UV.2008.00358
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit 1988 im Bezirksspital Y.___ als Pflegefachfrau mit einem Pensum von 30 % (12.6 von 42 Wochenstunden; dies seit 1992; Urk. 8/ZM24/1 S. 11 Ziff. 3) beschäftigt und damit bei der „Zürich“ unfallversichert, als sie am 26. Mai 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/Z2, Urk. 8/11/2).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stellte die Zürich die von ihr bisher erbrachten Taggeldleistungen per Ende September 2007 und die Übernahme von Heilbehandlungskosten per Ende November 2007 ein (Urk. 8/Z101). Die dagegen vom zuständigen Krankenversicherer am 30. Oktober 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z103) wurde am 15. November 2007 wieder zurückgezogen (Urk. 8/Z106).
Am 21. November 2007 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/Z108). Diese wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 17. September 2008 ab (Urk. 8/Z132 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Oktober 2008 Einsprache und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.5 Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.6 Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischem Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.7 Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, nämlich die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
– erhebliche Beschwerden
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 117 V 384 Erw. 4c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gemäss dem heutigen BGE 134 V 109 zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen, da keines der Kriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3b). Käme die Praxis gemäss BGE 115 V 133 zur Anwendung, wären die Kriterien umso weniger erfüllt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3c).
2.2 Die Beschwerdeführerin legte demgegenüber - nebst Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 24 ff.) und einem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten (Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 37 ff.) - dar, dass und warum ihres Erachtens die betreffenden Kriterien erfüllt seien (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 40 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem rechtsgenüglichen, insbesondere adäquaten, Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom Mai 2005 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden verhält.
3.
3.1 Gemäss Polizeirapport (Urk. 8/11/3 = Urk. 3/3) brachte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2005 ihr Auto vor einem Fussgängerstreifen zum Stehen, worauf das hinter ihr fahrende Auto auf ihres auffuhr (S. 3 unten). Gemäss der am 4. Oktober 2005 erstatteten Unfallanalyse (Urk. 8/8 = Urk. 3/5) betrug die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) ihres Fahrzeugs 3.4 - 7.9 km/h (S. 1 Mitte Ziff. 1).
3.2 Dr. med. Z.___, Innere Medizin, beantwortete am 17. Juni 2005 die Fragen des Dokumentationsbogens für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/ZM1 = Urk. 8/ZM2). Als vorläufige Diagnose nannte er eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall (Ziff. 6). Er hielt fest, die Kopfstellung sei gerade gewesen; eine Bewusstlosigkeit oder Gedächtnislücke seien nicht aufgetreten (Ziff. 1-2). Der Röntgenbefund sei bis auf eine Streckhaltung unauffällig gewesen (Ziff. 5f). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 26. Mai 2005 bis auf weiteres (Ziff. 7).
Ein am 22. August 2005 erstelltes MRT der HWS ergab eine Chondrose mit einer nicht kompressiven leichten medianen Protrusion C6/7 und keinen anderen auffälligen Befund, insbesondere keine erkennbaren posttraumatischen Läsionen an der HWS (Urk. 8/ZM5).
3.3 Ab dem 29. September 2005 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. Z.___ in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 8/ZM12).
Am 26. Januar 2006 (Urk. 8/ZM9) berichtete Dr. Z.___, nach langsamen Fortschritten sei ein Stillstand, in letzter Zeit sogar wieder eine leichte Verschlechterung der allgemeinen Symptome erkennbar geworden (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig, setze sich jedoch stundenweise im Betrieb ein, insbesondere um den Kontakt zur Arbeit und zum Team nicht zu verlieren (Ziff. 5). Er empfehle eine stationäre Rehabilitation (Ziff. 8).
3.4 Vom 1. Februar bis 10. März 2006 befand sich die Beschwerdeführerin laut Austrittsbericht vom 31. März 2006 (Urk. 8/ZM15) in der Klinik A.___, wo folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
Status nach sogenanntem HWS-Distorsionstrauma nach Heckauffahrunfall am 26. Mai 2005 mit
- chronischem zerviko-cephalem Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Somatisierungsstörung
Als Erweiterung zu dem im Januar 2006 gestarteten Reintegrationsversuch nehme die Beschwerdeführerin nun einen zweiten Arbeitstag mit jeweils zirka 1.5-stündiger Präsenzzeit hinzu (S. 3 oben).
In einem Schreiben vom 13. April 2006 äusserte Dr. Z.___ - einzeln dargelegte - Vorbehalte gegenüber der Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung (Urk. 8/ZM16).
3.5 Am 30. August 2006 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine am 23. August 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/ZM20). Die Beschwerdeführerin habe wieder einen Arbeitsversuch unternommen und arbeite heute 18-20 Stunden (vor dem Unfall bis zu 52 Stunden) pro Monat (S. 2 Mitte). Er empfahl eine detonisierende medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung (S. 3 Mitte).
3.6 Dr. Z.___ berichtete am 27. November 2006 (Urk. 8/ZM19), im aktuellen Verlauf habe sich eine Verschlechterung eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe am 5. Januar 2006 die Arbeit zu 25 % wieder aufgenommen und in der Folge immer wieder Schwierigkeiten selbst beim Ausführen einfachster Arbeitsschritte feststellen müssen (Ziff. 2). Am 5. Oktober 2006 habe sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Dabei spiele sicher auch eine depressive Reaktion eine Rolle, da die Einsicht, einfach nicht mehr voll arbeitsfähig zu werden, die Beschwerdeführerin stark belaste (Ziff. 3). Eine intensive psychotherapeutische Begleitung (vgl. Urk. 8/ZM22) werde schon durchgeführt (Ziff. 9).
3.7 Am 10. Mai 2007 erstattete Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/ZM24). Er stützte sich dabei auf die ihm von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 2. Mai 2007 (S. 1 unten).
Der Gutachter stellte folgende Diagnose (S. 4 unten):
- Status nach Auffahrkollision am 26. Mai 2005 mit Zervikalsyndrom, linksbetont, mit myofaszialer Symptomatik, neurovegetativen Symptomen mit Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen
Er beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen - gemäss seinen Angaben nach Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. Z.___ - dahingehend, dass eine Berufsunfähigkeit von 100 % bestehe und die Beschwerdeführerin zur Zeit auch für eine leichte Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei (S. 6).
3.8 Am 25. September 2007 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine Aktenbeurteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM25).
Er führte aus, die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden - aus von ihm näher dargelegten Gründen - höchstens möglicherweise mit dem Unfall vom 26. Mai 2005 in Zusammenhang (S. 6 f. Ziff. 1.1).
Unfallfremde Faktoren und Ursachen seien in den Akten nicht erwähnt. Dass die Schmerzproblematik aufrecht erhalten werde, müsse auf Gründe zurückgehen, die man bisher nicht kenne (S. 7 Ziff. 1.3).
Über einen Status quo ante gebe es keine detaillierten Angaben. Seines Erachtens sei der Status quo sine nach dem 6-wöchigen Rehabilitationsaufenthalt in A.___ erreicht gewesen (S. 8 Ziff. 1.4).
Ein Zustandsbild, das einer Somatisierungsstörung entspräche, liege nicht vor; die entsprechende Verdachtsdiagnose könne nicht aufrecht erhalten werden (S. 8 Ziff. 2).
3.9 Am 2. November 2007 erstatteten die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS E.___ ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/ZM24/1). Das Gutachten basierte auf einem Aktenauszug (S. 1 ff.), einer neuropsychologischen Untersuchung vom 28. August 2007 (Urk. 8/ZM24/2), einem neurologischen Teilgutachten vom 24. August 2007 (Urk. 8/ZM24/3), dem Bericht vom 29. Oktober 2007 über eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 8/ZM24/4) und einem am 30. Oktober 2007 erstatteten rheumatologischen Konsilium (Urk. 8/ZM24/5)
Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14 Ziff. 4.1):
- zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont
- mässige myofasziale Befunde im Nacken- und Schultergürtelbereich linksbetont
- muskuläre Dekonditionierung
- vegetative Begleitsymptome (Photo- und Phonophobie, Schwindel)
- verminderte mentale Leistungsfähigkeit, dominiert von Aufmerksamkeits- und mnestischen Einschränkungen
- Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrunfall am 26. Mai 2005
In ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau werde die Beschwerdeführerin als zur Zeit 50 % arbeitsfähig bezogen auf ein Normalpensum erachtet; dabei seien Gewichtsbelastungen über 10 kg und häufige Überkopfarbeiten zu vermeiden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit sei mit einer reduzierten zeitlichen Präsenz (70 % der Normalarbeitszeit) und einer auf etwa 70 % reduzierten Leistungsfähigkeit zu realisieren (S. 14 Ziff. 5.1).
Bei einer angepassten, körperlich ausschliesslich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit in einer nicht lärmbelasteten Umgebung und ohne dauernd hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 90 % eines Normalpensums zumutbar (S. 15 Ziff. 5.2).
Am 19. Februar 2008 fasste Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt MEDAS E.___, ergänzend eingeholte Stellungnahmen aus neurologischer (Urk. 8/123/5 = Urk. 3/7/2) und rheumatologischer (Urk. 8/123/6 = Urk. 3/7/3) Sicht zusammen (Urk. 8/123/4 = Urk. 3/7/1): Sowohl aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht stünden die geklagten Restbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Mai 2005. Die bei der neuropsychologischen Testung aufgetretene massiv verminderte Leistungsfähigkeit könne allerdings nicht mit einer neurologisch-somatischen Erkrankung erklärt werden, es sei nicht von einer unfallbedingten Hirnschädigung auszugehen (S. 1).
4.
4.1 Die Frage, ob die im strittigen Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen, die - verbunden mit der Frage, auf welche gutachterlichen Beurteilungen abzustellen sei - im Verwaltungsverfahren relativ breiten Raum eingenommen hat, ist nicht die entscheidende. Hat nämlich eine HWS-Distorsion stattgefunden, so wird der natürliche Kausalzusammenhang - selbst ohne nachgewiesene organische Ursache beziehungsweise strukturelle Läsion - als gegeben angenommen, sofern das von der Rechtsprechung definierte sogenannt „typische“ Beschwerdebild vorliegt (vorstehend Erw. 1.5).
Eben dieses Bild (vorstehend Erw. 1.6) ist, dies ist den medizinischen Berichten zu entnehmen (vorstehend Erw. 3.9), vorliegend zweifellos gegeben.
Damit stellt sich die Frage nicht des natürlichen, sondern des adäquaten Kausalzusammenhangs. Sie ist gemäss der in BGE 134 V 109 präzisierten Praxis (vorstehend Erw. 1.7) zu prüfen.
4.2 Auffahrunfälle vor Lichtsignalen und Fussgängerstreifen sind praxisgemäss (RKUV 2003 Nr. U 489 357 Erw. 4.2, S. 360) in der mittleren Kategorie an der Grenze zu einem leichten Unfallereignis einzuordnen, womit die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
Den hier zu beurteilenden Unfall kennzeichnet eine derart geringe Kollisionsintensität, dass sich fragen liesse, ob er überhaupt noch der mittleren Kategorie (im Grenzbereich) zuzurechnen, oder ob er nicht nachgerade als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a). Davon soll abgesehen werden; der Grenzwertigkeit der Zuordnung ist aber bei der Frage Rechnung zu tragen, wie gehäuft oder auffallend die einzelnen Kriterien erfüllt sind.
4.3 Dass keine besonders dramatischen Begleitumstände vorliegen, wurde auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt (Urk. 1 S. 27). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Eine HWS-Distorsion als solche begründet noch keine besondere Schwere oder Art der erlittenen Verletzung (RKUV 2005 Nr. U 549 236 ff., Erw. 5.2.3, S. 238). Eine aussergewöhnliche Körperhaltung im Unfallzeitpunkt ist ebenso wenig gegeben wie eine früher erlittene und Einschränkungen nach sich ziehende HWS-Verletzung (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 E. 3.4.2). Auch sind weder die leichte Osteochondrose noch die generell eher fragile Konstitution der Beschwerdeführerin geeignet, das Kriterium zu erfüllen; es ist nicht erfüllt.
Im Anschluss an den mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt sind nur noch punktuelle, insbesondere physiotherapeutische Behandlungsversuche dokumentiert. Dies genügt praxisgemäss (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22, Erw. 5.4, RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4 in fine) nicht, um das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu erfüllen; es ist nicht erfüllt.
Dass die Beschwerdeführerin Beschwerden beklagt, ist belegt. Deren Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung jedoch ist fraglich, gibt es doch keine substantiierten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im geforderten Ausmass (SVR 2009 UV Nr. 22, Erw. 5.5, SVR 2009 UV Nr. 13, Erw. 7.4) in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt wäre. Das Kriterium ist nicht - oder wenn, dann höchstens ganz knapp - erfüllt.
Dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, wurde auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt (Urk. 1 S. 27). Das Kriterium ist nicht erfüllt.
Der Heilungsverlauf ist offensichtlich unbefriedigend. Hinweise auf Komplikationen hingegen gibt es keine. Alleine der Umstand, dass der Heilungsverlauf unbefriedigend ist, rechtfertigt es nicht, das Kriterium als erfüllt zu betrachten, denn dies würde es seiner Trennschärfe berauben: Die Fälle, in denen zur Beurteilung der Adäquanz unter anderem auf dieses Kriterium abgestellt wird, sind ausnahmslos solche, in denen nach erlittener HWS-Distorsion die initial aufgetretenen Beschwerden chronifizieren und damit der Heilungsverlauf unbefriedigend ist; demzufolge wäre das Kriterium immer erfüllt. Wäre umgekehrt der Heilungsverlauf befriedigend, würde die versicherte Person gesunden und die Frage der Adäquanz würde sich gar nicht stellen. Es ist somit vorauszusetzen, dass der Heilungsverlauf nicht nur unbefriedigend ist, sondern in qualifiziertem Sinne schwierig. Dies ist vorliegend nicht der Fall; das Kriterium ist deshalb nicht erfüllt.
Dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit getätigt hat, ist dokumentiert und achtenswert. Fraglich ist hingegen die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit. Wohl hat der behandelnde Arzt regelmässig eine solche attestiert. Angesichts seiner Vertrauensstellung (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) ist dies jedoch mit Zurückhaltung zu registrieren. Abzustellen ist vielmehr auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten, welches auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als beweistauglich erachtet hat. Demzufolge besteht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in leidensangepasster Tätigkeit eine solche von 90 % (vorstehend Erw. 3.9). Vergleicht man dies mit dem während über zehn Jahren versehenen Pensum von 30 %, so ist die vor dem Unfall effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit in vollem Umfang möglich und es besteht diesbezüglich gar keine Einschränkung. Dies führt zum Schluss, dass das Kriterium nicht - oder allenfalls, zugunsten der Beschwerdeführerin, höchstens ganz knapp - erfüllt ist.
4.4 Von den massgebenden Kriterien sind somit fünf klarerweise nicht erfüllt und zwei nicht oder höchstens ganz knapp. Angesichts des dargelegten Schweregrads des Unfallereignisses (vorstehend Erw. 4.2) genügt dies eindeutig nicht, um die Adäquanz bejahen zu können.
Somit ist das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs mangels Adäquanz zu verneinen. Die strittige Leistungseinstellung erweist sich dementsprechend als rechtens.
Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).