Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00354
UV.2008.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

dieser substituiert durch lic. iur. Demetrios Contoyannis
c/o Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern

          


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1980, war seit dem 1. Februar 2006 bei der B.___ AG, C.___, als Gipser tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) versichert, als er am 16. Juni 2006 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 10/1 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 6).
1.2     Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte die SUVA ihre im Zusammenhang mit dem genannten Unfall erbrachten Leistungen per 29. Februar 2008 ein (Urk. 10/64 = Urk. 10/71/3).
         Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 20. Februar und 31. März 2008 (Urk. 10/69, Urk. 10/75) und der Versicherte am 12. März, 21. April und 2. Juni 2008 (Urk. 10/71/1, Urk. 10/76, Urk. 10/79) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 15. September 2008 abgewiesen wurden (Urk. 10/90 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, es seien weiterhin Taggelder auszurichten und die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2)
         Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die rechtlichen Erwä-gungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1).
1.2     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 109 die Modalitäten der Adäquanzprüfung nach erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) präzisiert, so dass die massgebenden Kriterien nunmehr (abschliessend) lauten (BGE 134 V 127 Erw. 10.2):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Februar 2008) noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall zu verneinen (Urk. 2 S. 6 Erw. 4).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine psychischen Probleme seien auf das gravierende Unfallereignis zurückzuführen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einem schweren Unfall auszugehen, welcher geeignet sei, psychische Probleme hervorzurufen (Urk. 1 S. 4 oben). Auch bei Annahme eines mittelschweren Unfalls wären die zusätzlich nötigen Kriterien unzweifelhaft gegeben. Das Unfallereignis sei sehr eindrücklich gewesen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Weiter sei er bis heute in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und es bestehe mit Sicherheit ein langwieriger Heilungsverlauf (Urk. 1 S. 4 unten); ferner leide er unter Dauerschmerzen, welche ihm den Schlaf rauben und die Lebensqualität mindern würden. Es deute alles auf das Vorliegen eines Traumas der Halswirbelsäule (HWS) hin. Aus diesen Gründen sei auch ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit gescheitert (Urk. 1 S. 5 oben). Schliesslich sei es spitzfindig, die vorliegend geforderten medizinischen Massnahmen, welche ihm helfen könnten, nicht zu übernehmen (Urk. 1 S. 5 Mitte).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Massgebend ist dabei die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise 134 V 109.

3.
3.1     Am 6. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer mit seinem Wagen an einer Kreuzung. Der nachfolgende Autofahrer übersah dies und prallte in der Folge mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des stehenden Wagens des Beschwerdeführers (Urk. 10/1 Ziff. 6, Urk. 10/28 S. 1). Gemäss der am 22. Januar 2007 erstatteten biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 10/28) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (S. 2 oben).
3.2     Im HWS-Fragebogen vom 16. Juli 2006 diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine HWS-Distorsion Grad II nach der Quebec Task Force (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde, verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit; Urk. 10/3 Ziff. 8). Nach Angaben des Beschwerdeführers seien direkt nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit aufgetreten (Urk. 10/3 Ziff. 4). Ferner seien keine pathologischen Röntgen- Befunde ersichtlich (Urk. 10/3 Ziff. 6g).
3.3     Der Beschwerdeführer weilte vom 16. bis 17. Juni 2006 im Stadtspital E.___ (Urk. 10/5 Ziff. 7b). Im Arztzeugnis vom 25. Juli 2006 diagnostizierte Dr. med. F.___, Assistenzärztin Chirurgie, Stadtspital E.___, eine HWS-Distorsion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 10/5 Ziff. 5). Sie attestierte keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/5 Ziff. 8).
3.4     Auf Zuweisung durch Dr. D.___ wurde die HWS des Beschwerdeführers am 19. September 2006 mittels Röntgenaufnahmen und MRT durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, untersucht (Urk. 10/16 = Urk. 10/89/3). In seiner Beurteilung führte er aus, es lägen eine Streckhaltung mit Steilstellung der HWS in Höhe C3-6 und eine minimale s-förmige Brustwirbelsäule-Skoliose (BWS-Skoliose) vor. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Knochen- und Gelenkbefund (S. 1). Weiter lägen eine geringe oligosegmentäre Kyphose der HWS in Höhe C3-6 und eine kleine subligamentäre, ausschliesslich mediane Diskushernie C5/6 vor. Ansonsten sei die HWS unauffällig (Urk. 10/16 S. 2).
         Des Weiteren führte Dr. G.___ am 22. September 2006 ein MRT der HWS und einen Ultraschall des Bauches durch (Urk. 10/17 = Urk. 10/89/4). Er hielt dazu fest, es würden eine kleine mediane bis mediorechtslaterale Diskushernie in Höhe BWK 11/12 mit ventralem Kontakt zum Myelon beziehungsweise zur rechts abgehenden Nervenwurzel und ein Status nach Morbus Scheuermann bestehen (S. 1). Der Ultraschall des Bauches sei unauffällig (S. 2).
3.5     In seinem Bericht vom 27. September 2006 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 16. Juni 2006 (Urk. 10/7 S. 7 Mitte). In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein noch mässig ausgeprägtes cervico-cephales Beschwerdebild mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS um insgesamt 30 % sowie verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass keine Verletzung am Nervensystem anzunehmen sei. Ferner habe die nachgewiesene Diskushernie C5/6 eine untergeordnete Bedeutung (Urk. 10/7 S. 3).
3.6     Dr. med. I.___, Fellow, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Uniklinik K.___, berichteten am 5. Februar 2007 über ihre Untersuchung vom 23. Januar 2007 (Urk. 10/31). Sie diagnostizierten einen Auffahrunfall vom 16. Juni 2006 mit/bei HWS-Distorsion, eine kleine mediane Diskushernie C5/8, eine mediolaterale Diskushernie BWK 11/12 und eine Lumbalgie mit Diskusprotrusion L4/5 (S. 1 unten). Im Abschnitt Beurteilung und Procedere hielten sie fest, es erfolge ein Nervenwurzelblock Th12 beidseits bei radikulärer Symptomatik. Bezüglich der HWS-Beschwerden sei weiterhin Physiotherapie und eine Therapie mit systematischen NSAR nötig (S. 2).
3.7     Am 15. März 2007 berichteten Prof. Dr. med. L.___, Teamleiter Wirbelsäule, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, Uniklinik K.___, über ihre Untersuchung vom 6. März 2007 und stellten folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 1 unten):
- chronische Cephalgie, Dorsalgie sowie Lumbalgie bei
- Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion vom 18. August (richtig: 16. Juni) 2006
- kleine mediane Diskushernie C5/6
- mediolaterale Diskushernie BWK 11/12
- Lumbalgie mit Diskusprotrusion
         Weiter führten sie aus, der Nervenwurzelblock vom 30. Januar 2007 Th12 beidseits habe nur eine kurzfristige und geringe Besserung der Beschwerden gezeigt. MR-tomographisch würden sie kein Korrelat zur ausgeprägten Schmerzsymptomatik sehen. Demnach könnten sie dem Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine weitere Therapie nicht anbieten. Der Beschwerdeführer sei baldmöglichst von den Kollegen der Schmerzklinik des N.___ (N.___) aufzubieten (Urk. 10/32 S. 2).
3.8     Kreisarzt Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 18. April 2007 über seine Untersuchung (Urk. 10/35). Es bestehe ein diffuses Beschwerdebild nach HWS-Distorsion, welches keiner regulären Diagnose zuzuordnen sei. Bei der körperlichen Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine Symptomausweitung und deutlich ausgeprägter Selbstlimitierung ergeben. Bei der gesamten bildgebenden Diagnostik fehlten unfallbedingte strukturelle Läsionen. Die geschilderten und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit den Unfallfolgen erklärbar. Das geschilderte Beschwerdebild und die erhobenen Befunde seien auch höchstens partiell mit den diskreten, nachgewiesenen, degenerativen Veränderungen in Übereinstimmung zu bringen (S. 4 oben). Auffallend sei eine vom Beschwerdeführer geschilderte neue neurologische Symptomatik mit Störungen im Bereich der Hirnnerven, welche in der Untersuchung vom September 2006 bei Dr. H.___ nicht festgestellt und daher auch nicht näher abgeklärt worden seien. Er habe diese Beschwerden nicht verifizieren können, empfehle aber dennoch eine neurologische Verlaufsbeurteilung. Aufgrund der gesamten Angaben und des Untersuchungsbefundes scheine sich eine auffallende und fehlgesteuerte Krankheitsverarbeitung entwickelt zu haben; darauf würden auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Bulimieattacken hindeuten. Zur Diagnosestellung sei der Beschwerdeführer einem Psychiater vorzustellen (S. 4 Mitte). Die Beschwerden seien der Kategorie III zuzuordnen (gesundheitliche Beeinträchtigungen, die weder klinisch fassbar noch auf ein organisches Substrat zurückzuführen sind; S. 4 unten).
3.9     Nach seiner Untersuchung vom 14. Mai 2007 führte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2007 aus, aufgrund des verminderten Gehörs rechts sei eine weitere Abklärung bei einem Facharzt der Oto-Rhino-Laryngologie durchzuführen. Ansonsten sei der Hirnnervenbefund unauffällig und auch der übrige neurologische Status sei normal. Unverändert sei auch die Einschränkung der Beweglichkeit der HWS geblieben, welche eine direkte Folge des Unfalls vom 16. Juni 2006 darstelle (Urk. 10/53 S. 2).
3.10   Ein am 23. Mai 2007 von Dr. G.___ erstelltes MRT des Schädels ergab eine kongenitale Hypoplasie der rechten Arteria vertebralis und eine chronische Sinusitis II axillaris beidseits. Ansonsten sei das MRT des Schädels unauffällig und es liege keine traumatische Läsion vor (Urk. 10/89/2).
3.11   In seinem Bericht vom 6. Juli 2007 nannte Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, folgende Diagnose (Urk. 10/56 S. 1):
- leichtgradige sensorineurale Hörstörung beidseits
- cochleäre Störung
- Normosmie
- Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 16. Juni 2007 (richtig: 2006)
         Ferner führte er aus, die cochleäre Problematik sei wahrscheinlich vorbestehend, eine traumatische Ursache sei eher unwahrscheinlich (auch wenn dies nicht ganz ausgeschlossen werden könne). Diese Störung sei derzeitig als leichtgradig anzusehen. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht bekannt und eine Hörgeräte-Versorgung sei zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht indiziert (Urk. 10/56 S. 2).
3.12   Im Rahmen einer am 22. Juni 2007 durchgeführten interdiziplinären Schmerzsprechstunde im N.___ wurde folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/46 S. 4 Mitte):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma vom 16. Juni 2006 mit/bei
- chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Migräne ohne Aura
- kleine mediane Diskushernie C5/6 (MRI HWS September 2006)
- mediolaterale Diskushernie BWK 11/12, Diskusprotrusion L4/5        (MRI BWS September 2006)
         Aus neurologischer Sicht bestehe nach einem HWS-Beschleunigungstrauma ein mittlerweile chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich posttraumatisch eine Migräne ohne Aura. Objektivierbare, neurologische Ausfälle würden sich keine finden (Urk. 10/46 S. 4 Mitte).
         Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem post-traumatischen panvertebralen Schmerzsyndrom mit einhergehenden Schmerzen in beiden Beinen und im rechten Arm sowie einer Hypästhesie des linken Ober- und Unterschenkels. Die Beschwerden im Arm sowie im Bereich beider Beine hätten klinisch nicht ausgelöst werden können. Es würden keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik bestehen. Auffällig sei eine Allodynie im gesamten Wirbelsäulenbereich sowie eine segmentale Dysfunktion der unteren LWS links.
         Aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht sei erwähnenswert, dass auf einer deskriptiv-psychopathologischen Ebene zur Zeit - abgesehen von einer Insomnie - kein relevantes psychiatrisches Syndrom vorliege. Der Beschwerdeführer scheine sich in einem allgemein seelischen Regressionszustand zu befinden, welcher die Schmerzempfindung mit Sicherheit nicht positiv beeinflusse und welcher am ehesten im Zusammenhang mit der doch bemerkenswerten und schwierigen psychosozialen Situation zu sehen sei (Migration, abgebrochene Ausbildung, sprachlich noch fehlende Integration, Zurücklassen der Familie, insbesondere beider Kinder aus einer früheren Partnerschaft; Urk. 10/46 S. 4 unten).
3.13   Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. med. Christian Q.___, Psychiatrisch Psychologische Gemeinschaftspraxis eine depressive Störung mit unter anderem Schlafstörung (Urk. 10/54 Ziff. 1). Er berichtete über einen langsam bessernden Verlauf der depressiven Symptomatik dank Psycho- und Psychopharmakotherapie (Urk. 10/54 Ziff. 2).
3.14   Vom 28. August bis 1. November 2007 nahm der Beschwerdeführer am Ambu-lanten Interdisziplinären Schmerzprogramm (AISP) im N.___ teil, wo mit Abschlussbericht vom 19. November 2007 (Urk. 10/59) die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 22. Juni 2007 (Urk. 10/46 S. 4 Mitte) gestellt wurde (S. 1 Mitte). Subjektiv gebe der Beschwerdeführer konstant variable Schmerzen der LWS und HWS an, die in die Beine und Arme ausstrahlten. Eine genauere Untersuchung sei schwierig, weil der Beschwerdeführer sehr tastempfindlich sei und eine ausgeprägte Allodynie und starke Abwehrspannung aufweise. Nach eigenen Angaben könne er maximal 5 kg heben und tragen, was zur Folge hatte, dass er seiner Arbeit als Gipser nicht nachgehen könne (S. 1 unten). Dem Beschwerdeführer sei es langsam gegen Schluss des Programms gelungen, einzelne gesteckte Ziele anzugehen und das Gelernte im Alltag einzusetzen. Er fühle sich physisch und konditionell besser (S. 2 unten). Um die Probleme im Alltag zu bewältigen, sei die laufende Psychotherapie weiterzuführen (S. 3).
3.15   Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. Q.___ berichteten am 10. März 2008 und nannten als Diagnose eine depressive Störung. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung mit Antidepressiva bereits bei Dr. D.___ begonnen. Er klage über die durch Schmerzen verursachten Schlafstörungen. Die Ärzte hätten weiter Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörung, verminderten Antrieb und reduzierte Motivation festgestellt. Im Verlaufe der Behandlung zeige sich der Beschwerdeführer stets kooperativ, er lerne seine Schmerzen besser zu akzeptieren und seine Ziele trotzdem zu verfolgen. Die depressive Symptomatik bessere sich langsam, er zeige sich motivierter und aktiver. Starke Schmerzen verursachten oft eine Verschlechterung der Symptomatik. Die Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sei fortzusetzen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, trotz der Beschwerden auch berufliche Ziele zu verfolgen. Solange die unfallbedingten Schmerzen und die damit zusammenhängende Schlafstörung vorhanden seien, könnten auch psychische Störungen auftreten (Urk. 10/80).
3.16   Am 21. Juli 2008 berichtete Dr. D.___ darüber, dass der Beschwerdeführer das MTT-Programm drei Monate lang durchgeführt habe, seither selbständig Heilgymnastik mache und wöchentlich ein- bis zweimal schwimmen gehe. Er konzentriere sich auf die neue Ausbildung als Busfahrer; er habe die theoretische Prüfung bereits bestanden und bereite sich für die praktische Prüfung vor. Anschliessend wäre dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten (Urk. 10/88).

4.      
4.1     Im HWS-Fragebogen vom 16. Juli 2006 wurde eine HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde, verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit) diagnostiziert (Urk. 10/3 Ziff. 8). Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis vom 25. Juli 2006 ebenfalls eine HWS-Distorsion und eine Kontusion der LWS sowie attestierte keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/5 Ziff. 5, Ziff. 8). Die bildgebenden Untersuchungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 16. Juni 2006 keine strukturellen Läsionen der HWS erlitten hat. Weiter hielt der Neurologe Dr. H.___ fest, neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass keine Verletzung des Nervensystems anzunehmen sei. Ferner habe die nachgewiesene Diskushernie C5/6 eine untergeordnete Bedeutung (Urk. 10/7 S. 3). Ferner führten Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ in ihrem Bericht vom 15. März 2007 aus, MR-tomographisch würden sie kein Korrelat zur ausgeprägten Schmerzsymptomatik sehen und daher könnten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine weitere Therapie nicht anbieten. Deshalb sei der Beschwerdeführer von den Kollegen der Schmerzklinik der N.___ zu beurteilen (Urk. 10/32 S. 2). Kreisarzt Dr. O.___ berichtete am 18. April 2007 über ein diffuses Beschwerdebild nach HWS-Distorsion. Die körperlichen Untersuchungen hätten Hinweise auf eine Symptomausweitung und deutlich ausgeprägter Selbstlimitierung ergeben. Auch er fand keine strukturellen Läsionen (Urk. 10/35 S. 4 Mitte). Ferner wurden auch nach dem MRT vom 23. Mai 2007 durch Dr. G.___ keine traumatischen Läsionen gefunden (Urk. 10/89/2).
         Weiter kam Dr. Radivojevic nach der ORL-Untersuchung zum Schluss, dass die cochleäre Problematik wahrscheinlich vorbestehend und nicht auf den Unfall vom 16. Juni 2006 zurückzuführen sei; ferner sei die Störung leichtgradig (Urk. 10/56 S. 2).
4.2     Den ärztlichen Berichten ist nach dem vorstehend Gesagten übereinstimmend zu entnehmen, dass keine unfallbedingten ossären Läsionen vorliegen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers konnten nicht bildgebend objektiviert werden. Daher besteht kein klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts i.S. M. vom 27. November 2007, U 554/06, Erw. 4.2). Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dem für HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebild entsprechen und damit der natürliche Kausalzusammenhang grundsätzlich zu bejahen wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.2) kann jedoch, wie nachfolgend anhand der Überprüfung der adäquaten Kausalität zu zeigen sein wird, offen gelassen werden.
4.3     Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung zu den HWS-Distorsionen gemäss BGE 134 V 109 vorgenommen hat. Obwohl vorliegend eine psychische Störung diagnostiziert wurde, wurde nach der interdisziplinären Schmerzsprechstunde festgehalten, dass aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht ausser der Schlafstörung kein relevantes psychiatrisches Syndrom vorliege. Der Beschwerdeführer scheine sich in einem allgemein seelischen Regressionszustand zu befinden, welcher die Schmerzempfindung mit Sicherheit nicht positiv beeinflusse und welcher am ehesten im Zusammenhang mit der doch bemerkenswerten und schwierigen psychosozialen Situation zu sehen sei (Migration, abgebrochene Ausbildung, sprachlich noch fehlende Integration, Zurücklassen der Familie, insbesondere beider Kinder aus einer früheren Partnerschaft; Urk. 10/46 S. 4 unten).

5.
5.1     Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
5.2     Beim Unfall handelt es sich unbestrittenermassen um eine Auffahrkollision, bei welcher eines der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt stillstand. Dies ist praxisgemäss (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2) als mittleres Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten einzustufen. Dies gilt somit auch für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen schwereren Unfall gehandelt haben könnte. Dementsprechend müssen zur Adäquanz die massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) gehäuft oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
5.2.1 Es sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich: Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, Erw. 7.1, und U 67/06 vom 31. Januar 2007, Erw. 5.2). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. Hieran ändert die subjektive Vorstellung und Verfassung des Beschwerdeführers nichts.
5.2.2 Die erlittenen Verletzungen sind nicht von besonderer Schwere oder Art: Der Beschwerdeführer hat sich durch den Unfall einzig die bekannte HWS-Distorsion zugezogen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Die Diagnose einer HWS-Distorsion reicht für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums aus, es bedürfte hierzu besonderer Umstände wie einer beim Unfall eingenommenen speziellen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen oder erheblichen weiteren Verletzungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
5.2.3 Zum Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem Unfall solche ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss nötig waren (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte: Die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis bewegte sich im Rahmen dessen, was bei einem Schleudertrauma in zeitlicher und belastender Hinsicht normal ist: Praxisgemäss ist eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren üblich (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4).
5.2.4   Adäquanzrelevant können weiter nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, die die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ führten aus, die ausgeprägte Schmerzsymptomatik könne MR-tomographisch nicht erklärt werden (Urk. 10/32 S. 2). Weiter hielt Dr. O.___ fest, die körperliche Untersuchung habe Hinweise auf eine Symptomausweitung und eine deutlich ausgeprägte Selbstlimitierung ergeben. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 10/35 S. 4 oben). Daher kann vorliegend das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht bejaht werden.
5.2.5   Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
5.2.6   Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7). Kurz nach dem Unfallereignis attestierte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 18. Juni 2006 bis auf weiteres (Urk. 10/3 Ziff. 8). Dr. F.___ ging in ihrem Arztzeugnis vom 25. Juni 2006 davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/5 Ziff. 8). Weitere Anhaltspunkte bezüglich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht, so dass vorliegend nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Einzig zwei Jahre nach dem Unfall äusserte sich Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten sei (Urk. 10/88).
         Ferner hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 4. bis 13. Dezember 2006 einen Arbeitsversuch bei seinem früheren Arbeitgeber unternommen, habe diesen aber infolge Rückenschmerzen abbrechen müssen. Weitere Anstrengungen sich wieder in den Arbeitsprozess einzugleidern, sind erst im Bericht vom 21. Juli 2008 von Dr. D.___ ersichtlich. Zwischen dem ersten Arbeitsversuch im Dezember 2006 und der im Jahre 2008 begonnenen Ausbildung zum Busfahrer hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine Anstrengungen unternommen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die deutlich ausgeprägte Selbstlimitierung und die Symptomausweitung zurückzuführen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 16. Juni 2006 und der Ausbildung zum Busfahrer bestanden hat.
         Damit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.

6.       Ist bei einem mittelschweren, deutlich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis von den massgebenden Kriterien keines gegeben, so ist der adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist - auch mit Blick auf die bislang durchgeführten, umfassenden Untersuchungen und Therapien - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 29. Februar 2008 einstellte. Da es an der adäquaten Kausalität fehlt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Demetrios Contoyannis
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).