UV.2008.00364
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 8. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, 1965 geboren und ab dem 2. November 2006 temporär in der Schweiz als Hochbaupolier bei der Y.___ AG tätig (gekündigt per 13. November 2006, Urk. 12/1), war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. November 2006 fiel ihm gemäss Unfallmeldung vom 14. November 2006 (Urk. 12/1) aus einer Höhe von ungefähr 20 Metern ein Moniereisen auf die linke Schulter. Die dabei erlittene Prellung liess der Versicherte noch gleichentags am Spital Z.___, behandeln, deren Ärzte eine Scapulakontusion links diagnostizierten, mittels radiologischer Untersuchungen frische ossäre Läsionen an Scapula und Thorax ausschlossen, das Vorliegen eines Pneumothorax sowie eines Ergusses verneinten und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. November 2006 attestierten (Urk. 12/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeldleistungen.
1.2 Aufgrund persistierender Schmerzen und deutlicher Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und oberen Brustwirbelsäule (BWS) begab sich der Versicherte in Deutschland in ärztliche Behandlung. Mittels Magnetresonanztomographie(MRT)-Untersuchung vom 12. Januar 2007 (Urk. 12/4/3) stellte das Medizinische Versorgungszentrum A.___ B.___ eine linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung mit Scheitelpunkt auf Höhe Th5/6 sowie einen kleinen medianen Bandscheibenprolaps, nicht raumfordernd, auf Höhe Th6/7 fest. Hinweise auf eine Fraktur ergaben sich keine. In der Folge berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportarzt/Chirotherapie, die Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 100 % per Ende Januar 2007 vorgesehen (Urk. 12/4/1). Eine MRT der Halswirbelsäule (HWS) vom 30. Januar 2007 lieferte als Hauptbefund einen Bandscheibenvorfall links betont in Höhe C5/6, welcher mangels zwingender Operationsindikation einer periradikulären Therapie und anschliessend einer zielgerichteten Krankengymnastik zugeführt wurde (Bericht vom 23. März 2007, Urk. 12/8/1). SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt anlässlich der Untersuchung des Versicherten vom 12. Juni 2007 dafür, der Befund sei als belanglos einzustufen. Es sei jedoch offensichtlich, dass der Versicherte dekonditioniert sei (Urk. 12/10/3). Auf Empfehlung des Kreisarztes weilte der Versicherte in der Folge vom 10. Juli bis zum 21. August 2007 zur beruflichen Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ (Urk. 12/28). Deren Ärzte erachteten die Resultate der physischen Leistungstests infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz als nur teilweise verwertbar, die bisherige Tätigkeit als aktuell nicht zumutbar, eine leichte bis mittelschwere Arbeit jedoch als ganztags möglich (Urk. 12/28/1-2).
1.3 Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 (Urk. 12/38) stellte die SUVA ihre Leistungen per 27. August 2007 ein. Durch die dagegen vom Versicherten am 31. Mai 2008 (Urk. 12/40) bzw. 2. Juli 2008 erhobene Einsprache (Urk. 12/42) veranlasst, holte sie bei Dr. C.___ einen ergänzenden Bericht (Urk. 12/44) ein und ersuchte Kreisarzt Dr. D.___ um ärztliche Beurteilung (Bericht vom 26. August 2008, Urk. 12/46). Mit Entscheid vom 25. September 2008 (Urk. 2) bestätigte die SUVA ihre Leistungseinstellung.
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 20. Oktober 2008 Beschwerde, die er nach Fristansetzung durch das hiesig Gericht (Verfügung vom 10. November 2008, Urk. 4) um das sinngemässe Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, ergänzte und den angefochtenen Entscheid ins Recht legte (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-48) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2009 (Urk.13) der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3 Am 22. November 2008 (Urk. 15, richtig: 17. März 2009, vgl. Fax-Eingabe, Urk. 14) liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 16/1-5) auflegen, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte eine über den 27. August 2007 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit einen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen verneint (Urk. 2 S. 5). Ergänzend hielt sie fest, angesichts eines fehlenden organisch objektivierbaren Korrelates für die geklagten Beschwerden sei fraglich, ob auf das Beurteilungsprofil der Rehaklinik E.___ abzustellen sei, lasse sich doch bei fehlenden organischen Unfallfolgen eine Arbeitsunfähigkeit auch nicht in einem körperlich anstrengenden Beruf begründen (Urk. 11 S. 4). Selbst ein Einkommensvergleich führe nicht zu einer Leistungspflicht. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin dafür, die geklagten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen, weshalb eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf als Polier bestehe (Urk. 11 S. 5).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die medizinischen Untersuchungen in A.___ hätten zu einem dem Ergebnis der Rehaklinik E.___ entgegengesetzten Resultat geführt. Es sei offensichtlich, dass die Schmerzen, an welchen er leide, unfallbedingt seien (Urk. 1 S. 2). Anders sei es nicht zu erklären, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente benötige (Urk. 6).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Gemäss Bericht des Spitals Z.___, vom 9. November 2006 (Urk. 12/2) fiel dem Beschwerdeführer eine Eisenstange aus etwa 20 Metern Höhe auf die linke Schulter/Rücken. Weder die Röntgenuntersuchung der linken Scapula (Schulterblatt) noch des Thorax führte zur Visualisierung von frischen ossären Läsionen. Ein Pneumothorax oder Erguss waren nicht festzustellen. Die Ärzte erhoben an der linken Schulter eine starke Druckdolenz sowie eine Schürfwunde über der Spina scapulae. Die Armabduktion und Retroversion erwiesen sich als sehr schmerzhaft, jedoch uneingeschränkt durchführbar. Die Anteversion zeigte sich normal, der Lift off-Test und Jobe Test aufgrund starker Schmerzen als nicht überprüfbar. Die Ärzte diagnostizierten eine Scapulakontusion links und empfahlen, bei Schmerzpersistenz und bleibender Bewegungseinschränkung über 10 bis 14 Tage eine Rotatorenmanschettenruptur mittels MRI-Untersuchung auszuschliessen. Vom 9. bis zum 17. November 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Das Medizinische Versorgungszentrum A.___ B.___ stellte mittels MRT-Untersuchung der BWS vom 12. Januar 2007 (Urk. 12/4/3) fest, es bestehe eine linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung mit Scheitelpunkt auf Höhe Th5/6, bei Th6/7 zeige sich ein kleiner medianer Bandscheibenprolaps, welcher aber nicht raumfordernd sei. Ein Myelopathiesignal sei nicht festgestellt worden, die übrigen Bandscheiben seien intakt. Hinweise auf eine Einblutung in die Bandscheiben gebe es keine. Endlich seien weder ein Knochenmarksödem noch ein Hinweis auf eine Fraktur festgestellt worden.
3.3 Dr. C.___ nannte am 17. Januar 2007 (Urk. 12/4/1-2) die Diagnosen eines Zustandes nach Schulterprellung mit Scapulakontusion links und sekundär verheilter Schürfwunde, eine funktionelle Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie eine Blockierung im Bereich der oberen BWS. Er führte aus, der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen und deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter und oberen BWS, wobei unter Krankengymnastik eine langsame Besserung eingetreten sei. Die Arbeitsaufnahme sei zu 100 % auf Ende Januar 2007 vorgesehen.
3.4 Dr. med. F.___, Medizinisches Versorgungszentrum A.___ G.___, notierte am 30. Januar 2007 (Urk. 12/6), eine spinale cervicale MRT habe eine geringe Spondylochondrosis intervertebralis bei C3/4 bis C6/7 gezeigt. Hauptbefund sei jedoch ein breitbasiger, linksbetonter, teils spondylophytär überbauter NPP (Nucleus-pulposus-prolaps) bei C5/6 sowie moderate unkarthrotische Ausziehungen rechtsseitig in dieser Höhe. Es bestehe eine mögliche Alteration der linken Wurzel C6 am Eintritt in das Neuroforamen der rechten Wurzel C6 intraforaminär. Hinweise auf eine cervicale Myelopathie gebe es nicht, ebenso fehle ein Liquorpassagestopp.
Am 23. März 2007 (Urk. 12/8/1) berichtete dieser Arzt, als Alternative zu operativen Massnahmen sei zweimal eine periradikuläre Therapie im Segment C5/6 durchgeführt und zur Stabilisierung der HWS-Muskulatur sowie zur Aufhebung der muskulären Dysbalance Krankengymnastik verordnet worden.
3.5 Der behandelnde Arzt Dr. C.___ - als neue Diagnose nannte er ein Wurzelreizsyndrom C5/C7 links bedingt durch einen BS-Prolaps im Segment C5/C6 und Th6/7 - schilderte mit Zwischenbericht vom 26. März 2007 (Urk. 12/7), der Beschwerdeführer klage nun zusätzlich über Parästhesien besonders im Bereich der linken Hand. Teilweise sei die grobe Kraft eingeschränkt und es bestünden Schmerzen. Der Arzt führte aus, gemäss Angaben des mitbehandelnden Neurochirurgen sei es durch den Unfall zur Auslösung bzw. zu einer wesentlichen Verschlechterung eines eventuell vorher bestehenden Bandscheibenvorfalles gekommen. Eine pararadikuläre Infiltrationstherapie habe keine wesentliche Besserung erzielt. Demgegenüber habe die Krankengymnastik zu einer geringfügigen Linderung der Schmerzsymptomatik geführt. Die grobe Kraft links sei nach wie vor eingeschränkt. Dr. C.___ notierte, das Ende der Behandlung - und damit auch die Wiederaufnahme der Arbeit - sei noch nicht absehbar.
3.6 Gegenüber SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ berichtete der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 (Urk. 12/10), er leide noch immer an Schmerzen zwischen den Schulterblättern; dort gebe es eine Blockade. Auch im Nackenbereich verspüre er Schmerzen bis zum Scheitel. Dr. D.___ notierte, der Beschwerdeführer habe sich flüssig bewegt und seine Reisetasche bald rechts bald links getragen. Im mittel- und hochthorakalen Bereich habe der Beschwerdeführer inkonstant Beschwerden angegeben. Eine wesentlich verspannte Muskulatur sei nicht zu erheben gewesen. Über den Rhomboidei habe der Beschwerdeführer eine Druckschmerzhaftigkeit angeben, einmal rechts-, dann linksbetont. Bisweilen habe sich auch der Bereich über der Scapula rechts wie links als druckempfindlich gezeigt. Die HWS sei gut beweglich. Palpatorisch habe keine Besonderheit der Nuchalmuskulatur (mit Ausnahme der erwähnten Rhomboidei) ausgemacht werden können. Die Schmerzangabe habe sich inkonstant erwiesen. Beim Testen der Schulterfunktion - der Beschwerdeführer habe phasenweise Grimassen gezeigt - sei eine Dysharmonie im Bewegungsablauf nicht feststellbar gewesen, ebenso wenig eine wesentliche Funktionseinschränkung. Bei der Durchführung einer Liegestütze seien die Scapulae beidseits gut stabilisiert worden. Auch das körpernahe Hochstemmen der Fäuste sei mit guter Kraft gelungen, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke hätten sich frei bewegt. Sensibilitätsstörungen seien nicht angegeben worden, das Reflexbild an den oberen Extremitäten sei symmetrisch. Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, eine wesentliche Funktionseinschränkung habe sich nicht erheben lassen. Die subjektiv empfundenen Schmerzen hätten sich nicht klar zuordnen lassen. Das im Verlauf erstellte MRI der HWS habe eine Beengung der Wurzel C6 links als möglich erachten lassen; aktuell fehle jedoch jegliche Wurzelsymptomatik, so dass der Befund als belanglos einzustufen sei. Gleiches habe für den kleinen Bandscheibenprolaps auf Niveau T6/7 zu gelten (Urk. 12/10/3). Der Arzt erklärte, er habe vom Beschwerdeführer einen zwiespältigen Eindruck gewonnen. Ein Leidensdruck sei nicht zu spüren, das Verhalten des Beschwerdeführers mit den Klagen über die kurzfristig einschiessenden Schmerzen etwas bizarr gewesen. Fest stehe jedenfalls, dass der Beschwerdeführer dekonditioniert sei, weshalb er ihm einen stationären Aufenthalt im Sinne eines Work Hardening angeboten habe. Er hoffe, der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung wieder voll arbeitsfähig. Bereits heute bestünden keine klaren Gründe für die bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/10/4).
3.7 Med. pract. H.___ und Dr. med. I.___, Oberarzt, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, beide Rehaklinik E.___, notierten nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. Juli bis zum 21. August 2007 (Bericht vom 12. September 2007 Urk. 12/28), der Beschwerdeführer habe über Schmerzen glühender Qualität und von ausgeprägter Intensität interskapulär, links stärker als rechts, geklagt. Bei Exazerbation der Schmerzen entstehe ein Taubheitsgefühl mit Kribbelparästhesien am volaren Unterarm, volar bis in die Handfläche und alle Finger (Urk. 12/28/4). Die am 15. August 2007 durchgeführte elektroneurographische Beurteilung habe jedoch einen regelrechten neurografischen Befund ergeben, wobei die Untersuchung mit F-Wellen wegen befürchteter Schmerzen nicht toleriert worden sei. Gesamthaft hätten weder der klinische noch der elektroneurographische Befund oder die vorliegende bildgebende Diagnostik auf eine radikuläre oder peripher axonale Schädigung neuraler Strukturen im Bereich der linken Hand hingewiesen. Die Ärzte erklärten, es sei von einer myofascialen Symptomatik der linken Schulterregion, begünstigt durch die Fehlstatik des Achsenskelettes und der muskulären Dysbalance der Schulterblattstabilisatoren, auszugehen (Urk. 12/28/2). Sie führten im Weiteren aus, zu Beginn der Therapie sei die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als im Wesentlichen gut beurteilt worden, und es habe eine mässige Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können. Im weiteren Verlauf hätten jedoch die Verhaltensbeobachtungen bei den Tests und im Training auf eine klare Selbstlimitierung hingewiesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diagnostik aus somatischer Sicht nicht erklären. Gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstest und im Behandlungsprogramm, sei die bisherige Tätigkeit als Baupolier aktuell als nicht zumutbar zu betrachten. Demgegenüber sei eine mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ganztags möglich (Urk. 12/28/2). Abschliessend empfahlen die medizinischen Sachverständigen ein weiterführendes, konditionierendes, physiotherapeutisch begleitetes Trainingsprogramm im Sinne eines MTT zur Erhaltung/weiteren Steigerung der bisher erreichten Belastbarkeit (Urk. 12/28/8).
3.8 Dr. med. J.___, Fachärztin Neurologie, A.___, erhob am 26. November 2007 (Urk. 12/44/3) leichte, nicht floride Denervierungszeichen an allen untersuchten Muskeln (C5-C7 links), bei einer Betonung für C6 links.
3.9 Mit Bericht vom 10. Juni 2008 (Urk. 12/44/2) diagnostizierten die Dres. med. K.___, L.___ und M.___, A.___, ein lokales thorakales Schmerzsyndrom, ein spondylophytär überbrückter NPP med. lateral C5/6 links sowie eine Uncarthrose und Spondylose mit Radikulopathie C6 links und nannten den Verdacht einer psychosomatischen Schmerzstörung. Sie führten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich kaum in dem Masse mit den MRT-Befunden erklären. Ihnen scheine eine psychosomatische Kogenese sehr wahrscheinlich, wobei sie auf den Rechtsstreit um BG(berufsgenossenschaftliche)-Anerkennung hinwiesen. Zudem hielten die Ärzte fest, die MRT-Befunde der HWS erweckten den Eindruck einer Verbesserung. Eine orthopädische Therapiemöglichkeit sei abgesehen von der physiotherapeutischen Begleitung nicht zu benennen.
3.10 In Beurteilung der aufliegenden medizinischen Akten hielt Dr. D.___ am 26. August 2008 (Urk. 12/46) dafür, leichte Denervierungszeichen an den Wurzeln C5 bis C7, welche als nicht floride eingestuft würden, stellten nach Auskunft eines Neurologen unspezifische Befunde dar. Dies belege, dass die fraglichen Wurzeln, welche früher einmal geschädigt worden seien, wieder voll funktionieren könnten. Dies insbesondere bei unauffälliger klinischer Untersuchung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege. So habe denn auch PD Dr. med. N.___, Rehaklinik E.___, eine frei bewegliche HWS erhoben, was bei einer floriden Wurzelaffektion von C5 bis C7 nicht zu erwarten wäre. Demgemäss vermöge die neurologische Untersuchung vom 26. November 2007 die Beschwerden nicht zu erklären. Zudem hätten sich auch die Orthopäden in A.___ am 10. Juni 2008 die geklagten Beschwerden nicht erklären können, eine psychosomatische Genese als sehr wahrscheinlich erachtet und die Situation als chronifiziert und kaum mehr therapierbar eingeschätzt. Damit stehe man am gleichen Punkt, wie anlässlich der Entlassung aus der Rehaklinik E.___. Ergänzend hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich während der wenigen Arbeitstage in der Schweiz nicht an die schwere Arbeit, welche hierzulande von einem Baupolier verlangt werde, gewöhnt. Gemäss seinen Schilderungen handle es sich bei der Tätigkeit des Baupoliers in Deutschland um eine vorwiegend organisatorische, höchstens leicht- bis mittelschwere Arbeit. Dieses Belastbarkeitsniveau sei bereits bei der Entlassung aus der Rehaklinik wieder erreicht gewesen. Der Aufbau eines höheren Belastbarkeitsniveaus, wofür pathologisch/anatomisch keine Kontraindikationen bestünden, hätten ein Training und eine Belastungsexposition von mindestens drei bis sechs Monaten vorausgesetzt, womit der Beschwerdeführer frühestens im Frühjahr 2007 das entsprechende Niveau erreicht hätte. Bei Berücksichtigung dieses Faktor sei davon auszugehen, dass bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik E.___ der Status quo ante erreicht gewesen sei (Urk. 12/46/2).
3.11 Dr. med. O.___, Facharzt für Anästhesie, Spezielle Schmerztherapie, Klassische Homöopathie, diagnostizierte mit Bericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 16/5) ein HWS-Syndrom mit Kopfschmerz und belastungsabhängiger Parästhesie/Hypästhesie Th1/C8 links bei degenerativer Veränderung mit Pelottierung des Durasacks C4-C7 und NPP D6/7 ohne RF.
3.12 Am 16. März 2009 erklärte Dr. C.___ (Urk. 16/2), beim Beschwerdeführer handle es sich um einen chronischen Schmerzpatienten, bedingt durch ein HWS/BWS-Syndrom mit Kopfschmerzen und belastungsabhängiger Parästhesie bei degenerativen Veränderungen der HWS, BWS und einem Bandscheibenvorfall im Segment Th6/Th7. Die genannten Diagnosen seien als Folge eines im November 2006 stattgefundenen Arbeitsunfalls aufgetreten, wobei der Beschwerdeführer nicht wieder schmerz- und beschwerdefrei geworden sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 9. November 2006 eine Kontusion des linken Schulterblattes zuzog, ossäre Läsionen oder andere unfallbedingte Verletzungen demgegenüber nicht festzustellen waren (Erw. 3.1). Auch die MRT-Untersuchung vom 12. Januar 2007 visualisierte weder Einblutungen, noch ein Knochenmarksödem oder eine Fraktur. Objektivierbar waren im Wesentlichen einzig eine linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung, ein kleiner nicht raumfordernder Bandscheibenprolaps bei Th6/7 (Erw. 3.2) sowie ein Bandscheibenprolaps bei C5/6 und eine unkarthrotische Ausziehung auf dieser Höhe (Erw. 3.4). Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um degenerative (vgl. auch Erw. 3.11-3.12) und damit unfallfremde Leiden, entspricht es doch einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Dies weitestgehendst dann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008 i.S. L., 8C_281/2007, Erw. 5.2.1). Zwar fiel dem Beschwerdeführer ein Eisenstück aus beachtlicher Höhe auf die Schulter (Erw. 3.1). Ein besonders schweres Ereignis, welches im Sinne der Rechtsprechung geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, kann darin aber dennoch nicht erblickt werden, waren unfallnah doch ausser einer Scapulakontusion keine (frischen) Pathologien zu erheben (vgl. insbesondere Erw. 3.2). Eine unfallkausale Verursachung der Bandscheibensymptomatik fällt damit ausser Betracht.
4.2 Ebenso fehlt es am Nachweis einer richtunggebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, müsste eine solche doch radioskopisch ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008 i.S. H., 8C_17/2007, Erw. 3.2; RKUV 2000, S. 45).
4.3 Selbst wenn mit Dr. C.___ (Erw. 3.5) davon ausgegangen würde, die Bandscheibenvorfälle seien durch das Unfallereignis ausgelöst - nicht aber verursacht - worden, so wäre nach dem derzeitigen medizinischen Wissenstand der Status quo sine spätestens nach einem Jahr als erreicht zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008 i.S. B., 8C_684/2007, Erw. 4.4). Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit der ärztlichen Berichterstattung. Bereits im Juni 2008 hatte Kreisarzt Dr. D.___ weder eine deutlich verspannte Muskulatur noch eine wesentliche Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten oder eine Wurzelsymptomatik bei C6 links festgestellt, sondern im Gegenteil dafür gehalten, der Befund sei als belanglos einzustufen und klare Gründe für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit fehlten (Erw. 3.6). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erklärten in der Folge, das durch den Beschwerdeführer demonstrierte Ausmass der physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären (Erw. 3.7), und die Dres. K.___, L.___ und M.___ führten gar aus, der Befund an der HWS scheine gebessert und eine psychosomatische Kogenese der Beschwerden sehr wahrscheinlich (Erw. 3.9). Bei dieser Aktenlage muss gestützt auf die erwähnte Erfahrungstatsache als erstellt gelten, dass spätestens im Herbst 2007 der Status quo sine erreicht war. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. D.___, wonach das Belastbarkeitsniveau für die Tätigkeit des Baupoliers bei Entlassung aus der Rehaklinik erreicht war (Erw. 3.10).
4.4 War die durch das fragliche Unfallereignis erlittene Schulterkontusion abgeheilt, ist die Bandscheibensymptomatik nicht (mehr) unfallkausal und fehlen schliesslich anderweitige objektivierbare somatische Gründe für die persistierenden Schmerzen des Beschwerdeführers, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 27. August 2007 eingestellt.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Rückschein an:
- X.___
sowie gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).