Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter
Sutter & Camenzind Rechtsanwälte
Untertor 11,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ GmbH als angelernter Betonschaler und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 5. August 2002 beim Ausschalen einer Liftschachtdecke von einer Bockleiter stürzte, auf das acht bis neun Meter tiefer liegende Liftschachtzwischenpodest fiel und sich dabei eine Kompressionsfraktur der Lendenwirbelkörper 1 und 3 zuzog (Urk. 17/1-3, Urk. 17/35 S. 3, Urk. 17/36). Trotz anschliessender stationärer Hospitalisation vom 5. bis 13. August 2002 im Z.___, konservativer Behandlung und stationärer Rehabilitation vom 16. Dezember 2002 bis 5. Februar 2003 in der A.___ entwickelte sich ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, wobei die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 17/3-4, Urk. 17/6, Urk. 17/23).
Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2004 wurde des Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen (Urk. 17/55).
Zur Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gab die SUVA, welche bisher für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, beim B.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 10. August 2005 erstattet wurde (Urk. 17/91). Auf Empfehlung der Gutachter hielt sich der Versicherte anschliessend vom 21. September bis zum 12. Oktober 2005 in der C.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 17/101). Zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit wurde in der Folge eine weitere interdisziplinäre Begutachtung nötig, welche von der SUVA erneut dem B.___ aufgetragen wurde (Gutachten vom 26. März 2008, Urk. 17/146).
Gestützt darauf stellte die SUVA die Heilungskostenübernahme und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2008 ein (vgl. Urk. 17/154) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 17/162) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 (Urk. 2) eine 36%ige Invalidenrente ab 1. Juni 2008 und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter, mit Eingabe vom 10. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien sowohl der Invaliditätsgrad als auch der Integritätsschaden neu festzusetzen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf je eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 1). Am 30. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer den medizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2009 zu den Akten reichen (Urk. 11, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 26, Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Georg Sutter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die Ausführungen in Urk. 2 S. 7 f.).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf das B.___-Gutachten vom 26. März 2008 eine 36%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 20 % ab 1. Juli 2008 zu.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf eine höhere Rente und Integritätsentschädigung habe. Er leide seit seinem Unfall an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in beide Beine und als Reaktion auf die Schmerzsymptomatik an einer anhaltenden psychischen Störung von Krankheitswert. Anlässlich der Erstbeurteilung durch das B.___ sei ihm deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt worden. Auf das zweite B.___-Gutachten vom 26. März 2008, in welchem ihm bei unverändertem Gesundheitszustand (in einer angepassten Tätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne nicht abgestellt werden, da dieses mit schweren Mängeln bezüglich der Abklärungsmethodik und der Schlussfolgerungen behaftet sei. So seien seine Beschwerden in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfach übergangen worden. Eine seriöse medizinische Abklärung bedinge, dass nach entsprechender körperlicher Belastung konkret die von ihm geäusserten Beschwerden untersucht würden. Auch seien die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme und der Schlafstörungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen. Die Feststellung einer augenfälligen Verdeutlichungstendenz oder gar einer Simulation der Leiden im B.___-Gutachten vom 26. März 2008 sei völlig unbegründet. Vielmehr überspiele er seine miserable psychische und physische Verfassung mit seiner positiven Lebenseinstellung, die er aus seiner tiefen Gläubigkeit schöpfe. Auch habe er den Gutachtern gegenüber nur gesagt, dass er sich in seinem aktuellen Tagesablauf, bestehend aus Hilfeleistungen im Haushalt und Betreuung der Grosskinder, nicht eingeschränkt sehe. Unter diesen Gegebenheiten habe er keine Depressionen gehabt. Dies bedeute noch lange nicht, dass er bei einer unter Schmerzen kaum zu bewältigenden, 100%igen Berufstätigkeit nicht eingeschränkt sei. Zudem ergebe sich aus dem ausführlichen psychiatrischen Bericht von Dr. D.___ vom 26. Januar 2009, dass sehr wohl ein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe, welcher möglicherweise zeitweise eine Erleichterung erfahren habe. Dies sei den B.___-Gutachtern in ihrer Momentaufnahme des Gesundheitszustandes entgangen. Der psychische Gesundheitsschaden sei auch adäquat unfallkausal, da der Beschwerdeführer aus acht Metern Höhe auf den Rücken gefallen sei und den Tod vor Augen gehabt habe. Dies entspreche einem schweren Unfallereignis. Da der Hausarzt im Einklang mit dem Erstgutachten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen sei, und im zweiten Gutachten vom 26. März 2008 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werde, lägen zwei fundamental divergierende ärztliche Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts vor. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerden weder eine absolute Arbeitsunfähigkeit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, sondern dass die Beeinträchtigung zwischen diesen beiden Polen liegen müsse. Bei dieser Sachlage bestehe weiterer Abklärungsbedarf im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung durch eine unabhängige Institution. Falls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werde, so müsse noch ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20-25 % vorgenommen werden. In der Verweigerung der SUVA, sich im Einspracheverfahren mit den geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen, liege zudem eine Gehörsverweigerung (Urk. 1, Urk. 3/7, Urk. 11, Urk. 26).
2.3 Vor dem Sozialversicherungsgericht hält die SUVA an ihrer Auffassung fest, dass zur Ermittlung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf das B.___-Gutachten vom 26. März 2008 abzustellen sei, und macht geltend, die in jeder Hinsicht schlüssige Einschätzung der Gutachter stimme mit derjenigen der Ärzte der A.___, von Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie vom versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA, überein, was deren Korrektheit untermauere. Deshalb sei der Vorwurf auch nicht stichhaltig, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Der für die Berentung massgebliche Invaliditätsgrad sowie die Integritätsentschädigung seien korrekt ermittelt worden. Der psychiatrische Bericht von Dr. D.___ vom 26. Januar 2009 vermöge in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen und sei folglich nicht voll beweiskräftig. Zudem sei der Bericht erst nach dem massgeblichen Beurteilungszeitraum verfasst worden. Sogar wenn vom Bestehen einer natürlich-unfallkausalen psychischen Problematik von Krankheitswert ausgegangen werde, habe die SUVA dafür keine Leistungen zu erbringen, da die Kriterien für die Annahme einer adäquaten Kausalität nicht erfüllt seien (Urk. 15).
3. Vorab ist die Rüge einer Gehörsverweigerung durch die SUVA im Einspracheverfahren zu behandeln. In Erwägung 5. des angefochtenen Einspracheentscheids hat die SUVA auf die Einwände des Beschwerdeführers Bezug genommen und begründet, weshalb sie an ihrer Position festhält. Zwar ist sie nicht im Detail auf jeden einzelnen Einwand eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), jedoch liegt darin jedenfalls nicht eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides rechtfertigten würde (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
4.
4.1 Laut Austrittsbericht der A.___ vom 27. Februar 2003 über die stationäre Rehabilitation vom 16. Dezember 2002 bis zum 5. Februar 2003 wurde die traumatische Kompressionsfraktur im Bereich LWK 1 und LWK 3 ohne Neurologie zunächst konservativ behandelt. Bei Klinikaustritt bestanden im Wesentlichen unveränderte Befunde im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Seitenprädilektion bei Haltungsinsuffizienz (thorako-lumbaler Flachrücken, S-förmige Wirbelsäulenskoliose). Konventionell radiologisch zeigten sich konsolidierte LWK1- und LWK3-Kompressionsfrakturen mit einem erheblichen Nachkyphosierungswinkel von 23°. Aktuell bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Das Heben und Tragen auch von leichtesten Gewichten bis 5 kg speziell wiederholt oder über Taillenhöhe sowie das Ausführen von Tätigkeiten mit Zwangspositionen des Rumpfes und in kniender oder kauernder Position sei beschwerlich und eingeschränkt. Aufgrund der Unfallfolgen sei zweifelhaft, ob eine berufliche Wiedereingliederung im Bauwesen möglich sei. Während des Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Einleitung allfälliger beruflicher Massnahmen erfolgt. Für die bisherige Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ein Fallabschluss sei noch verfrüht (Urk. 17/23).
Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2003 und kam zum Schluss, dass sich inzwischen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Anlässlich der Untersuchung sei der Eindruck einer Überbewertung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer entstanden. Hinsichtlich des beruflichen Zumutbarkeitsprofils schliesse er sich der Einschätzung der Ärzte der A.___ an (Urk. 17/33-34; vgl. auch Urk. 17/39, Urk. 17/47).
4.2 Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer im B.___ interdisziplinär (internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch) gutachterlich untersucht. Dabei klagte er über dauernd vorhandene Rückenschmerzen mit zwei Schmerzpunkten im Bereich des thorakolumbalen Übergangs und tieflumbal. Die Rückenschmerzen würden sich bei Bewegung und Belastung akzentuieren und dann, etwa nach einer halben Stunde Laufen, zusammen mit Missempfindungen und Schmerzen über dem ventralen Oberschenkel und manchmal auch über dem Unterschenkel bis in die Füsse auftreten. Deshalb sei die Sitz- und Gehdauer massiv eingeschränkt, und es bestünden schmerzbedingte Durchschlafstörungen. Die rheumatologische Untersuchung ergab - bei fehlenden Zeichen für eine Aggravation - eine umschriebene Druckdolenz im Bereich der ehemaligen Frakturen mit leichtem paravertebralem muskulärem Hartspann sowie mit entsprechend eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Neurologisch fanden sich keine Defizite, und die radiologische Untersuchung ergab einen im Vergleich zu den Voruntersuchungen unveränderten Befund mit einer in kyphotischer Fehlstellung verheilten LWK1-Kompressionsfraktur sowie einer geringen Keildeformität des LWK3 mit jeweiliger Bildung von ossären Reaktionen im Sinne ventraler Spondylosen. Gemäss Beurteilung der Gutachter waren die Beschwerden als chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit belastungsakzentuierter Ausstrahlung in beide Beine, vorwiegend in die ventralen Oberschenkel, zu interpretieren und erinnerte anamnestisch an eine Claudicatio-spinalis-Symptomatik. Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitation mit Optimierung der analgetischen Medikation sowie eine MRI-Untersuchung und Beurteilung des Spinalkanals zum Ausschluss eines intraspinalen Prozesses als Ursache der claudicatioähnlichen Beschwerden zu empfehlen. Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzsymptomatik, den damit verbundenen Stellenverlust und die Arbeitslosigkeit mit materiellen Sorgen deutlich belastet war und sich deshalb eine leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt hatte. Aufgrund der rheumatologischen Korrelate für die angegebenen Schmerzen konnte die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen. Vorübergehend habe wohl eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden, welche inzwischen ausgeheilt sei. Zur Verhinderung einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei eine psychopharmakologische antidepressive Therapie indiziert. Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Aufgrund der psychischen Komorbidität bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes durch die empfohlenen weiteren Therapiemassnahmen sei noch möglich (Urk. 17/91).
4.3 Vom 21. September bis 12. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer in der C.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 19. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass die Durchführung insbesondere der aktiven Therapien schwierig war, da sich der Beschwerdeführer teilweise kaum auf die Therapien eingelassen beziehungsweise zu vermehrter Aktivität habe motivieren lassen. Laut den Ärzten der C.___ war er stark auf seine Schmerzen fixiert, welche im Lendenwirbelsäulenbereich bei Austritt weitgehend unverändert fortbestanden. Er habe Angst vor Bewegung, bewege sich sehr steif und sei in einem dekonditionierten Zustand. Die am 26. September 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe keine Spinalkanalstenose gezeigt. Auf den Bildern sei eine degenerative Diskopathie Th11-L5 mit mässig ausgeprägten Spondylarthrosen mit Zeichen der Aktivierung rechtsbetont sichtbar geworden. Für eine mögliche L5-Wurzelirritation fand sich indes klinisch kein Korrelat. Im Rahmen eines psychologischen Konsiliums vom 10. Oktober 2005 konnte das Vorliegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode bestätigt werden, zusätzlich wurden somatoforme Komponenten im Erleben des Beschwerdeführers zur Diskussion gestellt. Abschliessend hielten die Ärzte fest, Ziel der weiteren therapeutischen Massnahmen müsse sein, dem Beschwerdeführer beizubringen, dass durch ein normales Bewegungsverhalten und durch eine muskuläre Kräftigung am ehesten eine Schmerzreduktion erreicht werden könne (Urk. 17/101).
In einer ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2006 nahm Dr. F.___ vom versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA zu den medizinischen Akten Stellung und hielt fest, dass er mit der rheumatologischen Beurteilung im B.___-Gutachten vom 10. August 2005 nicht einverstanden sei. Die in den Akten beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde seien objektiv nicht schwerwiegend und würden aus somatischer Sicht eine volle Erwerbsunfähigkeit nicht erklären. Die Beurteilung der B.___-Gutachter könne nur für die Situation anlässlich ihrer Untersuchung Gültigkeit haben. Inzwischen habe die von den Gutachtern empfohlene stationäre Rehabilitation stattgefunden, subjektiv ohne Besserung der Rückenbeschwerden. Neurologische Ausfälle hätten nie bestanden. Die MRI-Abklärung vom 26. September 2005 habe auch keinen Hinweis auf eine Spinalkanalstenose ergeben. Seines Erachtens stünde die psychiatrisch-psychosomatische Problematik im Vordergrund. Aus somatischer Sicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten (Gewichte bis 5 kg) nicht weiterhin zumutbar sein sollten, theoretisch sogar ganztags mit uneingeschränkter Leistung (Urk. 17/130).
Gemäss Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 6. Februar 2007 litt der Beschwerdeführer unverändert unter einem therapieresistenden chronischen Lumbovertebralsyndrom. Zusätzlich hätten sich noch Depressionen und Schlafstörungen entwickelt, diesbezüglich bestehe ein Teufelskreis. Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 17/132).
4.4 Am 6. und 10. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer im B.___ erneut interdisziplinär (internistisch, rheumatologisch-orthopädisch sowie psychiatrisch) begutachtet, allerdings nicht durch dieselben Gutachter wie bei der Erstbegutachtung. Im Vordergrund standen für ihn - bei insgesamt unverändertem Beschwerdebild - eine subjektive Schwäche im Bereich der Lendenwirbelsäule. Weiter beeinträchtigte ihn ein rund um die Uhr bestehender tiefsitzender Rückenschmerz, eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit vorwiegend bei Beugung und Streckung sowie das Gefühl eines Muskelkrampfes im gesamten rechten Bein nach 30 Minuten Gehen. Er gab an, dass er Gewichte höchstens bis 5 kg heben könne. Bei schwereren Gewichten komme es zu einer Schmerzzunahme. Gesamthaft habe er den Eindruck, dass die eingenommene Medikamentenkombination hilfreich gegen die Schmerzen sei. Allerdings konnte er sich aufgrund der Schmerzen nicht vorstellen, auch nur die geringfügigste körperliche Arbeitsleistung zu erbringen. Die rheumatologisch-orthopädische Untersuchung ergab eine von auffälliger Gegeninnervation und Selbstlimitierung begleitete eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Die dabei geäusserten Schmerzen waren nach Ansicht des rheumatologisch-orthopädischen Gutachters teilweise inkonsistent, wobei das angegebene Schmerzmaximum im Bereich LWK4/5 und sakral lag. Die paravertebrale Rückenstreckmuskulatur wies in der klinischen Untersuchung keine Verspannungen oder Myogelosen auf, jedoch bestanden Anzeichen einer Dekonditionierung thorakal bei regelrechter Ausprägung lumbal. Die periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung war regelrecht, wobei der Beschwerdeführer bei Überprüfung des Zehen- und Fersenganges aus Sicht des rheumatologisch-orthopädischen Gutachters ein auffällig selbstlimitierendes Verhalten zeigte. Ausserdem habe er bei endgradiger Rotation des Kopfes nach beiden Seiten lumbale Schmerzen angegeben, was medizinisch nicht plausibel sei. Diese Inkonsistenzen legten nach Ansicht der Gutachter eine Verdeutlichungstendenz nahe. Die Bildgebung ergab eine ventrale Achsenknickfehlstellung einer gibbusartig knöchern konsolidierten LWK1-Fraktur mit ventraler Höhenminderung, die im Segment BWK12/LWK1 eine deutlich verminderte Beweglichkeit vor allem bei Inklination und Reklination der Wirbelsäule nahelegte. Zusätzlich zeigte sich konventionell radiologisch eine diskrete ventrale sowie rechtslaterale Höhenminderung im Bereich des dritten Lendenwirbelkörpers. Der rheumatologisch-orthopädische Gutachter wies auf den Umstand hin, dass die Schmerzangaben des Beschwerdeführers im Bereich der terminalen Lendenwirbelsäule nicht dem pathomorphologischen Korrelat nach dem Unfallereignis entsprechen würden, da sich dieses aufgrund der bildgebenden Befunde im Bereich des thorakolumbalen Überganges befinde. Dort hätten sich lediglich geringe Beschwerden auslösen lassen. Die im Vorgutachten geäusserte Verdachtsdiagnose einer Claudicatio spinalis könne heute nicht mehr bestätigt werden. Die geschilderten Schmerzen in den Beinen könnten nämlich keinem Dermatom zugeordnet werden, und die Nervenwurzeldehnungstests seien bei intaktem sensomotorischem Status peripher unauffällig gewesen. Die psychiatrische Gutachterin fand anlässlich ihrer Untersuchung weder Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, noch solche einer affektiven Störung im Sinne einer depressiven Episode, einer Anpassungsstörung, einer Dysthymia oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch konnte sie keinen psychischen Leidensdruck feststellen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich demnach ihr gegenüber nämlich als "glücklichen Menschen", er habe das Bestehen depressiver Gefühle und die Notwendigkeit einer Psychotherapie verneint und über einen gut gestalteten Alltag im Kreise seiner Familie berichtet. Aktuell habe er keine finanziellen Sorgen, er erhalte Unfalltaggelder im Betrag von Fr. 5'000.-- pro Monat. Mangels Anhaltspunkten für eine psychische Störung sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Betonschaler nicht arbeitsfähig sei. Für eine angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Diskrepanz dieser Einschätzung zur bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im B.___-Gutachten vom 10. August 2005 sei dadurch zu erklären, dass damals aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht noch nicht sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft zu sein schienen, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eher aus therapeutischer Sicht erfolgt sei. Hinsichtlich der Psyche sei seit der letzten Begutachtung offensichtlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 17/146).
4.5 Am 26. Januar 2009 verfasste Dr. D.___ einen ausführlichen psychiatrischen Bericht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von der SUVA zugesprochenen Rente von nur 36 % finanzielle Probleme hatte und ratlos bezüglich der Frage war, wie er die ihm zugemutete Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten konnte, da er bisher immer im gleichen Beruf gearbeitet hatte. Er sei der Meinung, dass aller "Stress" von seinem schwachen Rücken stamme, und dass er sich nach dem Unfall verändert habe. Nach Einschätzung von Dr. D.___ wirkte der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung vordergründig nicht depressiv, aber spürbar unsicher, hilflos und verzweifelt. Fast nichts erinnere an die Beschreibung das Beschwerdeführers im B.___-Gutachten vom 26. März 2008. Es sei davon auszugehen, dass er den Schock nach seinem Unfall, welcher ihm vor Augen geführt habe, wie einseitig seine Begabungen im handwerklichen Bereich seien und wie sehr er auf seine körperliche Gesundheit angewiesen sei, noch nicht ausreichend verarbeitet habe. Aufgrund der finanziellen Unterstützung durch die Unfallversicherung habe diese emotionale Belastung nach einer gewissen Zeit wieder etwas abgenommen. Nach der Herabsetzung der Unfallversicherungsleistungen im Anschluss an die B.___-Begutachtung habe der Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt nicht mehr über ausreichende emotionale Ressourcen in der anstehenden Bewährungssituation verfügt. Möglicherweise habe bereits vor den Unfällen eine Persönlichkeitsstörung bestanden, vielleicht habe sich nach dem Unfall aber auch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung entwickelt. Seiner Einschätzung nach wäre der Druck einer erneuten Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund fehlender emotionaler Ressourcen zu gross. Seit er damit konfrontiert worden sei, wieder seinen Lebensunterhalt bestreiten zu müssen, würden die Schmerzen wieder sein Erleben prägen. Er vermöge diese nicht zu überwinden. Das wirksamste Mittel, die emotionale Gesundheit des Beschwerdeführers zu bewahren, sei deshalb die Befreiung vom Druck, arbeiten zu müssen, und die vollständige Berentung (Urk. 12).
5.
5.1 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die körperlichen Beschwerden, welche von den am 5. August 2002 verletzten Stellen hauptsächlich im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgehen, natürlich und adäquat unfallkausal sind.
5.2 Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die beiden B.___-Gutachten vom 10. August 2005 beziehungsweise vom 26. März 2008 in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stünden, kann nicht beigepflichtet werden. Anlässlich der Erstbegutachtung vom 10. August 2005 waren noch nicht alle Abklärungs- und Behandlungsoptionen erschöpft. Die Gutachter stellten damals weitgehend auf die als glaubwürdig eingestuften subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und vermuteten, dass die claudicatioähnlichen Beschwerden mit den angegebenen Missempfindungen und Schmerzen hauptsächlich über dem ventralen Oberschenkel möglicherweise auf einen intraspinalen Prozess zurückzuführen seien, da sich durch die standardmässig durchgeführten klinischen Tests keine neurologischen Defizite hatten objektivieren lassen. Auch wurde damals noch ein leichter paravertebraler muskulärer Hartspann über den ehemaligen Frakturen erhoben. Die anschliessend erstmals durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 26. September 2005 zeigte indes keine signifikanten Befunde, welche die Beschwerden in den Beinen erklären könnten. Eine Spinalkanalstenose konnte nicht bestätigt werden, und für eine aufgrund der Bildgebung mögliche L5-Wurzelirritation fanden sowohl die Ärzte der C.___ als auch die B.___-Gutachter anlässlich der Zweitbegutachtung kein klinisches Korrelat. Zudem lässt sich dem zweiten B.___-Gutachten entnehmen, dass die früher erhobenen Verspannungen der paravertebralen Rückenmuskulatur nicht mehr vorhanden waren. Anlässlich der mehrwöchigen Hospitalisation in der C.___ wurde ferner ein problematischer passiver und ängstlicher Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Rückenbeschwerden beobachtet. Aufgrund dieser neuen medizinischen Erkenntnisse erschienen die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden - welche entgegen seiner Meinung von den Gutachtern berücksichtigt wurden - in einem neuen Licht.
Es ist nachvollziehbar, dass im Gutachten vom 26. März 2008 angesichts der vom Beschwerdeführer weiterhin gezeigten Einschränkungen nunmehr von Inkonsistenzen, selbstlimitierendem Verhalten beziehungsweise einer Verdeutlichungstendenz die Rede ist, nachdem sich die im Vorgutachten geäusserte Verdachtsdiagnose einer Claudicatio spinalis trotz umfassender klinischer und apparativer Untersuchungen nicht bestätigen liess, die geschilderten Schmerzen in den Beinen keinem Dermatom zugeordnet werden konnten, die Nervenwurzeldehnungstests bei intaktem sensomotorischem Status unauffällig waren und auch keine muskulären Verspannungen über der Wirbelsäule mehr festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 17/146 S. 21 f.). Im Übrigen sind die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers nicht einzig anlässlich der zweiten B.___-Begutachtung aufgefallen; bereits der Kreisarzt Dr. E.___ hatte anlässlich seiner Untersuchung vom 28. Mai 2003 den Eindruck einer Überbewertung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer gehabt (Urk. 17/34 S. 3). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass die von den B.___-Gutachtern verwendeten Fachbegriffe "selbstlimitierendes Verhalten" beziehungsweise "Verdeutlichungstendenz" nicht unbedingt mit einer Simulation gleichzusetzen sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich des Weiteren, dass sich die Beschwerdesituation auch subjektiv anlässlich der zweiten Begutachtung gebessert hatte, gab er doch an, dass die eingenommenen Medikamente hilfreich gegen die Schmerzen seien. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter hauptsächlich gestützt auf die bildgebend nachgewiesenen posttraumatischen Befunde auf eine zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit schlossen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine seriöse medizinische Abklärung bedinge, dass nach entsprechender körperlicher Belastung konkret die von ihm geäusserten Beschwerden untersucht würden, ist ihm zu entgegnen, dass eine interdisziplinäre Begutachtung an sich schon eine besonders ausführliche und deshalb in der Regel beweiskräftige Untersuchungsform darstellt. Zudem lagen den Gutachtern umfangreiche medizinische Vorakten vor, insbesondere auch die Berichte der Rehakliniken A.___ und C.___, wo der Beschwerdeführer über mehrere Wochen beobachtet worden war. Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass ausführliche Belastbarkeitstests bei Personen mit der Tendenz zur Selbstlimitierung kaum brauchbare Resultate bringen. Massgeblich ist auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nämlich, was die versicherte Person unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens aus objektiver Sicht zumutbarerweise zu leisten in der Lage ist (Art. 6 und 7 ATSG), wobei bei selbstlimitierendem Verhalten eine medizinisch-theoretische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit notwendig wird, sofern dieses Verhalten nicht seinerseits auf einen (psychischen) Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das von den B.___-Gutachtern im Gutachten vom 26. März 2008 formulierte berufliche Belastbarkeitsprofil vom Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden nach 20-30 Minuten Gehzeit gemeistert werden kann. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme und der behaupteten Schlafstörungen einen wesentlichen, von den Gutachtern nicht berücksichtigten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.3 Die psychiatrische B.___-Gutachterin konstatierte, gestützt auf ihre Untersuchung und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine wesentliche psychopathologische Symptomatik, so dass im Gutachten vom 26. März 2008 keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Da auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 26. Januar 2009 keine Depression diagnostizierte und das Krankheitsbild des Beschwerdeführers keine eindeutigen psychiatrischen Diagnosen nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD - Kapitel V [F]) zuordnen konnte, sondern lediglich mögliche Diagnosen diskutierte, ist erstellt, dass die in früheren Arztberichten erwähnten krankheitswertigen psychischen Probleme in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Ob der Beschwerdeführer seine schlechte psychische Verfassung mit seiner positiven Lebenseinstellung überspielt, wie von seinem Rechtsvertreter geltend gemacht wird, ist unter diesen Umständen irrelevant, da davon auszugehen ist, dass die erwähnten psychiatrischen Fachärzte ein solches Verhalten erkennen konnten und dementsprechend in ihren Diagnosen mitberücksichtigt haben. Die Ausführungen des Psychiaters Dr. D.___ in seinem Bericht vom 26. Januar 2009 zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers - Sorgen wegen finanziellen Problemen und Ratlosigkeit, wie er die ihm zugemutete Restarbeitsfähigkeit bei einseitigen Begabungen erwerblich verwerten kann - sind sodann grundsätzlich nachvollziehbar, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber nicht relevant. Es handelt sich dabei nämlich um durchaus übliche Sorgen und psychosoziale Probleme nach einem einschneidenden (Unfall-)Ereignis, welchen für sich allein noch kein Krankheitswert zukommt und welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Auch hat der Unfallversicherer für unfallfremde Gründe wie eine mangelnde berufliche Ausbildung, welche möglicherweise die Stellensuche erschwert, nicht einzustehen. Es ist einleuchtend, dass der Beschwerdeführer eine Erleichterung von seinen finanziellen Sorgen erfahren würde, wenn ihm eine ganze oder jedenfalls höhere Rente zugesprochen würde. Allerdings kann ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht ein aktiver Umgang mit seinen Beschwerden und die Aufnahme einer angepassten, seiner körperlichen Belastbarkeit entsprechenden Arbeit zugemutet werden. Dem Bericht von Dr. D.___ sind keine nachvollziehbaren Gründe zu entnehmen, welche einer Arbeitsaufnahme in einem leidensangepassten Rahmen entgegenstehen würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie im B.___-Gutachten vom 26. März 2008 festgehalten, aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
5.4 Es ergibt sich abschliessend, dass zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das B.___-Gutachten vom 26. März 2008 abgestellt werden kann, da dieses in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar ist und auch die übrigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vorstehend Erw. 1.4.1). Die divergierende Einschätzung des Hausarztes Dr. G.___, der aufgrund von Schmerzen, Depressionen und Schlafstörungen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten ausging (Urk. 17/132), ist dagegen aus unfallversicherungsrechtlicher Optik nicht nachvollziehbar. Dr. G.___ konnte seine Einschätzung nämlich nicht mit objektiven Befunden unterlegen und stellte hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab.
6. Die SUVA ging zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers von einem unbestritten gebliebenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 80'530.-- aus (Urk. 17/155, Urk. 17/158), welches der Beschwerdeführer von Juni 2007 bis Mai 2008 als Gesunder verdient hätte (vgl. Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 51'730.-- hat die SUVA durch Heranziehen von Löhnen aus der sogenannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) ermittelt, wobei sie im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf fünf DAP-Blätter abgestellt und zusätzliche Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht hat (vgl. dazu BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Auch hat sie dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil gemäss B.___-Gutachten vom 26. März 2008 vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. Urk. 17/157-158). Wie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5) ausgeführt wurde, sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen zur Ermittlung des Invalideneinkommens im Gegensatz zur Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne Abzüge vom Durchschnittswert unzulässig (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007 Erw. 8.1). Der so ermittelte Invaliditätsgrad von aufgerundet 36 % und die darauf basierende Rentenzusprechung sind nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine höhere Integritätsentschädigung ohne substantiierte Begründung. Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seiner Einschätzung vom 28. Mai 2003 fest, beim Beschwerdeführer bestünden nach konservativ behandelter LWK1- und LWK3-Fraktur nunmehr ein Kyphosewinkel von 21° sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Gemäss SUVA-Tabelle 7.2 betreffend Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen werde bei einem Kyphosewinkel von mehr als 21° und geringen, bei Belastung verstärkten Dauerschmerzen ein Wert von 15-20 % angeben. Er gehe von einem Integritätsschaden von 20 % aus, da Zusatzbelastungen schmerzhaft seien (Urk. 17/33). Diese Einschätzung wurde sowohl von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 3. November 2006 (Urk. 17/130) als auch im B.___-Gutachten vom 26. März 2008 (Urk. 17/146 S. 31) bestätigt und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % rechtens.
8. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG ist die Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Sutter, ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. Juli 2010 (Urk. 33), in der er sich über einen Zeitaufwand von 29.90 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 140.25 ausweist (Urk. 34), mit Fr. 5'939.80 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Sutter, Winterthur, wird mit Fr. 5'939.80.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Sutter
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).