Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00356[8C_617/2010]
UV.2008.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann
Bodenmann Baumann Fäh, Rechtsanwälte
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad vom 21 % basierende Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. April 2000 sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/393) und - nach vorgängiger Androhung - mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 den Invaliditätsgrad auf 8 % herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Oktober 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt und die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Invalidenrente sowie einer auf einer Integritätseinbusse von mindestens 60 % basierenden Integritätsentschädigung verlangt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 (Urk. 6) und in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 (Urk. 9) samt Beilagen (Urk. 10/6-8),
unter Hinweis auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. März 2007 (Proz.-Nr. IV.2006.00049) und vom 11. Februar 2010 (Proz.-Nr. IV.2009.00935) sowie des Bundesgerichts vom 14. November 2007 (Proz.-Nr. 8C_234/2007) in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung,

in Erwägung,
dass hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften auf die diesbezüglichen Ausführungen des Einspracheentscheids verwiesen werden kann,
dass der medizinische Sachverhalt bereits mehrmals richterlich überprüft sowie ausführlich erörtert wurde (vgl. vorerwähnte Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007 sowie des Bundesgerichts vom 14. November 2007) und dieser sich seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert hat (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Februar 2010),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Würdigung der gesundheitlichen Restfolgen des Unfalles des Beschwerdeführers vom 20. April 1997 hauptsächlich auf das - auch den vorgenannten Entscheiden zugrundeliegende - polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 12. Mai 2003 abgestellt hat (Urk. 7/324),
dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Stückgut aufgrund der Minderbelastbarkeit der linken unteren Extremität infolge einer Schädigung des Nervus tibialis unzumutbar ist (Urk. 7/324 S. 31), er aus somatischer Sicht aber vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Pausen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und längerem Gehen und Stehen an Ort sowie ohne Tragen oder Manipulieren von Gewichten über 5 bis maximal 10 kg vollschichtig ausüben kann (Urk. 7/324 S. 33 f.),
dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2010 das Vorliegen weiterer abklärungsbedürftiger somatischer Beschwerden verneint hat, weshalb es sich unter Hinweis auf diesen Entscheid erübrigt, zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren noch einmal Stellung zu nehmen,
dass die Y.___-Gutachter zwar auch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Ende 2001 feststellten, diese aber „höchstens indirekt“ auf den Unfall zurückführten (Urk. 7/324 S. 34) bzw. einen Einfluss der nach dem Unfall persistierenden Schmerzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 7/324/3 S. 5), und auch gemäss der Befunderhebung der im Jahr 2001 beim Beschwerdeführer erstmals eine psychische Störung diagnostizierenden Fachärztin (vgl. Urk. 7/250) weniger die nach dem Unfall vorgelegene Schmerzproblematik Ursache der diagnostizierten Gesundheitsstörung war, als vielmehr im Rahmen der rechtlichen Aufarbeitung des Unfalls erfolgte Kränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere dadurch, dass er - seiner Meinung nach zu Unrecht - für den Unfalltod einer anderen Person mitverantwortlich gemacht worden war (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007 Erw. 6.3.3),
dass Folgen des Unfalls vom 20. April 1997 im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) daher selbst als Teilursachen der Jahre später aufgetretenen und heute noch anhaltenden depressiven Symptomatik höchstens möglich erscheinen, weshalb auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist,
dass deshalb offen gelassen werden kann, ob die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als invalidisierend im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu werten wäre - was in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht näher geprüft wurde, da der vom Beschwerdeführer dort geltend gemachte Rentenanspruch mangels Erreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ohnehin abzuweisen war,
dass die Beschwerdegegnerin deshalb bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens zu Recht nur eine qualitativ verminderte Belastbarkeit der linken unteren Extremität mit einem Leidensabzug von 10 % auf dem Tabellenlohn einer Hilfsarbeitertätigkeit berücksichtigte (vgl. dazu Erw. 5c des Einspracheentscheids und Erw. 7.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007),
dass die Beschwerdegegnerin sich auch bei der Festlegung des Valideneinkommens (vgl. Erw. 5b des Einspracheentscheids) auf die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007 (vgl. dortige Erw. 7.2) massgeblich gewesenen Werte abstützen durfte und hinsichtlich der unberücksichtigt gebliebenen Überstunden zu Recht geltend macht, der Beschwerdeführer hätte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin Überstunden - welche überdies auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen gewesen wären - leisten können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007 Erw. 7.2.5),
dass insgesamt die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von (gerundet) 8 % aufgrund der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 54'600.-- und eines zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 50'076.-- (vgl. Erw. 5c des Einspracheentscheids) nicht zu beanstanden ist,
dass angesichts der relativ geringfügigen unfallbedingten Funktionseinschränkung des linken Beines als einzige von der Beschwerdegegnerin zu entschädigende Integritätseinbusse auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung als angemessen erscheint,
dass die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert Baumann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage eines Exemplars des Urteils vom 11. Februar 2010 im Prozess IV.2009.00935 sowie des Doppels von Urk. 9 und Kopien der Urk. 10/6-8
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).