Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00378
UV.2008.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 15. September 2010
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich

diese substituiert durch lic. iur. Sandra Esteves Gonçalves
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1961, arbeitete ab Juni 1994 als Raumpflegerin für die B.___ AG und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 17/1). Am 2. April 2006 lenkte sie einen Personenwagen in X.___. Beim Halt vor einem Fussgängerstreifen vermochte die Lenkerin des nachfolgenden Personenwagens nicht rechtzeitig zu bremsen, weshalb es zu einer Auffahrkollision kam (Urk. 17/1, Urk. 17/7, Urk. 17/9, Urk. 17/16). Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, in dessen Behandlung sich die Versicherte am Folgetag begab, diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS), Urk. 17/2, Urk. 17/12. Die Allianz richtete in der Folge Leistungen (Taggeld, Vergütung für die Heilbehandlung) aus.
         Trotz fortgesetzter medikamentöser und therapeutischer Behandlung persistierten die geklagten Beschwerden (Schulter-Nackenbeschwerden; Urk. 17/30, Urk. 17/37). Im März 2007 ordnete die Allianz eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (Urk. 17/46). Das Institut E.___ erstattete das Gutachten am 28. Dezember 2008 (Urk. 17/58) sowie am 4. Februar 2008 ein ergänzende Stellungnahme dazu (Urk. 17/64).
         Nachdem die Versicherte zum Gutachten hatte Stellung nehmen können (vgl. Urk. 17/72-73), erliess die Allianz am 2. April 2008 die Verfügung, mit der sie sämtliche Leistungen per 1. Oktober 2007 einstellte sowie in der Zeit von 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 zuviel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 13'265.-- zurückforderte (Urk. 17/76). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. April 2008 Einsprache (Urk. 17/80). Diese Einsprache wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2008 ab (Urk. 17/89 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer ärztlicher Beurteilungen sowie zum neuen Entscheid an die Allianz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr bis mindestens 30. September 2008 ein volles Taggeld und ab 1. Oktober 2008 eine Rente zuzusprechen. Zusätzlich sei ihr eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2008 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Am 19. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
-   besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-   die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-   fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
-   erhebliche Beschwerden;
-   ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-   schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-   erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
         Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin bejahte die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2. April 2006 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu Recht (Urk. 2 S. 9 f. lit. k). Ihre diesbezüglichen Darlegungen sind korrekt (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 6). Darauf ist zu verweisen.

3.      
3.1     Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall unter Rückenbeschwerden gelitten hat. Zu klären ist insbesondere die Frage, ob der Unfall zu einer richtunggebenden oder lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2. April 2006 wegen Rückenbeschwerden aufgrund einer angeborenen Fehlform der Wirbelsäule arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Durch den Unfall am 2. April 2006 sei das Lumbalsyndrom vorübergehend wieder aktiviert worden. Eine dauerhafte Verschlimmerung des Leidens sei nicht nachgewiesen. Gemäss E.___-Gutachten sei der status quo sine spätestens anfangs Oktober 2006 eingetreten. Bezüglich der weiteren Beschwerden (andauernde zervikale und psychische Beschwerden) müsse vom Erreichen des status quo ante im September 2008 (sechs Monate nach Einleitung der gutachterlich vorgeschlagenen Therapie) ausgegangen werden (Urk. 2 S. 10 ff. Ziff. 7, Urk. 16 S. 5 ff.).
3.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von der falschen Annahme aus, bereits vor dem Unfall hätten chronische Rückenbeschwerden bestanden. Es sei indessen nicht ersichtlich, worauf sich die entsprechende Feststellung der E.___-Gutachter abstütze. Tatsächlich sei lediglich aktenkundig, dass sie vor über 13 Jahren zwei Mal wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe lediglich während weniger Wochen bestanden. Damals habe sie insgesamt drei Stellen inne gehabt und an sieben Tagen der Woche gearbeitet. Die Beschwerden seien eine Reaktion auf diese Überlastung gewesen. Nach einer Reduktion des Pensums seien die Beschwerden vollständig verschwunden. Die Gutachter vermöchten ihre Schlussfolgerungen nicht auf eigene Untersuchungen abzustützen, sondern lediglich auf die Abschrift eines entsprechenden Aktenvermerks. Es sei durch nichts dargetan, dass die Beschwerden auch ohne den Unfall nach dem schicksalsgemässen Verlauf eingetreten wären. Die Beschwerden beträfen im Übrigen die obere Rückenpartie und nicht die untere. Nach dem Unfall habe sie an Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen über den gesamten Rücken und an einem Einschlafgefühl der Beine gelitten (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 5).
3.4     Die Beschwerdegegnerin geht nicht davon aus, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall unter chronischen Rückenschmerzen gelitten, sondern davon, dass schon vor dem Unfall Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten seien.
         Der Feststellung der E.___-Gutachter (Dr. med. F.___, Neurologe, und Dr. med. Dipl.-Psych. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) im Gutachten vom 27. Dezember 2007 respektive in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2008, die Beschwerdeführerin habe bereits Jahre vor dem Unfall unter Rückenschmerzen gelitten (Urk. 17/58 S. 19 Ziff. 2.2.1-2, Urk. 17/64 S. 1), liegt zum einen die in der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 3. Februar 2007 wiedergegebene Telefonnotiz mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Januar 2007 zu Grunde (vgl. Urk. 17/42 S. 4, Urk. 17/58 S. 3). Gemäss dieser Notiz führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn in den Neunzigerjahren oft mit Klagen über Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule aufgesucht und es sei zu Therapien und Medikamenteneinnahme gekommen.
         Diese Angaben werden durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 25. Februar und 7. Oktober 2008 untermauert. Laut diesen traten nicht nur in den Jahren zwischen 1990 und 1995 Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf, sondern auch 1996 und 1998 zusätzlich sogar Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und im Schultergürtelbereich (Urk. 3/10-11).
         Der Umstand, dass schon vor dem Unfall verschiedentlich behandlungsbedürftige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten waren, stellt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Er kann demgemäss als gesichert betrachtet werden. Zusätzliche Angaben über die Häufigkeit und Intensität der seinerzeitigen Rückenbeschwerden sind nicht erforderlich.
3.5     Zu beachten ist, dass die E.___-Gutachter eine richtunggebende Verschlimmerung ausschliessen konnten, weil die hierfür erforderlichen somatischen Korrelate fehlten (Urk. 17/58 S. 19 Ziff. 2.3.1). Objektiv feststellbar ist bei der Beschwerdeführerin eine vorbestehende lumbothorakale Skoliose (Urk. 17/30 S. 1, Urk. 17/43 S. 1). Anderweitige Veränderungen im unteren Wirbelsäulenabschnitt sind nicht aktenkundig.
         Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Sportmedizin, Manuelle Medizin und Ergonomie, erwähnte in seinem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 13. November 2008 eine segmentale Dysfunktion auf der Höhe L4/5 und L5/S1 und hob hervor, der Neurostatus sei unauffällig und es fehlten Nervendehnzeichen (Urk. 12/3 S. 1).
         Dass die Beschwerden der Beschwerdeführer in erster Linie einer muskulären Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur zuzuordnen sind (vgl. Urk. 17/30 S. 1, Urk. 17/43 S. 1), ist daher nachvollziehbar. Dies (Trainingsverlustproblematik mit zunehmender Immobilisation und Schonverhalten) bestätige auch Dr. I.___ (Urk. 12/3 S. 1).
         Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres auch nachvollziehbar, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin erwähnten beruflichen Überlastungssituation in den Neunzigerjahren Schmerzen aufgetreten waren. Nach Empfehlung der Ärzte der Schulthess Klinik ist zur Bekämpfung dieser Beschwerden eine aktive Therapie mit Verbesserung der Rumpfstabilisation angezeigt (Urk. 17/43 S. 1). Da auch nach dem Unfall von der nämlichen Situation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule ausgegangen werden muss, überzeugt die Schlussfolgerung der E.___-Gutachter, der Unfall habe zu einer vorübergehenden Aktivierung der schon früher aufgetretenen Rückenbeschwerden geführt (Urk. 17/58 S. 22 f. Ziff. 5.1.1, Urk. 17/64 S. 1 f.).
         Eine dauerhafte Verschlimmerung ist nach dem Gesagten durch nichts dokumentiert. Es ist somit auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen, nach Ablauf eines halben Jahres seit dem Unfall sei vom status quo sine vel ante auszugehen. Die erwähnten objektiven Umstände sprechen für diese Einschätzung. Die Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms (vgl. Urk. 17/22 S. 1) steht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5.5) nicht entgegen, gerade weil die Diagnose über die Genese der Beschwerden nichts auszusagen vermag. Ergänzend ist auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hinzuweisen (Urk. 16 S. 6 ff. ad. 5.2 ff.).

4.
4.1     Kontroverser Auffassung sind die Parteien ferner in Bezug auf die Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Endzustand in Bezug auf die Unfallfolgen per Ende September 2008 als erreicht. Sie stützt sich hierbei auf das E.___-Gutachten (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. 9).
         Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Es seien noch nicht alle Unfallfolgen abgeklärt worden. Es könne noch nicht davon ausgegangen werden, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 12.3).
4.2     Die E.___-Gutachter kamen zum Schluss, mittels eines multimodalen Schmerzprogramms mit körperlicher Rekonditionierung und einer psychiatrisch/psychotherapeutischen sowie medikamentösen antidepressiven Therapie lasse sich der gesundheitliche Zustand noch verbessern. Bei Durchführung dieser Behandlung lasse sich der medizinische Endzustand innert 6 Monaten nach Einleitung der Behandlungen erreichen. Angesichts des stagnierenden Beschwerdeverlaufs und des tiefen Leistungsgrades der Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich eine teilstationäre multimodale Schmerztherapie vonnöten, um den ungünstigen Genesungsverlauf zu wenden. Schwerpunkt dieser Therapie müsse die körperliche Aktivierung sein. Die depressive und die Schmerzverarbeitungsproblematik erfordere bei der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung einen kognitiven, verhaltenstherapeutischen und schmerzspezifischen Ansatz, unterstützt durch eine medikamentöse antidepressive Therapie (Urk. 17/58 S. 22 Ziff. 4, Urk. 17/64 S. 2).
4.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich stets an alle Therapieanweisungen gehalten und jede Behandlung lückenlos absolviert. Insbesondere habe sie entsprechend hausärztlicher Verordnung eine Aktivierungs- und Kräftigungsbehandlung durchgeführt. Nach jeder Therapiestunde sei es ihr indessen schlechter gegangen (Urk. 1 S. 13 und S. 14).
4.4     Die von den E.___-Gutachtern als wichtig erachtete teilstationäre Behandlung zur Rekonditionierung hat die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt. Am 12. März 2008 hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, ihr Hausarzt Dr. D.___ stehe einer teilstationären Behandlung kritisch gegenüber, nicht zuletzt auch aus sprachlichen Gründen, weshalb sie eine ambulante physiotherapeutische Kräftigungsbehandlung durchführe und weiterhin auch psychologisch betreut werde (Urk. 17/73 S. 3).
         Damit ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den gutachterlichen Empfehlungen nicht gefolgt ist. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Gutachterempfehlung nicht die adäquate Behandlung beinhaltete. Mit anderen Worten ist eine ambulante Behandlung offensichtlich nicht ausreichend. Zentrales gesundheitliches Problem der Beschwerdeführerin ist ihre Dekonditionierung. Diese muss dringend behoben werden. Dies stellten nicht nur die E.___-Gutachter fest, sondern auch Dr. I.___, der sogar zu einer stationären Rehabilitation riet (Urk. 12/3).
         Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung der Beschwerden nach Absolvierung einer nicht nur passiven, sondern einer aktivierenden kräftigenden Therapiestunde (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8.4) muss der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden. Dass eine aktivierende Behandlung sich in objektivem Sinne ungünstig auswirken würde, ist durch nichts belegt.
4.5     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der gesundheitliche Endzustand mangels Befolgung der Behandlungsempfehlung nicht im prognostizierten Zeitraum erreicht werden konnte, obschon die Behandlung zumutbar gewesen wäre. Dass der Hausarzt Dr. D.___ die Behandlungsaussichten anders als die E.___-Gutachter einschätzte, ändert nichts. Inwiefern überdies sprachliche Gründe gegen eine teilstationäre Behandlung sprechen, ist nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin verletzte die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Die Folgen hat die Beschwerdeführerin in dem Sinne zu tragen, dass entsprechend der gutachterlichen Beurteilung vom Erreichen des Endzustandes per Ende September 2008 auszugehen ist.

5.
5.1     Vorliegend sind sich die Parteien zutreffend einig, dass nebst den Beschwerden im Zusammenhang mit dem diagnostizierten HWS-Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 17/2) keine zusätzlichen Befunde im Sinne einer strukturellen Veränderung erhoben werden konnten. Des Weiteren steht die psychische Komponente nicht im Vordergrund. Somit ist die Adäquanz gemäss der vom Bundesgericht entwickelten Schleudertrauma-Praxis zu prüfen (BGE 117 V 359 ff. und 134 V 109 ff.).
5.2     Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2. April 2006 rechtsprechungsgemäss zu den mittelschweren Unfällen zu zählen ist (Urk. 1 S. 12 Ziff. 10.3, Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 10 lit. e). Es handelte sich um einen Auffahrunfall, wie er sich täglich ereignet. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) bewegte sich gemäss biomechanischem Kurzgutachten der J.___ vom 15. Februar 2007 im geschätzten Bereich zwischen 10-15 km/h (vgl. Urk. 17/44). Der von der Beschwerdeführerin gelenkte Personenwagen erlitt nur leichte Schäden, deren Behebung rund Fr. 3'000.-- kostete (vgl. Urk. 17/16).
5.3     In Bezug auf die weiteren für die Beurteilung der Adäquanz relevanten Kriterien verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen dramatischer Begleitumstände respektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens (Urk. 2 S. 15 Ziff. 10 lit. aa).
         Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das unfallverursachende Fahrzeug sei mit voller Wucht aufgefahren. Zudem habe sich der Unfall innerorts vor einem Fussgängerstreifen ereignet, weshalb sie Angst gehabt habe, ihr nach vorne geschobener Wagen könnte Fussgänger verletzen. Die geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung und die geringen Reparaturkosten sprächen nicht für das Fehlen von dramatischen Begleitumständen oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 10.4).
         Eine tatsächliche und unmittelbare Gefährdung von Fussgängern ist nicht aktenkundig. Diesbezüglich lagen keine dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Auch wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht exakt bekannt ist, sondern geschätzt werden musste, lässt der zuverlässige ermittelte Schätzbereich nicht den Schluss zu, dass das auffahrende Fahrzeug ungebremst mit dem Auto der Beschwerdeführerin kollidierte. Dagegen spricht zuverlässig der mit geringen Kosten behobene Schaden am Wagen der Beschwerdeführerin.
         Zutreffend führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verschiedene Beispiele an, in welchem im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision dramatische Begleitumstände bejaht wurden (Urk. 16 S. 14 f. ad 10.4). Umstände dieser Art sind vorliegend nicht gegeben.
5.4     Die Beschwerdegegnerin verneinte das Kriterium der Schwere respektive der besonderen Art der Verletzung mit der Begründung, das Ereignis habe zu einer HWS-Distorsion mit den üblichen Beschwerdesymptomen geführt. Da das Leiden überhaupt erst Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzkriterien sei, reiche dessen Vorliegen allein nicht aus, um das fragliche Kriterium als erfüllt betrachten zu können. Dies sei erst der Fall, wenn die Begleitbeschwerden besonders ausgeprägt seien (Urk. 2 S. 15 lit. bb). Dieser unbestritten gebliebenen Begründung ist beizupflichten.
5.5     Die Behandlung der Unfallfolgen mittels physikalischer Therapie und der Verschreibung von Analgetika zogen sich zwar hin. Praxisgemäss kann dies indessen nicht als fortgesetzte und belastende ärztliche Behandlung eingestuft werden. Dasselbe gilt für die regelmässigen Kontrolluntersuchungen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen (Urk. 2 S. 15 f. lit. cc).
5.6     Das Vorliegen erheblicher Beschwerden anerkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht. Diesbezüglich ist auf die zutreffende Begründung zu verweisen (Urk. 2 S. 16 lit. dd).
5.7     Eine ärztliche Fehlbehandlung mit der Wirkung, dass sich die Unfallfolgen verschlimmerten, liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin machte hierzu zutreffende Ausführungen (Urk. 2 S. 16 lit. ee). Auch die Beschwerdeführerin geht nicht von einer Fehlbehandlung aus (Urk. 1 S. 14). 
5.8     Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (Urk. 2 S. 16 lit. ff, Urk. 16 S. 16 f.), dass eine Schmerzchronifizierung und eine psychische Komponente mit überlagernden Tendenzen im Vordergrund stehe (Urk. 16 S. 16 f.), wobei diese Symptome zum Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma gehören und nicht eine Komplikation darstellen. Ebenfalls stellt der Umstand allein, dass der Besserungsprozess noch andauert, keinen schwierigen Heilungsverlauf dar. Zu beachten ist zudem, dass unfallfremde Faktoren ebenfalls eine Rolle spielen, die bei der Adäquanzbeurteilung nicht zu berücksichtigen sind.
5.9     In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit stets bemüht, wieder eine Beschäftigung zu finden. Zunächst habe sie sich im Freundes- und Bekanntenkreis nach einer schonenden Tätigkeit umgesehen. Danach habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und regelmässig Stellenbewerbungen getätigt. Bis jetzt sei sie weder zu einem Arbeitsversuch eingeladen, noch sei ihr eine Stelle angeboten worden (Urk. 1 S. 14 f.).
         Aktenkundig sind Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober und November 2008. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der zu Handen der Arbeitslosenversicherung ausgefüllten Nachweisformulare ein. Die Beschwerdeführerin bewarb sich jeweils als Mitarbeiterin am Buffet respektive in einem Fall sogar für eine Stelle im Reinigungsbereich (Urk. 12/1-2).
         Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, sie könne nicht mehr arbeiten, andererseits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, Arbeitslosentaggelder bezieht und entsprechende Stellenbemühungen tätigt. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung setzt die Vermittlungsfähigkeit voraus. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist vermittlungsfähig, wer unter anderem bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
         Für die Beurteilung, ob die versicherte Person Anstrengungen unternommen hat, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, sind im Übrigen nicht Arbeitsbemühungen massgebend, die ihrerseits bereits eine gegebene Arbeitsfähigkeit voraussetzen, sondern Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
         Diesbezüglich kann vorstehender Erwägung 4 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht das ihr Zumutbare unternommen hat, um die Folgen des Ereignisses vom 2. April 2006 zu überwinden. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, die Aktivierungsbehandlung bei ihrem Physiotherapeuten habe statt zu einer Verbesserung zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8.4), eine Bestätigung in Form des angekündigten Berichts des Physiotherapeuten reichte sie indessen nicht ein.
         Nach dem Gesagten ist die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht zuletzt auf die mangelnde Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Das Kriterium ist bei dieser Sachlage als nicht erfüllt zu betrachten.
5.10   Zusammenfassend ergibt sich, dass von den zu prüfenden objektiven unfallbezogenen Kriterien ein einziges erfüllt ist. Bei einem mittelschweren Unfall, der innerhalb der Kategorie eher noch als leicht zu bezeichnen ist, genügt dies zur Bejahung der Adäquanz nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit die Adäquanz ab Ende September 2008 zu Recht.
6.
6.1     Bis 30. September 2008 bestand grundsätzlich Anspruch auf Leistungen. Bereits per 1. Oktober 2007 verneinte die Beschwerdegegnerin infolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit den Taggeldanspruch. Die Beschwerdeführerin geht von einem Taggeldanspruch bis mindestens 30. September 2008 aus.
6.2     Die E.___-Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass im Zeitpunkt der Begutachtung (Mitte September 2007) mit Bezug auf die somatischen Folgen des Unfalls in der bisherigen Tätigkeit (Pensum von 70 %) eine Einschränkung von 15 % besteht und in einer besser angepassten leichten und wechselbelasteten Tätigkeit keine Einschränkung gegeben ist (Urk. 17/58 S. 20 f. Ziff. 3, Urk. 17/64 S. 2). Die ebenfalls attestierte psychisch bedingte leichte erwerbliche Beeinträchtigung wirkt sich effektiv nicht aus. Angesichts des reduzierten Erwerbspensums kann diese kompensiert werden (Urk. 17/58 S. 16 und S. 20 f. Ziff. 3). Die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2) überzeugen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass mit dem von den Gutachtern aufgezeigten Anforderungsprofil (leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von 5 kg, kein Tragen von mehr als 2 kg über mehr als 20 Meter, keine repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe, keine Zwangshaltungen, Möglichkeit einer Pause von 5 Minuten nach 45 Minuten Arbeit, gewisse arbeitszeitliche Flexibilität; Urk. 17/58 S. 21 f. Ziff. 3.2.2) keine angepasste Tätigkeit in einem Büro, im Verkauf, in der industriellen Produktion oder in öffentlichen Diensten gefunden werden kann. Das Argument der Beschwerdeführerin, solche Tätigkeiten existierten auf dem Arbeitsmarkt nicht, ist nicht schlüssig. Die von ihr genannten Ausschlussgründe wie Alter oder mangelnde Deutschkenntnisse sind persönliche und somit unfallfremde Merkmale.
6.3     Es kann nach dem Gesagten somit nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab anfangs Oktober 2007 als gegeben erachtet hat. Von diesem Zeitpunkt an bestand kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Daran ändert der am 16. März 2009 (vgl. Urk. 19) eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 7. Oktober 2008 (Urk. 20) nichts. Dr. D.___ wies darauf hin, seit Februar 2009 sei neu ein schmerzhafter Weichteil-Reizzustand in der Umgebung des rechten Schultergelenks aufgetreten, der den Einsatz des rechten Arms zusätzlich erschwere. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um unfallkausale Beschwerden. Weder erlitt die Beschwerdeführerin am 2. April 2006 eine Schulterverletzung noch handelt es sich hierbei um für ein Schleudertrauma typische Beschwerden. Wäre letzteres der Fall, müsste ein Leistungsanspruch wegen fehlender Adäquanz verneint werden.

7.       Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich, weder zwecks Beurteilung der Frage der noch möglichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes noch in Bezug auf die Frage der Kausalität der Unfallfolgen. Vielmehr ergibt sich, dass die mit Verfügung vom 2. April 2008 von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen rechtens sind. Namentlich erweist sich auch die Rückforderung als korrekt, wurden doch die entsprechenden Taggelder nur unter Vorbehalt ausbezahlt und ist damit kein Rückkommenstitel nötig. Das Quantitativ der Rückforderung ist unbestritten geblieben.
         Da weder mit Verfügung vom 2. April 2008 (Urk. 17/76) noch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid über einen allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entschieden wurde, ist auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Bezüglich Integritätsentschädigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, in den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Sandra Esteves Gonçalves
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).