Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00380
UV.2008.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 1. April 2007 - und in per 31. August 2007 gekündigter Stellung - als Chauffeur bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung vom 24. September 2007, Urk. 8/1). Am 9. August 2007 rutschte er seinen Angaben zufolge vom Trittbrett des von ihm geführten Lastwagens (nachfolgend: LKW) und fiel auf seine linke Schulter (Urk. 8/3). Der am 23. August 2007 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Schulterprellung links (vor zwei Wochen) ohne äussere Verletzungszeichen sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach links (Urk. 8/4) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für drei Tage (Urk. 8/7/1). Am 28. August 2007 notierte er, der Versicherte habe am 23. August 2007 nach dem Besuch der Physiotherapie sein Motorrad wegen eines vor dem Fussgängerstreifen angehaltenen Autos brüsk abbremsen müssen, sei aber dennoch in das Auto geprallt, dessen Lenkerin nach dem Vorfall weggefahren sei. Dabei habe X.___ Schürfungen am linken Vorderarm und Ellbogen sowie an der Patella links erlitten. Dr. Z.___ attestierte in der Folge vom 23. August bis zum 2. September 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7/1). Am 13. September 2007 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM) und Sportmedizin (SGSM), ein posttraumatisches Zervikalsyndrom rechts und bereits eine PHS tendopathica rechts, einen Status nach Kontusion der linken Schulter und Flanke sowie einen Status nach Motorradunfall mit Kontusion des linken Armes und hielt X.___ weiterhin als arbeitsunfähig (Urk. 8/8). Nachdem sich der Verlauf als protrahiert gezeigt hatte, berichtete Dr. A.___ am 10. Dezember 2007 von einer allmählichen Besserung. Eine vorerst teilweise Tätigkeit als Kellner erscheine ab Januar 2008 als möglich (Urk. 8/10). Die am 6. Juni 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab leichte multisegmentale Degenerationen ohne Kompression neurogener Strukturen. Posttraumatische Läsionen wurden keine visualisiert (Urk. 8/33). Nachdem die Ärzte der Klinik B.___ unspezifische muskuläre Zervikalgien und Schulterbeschwerden links diagnostiziert hatten (Bericht vom 13. Juni 2008, Urk. 8/36), und SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Beschwerden an der linken Schulter als minim, die HWS-Beschwerden als nicht unfallkausal bezeichnet und die Tätigkeit als LKW-Chauffeur ab sofort wieder zu 100 % als zumutbar erachtet hatte (Bericht vom 7. Juli 2008, Urk. 8/40 S. 3), stellte die SUVA mittels Verfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/42) die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2008 ein. Dagegen erhob der Krankenversicherer von X.___ am 25. Juli 2008 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/45), welche er nach Prüfung der Akten am 21. August 2008 zurückzog (Urk. 8/52). Die vom Versicherten am 18. August 2008 erhobene Einsprache (Urk. 8/50) wies die SUVA mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli am 5. November 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), eventualiter gemäss Art. 7 bzw. 8 ATSG auszurichten. Subeventualiter sei eine stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers in einer HWS-spezialisierten Klinik anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Nägeli zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-57, 9/1-2) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin Frist an, um die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und eine gültige Vollmacht einzureichen. Nachdem Rechtsanwältin Dr. Nägeli eine Vollmacht aufgelegt, die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet (Urk. 15) und das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 16) sowie entsprechende Belege (Urk. 17/1-9) eingereicht hat, erweist sich die Sache als spruchreif.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte einen adäquaten Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit den Unfallereignissen vom 9. bzw. 23. August 2007 verneint (Urk. 2 S. 6). Ergänzend brachte sie in der Beschwerdeantwort vor, in Bezug auf die Schulterbeschwerden sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7 S. 4). Was die HWS-Beschwerden betreffe, so variierten die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Fest stehe jedenfalls, dass HWS-Beschwerden frühestens vier Tage nach dem ersten Unfallereignis aufgetreten seien, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu verneinen sei. Selbst wenn jedoch der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, fehlte es an der Adäquanz (Urk. 7 S. 5).
1.2         Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer äusserst beschränkten Begründung das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 3-4). Zudem entspreche der von ihr aufgezeichnete Sachverhalt nicht der Wahrheit. Nachdem sich nämlich der Beschwerdeführer vom schockierenden Unfallereignis vom 8. August 2007 (richtig: 9. August) etwas erholt gehabt habe, habe er sich unverzüglich - am 15. August 2007 - beim Arzt gemeldet, jedoch erst am 23. August 2007 beim Arzt vorstellig werden können. In der Folge habe Dr. med. A.___ eine HWS-Distorsion festgestellt und den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig erklärt (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin leide der Beschwerdeführer nicht an minimen, sondern im Gegenteil an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund beider erlittenen Unfälle, was ihm eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (Urk. 1 S. 6). Vor den Unfallereignissen sei er beschwerdefrei gewesen und sei seiner Tätigkeit als Kellner und Chauffeur immer klaglos und ohne Absenzen nachgekommen (Urk. 1 S. 8). Habe schliesslich Dr. A.___ bestätigt, dass keine degenerativen Veränderungen ausserhalb der Norm vorlägen, mithin nicht unfallbedingte Ursachen auszuschliessen seien, und liege das typische Beschwerdebild einer HWS-Distorsion vor, sei neben der natürlichen auch die adäquate Kausalität zu bejahen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe (Urk. 1 S. 10-11).
2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

3.
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Dabei muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
3.2     Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin einen über den 31. Juli 2008 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers mangels Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit den fraglichen Unfallereignissen verneinte (Urk. 2). Damit war sie nicht gehalten, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich fast ausnahmslos um die Frage der natürlichen Kausalität drehten, nähere Ausführungen zu machen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich eine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen (Erw. 1.2), erweist sich damit als nicht stichhaltig.

4.
4.1     Am 23. August 2007 hielt Dr. Z.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers fest (Urk. 8/4), dieser sei am 9. August 2007 vom Trittbrett des LKW’s auf die linke Schulter gefallen. Der Arzt diagnostizierte eine Schulterprellung links vor zwei Wochen ohne äussere Verletzungszeichen und erhob ein beidseits deutlich druckdolentes Acromiondach sowie Schmerzen in beiden Sterno-Clavicularsyndesmosen und ein HWS-Schleudertrauma links. Am linken lateralen distalen Deltoideusansatz habe eine deutliche Myogelose festgestellt werden können. Dr. Z.___ interpretierte die aktuell geklagten Schmerzen im Sinne einer direkten Schulterkontusion links mit Distorsion im claviculo-acromialen Gelenk links und notierte, es werde konservativ medikamentös und mittels Massage behandelt.
4.2     Mit Schadenmeldung vom 24. September 2007 (Urk. 8/1) teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit, man habe vom Unfallereignis keine Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin vollständig arbeitsfähig gewesen. Am 23. August 2007 habe man ihn - im ohnehin per 31. August 2007 gekündigten Arbeitsverhältnis - freigestellt.
4.3         Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 (Urk. 8/3), er sei beim Aussteigen aus dem LKW auf die linke Schulter gefallen, wobei er im ersten Moment keine starken Schmerzen verspürt habe. Solche hätten sich erst eine Woche nach dem Ereignis eingestellt, worauf er sich am 23. August 2007 vom Arzt habe untersuchen lassen.
4.4     Aus der in der Folge von Dr. Z.___ weitergeführten Krankengeschichte (Urk. 8/7/1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfallereignis vom 9. August 2007 während dreier Tage arbeitsunfähig war. Am 28. August 2007 notierte der Arzt, es habe sich am 23. August 2007 ein zweiter Unfall ereignet, als der Beschwerdeführer von der Physiotherapie kommend in ein vor dem Fussgängerstreifen brüsk zum Stillstand gebrachtes Auto geprallt sei. Dessen Autolenkerin sei nach diesem Ereignis einfach weggefahren. Dr. Z.___ erhob Schürfungen am linken Vorderarm und Ellbogen sowie an der linken Patella und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für etwa 10 Tage (23. August bis 2. September 2007).
4.5     Dr. A.___ berichtete am 13. September 2007 (Urk. 8/8), der Beschwerdeführer leide an einem posttraumatischen Zervikalsyndrom rechts und bereits an einer PHS (Periarthropathia humeroscapularis) tendopathika rechts. Zudem bestünden ein Status nach Kontusion der linken Schulter und Flanke nach Sturz vom Trittbrett des Lastwagens am 9. August 2007 sowie ein Status nach Motorradunfall mit Kontusion des linken Armes am 23. August 2007. Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerden an der linken Schulter und Flanke, herrührend vom ersten Sturz, seien relativ rasch abgeklungen. In der Folge seien rechts zervikale Beschwerden und Schulterschmerzen aufgetreten, weshalb Dr. Z.___ Physiotherapie verschrieben habe. Die am 23. August 2007 erlittenen Beschwerde infolge Kontusion des linken Armes seien ebenfalls rasch abgeklungen. Der Arzt erhob einen unauffälligen Befund an der linken Schulter. An der rechten Schulter zeigte sich eine Druckdolenz über dem Supraspinatussehnenansatz und ein Endphasenschmerz bei Extension bzw. Rotation der HWS. Zusammenfassend erklärte Dr. A.___, es sei offenbar bereits beim ersten Sturz zu einer leichten Distorsion der HWS und einer muskulären Abwehrreaktion der rechten Schulter gekommen. Bis zur Kontrolle in einer Woche sei der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/8/2).
4.6     Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/10) notierte Dr. A.___, nachdem sich der Heilungsverlauf prothrahiert gezeigt habe, sei nun allmählich eine Besserung eingetreten. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur nicht wieder aufnehmen können. Er sei derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung als Kellner, was ihm eventuell ab dem 1. Januar 2008 - vorerst teilweise - wieder möglich sein werde.
4.7         Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 (Urk. 8/15) an, er habe erst etwa 14 Tage nach dem Sturz vom 9. August 2007 - den Kopf habe er sich dabei nicht angeschlagen - linksseitige Schulterschmerzen verspürt. Am 23. August 2007 habe er dann seinen Arzt aufgesucht, der ihm Physiotherapie verschrieben habe. Auf dem Weg zur Therapie sei er beim Anfahren gestürzt, nachdem er wegen eines Autos habe bremsen müssen. Dabei sei er wiederum auf seine linke Schulter gestürzt. Auch hier habe kein Kopfanprall stattgefunden. In der Folge sei er dann von seinem Hausarzt an Dr. A.___ überwiesen worden. Plötzlich habe er zudem in der rechten Schulter mehr Beschwerden als links verspürt, obwohl er zweimal auf die linke Schulter gestürzt sei. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass er freigestellt worden sei, habe er doch aus eigenem Antrieb bereits vor dem ersten Unfallereignis seine Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 8/15/2).
4.8     Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beide Klinik B.___, notierten am 16. Mai 2008 (Urk. 8/27), die HWS sei frei beweglich, deren Bewegungen aber endgradig schmerzhaft. Ins Dermatom C7 und C8 bestünden links radikuläre Ausstrahlungen. Gemäss Anamnese berichtete der Beschwerdeführer, er leide seit dem Unfallereignis vom 9. August 2007 an Schmerzen im Bereich der HWS und im linken Schultergelenk. Seine Arbeitsstelle sei durch den Arbeitgeber gekündigt worden, da dieser den Unfall nicht habe bestätigen können und das Vertrauensverhältnis in der Folge zerbrochen sei. Die Ärzte hielten dafür, die Röntgenaufnahme vom 9. August 2007 visualisiere ein regelrechtes Alignement und habe keine Anhaltspunkte einer frischen, ossären Läsion gezeigt. Zur Beurteilung der Situation seien ein aktuelles Röntgenbild sowie ein MRI der HWS von Nöten. Vom Hausarzt sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
4.9     Das am 6. Juni 2008 durchgeführte MRI der HWS (Urk. 8/33) zeigte leichte multisegmentale Degenerationen. Kompressionen neurogener Strukturen fehlten ebenso wie posttraumatische Läsionen.
4.10   Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten am 13. Juni 2008 (Urk. 8/36) unspezifische muskuläre Zervikalgien sowie unspezifische Schulterbeschwerden links. Das Beschwerdebild präsentiere sich seit der letzten Konsultation weitgehend unverändert. Noch immer beklage der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der HWS sowie Schmerzen in der linken Schulter, diese jedoch nur im Rahmen gewisser Bewegungen. Im Vordergrund stünden die paravertebralen Schmerzen der HWS. Die Ärzte hielten dafür, von Seiten der HWS bestehe kein morphologisches Korrelat für die noch geklagten Beschwerden. Auch die Untersuchung der linken Schulter habe keine Hinweise auf eine Binnenläsion geliefert. Die Impingement-Tests seien negativ geprüft worden. Es handle sich damit um unspezifische Beschwerden sowohl der HWS als auch des Schultergelenkes, welche einer physikalischen Therapie sowie der Analgesie zugänglich seien. Eine (weitere) Kontrolle sei nicht vorgesehen, eine Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden (Urk. 8/36/2).
4.11   SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 (Urk. 8/40). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge verspürte dieser frühestens vier Tage nach dem ersten Unfallereignis Beschwerden an der HWS. Unmittelbar nach dem Sturz habe er ausschliesslich an Schulterbeschwerden, welche sich nicht als stark erwiesen hätten, gelitten, weshalb er zunächst seine Tätigkeit als LKW-Fahrer fortgeführt habe. Aktuell stünden zervikale Schmerzen im Vordergrund. Die Nackenschmerzen würden Kopfschmerzen auslösen, es sei ihm häufig schwindlig, weshalb er nicht mehr Motorrad fahre. Wenn er am Waschbecken stehe, befalle ihn beim Anblick des fliessenden Wassers ebenfalls Schwindel. Endlich habe er in den linken Fingern III bis V insbesondere morgens ein Taubheitsgefühl. Der Kreisarzt beschrieb den Beschwerdeführer als in gutem Allgemeinzustand mit erheblichem Foetor nicotine. Das Gangbild sei hinkfrei, der Einbeinstand deutlich unsicher (Urk. 8/40/2). Laut Aufzeichnungen des Arztes zeigt die Brustwirbelsäule (BWS) des Beschwerdeführers eine grossbogige Linksseitausschwingung bei vermehrter BWS-Kyphose und Schultertiefstand rechts. Dr. C.___ erhob leichte Restbeschwerden nach Schulterkontusion links (9. August 2007), ein degenerativ bedingtes zervikozephales Schmerzsyndrom, den Verdacht auf ein (unfallfremdes) Karpaltunnelsyndrom links, eine Adipositas, einen Nikotinabusus sowie eine erektile Dysfunktion. Er hielt dafür, aufgrund des an der linken Schulter erhobenen Befundes sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als LKW-Chauffeur ab sofort wieder vollumfänglich und ohne Einschränkungen zumutbar. Die beschriebenen geringfügigen Restbeschwerden seien als tolerierbar zu betrachten (Urk. 8/40/3). Was die HWS-Beschwerden betreffe, so seien diese nicht als in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend zu betrachten. Dieses sei nicht geeignet gewesen, lang anhaltende HWS-Beschwerden auszulösen. Die mittels MRI festgestellten degenerativen Veränderungen könnten demgegenüber die Beschwerden zumindest zum grössten Teil erklären. Unfalltraumatische Läsionen seien keine visualisiert worden. Abschliessend notierte Dr. C.___, die Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom seien derzeit vom klinischen Aspekt her am deutlichsten zu erfassen (Urk. 8/40/4).
         Ergänzend erklärte der SUVA-Kreisarzt am 16. Juli 2008 (Urk. 8/41), die Restbeschwerden an der linken Schulter bedürften keiner Behandlung.
4.12   Am 15. Juli 2008 (Urk. 8/47) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurologie, die Eigenreflexe hätten sich seitengleich präsentiert, eine Atrophie bestehe nicht. Die Sensiblitätsprüfung habe sich als schwierig erwiesen und keine sichere Hypästhesie zu Tage gefördert. Er erklärte, eine Kompressionsneuropathie sei elektrodiagnostisch nicht objektivierbar. Die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsstörung sei ungewöhnlich. Aus neurologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dr. F.___ merkte an, er habe den Eindruck, dass vorliegend ein Coaching sehr wichtig sei, habe der Beschwerdeführer nach der Neurographie doch angegeben, es gehe jetzt besser.
4.13   Zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers notierte Dr. A.___ (Schreiben vom 7. August 2008, Urk. 8/50b), das MRI der HWS vom 6. Juni 2008 habe nur geringe, für das Alter des Beschwerdeführers normale degenerative Veränderungen im Bereiche der HWS ergeben. Ein Karpaltunnelsyndrom habe in der neurologischen Untersuchung nicht bestätigt werden können. Dennoch handle es sich bei den Schmerzen des Beschwerdeführers um ein posttraumatisches chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, welches dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als LKW-Fahrer vorläufig nicht erlaube.

5.
5.1     Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den geklagten Schulterbeschwerden kein erhebliches unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt. So konnte Dr. Z.___ zwei Wochen nach dem fraglichen Ereignis keinerlei äussere Verletzungen (mehr) feststellen (Erw. 4.1), und Dr. A.___ erhob am 13. September 2007 an der linken Schulter einen unauffälligen Befund und berichtete, die Beschwerden an der linken Schulter und Flanke (Unfallereignis vom 9. August 2007) sowie am linken Arm (Ereignis vom 23. August 2007) seien rasch abgeklungen (Erw. 4.5). Dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Schulterbeschwerden eingeschränkt wäre, verneinten in der Folge sowohl die Ärzte der Klinik B.___ (Erw. 4.10) als auch Dr. C.___ (Erw. 4.11). Mithin besteht keinerlei Anlass, von der Einschätzung des Kreisarztes - in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei der Beschwerdeführer ab sofort vollständig arbeitsfähig (Erw. 4.11) - abzuweichen. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. A.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nichts zu ändern, bestätigt dieses im Gegenteil doch ausdrücklich das Fehlen objektivierbarer Pathologien und nennt als einzige Diagnose ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom (Erw. 4.13).
         Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die geklagten Schulterbeschwerden die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
5.2     Was allfällige HWS-Beschwerden betrifft, so ist erstmals am 23. August 2007 von einem HWS-Schleudertrauma die Rede (Erw. 4.1). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über das erstmalige Auftreten von Beschwerden nach dem Unfallereignis vom 9. August 2007 variieren (Erw. 1.1). So gab er am 8. Oktober 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, erst eine Woche nach dem Ereignis starke Schmerzen verspürt und anschliessend den Arzt aufgesucht zu haben (Erw. 4.3). Am 27. Februar 2008 erklärte er demgegenüber, erst etwa 14 Tage nach dem fraglichen Sturz an linksseitigen Schulterschmerzen gelitten zu haben (Erw. 4.7). Gegenüber SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ beschrieb der Beschwerdeführer schliesslich den Verlauf dergestalt, dass er nach dem Sturz vom 9. August 2007 ausschliesslich an Schulterbeschwerden gelitten habe (Erw. 4.11). Zudem attestierte Dr. Z.___ nach dem Ereignis vom 9. August 2007 einzig während dreier Tage eine Arbeitsunfähigkeit (Erw. 4.4), was auf bloss leichte Beschwerden hinweist. Und endlich erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, es sei bei keinem der Ereignisse zu einem Kopfanprall gekommen sei (Erw. 4.7). Mit Blick auf diese Aktenlage ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geklagten HWS-Beschwerden innerhalb einer Latenzzeit von mindestens 72 Stunden aufgetreten wären (Erw. 2.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher ein natürlicher Kausalzusammenhang der genannten Beschwerden zum Unfallereignis vom 9. August 2007 zu verneinen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).
         Dass das Ereignis vom 23. August 2007 HWS-Beschwerden verursacht hätte, ergibt sich nicht aus den ärztlichen Berichten. So führte Dr. Z.___ ausdrücklich bloss Schürfungen am linken Vorderarm, Ellbogen und an der Patella auf (Erw. 4.4.), welche gemäss Ausführungen von Dr. A.___ rasch abheilten (Erw. 4.5). Sind nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Unfallhergang vom 23. August 2007 widersprüchlich (vgl. Erw. 4.4 und Erw. 4.7), sondern auch jene die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses betreffend (Erw. 4.7 und Erw. 4.8), und erachtete Dr. F.___ die angegebenen Sensibilitätsstörungen als ungewöhnlich (Erw. 4.12), so ist bereits aus dieser Sicht fraglich, ob und wie stark der Beschwerdeführer überhaupt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Übrigen haben neben Dr. C.___ (Erw. 4.11) auch die Ärzte der Klinik B.___ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint (Erw. 4.10). Fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang der geklagten HWS-Beschwerden, so kann die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz der genannten Beschwerden offen bleiben und erübrigen sich weitergehende medizinische Abklärungen.
5.3     Ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig und fehlt es den geklagten HWS-Beschwerden an einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den fraglichen Unfallereignissen, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 31. Juli 2008 hinausgehenden Leistungsanspruch verneint.
         Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 16 und 17/1-9), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Seinem Gesuch vom 5. November 2008 ist daher zu entsprechen.

7.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Dr. Nägeli hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 30. März 2010 (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung vom Gericht festzusetzen ist. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint. Rechtsanwältin Dr. Nägeli ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).