Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00379
UV.2008.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Nachdem der 1966 geborene, seit Oktober 2007 als Chauffeur bei der Firma B.___ SA angestellte und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versicherte A.___ der SUVA hat mitteilen lassen, dass am 17. Dezember 2007 anlässlich einer Rangierfahrt der Wagen, auf dem er gestanden habe, stark abgebremst worden sei, wodurch es zu einer plötzlichen Inklination seiner Lendenwirbelsäule (LWS) über die Brüstung des Wagens gekommen sei, worauf er in der Folge Schmerzen im Rücken verspürt habe (Urk. 13/1, 13/1c),
nachdem die SUVA mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 13/2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint hat, es liege kein Unfall vor; sie die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2008 (Urk. 2) abgewiesen hat, nachdem die Avanex Versicherungen AG ihre Einsprache vom 15. Juli 2008 (Urk. 13/10) bereits am 5. September 2008 (Urk. 13/13) wieder zurückgezogen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 3. November 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Übernahme der Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) durch die SUVA aus dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 beantragt hat; in die Vernehmlassung der SUVA vom 12. März 2009 (Urk. 12), mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; in die Replik vom 29. Mai 2009 des neu durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring vertretenen Beschwerdeführer (Urk. 19) beziehungsweise in die Duplik der SUVA vom 12. Oktober 2009 (Urk. 26), mit der die Parteien jeweils an ihren Anträgen festgehalten haben, sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) zutreffend dargelegt hat; gleiches bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen gilt, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, Erw. 5), weshalb darauf verwiesen wird,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 einen Unfall im Rechtssinn (oder eine unfallähnliche Körperschädigung) erlitten hat, und ob die SUVA infolgedessen leistungspflichtig ist, wobei insbesondere umstritten ist, ob das Element der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors vorliegt (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 4, Urk. 19 S. 5, Urk. 26 S. 2 f.),
dass aufgrund der Akten (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/1c, Urk. 19 S. 2) als erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rangierfahrt vom 17. Dezember 2007 nicht - wie von der SUVA und vom vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ursprünglich angenommen (vgl. Urk. 2 S. oben, Urk. 1 S. 3 oben, Urk. 12 S. 2, Urk. 13 1d) - auf dem Trittbrett eines Eisenbahnwagens sondern - wie der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht geltend machte (Urk. 19 S. 2) - auf dem Trittbrett am hinteren Ende eines von einem Hubstapler gezogenen "Transportwägelchens" stand, als der Fahrer im Hauptbahnhof "...." stark abbremsen musste, wodurch der Körper des Beschwerdeführers nach vorne bewegt wurde,
dass diese Berichtigung des Sachverhaltes aber nichts daran ändert, dass die SUVA mit ausführlicher und ansonsten in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, dargelegt hat, dass es dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 nach der - nunmehr hinreichend klaren - Schilderung des konkreten Geschehensablaufs durch den Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 19 S. 2 f.) beziehungsweise durch Dr. med. C.___ (Urk. 13/1c) an der erforderlichen Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors fehlt; die SUVA - unter Hinweis auf den Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004 (U 131/03) - insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein äusserer Faktor ungewöhnlich sei, einzig entscheidend ist, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet; die Beschwerdegegnerin ebenso zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass sich beim Abbremsen des Hubstaplerwagenzugs vom 17. Dezember 2007 objektiv nichts Programmwidriges ereignet hat; zwar eine sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt eingetreten ist, indem der Oberkörper des Beschwerdeführers auf dem abgebremsten Anhänger durch die mehr oder weniger stark wirkenden physikalischen Kräfte über "die Brüstung des Wagens" (vgl. Urk. 13/1c, 19 S. 2 f.) nach vorne und anschliessend wieder nach hinten (vgl. Urk. 19 S. 3) bewegt worden ist, es sich dabei aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 19 S. 5 unten) - nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang gehandelt hat, weil äusserlich betrachtet die Bewegung des Hubstaplergepäckwagenzuges und mit ihm diejenige des Beschwerdeführers programmgemäss verlaufen ist,
dass anzufügen ist, dass das (starke) Abbremsen bei Fahrten eines Hubstaplers mit angehängten Gepäckwagen im Hauptbahnhof "...." (vgl. Urk. 19 S. 2) - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 5) - ebenso wenig als aussergewöhnlich zu betrachten ist; im Übrigen analog zu den Erwägungen im erwähnten Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004 (U 131/03, Erw. 3.4) gesagt werden kann, dass es zum programmgemässen Ablauf einer am Güterverkehr (im Hauptbahnhof "....") mit einem Hubstaplergepäckwagenzug teilnehmenden Person gehört, dass der Körper und namentlich die auf Distorsionen anfällige HWS bei Bewegungsänderungen (wie insbesondere Bremsungen) physikalischen Kräften ausgesetzt werden; in solchen Situationen, in welchen der Körper möglicherweise auch stark belastet wird, nichts Ungewöhnliches zu erblicken ist, wenn nichts Besonderes, wie zum Beispiel ein Zusammenstoss, hinzutritt; sich das Ereignis vom 17. Dezember 2007, im Rahmen dessen es unbestrittenermassen (vgl. Urk. 19 S. 2 ff.) nicht zu einer Kollision gekommen war, aufgrund der allein massgeblichen objektiven Umstände somit als ein normaler und alltäglicher Vorfall bei der Fahrt mit einem Hubstaplergepäckwagenzug darstellt,
dass auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; der fehlende Nachweis eines Unfalles unter den gegebenen Umständen auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzt werden kann, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 124 V 90 Erw. 4b S. 94), zumal es sich bei der Frage, ob das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht zu beantworten haben (vgl. erwähntes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004, U 131/03, Erw. 3.3),
dass sich in den Akten sodann keine Hinweise darauf finden, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen zugezogen hätte (vgl. Urk. 13/1c) und das Vorliegen einer solchen auch von ihm selbst nicht geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 4, Urk. 19), weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Ereignis vom 17. Dezember 2007 weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund zu verneinen ist und sich Ausführungen zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zu Art. 36 UVG, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beruft (Urk. 1 S. 3 f.), erübrigen;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
- Avanex Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich (Vers.-Nr.: 96122419)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).