Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00372
UV.2008.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1963, war seit 2. November 2000 bei der B.___ AG, C.___, als Montagemitarbeiterin tätig und über diese bei der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 20. November 2005 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 11/1 Ziff. 1, Ziff. 3-4, Ziff. 6). Vom 20. bis 22. November 2005 weilte die Versicherte im Stadtspital D.___, wo mit Austrittsbericht vom 22. November 2005 eine commotio cerebri nach Autounfall mit Hämatom temporal links und Schulter- und Oberschenkelkontusion links sowie ein gastroösophagealer Reflux diagnostiziert wurden (Urk. 11/4).
1.2     Mit Verfügung vom 13. August 2008 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 31. August 2008 ein (Urk. 11/117). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2008 Einsprache (Urk. 11/123 = Urk. 3/2), welche mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2008 abgewiesen wurde (Urk. 11/127 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder sowie eventualiter eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner seien nötig erscheinende, weitere Abklärungen zu tätigen; ferner sei die nötige Unterstützung bei einer Beschäftigung im betreuten Rahmen im Sinne einer Aktivierungstherapie zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem Unfall im Sinne von Art. 6 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 Erw. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.2     Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten, die sich danach richten, ob eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) oder psychische Beeinträchtigungen zu beurteilen sind.
         Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die medizinischen Abklärungen hätten weder eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine morphologische Schädigung des Gehirns ergeben (S. 6 Erw. 2a). Ferner seien die gemäss BGE 115 V 133 für eine Bejahung der Adäquanz massgebenden Kriterien nicht erfüllt (S. 7 Erw. 2d).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Aussagen der Ärzte würden sich überzeugende Indizien ergeben, dass sie nicht nur durch den Unfall vom 20. November 2005, sondern auch bei einer medizinischen Abklärung in der Klinik E.___ eine Körperschädigung erlitten habe (S. 3 unten Ziff. 7). Sie sei in der Klinik E.___ nicht adäquat behandelt worden und von einer Ärztin klar und unmissverständlich als Simulantin bezeichnet worden. Diese ungerechtfertigten Vorwürfe hätten zu einer Fehlbehandlung im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Unfallversicherung geführt (S. 4 Mitte Ziff. 9). Deshalb und aufgrund von Übersetzungsproblemen seien die Berichte der Klinik E.___ nicht verwertbar (S. 5 unten Ziff. 12). Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sollte wider Erwarten nicht auf die Berichte von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden, dränge sich eine neue interdisziplinäre Begutachtung auf (S. 6 oben Ziff. 16).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs-einstellung (31. August 2008) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer-degegnerin besteht, was davon abhängt, ob damals noch vorhandene Be-schwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Un-fall standen.

3.
3.1     Vom 20. bis 22. November 2005 weilte die Beschwerdeführerin im Stadtspital D.___, wo mit Austrittsbericht vom 22. November 2005 eine commotio cerebri nach Autounfall mit Hämatom temporal links und Schulter- und Oberschenkelkontusion links sowie ein gastroösophagealer Reflux diagnostiziert wurden. Beim Eintritt seien Bewusstlosigkeit, Nausea und Emesis verneint, jedoch starke Kopfschmerzen angegeben worden. Der Hirnnervenstatus habe keine pathologischen Veränderungen aufgezeigt. Weiter wurde über einen komplikationslosen stationären Aufenthalt berichtet; die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 11/4).
3.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Dezember 2005 ein cervikospondylogenes Syndrom (CSS) links mit Schwindelsymptomen und ausgeprägtem muskulärem Irritationssyndrom des Schultergürtels (Urk. 11/7 Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 20. November bis auf weiteres (Urk. 11/7 Ziff. 3). Ferner sei eine umgehende kreisärztliche Untersuchung durchzuführen mit dem Ziel, einer stationären Intensivrehabilitation in Bellikon zur Verhinderung der Chronifizierung (Urk. 11/7 Ziff. 6).
3.3     Der stellvertretende Kreisarzt Dr. med. H.___ berichtete am 24. Januar 2006 über seine Untersuchung (Urk. 11/12). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Beifahrerin in einen Autounfall involviert gewesen, wobei ein anderes Fahrzeug das Rotlicht missachtet habe und in die linke Seite ihres Fahrzeugs hineingefahren sei. Bis heute habe sie die angestammte Tätigkeit in der Kaffeemaschinenfabrik noch nicht aufnehmen können. Sie klage über Schwindel, Lärm- und Kälteempfindlichkeit, vermehrte Aggressivität und Nervosität sowie über ein konstantes Brummen im Ohr. Eine neurologische Untersuchung sei noch nicht durchgeführt worden. Dr. G.___ habe weder Hinweise auf einen Neglect noch pathologische, neurologische Ausfälle finden können. Es attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, um einer Chronifizierungstendenz entgegen zu wirken. Der Arbeitgeber könne noch keine volle Leistung erwarten und sollte auch noch keinen entsprechenden Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben. In diesem Sinne wäre eventuell eine Arbeitsbelastung von nur 25 % anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin werde sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, damit eine baldige und kontinuierliche Steigerung der Arbeitsbelastung erwirkt werden könne. Ferner sei die Beschwerdeführerin einem Neurologen zuzuweisen (S. 2 Mitte).
3.4     Im Bericht vom 20. April 2006 (Urk. 11/25) diagnostizierte Dr. G.___ ein oberes HWS-Syndrom mit Schwindelbeschwerden, Lärm- und Belastungsintoleranz sowie ein ausgeprägtes muskuläres Irritationssyndrom cervikal und am Schultergürtel, linksbetont (Urk. 11/25 Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 20. April 2006 bis voraussichtlich Ende April (Ziff. 4). Falls eine Arbeitssteigerung bis 100 % bis Anfang Mai unmöglich sei, sei eine weitere kreisärztliche Untersuchung sinnvoll. Die Beschwerführerin habe mehrfach die Durchführung eines CT des Schädels angesprochen (Ziff. 6).
3.5     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Juli über seine Untersuchung vom 10. Juli 2006 (Urk. 11/30). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- am 20. November 2005 seitliche Autokollision als Beifahrerin mit
- vermutlich Kopfkontusion, gemäss Akten Hämatom temporal links und commotio cerebri neben Schulter- und Oberschenkelkontusionen links
- chronischen links temporo-okzipitalen Spannungstypkopfschmerzen und zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit reduzierter Belastbarkeit und Antriebsminderung
         Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung stehe eine posttraumatisch chronische Schmerzproblematik in Form von spannungtypartigen Kopfschmerzen links sowie ein Zervikovertebralsyndrom links mit prolongiert subjektiv reduzierter Belastbarkeit und Antriebsminderung im Vordergrund. Im detaillierten Neurostatus einschliesslich klinisch-vestibulärer Untersuchung fänden sich ausser den Druckdolenzen temporo-parieto-okzipital und paravertebral zervikal links mit segmentalen Irritationen der mittleren und unteren Halswirbelsäule (HWS), keine Besonderheiten. Immerhin habe mit den bisherigen therapeutischen Bemühungen medikamentöser Art und mit den physikalischen Massnahmen eine gewisse Besserung und eine wenn auch verzögerte, prognostisch aber bedeutungsvolle Wiederaufnahme der Arbeit mit vorgesehener Steigerung erreicht werden können. Am 24. August 2006 sei ein weiterer Termin bei Dr. I.___ vorgesehen (S. 1 unten).
         Am 27. August 2006 berichtete Dr. I.___ sodann über die neurologische Verlaufskonsultation vom 24. August 2006 (Urk. 11/33). Dabei machte er insbesondere Ausführungen zur MRI-Untersuchung vom 17. August 2006 im Neurologischen und Radiologischen Institut zur Schanze, Zürich (vgl. Urk. 11/32). Dr. Diener hielt fest, MR-tomographisch fände sich ein kleines (12 mm) Meningeom an der Schädelkalotte parasagittal rechts, welches jedoch ohne Bedeutung für die geltend gemachten Beschwerden sei. Ferner sei der Befund zerebral und zervikal unauffällig. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für traumatische Läsionen; insofern würden sich keine neuen Aspekte ergeben (S. 2 oben).
3.6      Vom 5. Dezember 2006 bis 13. Januar 2007 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zur stationären Therapie. Im Austrittbericht vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/60) stellten Dr. med. J.___, Oberärztin Psychosomatik, und Dr. med. K.___, Abteilungsärztin, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronische links temporo-okzipitale Spannungskopfschmerzen und zervikovertebrales und -zephales Syndrom
- Status nach Autounfall im November 2005 mit commotio cerebri und Hämatom temporal links
- mittelgradige depressive Episode
- kleines Meningeom an der Schädelkalotte frontal parasagittal rechts (Zufallsbefund MRI vom 17. August 2006)
         Die Beschwerdeführerin habe sich bereits bei Eintritt sehr schmerzfixiert gezeigt. Daher sei sie in das spezielle psychosomatisch geführte Therapieprogramm für chronische Schmerzpatienten aufgenommen worden. Zu Beginn der einzelnen Therapien (Physio-, Ergo-, und Wassertherapie) habe sich die Beschwerdeführerin interessiert gezeigt und trotz des sehr auf den Schmerz fixierten Verhaltens relativ gut mitgemacht. Im Verlauf seien ihre Leistungen jedoch immer schlechter geworden und sie habe sich in den verschiedenen Übungen inkonsistent, demotiviert und ohne Eigeninitiative präsentiert, so dass die Ärzte keinen weiteren Nutzen in der Fortführung der Rehabilitation gesehen hätten. Auch habe sich die Beschwerdeführerin selbst dahingehend geäussert, dass sie vom Aufenthalt nicht profitieren könne. Daher sei sie vorzeitig nach Hause entlassen worden.
         Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, so dass die Ärzte im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin mit einer antidepressiven, medikamentösen Behandlung begonnen hätten, welche nicht nur die depressive, sondern auch die Schmerzsymptomatik positiv beeinflussen könne (S. 3 Mitte).
         Zur Beurteilung sei ein Job-Match (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ergonomischer Sicht) vorgesehen gewesen. Aufgrund des ausgeprägten schmerzfixierten Verhaltens, der mangelnden Belastbarkeit und der Inkonsistenz sei dies jedoch nicht möglich gewesen, so dass eine theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe (S. 3 unten). Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für zwei Wochen zu 50 % arbeitsfähig ab dem 15. Januar 2007; danach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 Mitte). Bezüglich Beurteilung des Aufenthaltes hielten die Ärzte fest, dieser habe nicht viel gebracht. In Folge der Zunahme der Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Eintritt schlechter geworden. Sie habe keinerlei ergonomische Prinzipien übernommen und sich auch nicht in den Klinikalltag integriert. Ferner habe sie wenig Eigeninitiative gezeigt und habe oft Sprachprobleme für das Nichtverstehen von Therapieinhalten angegeben. Auch nach Übersetzung durch eine Mitpatientin habe sich das Verhalten nicht verbessert (S. 4 oben).
3.7      Im Bericht vom 20. Januar 2007 (Urk. 11/58) diagnostizierte Dr. G.___ eine mittelschwere depressive Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom (Ziff. 2). Die körperlichen Befunde hätten sich im Vergleich zum Austrittsbericht der Klinik E.___ nicht geändert. Er müsse jedoch betonen, dass sich die psychische Situation während des Klinikaufenthaltes trotz stetigem Wechsel der antidepressiven Medikation verschlechtert habe, was sich bereits während des Klinikaufenthaltes in der zunehmenden Teilnahms- und Appetitlosigkeit gezeigt habe. Die notwendige Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe aufgrund von fehlender Belastbarkeit nicht durchgeführt werden können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Klinik E.___ sei aufgrund der progredienten depressiven Episode und konstatierten fehlenden Belastbarkeit fraglich. Ein durchgeführter Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen, da dieser zu einer grösseren Frustration geführt habe. Der Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt. Daher attestiere Dr. G.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ferner sei die Beschwerdeführerin von einem Psychiater zu beurteilen (Urk. 11/58 Ziff. 1).
3.8     In ihrem Bericht vom 26. April 2007 hielt Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das klinische Bild sei gemäss ICD 10 als organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (SHT) zu diagnostizieren; zu den Symptomen würden Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentrationsfähigkeit, des Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes und eine verminderte Belastungsfähigkeit gehören. Als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und von Furcht vor bleibenden Hirnschäden würden sich Depressivität und Angst finden, die die ursprünglichen Symptome verstärken würden; es entstehe ein circulus vitiosus. Die depressive Symptomatik habe vor dem Aufenthalt in der Klinik E.___ nicht den heutigen Ausprägungsgrad gehabt, welcher als mittelgradig bis schwer zu bezeichnen sei. Es könne angenommen werden, dass weitere Faktoren zu einer depressiven Entwicklung geführt hätten, zum Beispiel die gescheiterten Arbeitsversuche, die Beleidigung in der Klinik E.___ - die Beschwerdeführerin sei als Simulantin bezeichnet worden - oder der Zufallsbefund des Meningeoms (Urk. 11/75/3 unten).
3.9     In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 führte der Kreisarzt Dr. med. M.___ aus, es fänden sich auch unter Berücksichtigung des Berichts der Klinik E.___ keine Hinweise auf strukturelle Läsionen. Ganz im Vordergrund stünden eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine psychische Problematik (Urk. 11/67).
3.10   In einem Ergänzungsbericht vom 24. Mai 2007 zum Aufenthalt der Beschwer-deführerin in der Klinik E.___ vom 5. Dezember 2006 bis 13. Januar 2007 hielt Dr. J.___ fest, wegen der depressiven Symptomatik sei eine antidepressive Medikation mit Efexor (75 mg morgens) verordnet worden. Zusätzlich sei Remeron, welches sich als schlafanstossend unwirksam gezeigt habe, durch Trittico ersetzt worden. Unter der antidepressiven Medikation mit Efexor habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin leicht verbessert. Am Ende der Behandlung sei eine Regredienz der depressiven Symptomatik beobachtet worden; subjektiv habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie mehr Kraft besitze und sich stimmungsmässig besser fühle aber unverändert unter starken Schmerzen leide (Urk. 11/73 S. 2 oben). Nach der Entlassung sei eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht sei die Beschwerdeführerin während zwei Wochen ab Entlassung aus der Klinik zu 50 % arbeitsfähig, danach zu 100 %. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht solle vom behandelnden Psychiater beurteilt werden (Urk. 11/73 S. 2 Mitte).
3.11   In einem Schreiben vom 31. Mai 2007 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der Schwere der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig; die Prognose sei ungewiss und ein sogenannter Endzustand liege nicht vor (Urk. 11/75/1).
3.12   In der psychiatrischen Beurteilung vom 26. Juni 2007 (Urk. 11/80a) äusserte sich Dr. med. N.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zur Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging (Urk. 11/75/1), und Dr. J.___, die ab der dritten Woche nach der Entlassung aus der Klinik E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte.
         Eine Vorhersage, dass binnen zwei Wochen nach Entlassung der Beschwer-deführerin eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, sei un-zulässig; denn es widerspreche der klinischen Erfahrung, wonach Heilverläufe im Bereich psychischer Störungen und insbesondere bei psychischen Störungen in Kombination mit Schmerzstörungen linear verlaufen würden. Da es schwierig genug sei, die Arbeitsfähigkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen, sei es nahezu unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in ihrer Entwicklung vorher-zusagen (S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Behandlungsverlauf weiter verschlechtert und daher sei es nicht nach-vollziehbar, wenn Dr. J.___ gleichwohl von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe (S. 2 Ziff. 3). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ wäre plausibel, falls wie von ihr diagnostiziert eine schwere depressive Symptomatik vorliege (S. 2 Ziff. 5). Ferner sei gestützt auf die Beschwerden, Befunde und die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die innere Konsistenz die Beurteilung der Klinik E.___ in sich weniger stimmig als diejenige von Dr. L.___ (S. 2 Ziff. 6). Weiter stelle Dr. L.___ in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007 eine Besserung in Aussicht. Dr. N.___ ging davon aus, dass Dr. L.___ Unterstützung der Beschwerdegegnerin in Sachen berufliche Wiedereingliederung erhoffe (S. 2 Ziff. 7).
3.13   Vom 31. August bis 3. Oktober 2007 weilte die Beschwerdeführerin in der O.___ (O.___), wo mit Austrittsbericht vom 25. Oktober 2007 (Urk. 11/98/3-5) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und ein commotio cerebri sowie Schulter- und Oberschenkelkontusion 2005 genannt wurden (S. 3 Mitte). Im ersten Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin sehr motiviert und hoffnungsvoll gezeigt. Sie habe über starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie im Bereich des Schultergürtels geklagt. Sie sei über ihr aktuelles Zustandsbild sehr traurig, da sie in der Vergangenheit immer gerne und viel gearbeitet habe. Sie berichte über einen Zustand der Isoliertheit, da sie ihre sozialen Kontakte am Arbeitsplatz geknüpft habe. Die grösste Angst habe sie davor, dass der jetzige Zustand so bleibe (S. 4 Mitte). Im Team werde versucht, der Beschwerdeführerin die Zusammenhänge zwischen psychischem und physischem Schmerz und deren gegenseitige Verstärkung zu erläutern. Ein weiteres Ziel sollte das Erkennen der eigenen Bedürfnisse und Wünsche sein sowie eine Reduktion des hohen Selbstanspruchs. Ausserdem sollte über den internen sozialen Dienst Hilfestellung betreffend neuer Arbeitsmöglichkeit oder Reintegration in die Arbeitswelt geleistet werden. Das Erreichen dieser Ziele sei jedoch kaum möglich, da die Beschwerdeführerin von Schmerz und einer möglicherweise besser passenden Medikation völlig vereinnahmt sei. Ausserdem habe sich im Rahmen eines ethno-psychiatrischen Gruppengesprächs abermals gezeigt, dass die grossen Schmer-zen als Kompensation für die empfundene Leere stehe. Ferner könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Konflikten aus dem Weg gehe, sich eher unterordne und mehr als nötig anpasse (S. 4 unten). Nachdem sämtliche Versuche, die Beschwerdeführerin zu einer Verlängerung der psychiatrischen Hospitalisation zu motivieren, gescheitert seien, sei sie auf eigenen Wunsch im alten Gesundheitszustand aus der Klinik ausgetreten. Die Beschwerdeführerin betrachte die hier durchgeführten Therapieformen als wirkungslos, da ihre Beschwerden rein somatisch bedingt seien (S. 5 oben).
3.14   In einem Schreiben vom 15. Februar 2008 berichtete Dr. L.___ über ein Telefonat mit der Beschwerdegegnerin und hielt fest, dass sie es als nützlich erachte, einen Arbeitsversuch im betreuten Rahmen zu ermöglichen, auf welchen sich auch die Beschwerdeführerin einlassen würde. Dr. L.___ wollte wissen, inwieweit die Beschwerdegegnerin einen solchen Versuch unterstütze. Sie denke an eine leichte - maximal drei bis vier Stunden - Tätigkeit, zum Beispiel in einer Wäscherei (Urk. 11/103).
3.15   In der Stellungnahme vom 19. Februar 2008 zum Austrittsbericht der O.___ vom 25. Oktober 2007 hielt der Psychiater Dr. N.___ fest, der Austrittsbericht sei mit Blick auf die Kausalitätsfrage so zu verstehen, dass aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen eine organisch begründbare Störung (organisches Psychosyndrom) als unmittelbare Unfallfolge angenommen werde. Eine solche Annahme sei aber nur unter der Voraussetzung sinnvoll, dass von neurologischer Seite eine organische Grundlage der Beschwerden auch heute noch festgestellt würde. Sei dies nicht der Fall, dann würde es sich um eine „eigenständige, sekundäre psychische Störung“ handeln (Urk. 11/101 S. 2 Ziff. 1). Ferner sei mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen (Urk. 11/101 S. 3 Ziff. 2).
3.16   Am 21. April 2008 berichtete Prof. Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine Untersuchung vom 15. April 2008 (Urk. 11/111). Prof. P.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten):
- Status nach Schädelkontusion mit Hämatom links-temporal und möglicher commotio cerebri im Sinne eines minimalen SHT anlässlich einer seitlichen Kollision im November 2005
- ohne somato-neurologische Auffälligkeiten mit
                   - zunehmender und sich ausbreitender Schmerzsymptomatik auswirkend auf die gesamte linke Seite und Entwicklung einer psychischen Auffälligkeit mit Symptomen einer depressiven Entwicklung
- kleines Meningeom frontal rechts, jedoch für die Symptomatik irrelevant
         In seiner Gesamtbeurteilung führte er aus, er könne mit Sicherheit eine neurologische Problematik und Schmerzproblematik ausschliessen. Ganz im Vordergrund stehe die psychische Gesamtsituation der Beschwerdeführerin. Während des Gesprächs habe sie sich zu 90° abgedreht und bei der Untersuchung habe sie nicht adäquate Schmerzangaben gemacht. Bereits bei leichter Palpation habe die Beschwerdeführerin massivste Schmerzangaben gemacht. Die gesamte psychische Situation sei mit Sicherheit nicht als reine Unfallfolge anzusehen. Ferner impliziere der Begriff commotio cerebri eigentlich eine Bewusslosigkeit, welche in den ärztlichen Berichten nicht vermerkt, jedoch später von der Beschwerdeführerin angegeben worden sei (S. 5 oben). Heute werde eine commotio cerebri jedoch auch lediglich bei einer Bewusstseinsalteration ohne Bewusstseinsverlust angenommen. Eine Bewusstseinsalteration könne jedoch nach einem Unfall auch rein psychisch bedingt sein. Nach dem Umfall habe ein Hämatom links vorgelegen, was mit Sicherheit auf eine Kopfkontusion hindeute; dies impliziere jedoch nicht eine Hirnverletzung. Andererseits könnten Hirnverletzungen auch auftreten, ohne dass das MRI auffallend sei. Wenn überhaupt, könne vorliegend lediglich von einem milden SHT ausgegangen werden; dies aus dem Umstand, dass eine mögliche Bewusstlosigkeit nicht eine Stunde gedauert habe; die Beschwerdeführerin sei im Krankenwagen wieder aufgewacht. Ferner wirke die psychiatrische Diagnose eines psychoorganischen Hirnsyndroms nach SHT aus neurologischer Sicht fremd und nicht adäquat. Bei der Beurteilung scheine auch die zeitliche Evolution und Ausbreitung der Symptomatik wesentlich zu sein. Entsprechend den Berichten hätten anfangs Schmerzen am Kopf, Schultergürtel und am linken Arm bestanden; diese Schmerzsymptomatik habe sich im weiteren Verlauf auf die ganze linke Seite inklusiv linker Fuss ausgewirkt. Die psychische Problematik habe sich zu einem späteren Zeitpunkt aggraviert und offensichtlich hätten zwei Rehabilitationsaufenthalte wegen fehlender Motivation der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Prof. Dr. P.___ hielt weiter fest, die fehlende Motivation scheine nicht durch die Arbeitslosigkeit bedingt zu sein (S. 5 Mitte).
3.17   In einem Schreiben vom 27. August 2008 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 15. Februar 2008 falsch interpretiert, indem sie daraus eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableite. Anlass für das Schreiben vom 15. Februar 2008 sei die fehlende Unterstützung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer arbeitstherapeutischen Massnahme gewesen. Es sei dabei um eine Beschäftigung im betreuten Rahmen im Sinne einer Aktivierungstherapie gegangen. Ferner sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3).
3.18   Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 fest, dass die aktuellen Beschwerden grossmehrheitlich auf den Unfall vom 20. November 2005 zurückzuführen seien und attestierte dabei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/121 = Urk. 3/4).

4.
4.1     Im Bericht vom 22. November 2005 des Stadtspitals D.___, wo die Beschwerdeführerin vom 20. bis 22. November 2005 weilte, wurde im Anschluss an das Unfallereignis vom 20. November 2005 ein commotio cerebri mit Hämatom temporal links, eine Schulter- sowie Oberschenkelkontusion links sowie ein gastroösophagealer Reflux diagnostiziert. Beim Eintritt ins Spital hätten jedoch keine Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen sowie habe der Hirnnervenstatus keine pathologischen Veränderungen aufgezeigt.
         Aus den medizinischen Beurteilungen ergibt sich sodann, dass die somatischen Beschwerden im Verlauf der gesamten Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind.
         So wurde bereits im Stadtspital D.___ festgehalten, der Hirnnervenstatus habe keine pathologischen Veränderungen aufgezeigt (Urk. 11/4). Auch Dr. H.___ wies in seinem Bericht darauf hin, dass Dr. G.___ keine Hinweise auf pathologische, neurologische Ausfälle habe finden können (Urk. 11/12 S. 2 Mitte). Weiter führte Dr. I.___ aus, dass im detaillierten Neurostatus einschliesslich klinisch-vestibulärer Untersuchung sich ausser den Druckdolenzen temporo-parieto-okzipital und paraventral zervikal links mit segmentalen Irritationen der mittleren und unteren HWS keine Besonderheiten fänden (Urk. 11/30 S. 1 unten). Ferner sei MR-tomographisch zwar ein kleines (12 mm) Meningeom an der Schädelkalotte parasagittal rechts gefunden worden, welches jedoch ohne Bedeutung für die geltend gemachten Beschwerden sei. Des Weiteren sei der Befund zerebral und zervikal unauffällig. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für traumatische Läsionen (Urk. 11/33 S. 2 oben). Dr. M.___ hielt ferner fest, dass unter Berücksichtigung des Berichts der Klinik E.___ keine Hinweise auf strukturelle Läsionen bestünden. Ganz im Vordergrund stünden eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine psychische Problematik (Urk. 11/67). Weiter berichtete der Neurologe Dr. P.___ über eine ganz im Vordergrund stehende psychische Gesamtsituation der Beschwerdeführerin. Eine neurologische Problematik und Schmerzproblematik könne er mit Sicherheit ausschliessen (Urk. 11/111 S. 5 oben).
         Sodann weilte die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2006 bis 13. Januar 2007 in der Klinik E.___, wo ein multimodal gestaltetes Behandlungsprogramm für Schmerzkranke durchgeführt wurde. Als Diagnose aus psychiatrischer Sicht nannten die Ärzte der Klinik E.___ eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11/60 S. 1 Mitte). Ferner diagnostizierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2007 eine depressive Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom und berichtete über im Vergleich zum Austrittsbericht der Klinik E.___ nicht veränderte körperliche Befunde (Urk. 11/58 Ziff. 1-2). Weiter nannte Dr. L.___ als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach SHT (Urk. 11/75/3 unten), welches auch die O.___ wiederholte (Urk. 11/98/3 Mitte).
         Alle genannten Beurteilungen stimmen dahingehend überein, dass aus somatischer Sicht keine organisch fassbaren Pathologien bestehen und die psychische Problematik klar im Vordergrund steht.
4.2     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6).
4.3         Demzufolge ist zu prüfen, ob die psychische Problematik in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht.
         Ob die aufgetretene psychische Problematik als natürlich kausale Folge des am 20. November 2005 erlittenen Unfalls oder aber als sekundäre Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn in beiden Fällen kommt die Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zur Anwendung.

5.
5.1     Ist die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu prüfen, stellt sich als erstes die Frage nach der Schwere des Unfallereignisses.
         Gemäss dem Bericht der Stadtpolizei Z.___ vom 20. November 2005 fuhr der Unfallverursacher auf der Q.___ stadtauswärts. Bei der Verzweigung mit der Autobahnabfahrt R.___ missachtete er ein Rotlicht und kollidierte mit der Beschwerdeführerin, welche als Beifahrerin von der Autobahnabfahrt links in die Q.___ abbog (Urk. 11/9 S. 5 Mitte).
         Laut biomechanischer Kurzbeurteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 11/52) lag die Geschwindigkeitsänderung innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (Urk. 11/52 S. 2 oben).
5.2     Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1).
         Die aktenkundigen Angaben über den Unfall vom 20. November 2005 lassen, zumal das Ereignis weder als schwer noch als leicht zu beurteilen ist, auf einen Unfall im mittleren Bereich schliessen. Eine Einordnung an der Grenze zu den schweren Unfällen fällt im Lichte der einschlägigen Praxis (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 ff.) klarerweise ausser Betracht. Angesichts der nicht beträchtlichen Geschwindigkeitsänderung von innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h ist der Unfall als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Zur Bejahung der Adäquanz muss somit entweder eine Mehrzahl der massgebenden Kriterien oder aber ein einzelnes Kriterium in auffälliger Weise erfüllt sein (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.2.1   Es sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich.
         Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
5.2.2   Eine schwere oder besondere Art der Verletzung ist nicht anzunehmen. Eine commotio cerebri und die Schulter- und Oberschenkelkontusion können nicht per se als schwere Verletzung qualifiziert werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2006 in Sachen W., U 330/06).
         Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
5.2.3   Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis war das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin psychisch überlagert und die dann gefolgten Rehabilitationsaufenthalte waren hauptsächlich für die Therapierung der psychischen Problematik gedacht (vgl. Urk. 11/60, Urk. 11/98/3-5). Ferner lagen auch spätestens zu diesem Zeitpunkt keine pathologischen Befunde mehr vor.
         Damit ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der aus somatischen Gründen notwendigen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen, beziehen sich beide Kriterien doch auf unfallbedingte somatische Beschwerden, die hier gerade nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen.
5.2.4   Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen.
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, vorliegend liege klar eine Fehlbehandlung durch Dr. J.___ der Klinik E.___ vor. Dies mit der Begründung, dass sie von Dr. J.___ als Simulantin bezeichnet worden sei und sich daher der psychische Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4 ff.). Dabei verwies sie auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 26. April 2007 (Urk. 11/75/2-4). Dr. L.___ führte im Bericht vom 26. April 2007 aus, die depressive Symptomatik habe sich während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ verschlechtert. Es könne angenommen werden, dass weitere Faktoren zu einer depressiven Entwicklung geführt hätten, zum Beispiel die gescheiterten Arbeitsversuche, die Beleidigung in der Klinik oder der Zufallsbefund des Meningeoms (Urk. 11/57/3 unten). Aus diesem Bericht kann nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden und vor allem nicht darauf, dass die festgestellte Verschlechterung durch eine mögliche Beleidigung durch Dr. J.___ eingetreten ist. Einerseits führte Dr. L.___ mehrere mögliche Faktoren auf, welche die Verschlechterung hätten herbeiführen können und andererseits bezieht sich der angebliche Behandlungsfehler durch die Beleidigung nur auf eine Schilderung der Beschwerdeführerin; zusätzlich ist die Beschwerdeführein nach eigener Aussage der deutschen Sprache nicht mächtig (Urk. 1 S. 4 unten) und daher kann ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.
         Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Kompli-kationen gegeben. Daher sind diese Kriterien nicht erfüllt.
5.2.5         Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass nicht auf die Berichte der Klinik E.___ abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.), worin die Ärzte festhielten, sie sei während zwei Wochen ab Entlassung am 15. Februar 2007 zu 50 % und danach wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/60 S. 4 Mitte, Urk. 11/73 S. 2 Mitte). Dies bereits aus dem Grund, dass die Klinik E.___ eine Mitpatientin als Übersetzerin eingesetzt und keinen professionellen Übersetzer für die Beschwerdeführerin beigezogen habe (Urk. 1 S. 4 unten f.). Auf eine allfällige Sprachproblematik - die Übersetzungshilfe durch eine Mitpatientin wurde zur Erläuterung therapeutischer Übungen eingesetzt, nicht im Rahmen der Exploration - muss vorliegend nicht näher eingegangen werden, da bezüglich Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht auf die Berichte der Klinik E.___ abzustellen ist. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit Dr. N.___ darauf hinzuweisen, dass es nahezu unmöglich ist, die Arbeitsfähigkeit in ihrer Entwicklung vorherzusagen, vor allem bei psychischen Leiden (Urk. 1 Ziff. 2). Daher ist nach überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. N.___, welcher auf die Beurteilung von Dr. L.___ (Urk. 11/75/1) abstellte - von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ferner attestierte auch Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/121).
         Jedoch ist vorliegend festzuhalten, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf die psychische Problematik zurückzuführen ist, welche nicht berücksichtigt werden kann.
         Damit ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
5.3     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 20. November 2005 zu verneinen.
         Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. August 2008 einstellte.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).