UV.2008.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1960 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG im Rahmen eines 60%-Pensums im Lohnbüro als Payroll Administrator und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1, Urk. 8/14 S. 4), als sie am 3. November 2003 einen Auffahrunfall erlitt: Nachdem sie mit ihrem Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte, prallte die nachfolgende Fahrzeugführerin ungebremst in ihr Auto (Urk. 8/7). Gleichentags wurde sie ins Spital Z.___ gebracht, wo sie bis 5. November 2003 hospitalisiert war. Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion mit Commotio cerebri und hielten fest, es bestehe eine anterograde Amnesie für das Unfallereignis von rund 30 Minuten (Urk. 8/9 S. 4). Mit Röntgen- und MRI-Bildern konnten ossäre posttraumatische Läsionen ausgeschlossen werden (Urk. 8/23 S. 2, Urk. 8/121 S. 4). Nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/9 S. 4). Ab dem 15. Dezember 2003 konnte sie die Tätigkeit bei der Y.___ AG wieder zu 50% aufnehmen. Hinsichtlich der daneben früher im Rahmen eines Beschäftigungspensums von rund 40 % ausgeübten selbständigen - und nicht bei der SUVA unfallversicherten - Tätigkeit als Übersetzerin blieb sie dagegen 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 8, Urk. 8/11, Urk. 8/14 S. 4, Urk. 8/63 S. 2, 8/90 S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Abklärungen bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. und 24. Februar 2004 ergaben - bei fehlenden neurologischen Ausfällen - die Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms (Urk. 8/23/3). Die Neuropsychologin Dr. phil. B.___ erhob am 10. Mai 2004 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 8/38). Trotz verschiedener Therapien, unter anderem stationärer Rehabilitationen vom 2. bis 19. November 2004 sowie vom 30. Oktober bis 6. November 2005 im C.___ (Urk. 8/68 S. 2 f., Urk. 8/117/6, Urk. 8/122 S. 1), sowie des Versuchs einer neuropsychologischen Therapie (Urk. 8/100), verblieb ein Beschwerdebild bestehend aus persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer neuropsychologischen Funktionsstörung mit beeinträchtigter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Wortfindungsstörungen sowie teilweise Orientierungsproblemen (Urk. 8/146, Urk. 8/121).
1.2     Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/121) sowie zwei Stellungnahmen des Kreisarztes vom 3. sowie 15. März 2007 (Urk. 8/147, Urk. 8/149) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 3. April 2007 per 30. April 2007 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mit nachweisbaren organisch-pathologischen Befunden begründet werden könnten und ein adäquater Kausalzusammenhang der Symptome mit dem Unfall nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/153). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 16. September 2008 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 13), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2008 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die detaillierten Ausführungen in Urk. 2 S. 3).
1.2    
1.2.1   Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff.; BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
         Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 122 Erw. 6.2.1; BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2.2   Bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma spielt bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfol-gen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinrei-chend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleuder-trauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze mass-gebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl-entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1     Die SUVA begründet die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2007 damit, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden gegeben sei. Mit Blick auf die Bilder des Unfallwagens, die Ergebnisse der unfallanalytischen und biomechanischen Abklärungen sowie die zu ähnlichen Fällen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei der Unfall bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Ein klar fassbares, auf den Unfall zurückgehendes organisch-pathologisches Korrelat fehle. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls tatsächlich eine Commotio cerebri durchgemacht habe, könne offen bleiben, da eine hirnorganische Schädigung durch die bildgebenden Abklärungen habe ausgeschlossen werden können und sich die Symptome einer Commotio cerebri ohne nachgewiesene organische Schädigung gemäss anerkannter medizinischer Lehrmeinung in aller Regel innert maximal sechs Monaten zurückbilden würden. Auch könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nach dem Unfall unter einem für HWS-Distorsionstraumen "typischen bunten Beschwerdebild" gelitten habe, da die Adäquanzkriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder gehäuft noch in besonders auffälliger Weise gegeben seien und das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden deshalb verneint werden müsse (Urk. 2, Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie weiterhin Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen habe, da sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen sei. Entgegen der Auffassung der SUVA habe sie einen mittelschweren Unfall erlitten. Nach dem Unfall habe nämlich eine echte, längere Bewusstlosigkeit vorgelegen, und es sei davon auszugehen, dass sie am 3. November 2003 eine mittelschwere Commotio erlitten habe. Da kein eigenständiges psychisches Beschwerdebild vorliege, sei die Adäquanz der Unfallfolgen nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen. Hiervon seien die Kriterien der besonderen Schwere der Verletzungen, der fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in ausgeprägter Weise erfüllt, was dazu führe, dass das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden bejaht werden müsse (Urk. 1).

3.
3.1     Die Diagnose einer beim Unfall vom 3. November 2003 erlittenen HWS-Distorsion ist aufgrund der medizinischen Akten als gesichert zu betrachten. Sodann steht einwandfrei fest, dass nach dem Unfallereignis keine organisch-strukturellen Verletzungen im Bereich des Schädels und der Halswirbelsäule festgestellt werden konnten (vgl. insbesondere Urk. 8/23 S. 2 und 3, Urk. 8/121 S. 4). Hingegen traten nach und nach die meisten zum sogenannt typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma, Schädelhirntrauma und ähnlichen Verletzungen gehörenden Symptome auf (Kopf-, Nackenschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Erbrechen, Diplopie [Urk. 8/3, Urk. 8/9 S. 3], Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen, Visusstörungen, Lärmempfindlichkeit, emotionale Labilität [Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/22, Urk. 8/23 S. 4], Müdigkeit, Schlafstörungen [Urk. 8/11, Urk. 8/23 S. 4], Vergesslichkeit [Urk. 8/22, Urk. 8/23 S. 4] sowie eine depressive/subdepressive Entwicklung [Urk. 8/25, Urk. 8/38 S. 4]). Da die von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall geklagten Beschwerden mit Blick auf den Unfallmechanismus gemäss biomechanischer Beurteilung der E.___ vom 27. Juli 2004 eher erklärbar sind (Urk. 8/55 S. 4 f.) und auch Kreisarzt Dr. D.___ die Unfallkausalität der Beschwerden nie in Frage gestellt hat (vgl. Urk. 8/121, Urk. 8/147, Urk. 8/149), ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und den danach eingetretenen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.2     Bei der von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 24. November 2006 diagnostizierten Belastungs- und Anpassungsstörung im Sinne einer länger dauernden depressiven Reaktion gemischt mit Angst handelt es sich nicht um eine bereits vor dem Unfall bestehende, von den Schleudertraumabeschwerden unabhängige, selbständige sekundäre Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 8/141 sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 19. Dezember 2008, 8C_477/2008, Erw. 5.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Symptome sind als Teil des typischen bunten Beschwerdebildes nach Schleudertrauma zu betrachten, zumal sie im gesamten Beschwerdeverlauf eine untergeordnete Rolle spielten (vgl. Urk. 8/38, Urk. Urk. 8/141).
3.3     Bei den auf den MRI-Bildern der Halswirbelsäule vom 24. Februar 2004 sichtbar gewordenen degenerativen Befunden (leichte Osteochondrosen und Spondylosen mit kleineren Bandscheibenvorwölbungen im Bereich C2-7 mit stärkerer Betonung im Bereich C5/6 und C6/7 [Urk. 8/23 S. 2]) handelt es sich um einen nicht unfallbedingten Vorzustand. Vor dem Unfall wirkte sich dieser offenbar nie einschränkend aus (vgl. auch Urk. 8/141 S. 1). Zudem standen die auch längere Zeit nach dem Unfall geklagten, von der Halswirbelsäule ausgehenden muskulären Beschwerden nicht im Vordergrund. Die hauptsächlich belastend wirkenden neuropsychologischen Defizite (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/90, Urk. 8/121 S. 4 f., Urk. 8/132 S. 1) gingen nie wesentlich zurück und bestanden auch in Intervallen, wo die von der Halswirbelsäule ausgehenden Schmerzen regredient waren, praktisch unverändert fort (vgl. 8/50, 8/63 S. 2, Urk. 8/90, 8/99 S. 2). Sogar wenn man somit davon ausgehen würde, dass ein Teil der Halswirbelsäulenbeschwerden allein durch die degenerativen Befunde verursacht wurde - was nach Lage der Akten lediglich als möglich erscheint -, so ist doch erstellt, dass der grösste Teil des Beschwerdebildes bis zum Fallabschluss in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stand.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden, wobei dies nach dem Gesagten (unbestrittenermassen) nach der mit BGE 117 V 359 ff. begründeten und in BGE 134 V 109 ff. präzisierten Schleudertraumapraxis zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs, des Ergebnisses der biomechanischen Beurteilung der E.___ vom 27. Juli 2004, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h lag (Urk. 8/55 S. 4), der Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen (vgl. dazu Urk. 8/3, Urk. 8/7) ist die Auffahrkollision vom 3. November 2003 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren, was auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen steht. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden sieben Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 19. Dezember 2008, 8C_477/2008, Erw. 6.2.2 und 6.3 mit Hinweisen).
4.2     Es ist unbestritten und entspricht der Aktenlage, dass die Adäquanzkriterien "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" sowie "ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" nicht erfüllt sind.
4.3     Da die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfall bereits durch degenerative Befunde vorgeschädigt war (vgl. Urk. 8/23 S. 2), lag eine Besonderheit vor. Bedeutsam ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nach einhelliger Meinung sämtlicher Ärzte, welche sie kurze Zeit nach dem Unfall behandelt haben - wobei Kreisarzt Dr. D.___ dieser Einschätzung in seinem Bericht vom 9. Januar 2006 nicht widersprach (Urk. 8/121 S. 4) - eine Commotio cerebri erlitten hat (vgl. Urk. 8/9 S. 1 f., Urk. 8/11, Urk. 8/23 S. 3). Umstritten ist dabei aber, ob sie nach dem Unfall tatsächlich eine Bewusstlosigkeit von rund 30 Minuten durchgemacht hat (vgl. Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/9 S. 3). Nach den (widersprüchlichen) Aussagen von Fremdbeobachtern soll sie nach dem Unfall ausgestiegen und daraufhin kollabiert sein. Einer anderen Variante gemäss habe man sie aus dem Auto herausgehoben und in ein Haus getragen (Urk. 8/23 S. 3). Sogar wenn man mit den Spezialisten der E.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall aufgrund des Beschleunigungsmechanismus und medizinischer Erfahrungswerte keinen echten Bewusstseinsverlust erlitten haben kann (vgl. Urk. 8/55 S. 4), so sind durch die unfallnahen medizinischen Berichte jedenfalls eine retrograde Amnesie/Gedächtnislücke nach dem Unfallereignis sowie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Diplopie ausgewiesen (Urk. 8/3, Urk. 8/9 S. 4), was für die Diagnose einer Commotio cerebri ausreicht (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 310). Die aufgeführten Faktoren sprechen für eine besondere Schwere der erlittenen Verletzungen (vgl. auch BGE 134 V 127 f. Erw. 10.2.2). Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist daher als erfüllt zu betrachten.
4.4     Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in regelmässigen Abständen in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, war (Urk. 8/3, Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/11, Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. 8/63, Urk. 8/89, Urk. 8/99, Urk. 8/132, Urk. 8/146), mehrere Serien Physiotherapie absolvierte (Urk. 8/19, Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/93), die Aufnahme einer neuropsychologischen Therapie versuchte (Urk. 8/100), zweimal (kürzere) Rehabilitationsaufenthalte im C.___ absolvierte (Urk. 8/68 S. 2 f., Urk. 8/117 S. 6), in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 8/141) und auch alternative Therapien besuchte (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 8/146). Eine langanhaltende ärztliche Behandlung wird dadurch zwar ausgewiesen. Jedoch geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin gewisse Therapievorschläge ausschlug beziehungsweise nicht prioritär behandelte und der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes den Vorrang gab (Urk. 8/48, Urk. 8/63 S. 2, Urk. 8/104 S. 4). Zudem war die Mehrzahl der Therapiemassnahmen passiver Natur (Urk. 8/117 S. 1). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen, durch die übrigen Adäquanzkriterien nicht abgedeckten Belastung im Sinne einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 5. November 2008, 8C_744/2007, Erw. 5.3.3) einherging. Das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" ist daher nicht erfüllt.
4.5     Im Vordergrund der Beschwerden standen neuropsychologische Defizite im Sinne einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit massiv reduzierter Aufmerksamkeit/Konzentration, Blockaden, reduzierter kognitiver Dauerbelastbarkeit, Einschränkungen bei der visuellen Wahrnehmung und beim figural-räumlichen Verarbeiten sowie Orientierungsproblemen (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/38, Urk. 8/63, Urk. 8/90, Urk. 8/104, Urk. 8/121 S. 2 ff., Urk. 8/132 S. 1). Diese gingen nie wesentlich zurück, wobei sich das Gewicht der einzelnen neuropsychologischen Störungen aufgrund des Versuchs der Beschwerdeführerin, einzelne Einschränkungen zu kompensieren, verlagerte, wie neuropsychologische Untersuchungen von Dr. B.___ vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/38) sowie vom 11. Juli und 29. August 2005 (Urk. 8/104) ergaben. Daneben litt die Beschwerdeführerin unter einer fluktuierenden, von der Halswirbelsäule ausgehenden Schmerzsymptomatik (vgl. 8/50, 8/63 S. 2, Urk. 8/90, 8/99). Zusätzlich traten im Verlauf subdepressive bis depressive Symptome auf (Urk. 8/25, Urk. 8/38 S. 4, Urk. 8/63). Aufgrund der Rückzugstendenz der Beschwerdeführerin wegen ihrer geringeren Belastungsfähigkeit und dadurch bedingter ehelicher Spannungen kam es Mitte 2006 zusätzlich zu Angst- und Panikzuständen, weshalb der behandelnde Psychiater Dr. F.___ in seinem Bericht vom 24. November 2006 eine Belastungs- und Anpassungsstörung im Sinne einer länger dauernden depressiven Reaktion gemischt mit Angst diagnostizierte (Urk. 8/63, Urk. 8/141). Das Auftreten psychosozialer Probleme und die von Dr. F.___ festgestellte psychische Problematik aufgrund der direkten Unfallfolgen untermauert die Erheblichkeit der nach dem Unfall aufgetretenen und persistierenden "schleudertraumatypischen" Beschwerden. Das Kriterium "erhebliche Beschwerden" ist somit gegeben.
4.6     Für die Bejahung des Kriteriums "schwieriger Heilungsverlauf und der erhebliche Komplikationen" bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6). Das Kriterium ist nicht erfüllt.
4.7     Zu prüfen bleibt das Kriterium "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (vgl. dazu auch BGE 134 V 129 f. Erw. 10.2.7). Bereits im Dezember 2003 nahm die Beschwerdeführerin die Arbeit bei der Y.___ AG wieder auf (Urk. 8/11). Der erste Arbeitsversuch musste offenbar zunächst wegen qualitativ ungenügender Arbeitsleistungen wieder abgebrochen werden (Urk. 8/9 S. 2). Im weiteren Verlauf konnte sie ein Pensum von 50 % ihres früheren Teilzeitpensums ausfüllen (entsprechend 25-30 % eines Vollzeitpensums), wobei es zu gelegentlichen schmerzbedingten Ausfällen kam (vgl. Urk. 8/23 S. 4, Urk. 8/43, Urk. 8/63 S. 2 f., Urk. 8/143 S. 1, Urk. 8/156). Dabei musste die Beschwerdeführerin ihr Tätigkeitsspektrum den Beschwerden anpassen, so dass sie zeitweilig zweitrangige Arbeiten versah beziehungsweise mit der Zeit die früher vor allem gemachte Korrespondenz durch Buchhaltungsarbeiten ersetzen musste (Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/121 S. 2 f.). Auch seitens des Arbeitgebers wurde offenbar sehr viel unternommen, um der Beschwerdeführerin geeignete Arbeiten zuteilen zu können (Urk. 8/80, Urk. 8/99 S. 2, Urk. 8/117, Urk. 8/121 S. 2 f., Urk. 8/132 S. 2), so dass sie frühere Pläne einer Umschulung wieder fallen liess (vgl. Urk. 8/22). Trotzdem konnte sie im Rahmen eines in zeitlicher Hinsicht 50%igen Beschäftigungspensums nur die Hälfte leisten (Urk. 8/104 S. 4, Urk. 8/121 S. 3 und 5). Aus den Akten geht auch hervor, dass sie sich stark anstrengte, um das zuvor versehene Arbeitspensum/Tätigkeitsspektrum wieder erreichen zu können. Da sie sich dabei eher überforderte, kam es zu Beschwerde-exazerbationen (Urk. 8/90 S. 1). Im Juli 2004 erwog sie zunächst, auf eine mehrere Wochen dauernde stationäre Rehabilitation zu verzichten, aus Angst, ihre Arbeitsstelle zu verlieren (Urk. 8/48). Die Neuropsychologin Dr. B.___ beobachtete, dass die Beschwerdeführerin nicht über Schmerzen klagte und anlässlich ihrer Untersuchung vom 4. Juni 2004 versuchte, die gestellten Aufgaben möglichst souverän zu lösen (Urk. 8/38 S. 4). Sodann wies der Psychiater Dr. F.___ darauf hin, dass die Beschwerden glaubhaft seien, die Beschwerdeführerin einen kooperativen und arbeitswilligen Eindruck gemacht habe und er keine Hinweise für eine Aggravation gefunden habe (Urk. 8/141 S. 2). Auch die Arbeitgeberin wies auf den grossen Einsatz der Beschwerdeführerin hin (Urk. 8/117). Nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden darf, dass die Neuropsychologin Dr. B.___ berichtete, die neuropsychologischen Defizite hätten bisher nicht direkt von ihr mittels einer neuropsychologischen Therapie bearbeitet werden können, was allenfalls im Rahmen einer längeren Behandlung zu einer Besserung führen könnte (Urk. 8/104 S. 4). Die Beschwerdeführerin hatte sich zuvor nämlich insgesamt stark um eine bestmögliche berufliche Reintegration bemüht, und die neuropsychologische Therapie konnte wegen immer wiederkehrender Verschlechterung der Beschwerden nicht richtig durchgeführt werden (Urk. 8/100). Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten gegeben, und zwar - wegen der offensichtlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine möglichst vollständige Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit und der Tatsache, dass sie früher oft gemachte Übersetzungsarbeiten nach dem Unfall praktisch gar nicht mehr ausführen konnte (Urk. 8/90 S. 2, Urk. 8/121 S. 2) - in auffallender Weise.
4.8     Es ergibt sich, dass drei der relevanten Kriterien gegeben sind. Dabei ist insbesondere das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in auffallender beziehungsweise ausgeprägter Weise erfüllt. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Da die somit als unfallbedingt zu qualifizierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über Ende April 2007 anhielten, hat die SUVA ihre Leistungen zu Unrecht auf dieses Datum hin eingestellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
5.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 16. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).