in den unmittelbar nach dem Unfall erstellten medizinischen Berichten keine Stütze. Auch sei es schwierig, sich einen Sturz vorzustellen, der zu einer Prellung des rechten Ellbogens, der linken Schulter, des rechten Knies, des Abdomens und des Rückens geführt habe. Zudem sei der laterale Kniebereich nicht symptomatisch gewesen. Unter diesen Umständen fehle eine plausible Grundlage für die Vermutungen des Dr. F.___, die verbleibenden Beschwerden an der linken Schulter und am rechten Knie seien auf den Unfall vom 20. April 2007 zurückzuführen. Gestützt auf die Akten und die zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungen kam Dr. G.___ zum Schluss, die unfallbedingte Prellung und Schürfung des rechten Ellbogens, eine allfällige Weichteilprellung im Bereich der LWS und am Bauch seien ausgeheilt. Nachträglich durchgeführte bildgebende Untersuchungen der LWS hätten keine Verletzungsfolgen ergeben. Der erhobene Befund bei L3/L4 sei wahrscheinlich klinisch belanglos und nicht traumatisch bedingt. Seit längerer Zeit sei die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht mehr durch die Folgen der Prellungen eingeschränkt, schon gar nicht in einer körperlich leichten Tätigkeit wie diejenige in der Briefsortierung.
Die Universitätsklinik E.___, Abteilung Orthopädie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Oktober 2008 (Urk. 11) gestützt auf die am 8. Oktober 2008 angefertigte Röntgenaufnahme der linken Schulter und die gleichentags in der Schultersprechstunde erhobenen Befunde einen beidseitigen Nackenhartspann bei bekanntem chronischem myofaszialem lumbovertebralem Schmerzsyndrom und einen Status nach einem Sturz am 20. April 2007. Klinisch habe sich eine AC-Gelenksproblematik ergeben, welche jedoch als kompensiert erscheine. Die im Vordergrund stehende Weichteil-/Nackenhartspannproblematik werde momentan in der Universitätsklinik E.___ abgeklärt. Ein chirurgischer Eingriff sei vorerst nicht angezeigt, weshalb der Fall abgeschlossen werde.
Vom 7. Oktober bis zum 1. November 2008 war die Versicherte zur intensiven stationären Therapie in der Universitätsklinik E.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, hospitalisiert. Im Bericht vom 30. Oktober 2008 (Urk. 17) wurden als Diagnosen im Wesentlichen eine HLA-B27 negative undifferenzierte Spondyloarthritis (wahrscheinlich), eine Periarthropathia humeroscapularis links, chronische cerviko-vertebrale Schmerzen, eine latente Hyperthyreose bei disseminierter Autonomie mit Struma diffusa et multinodosa und eine Epicondylitis medialis humeri rechts aufgeführt. Klinisch konnte eine segmentale Bewegungsstörung der mittleren BWS festgestellt werden. Anhaltspunkte für ein sensomotorisches Ausfallsyndrom bestanden nicht. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zeit vom 7. Oktober bis zum 11. November 2008 auf 100 % festgesetzt. Aus rheumatologischer Sicht wäre ab dem 12. November 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit realistisch. Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wurde im ärztlichen Zeugnis vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/1) bestätigt. Zudem wurde darin festgehalten, dass die aktuelle Tätigkeit mit vorwiegend sitzender oder stehender Belastung nicht zu 100 % zumutbar sei, jedoch könnte die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit, wie sie sie vor dem Unfall ausgeübt habe, uneingeschränkt verrichten.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die Beurteilung des Dr. G.___ vom 5. September 2008 (Urk. 13/45/1-5) ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 20. April 2007 im Bereich des rechten Ellbogens zu keinen anhaltenden organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. So berichtete Dr. D.___ am 26. November 2007 (Urk. 13/18/1-4) davon, dass die Folgen der Prellungen an den oberen Extremitäten abgeklungen seien und keine Hinweise für chronische ligamentäre Schäden bestünden. Auch hinsichtlich der Rückenbeschwerden kam der Kreisarzt in Kenntnis des am 6. September 2007 (Urk. 13/13/1-2) angefertigten MRI der LWS zum Schluss, dass wesentliche strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden könnten. In diese Richtung ging bereits die Beurteilung des Dr. B.___ im kreisärztlichen Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 13/11/1-4), der gestützt auf die Röntgenaufnahme der LWS vom 26. Juli 2007 von degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule ohne radikuläre Zeichen ausging. Wenn nun das am 30. Mai 2008 (Urk. 13/37/4) erstellte MRI der LWS im Bereich von L3/L4 eine kleine, foraminal linksseitige Discushernie mit leichter Einengung des intervertebralen Foramens und möglicher Wurzelbeeinträchtigung L3 links zeigte, erscheint ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. April 2007 nicht als überwiegend wahrscheinlich. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese Beschwerden fällt somit ausser Betracht.
4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Versicherte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an unfallkausalen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des Nackens gelitten hat.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall nicht über diese Beschwerden geklagt hat (Urk. 13/3). Wie sich dem Bericht der Dr. A.___ vom 30. Januar 2008 (Urk. 13/22/1-2) entnehmen lässt, sind sie erstmals im Dezember 2007 aufgetreten. Das am 30. April 2008 (Urk. 13/37/2) in der Universitätsklinik E.___ angefertigte MRI der linken Schulter zeigte eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis, eine leichte Supraspinatustendinopathie, eine AC-Arthropathie und gereizte Intervallstrukturen. Zudem wurde der Verdacht auf eine SLAP-Läsion geäussert. Angaben zur Unfallkausalität machte die Universitätsklinik E.___ jedoch nicht. Gestützt auf das MRI kam Dr. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 13/39) zum Schluss, die linksseitigen Schulterbeschwerden seien auf den Unfall vom 20. April 2007 zurückzuführen. Diese Beurteilung vermag jedoch aufgrund dessen, dass der Arzt keine näheren Ausführungen zur entscheidenden Frage machte, weshalb er die mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall erstmals aufgetretenen Schulterbeschwerden als unfallkausal erachtete, nicht zu überzeugen. Im Weiteren kann die Versicherte aus den Berichten der Universitätsklinik E.___ vom 14. und vom 30. Oktober 2008 (Urk. 11, Urk. 17) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da auch darin kein Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem in Frage stehenden Unfall hergestellt wurde. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geklagten Schulter- und Nackenprobleme Folgen des Unfalls vom 20. April 2007 sind.
4.3 Aktenkundig ist sodann, dass im massgebenden Beurteilungszeitraum Beschwerden im rechten Knie aufgetreten sind. Zu prüfen ist, ob diese unfallkausal sind.
Zwar ist es durchaus denkbar, dass das rechte Knie ebenfalls den Boden berührt hat. Indessen hat die erstbehandelnde Hausärztin keine Knieverletzung erwähnt. Somit kann nicht von einem eigentlichen Sturz auf das rechte Knie ausgegangen werden. Aktenkundig ist sodann, dass für die erst einige Monate nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden im rechten Knie kein organisches Korrelat gefunden wurde, das einen Unfallzusammenhang als wahrscheinlich erscheinen liess: Das am 9. Mai 2008 (Urk. 13/37/3) in der Universitätsklinik E.___ angefertigte MRI zeigte keinen Meniskusriss. Vielmehr waren eine Degeneration des medialen Meniskushorns mit einem kleinen Ganglionsystem und Knorpeldefekte erkennbar. Bereits Dr. B.___ hatte im kreisärztlichen Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 13/11/1-4) die Kniebeschwerden lediglich auf altersentsprechende, leichte degenerative Veränderungen zurückgeführt. Dr. D.___ berichtete am 31. März 2008 (Urk. 13/27/1-4) von einem stabilen, reizlosen Kniegelenk und konnte keine Erklärung für die geklagten Kniebeschwerden finden. Eine unfallbedingte Ursache ist demnach auszuschliessen. Dass Dr. F.___ im Bericht von 4. Juni 2008 (Urk. 13/39) die Ansicht vertrat, die Kniebeschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. April 2007 zurückzuführen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob er seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten abgegeben hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Kniebeschwerden ausser Betracht.
4.4 Was schliesslich die Beschwerden am Iliosakralgelenk (ISG) betrifft, hat das am 30. Mai 2008 (Urk. 13/37/4) in der Universitätsklinik E.___ angefertigte MRI keine Fraktur gezeigt. Vielmehr wurde der Verdacht auf eine ISG-Arthritis rechts geäussert. Unter diesen Umständen fällt mangels Unfallkausalität eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für dieses Leiden ausser Betracht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Mitte April 2008 unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag. Auch waren nach dem Auslaufen der Wassertherapie Ende April 2008 keine weiteren Heilbehandlungen mehr erforderlich. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen - das Taggeld per 14. April 2008 und die Heilbehandlung per 30. April 2008 - zu Recht eingestellt und den Fall damit abgeschlossen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der SUVA über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).