Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ war als Montagearbeiter bei der Y.___ angestellt, als der SUVA, bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, am 9. Februar 2004 gemeldet wurde, dass er durch das Tragen von grossen Ventilen und schweren Werkzeugen Probleme in beiden Schultern habe (Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2004, Urk. 9/1). Am 15. April 2004 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder eine Berufskrankheit noch ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 9/8). Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 liess X.___ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen (Urk. 9/9). Die SUVA kam diesem Ersuchen nicht nach (Mitteilung der SUVA vom 21. Februar 2005, Urk. 9/10). Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 gelangte X.___ erneut an die SUVA (Urk. 9/11). Diese Eingabe nahm die SUVA sowohl als Gesuch um prozessuale Revision als auch als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Sie wies mit Verfügung vom 11. März 2005 das Revisionsgesuch ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 9/12 = Urk. 9/13/4). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 12. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/17), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. September 2005 abwies (Urk. 9/20). Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. September 2006 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Dagegen liess X.___ Beschwerde beim Bundesgericht erheben, welche mit Urteil vom 24. September 2007 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass das vorinstanzliche Urteil vom 14. September 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 2005 aufgehoben wurden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 9/22).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder eine Berufskrankheit noch ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 9/26). Die von X.___ am 1. Februar 2008 (Urk. 9/32) und von der Provita Gesundheitsversicherung am 19. Februar 2008 (Urk. 9/35) erhobene "Einsprache" wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 30. Oktober 2008 durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Beschwerde erheben und beantragen, seine Erkrankung sei als Berufskrankheit anzuerkennen und eine Rente für eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuerkennen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1), welches er mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 wieder zurückzog (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) handelt.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seines Anspruchs ausführen, die Liste in Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) führe in einer Kolonne Erkrankungen und in einer zweiten Kolonne die Arbeiten, durch welche die Erkrankungen typischerweise verursacht würden, auf. Man spreche deshalb von einer Doppelliste. In dieser Liste würde explizit die chronische Erkrankung der Schleimbeutel in den Gelenken genannt, welche durch alle Arbeiten verursacht werden könne, erst Recht aber durch langjährige Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer getätigt habe. Weiter würden Erkrankungen durch Arbeiten in Druckluft aufgeführt. Zudem würden Erkrankungen durch Vibrationen genannt. Gemäss Unfallbericht habe die Arbeit des Beschwerdeführers gerade in schweren Montagearbeiten mit Metallhammer und Luftpistole bestanden, er sei daher zweifellos auch extremen, langdauernden Vibrationen ausgesetzt gewesen. Schliesslich würden in dieser Liste nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke aufgeführt. Unzweifelhaft seien die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten gerade geeignet, hauptsächlich auf die Gelenke extrem schädigend einzuwirken. Die vorliegende Erkrankung sei somit sicher vorwiegend auf die berufliche Exposition zurückzuführen, was zur Bejahung einer Berufserkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG absolut genüge. Es könne aber auch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erkrankung stark überwiegend (also mindestens zu 75 %) durch die berufliche Exposition verursacht sei (Urk. 1 S. 5-6).
1.3 Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, sei unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten verfasst. Dabei habe sich Dr. Z.___ insbesondere auch mit den vorhandenen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt. Seine Beurteilung sei nachvollziehbar, weshalb auf sie abzustellen sei. Sie stimme im Wesentlichen mit den sich aus den übrigen medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen überein. Vor diesem Hintergrund sei mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass es sich bei den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers einerseits nicht um einen Listenfall nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 der UVV handle und andererseits, dass die Schulterbeschwerden weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor, weshalb die SUVA mit Verfügung vom 8. Januar 2008 zu Recht eine Leistungspflicht verneint habe (Urk. 2)
2. Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für das Vorliegen einer durch die Unfallversicherung versicherten Berufskrankheit sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2008 zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Klinik A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Bericht vom 17. Februar 2003 eine SLAP-Läsion der Schulter rechts, eine Unterflächenläsion des Supraspinatus und einen subacromialen Sporn. Sie würden zum momentanen Zeitpunkt bei mässigen Beschwerden und ablehnender Haltung des Beschwerdeführers von einer Schulterarthroskopie absehen. Alternativ bestünde die Möglichkeit einer subacromialen Infiltration mit Kenacort und Scandicain. Momentan wolle der Beschwerdeführer eine solche aber nicht (Urk. 9/4).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 29. Februar 2004 eine SLAP-Läsion Grad III links und eine SLAP-Läsion der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer verrichte Schwerarbeit in einem metallverarbeitenden Betrieb. Dabei kontrolliere er grosse schwere Gussventile, die er teils auseinander schrauben und bearbeiten müsse. Dabei interpretiere er die Läsionen im Rahmen der schweren körperlichen Tätigkeit als Berufserkrankung (Urk. 9/2).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, nahm am 13. April 2004 eine ärztliche Beurteilung vor. Er hielt fest, eine MRI-Abklärung habe eine Alteration im Bereich der Bizepsinsertion im Sinne einer SLAP-Läsion, eine Unterflächenalteration des Musculus supraspinatus und einen subacromialen Sporn sowie eine AC-Gelenksarthrose ergeben. Bei diesen Beschwerden handle es sich um die Folgen degenerativer Veränderungen, die im Laufe des Lebens entstanden seien. Um als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anerkannt zu werden, müsste diese Erkrankung bei einer, eine bestimmte Berufstätigkeit ausübenden Person zumindest viermal häufiger auftreten als bei der Bevölkerung im Durchschnitt. Dies sei hier nicht der Fall. Vor allem werde diese Erkrankung nicht vermehrt bei Montagearbeit diagnostiziert (Urk. 9/7).
3.4 Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.___, hielt mit Bericht vom 28. März 2008 fest, der Beschwerdeführer zeige seines Erachtens weiterhin ein subacromiales Problem. Eine relevante Rotatorenmanschetten-Läsion liege nicht vor. Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich nicht auf und werde vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht. Er habe ihm eine Physiotherapie-Verordnung ausgestellt. Als nicht mehr berufstätige Person könne der Beschwerdeführer die Belastung relativ gut adaptieren (Urk. 9/45).
3.5 Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2008 mit, die beidseitigen Schulterschmerzen des Beschwerdeführers seien höchst wahrscheinlich auf die schweren körperlichen Arbeiten zurückzuführen. Am 4. Dezember 2003 habe eine SLAP-Läsion Grad III an der linken Schulter nachtgewiesen werden können. Im Februar 2003 sei bereits der Nachweis einer SLAP-Läsion an der rechten Schulter erbracht worden (Urk. 9/41).
3.6 Dr. Z.___ hielt in einer ärztlichen Beurteilung vom 23. September 2008 fest, ein Impingement-Syndrom an der Schulter sei keine Erkrankung, welche in der Liste im Anhang 1 zu Art. 9 UVG als gesetzlich definierte Berufskrankheit figuriere. Ausserhalb dieser Liste könnten Berufskrankheiten nur unter sehr hohen Anforderungen anerkannt werden, nämlich dann, wenn die beruflichte Tätigkeit die Erkrankung ausschliesslich oder in sehr hohem Masse verursacht hat. Beim Beschwerdeführer seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 9/47).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2008 auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 9/47) abgestellt. Dr. Z.___ legt in seiner Beurteilung dar, dass es sich beim Impingement-Syndrom des Beschwerdeführers nicht um eine Berufskrankheit gemäss Anhang 1 zum UVG handelt. Beim Beschwerdeführer seien in einem Arthro-MRI vom 17. Februar 2003 mehrere Veränderungen an der rechten Schulter festgestellt worden. Eine Veränderung an der Unterfläche der Supraspinatussehne könne grundsätzlich einer Partialruptur entsprechen. Die seitherigen klinischen Untersuchungen hätten allerdings keine klaren Daten für eine Insuffizienz dieser Sehne ergeben. Im MRI sei zudem eine SLAP-Läsion beschrieben worden, allerdings nicht in Details. Falls es sich um eine SLAP Typ III-Läsion nach Snyder handeln sollte, so entspräche dies nicht einer Körperschädigung, wie sie in der Liste für unfallähnliche Körperschädigung enthalten sei, da das Labrum glenoidale nicht Gegenstand dieser Liste sei. Die im MRI und auf Vergleichsröntgenbildern beschriebene AC-Gelenksarthrose gehe nicht über das Altersübliche hinaus. Eine spezifische Ursache, zum Beispiel durch Hand-Arm-Vibration, sei unwahrscheinlich.
Ausserhalb dieser Liste können Berufskrankheiten nur unter sehr hohen Anforderungen anerkannt werden, nämlich dann, wenn die Erkrankung ausschliesslich oder in sehr hohem Masse (stark überwiegend) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Gemäss Dr. Z.___ gehe aus den - allerdings sehr knappen - Ausführungen in keiner Weise hervor, dass die berufliche Tätigkeit in wesentlichem Mass und repetitiv Überkopfarbeiten beinhaltet habe. Somit seien die Anforderungen an eine Verursachung eines Impingement-Syndroms in Bezug auf die Generalklausel klar nicht erfüllt. Es seien daher an beiden Schultern keine Veränderungen objektiviert worden, welche ausschliesslich oder stark überwiegend Ursache im Beruf hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gegensatz oder in Ergänzung zu den Angaben in den Akten sehr oft oder sogar schwerpunktmässig schwere Überkopfarbeiten im Beruf ausgeübt hätte, so wäre damit wahrscheinlich immer noch nicht der geforderte ursächliche Anteil für die Impingement-Symptomatik zur Anerkennung einer Berufskrankheit ausgewiesen. Dazu hätte nämlich das Impingement-Syndrom weit besser auf Abstinenz von solchen Tätigkeiten reagieren müssen, was nicht der Fall gewesen sei.
Der Bericht von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar. Er legt einleuchtend dar, weshalb weder eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG noch eine solche nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. Dr. Z.___ setzte sich dabei hinreichend und schlüssig mit den übrigen im Recht liegenden Akten auseinander. Sein Bericht bildet somit eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 Dr. B.___ hält im Gegensatz zu Dr. Z.___ fest, dass die beidseitigen Schulterschmerzen des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich auf die schweren körperlichen Arbeiten zurückzuführen seien. Dr. B.___ begründet diese Einschätzung jedoch weder im Arztzeugnis vom 29. Februar 2004 (Urk. 9/2) noch im Bericht vom 24. Juli 2008 (Urk. 9/41) näher. Dr. B.___ ist zudem Facharzt für Innere Medizin, seine Einschätzung vermag daher den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Bericht von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
4.3 Während sich die Klinik A.___ und Dr. D.___ nicht zur Frage äussern, ob die Schulterschmerzen des Beschwerdeführers durch seine Arbeit verursacht worden seien, hält Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ fest, dass diese nicht berufsbedingt seien.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).