Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene A.___ war seit April 2000 als Informatiker bei der B.___ SA angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) obligatorisch unfallversichert (Urk. 16/1). Am 3. März 2006 rutschte er gemäss Unfallmeldung vom 13. April 2006 (Urk. 16/1) auf einer Treppe aus und fiel auf Gesäss und Rücken, wobei er sich eine Prellung im Kreuzbereich zuzog (Urk. 16/4/1). Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach Einholung mehrerer ärztlicher Berichte liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 9. Mai 2008 (Urk. 16/28) teilte die Basler dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 16/30) mit, dass die geklagten Rückenschmerzen nicht mehr im zumindest wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2006 stünden, weshalb die Heilbehandlungskosten per 30. September 2006 eingestellt würden, wobei auf eine Rückforderung der bis Oktober 2007 ausgerichteten Leistungen verzichtet werde (vgl. Urk. 2 S. 2). Daran hielt die Basler mit Entscheid vom 29. September 2008 (Urk. 2) fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 29. September 2008 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2008 Beschwerde (Urk. 1). Die Basler beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 15). Der Beschwerdeführer verzichtete auf Erstattung einer Replik (Urk. 18 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2006 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2006 fest, im Rahmen des Sturzes auf den Rücken vom 3. März 2006 habe der Beschwerdeführer eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten. Eine Verletzung am Nervensystem sei nicht eruierbar gewesen, insbesondere bestünden auch keine Hinweise für eine Verletzung einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Mit Schonung und ergänzend leichter Aktivierung sollten sich die Beschwerden allmählich zurückbilden (Urk. 16/4/2).
2.3 Im neuroradiologischen und radiologischen Institut der Klinik F.___ zeigten sich auf Computertomogrammen (CT) der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS vom 2. Juni 2006 eine diskrete Keilwirbeldeformation von Th11, Th12 und L1 (DD posttraumatisch bedingt), eine geringe ventrale Spondylose Th5 bis Th10, eine geringe Osteochondrose Th8/Th9, ein dorsaler Spondylophyt paramedian rechts Th8 sowie eine kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression (Urk. 16/12).
2.4 Dr. E.___ berichtete am 19. Oktober 2007, dass sich die im Anschluss an den Sturz auf den Rücken vom 3. März 2006 aufgetretene Lumbalgie bis heute nur teilweise erholt habe. Es seien noch stechende Schmerzen vorhanden. Des Weiteren komme es noch immer zu Nackenbeschwerden. Der Patient zeige sich verunsichert durch diese noch vorhandenen Beschwerden, weshalb eine MRI-Untersuchung der LWS veranlasst worden sei, deren Befund im Wesentlichen unauffällig sei. Zur Behandlung der Restbeschwerden sei eine Physiotherapie eingeleitet worden (Urk. 16/15).
2.5 Prof. Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2006 eine Situation nach Sturzereignis (Bagatelltrauma). Zur Frage der Kausalität des Unfallereignisses führte Dr. C.___ aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien gemäss dem Unfallmechanismus (Bagatelltrauma), der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde und im Hinblick auf die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungsverfahren nicht mehr als Folge des Sturzereignisses vom 3. März 2006 zu werten. Sie liessen sich auch nicht als Teilursache im Sinne der "conditio sine qua non" interpretieren. Damit sei das vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdebild kausal als eher unwahrscheinlich auf das Ereignis vom 3. März 2006 zurückzuführen. Als eher möglich beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich dürften die berichteten Beschwerden im Zusammenhang mit leichten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose) im Bereich des mittleren und unteren Lendenwirbelsäulen-Abschnitts zu sehen sein. Diese Aspekte hätten durch die kernspintomographische Untersuchung vom 11. Oktober 2007 objektiviert werden können. Traumatische Folgeerscheinungen hätten hierdurch ausgeschlossen werden können. Auch für den Bereich der Brustwirbelsäule hätten fassbare Folgen einer traumatischen Einwirkung gemäss Computertomographie vom 2. Juni 2006 ausgeschlossen werden können. Es seien lediglich schicksalhaft erworbene, degenerative Veränderungen der Bandscheiben zwischen dem 5. und 10. Brustwirbelkörper im Sinne der Chondrose und Osteochondrose nachgewiesen. Gemäss der umfangreichen Alltagserfahrung im Rahmen der Betreuung von Patienten mit spinalem Trauma, sei innerhalb von vier bis sechs Wochen mit einer Heilung beziehungsweise mit einem Sistieren des Beschwerdebildes nach Bagatelltrauma verbunden mit Sturz wie im Fall des Beschwerdeführers zu rechnen. Ab diesem Zeitraum dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur unfallfremde, das heisst in diesem Fall degenerative, schicksalshaft erworbene Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule für das Beschwerdebild ausschlaggebend sein. Die bildgebenden Untersuchungsverfahren hätten beim Beschwerdeführer keine strukturell erkennbaren Läsionen im Bereich seines Bewegungsapparates erkennen lassen, die auf ein Trauma hätten zurückgeführt werden können. Eine solche Läsion wäre die Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit eines länger anhaltenden, traumatisch zu erklärenden Beschwerdebildes gewesen (Urk. 16/28 S. 11 ff.).
3.
3.1 Beim Gutachten von Prof. Dr. C.___ handelt es sich um ein umfassendes Administrativgutachten, das im Auftrag der Basler erfolgte. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches auf Grund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. C.___ arbeitete die Aktenlage, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich, vollständig auf. Dabei berücksichtigte er - unter Einbezug eines früheren Unfallereignisses (Ausrutschen beim Anheben eines Tisches mit anschliessenden Rückenschmerzen am 27. Juni 2005 [vgl. Urk. 16/28 S. 2 f.]) - die verschiedenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Computertomographie der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 2. Juni 2006 sowie die Kernspintomographie der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule vom 11. Oktober 2007 (vgl. Urk. 16/28 S. 7). Die anschliessende Anamnese steht im Einklang mit den Akten. Die aktuellen Beschwerden und die Befunde werden in angemessener Ausführlichkeit beschrieben. Die daraus resultierende Diagnose wie auch die Beurteilung basiert demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Insgesamt ist das Gutachten überzeugend und schlüssig und in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchtend, differenziert und nachvollziehbar, so dass ihm voller Beweiswert zukommt.
3.2 An der Beurteilung des Prof. Dr. C.___ vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vom Gutachten des Prof. Dr. C.___ abweichende ärztliche Stellungnahmen zur Frage der Unfallkausalität liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis vom 3. März 2006 keine entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen manifestiert hatten (vgl. Kommentar des Beschwerdeführers in Urk. 6/2 S. 12 oben), kann nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), weiterhin auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die im Rahmen der Computertomographie vom 2. Juni 2006 festgestellte Diskushernie (Urk. 16/12) vermögen die Schlussfolgerungen des Prof. Dr. C.___ ebenso wenig zu entkräften. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005, U 354/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; vgl. diesbezüglich auch neuere Urteile des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2009, 8C_523/2009, Erw. 2.2, vom 11. November 2008, 8C_346/2008, Erw. 3.2 und vom 3. November 2008, 8C_412/2008 Erw. 5.1). Aufgrund der Aktenlage ist dem Vorfall vom 3. März 2006 mit der Beschwerdegegnerin ein Schweregrad abzusprechen, der ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, sondern - auch in Anbetracht der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers - vielmehr davon auszugehen, dass degenerative Bandscheibenveränderungen vorbestanden haben und die Diskushernie durch das Unfallereignis höchstens aktiviert worden ist. In diesen Fällen hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen, was - gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Prof. Dr. C.___ - mit der Leistungserbringung bis 30. September 2006 erfüllt worden ist.
3.3 Nach dem Gesagten steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Sturz vom 3. März 2006 - spätestens ab 1. Oktober 2006 - nicht mehr die natürliche Ursache des geltend gemachten Gesundheitsschadens darstellt, sondern dass dieser nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden, das heisst nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. März 2006 stehenden, Ursachen beruht. War somit der status quo sine spätestens am 30. September 2006 erreicht, hat die Basler ihre Leistungen zu Recht ab 1. Oktober 2006 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).