UV.2008.00396
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther
Berther Moeri Neuber Rechtsanwälte
Schipfe 32, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1969, war seit 11. März 2006 als Callcenter Agent bei der B.___ AG, C.___, tätig, und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Unfall versichert. Am 14. August 2006 rutschte er ausserhalb eines Swimmingpools aus und stürzte (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 3-4, Ziff. 6). Anlässlich der Erstbehandlung am 21. August 2006 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Abriss des Caput tibiale des Musculus gastrocnemius mit massivem Hygrom zwischen den Muskelfaszien (Urk. 7/1 Ziff. 9, Urk. 7/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 2. Mai 2007 wurde wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 6).
1.2 Am 22. August 2007 teilte der Versicherte der SUVA telefonisch mit, dass er am 21. August 2007 wieder einen stechenden Schmerz im Fuss verspürt habe und deswegen Dr. D.___ aufsuchen werde (Urk. 7/12A).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 verneinte die SUVA gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. August 2006 und den ab August 2007 gemeldeten Unterschenkelbeschwerden (Urk. 7/30). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2008 (Urk. 7/33) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 abgewiesen wurde (Urk. 7/39 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % die gesetzlichen Leistungen vom 21. August bis 30. September 2007 zuzusprechen (Urk. 1 Ziff. 1-2). Eventualiter sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. August 2006 und den Beschwerden ab 21. August 2007 durch einen neutralen Sachverständigen abzuklären (Urk. 1 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2009 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 8. April 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), über den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und über unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Grundsätze über den vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall-ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversich-erung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Am 14. August 2006 rutschte der Beschwerdeführer ausserhalb eines Swimmin-gpools aus und stürzte. Dabei zog er sich einen Riss im Bereiche des Musculus gastrocnemius medial an der linken Wade zu.
Am 22. August 2007 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er habe am 21. August 2007 wieder einen stechenden Schmerz im Fuss verspürt (Urk. 7/12A). Am 31. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am 21. August 2007 während der Arbeit auf eine Treppe zugegangen und kurz davor habe er einen heftigen, einschiessenden Schmerz im linken Bein verspürt. Er sei weder gestürzt noch habe er das Bein verdreht. Er sei ganz normal gegangen. Danach habe er ziemliche Schmerzen gehabt und Dr. D.___ aufgesucht (Urk. 7/17).
2.1.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage nach einem Rückfall beziehungsweise Spätfolgen des Ereignisses vom 14. August 2006 und damit zusammenhängend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 21. August 2007.
2.2 Dr. D.___ berichtete am 22. November 2006 über das Unfallereignis vom 14. August 2006 und diagnostizierte einen Abriss des Caput tibiale des Musculus gastrocnemius links mit massivem Hygrom zwischen den Muskelfaszien (Urk. 7/2 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. August 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/2 Ziff. 8).
2.3 In seinem Bericht vom 12. Januar 2007 diagnostizierte Dr. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, einen Status nach altem Riss am Muskelsehnenübergang des Musculus gastrocnemius medialis (Urk. 7/5 S. 1 Mitte). Aufgrund des protrahierten Verlaufs hatte er eine MRI-Untersuchung durchführen lassen, welche ein noch kleines Hämatom von 6 x 1 cm zwischen Gastrocnemius und Soleus zeige. Im Moment bestehe sicherlich kein Grund, aggressiv vorzugehen. Er habe dem Beschwerdeführer hingegen die Weiterführung der Physiotherapie zur Gangschulung empfohlen. Ferner attestierte Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/5 S. 2).
2.4 Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 9. März 2007 über den Aufenthalt vom 26. bis 27 Februar 2007 nannte Dr. med. H.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 7/10):
- Unfall vom 14. August 2006: Beim Spielen ausserhalb des Swimmingpools ausgerutscht, dabei das Knie nach hinten durchgedrückt: Hyperextensionstrauma linker Unterschenkel
- Riss am Muskelsehnenübergang des Musculus gastrocnemius medialis (MRI vom 21. Dezember 2006)
- chronifizierende Unterschenkelschmerzen links bei Status nach altem Riss am Muskelsehnenübergang des Musculus gastrocnemius medialis
Sie führte aus der Beschwerdeführer habe den Rehabilitationsaufenthalt einen Tag nach Eintritt aufgrund einer schwierigen, gesundheitlichen Situation seiner Freundin unterbrechen müssen. Am 9. März 2007 habe er mitgeteilt, dass seine Freundin noch seine Unterstützung brauche; er könne die stationäre Rehabilitation nicht durchziehen. Ferner attestierte Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. bis 28. Februar 2007 (Urk. 7/10).
2.5 Dr. D.___ diagnostizierte am 24. September 2007 eine erneute Distorsion des lin-ken Unterschenkels (Urk. 7/12 Ziff. 1). Aufgrund eines Misstritts auf einer Treppe habe der Beschwerdeführer einen heftigen Schmerz in seinem linken Unterschenkel verspürt. Das Röntgenbild habe einen Verdacht auf eine Fissur im Bereich der Diaphyse ergeben (Urk. 7/12 Ziff. 2.a). Er werde die Behandlungsdauer nach den Ferien des Beschwerdeführers beurteilen (Urk. 7/12 Ziff. 3.d).
2.6 In einem weiteren Bericht vom 17. Oktober 2007 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 100 %; der Gesundheitszustand habe sich erheblich verbessert (Urk. 7/15 Ziff. 3.d). Ferner hielt er fest, es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 7/15 Ziff. 4.c) und dieser sei eine klare Folge des bereits laufenden Unfallereignisses (Urk. 7/15 Ziff. 5).
2.7 Dr. D.___ korrigierte am 11. Januar 2008 seine Ausführungen vom 17. Oktober 2007 dahingehend, dass kein bleibender Nachteil zu erwarten sei, da der Unfall vom 22. August 2007 am 29. Oktober 2007 abgeschlossen worden sei (Urk. 7/28 Ziff. 4.c). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ab 1. Oktober 2007 wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 7/28 Ziff. 4.a).
2.8 In seinem Bericht vom 14. Januar 2008 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe beim Gehen auf ebener Strecke ohne zusätzliche Einflüsse einen einschiessenden Schmerz im linken Unterschenkel verspürt. Ob nach dem Abriss des medialen Gastrocnemiusköpfchens 2006 zwischenzeitlich Beschwerden bestanden hätten, könne er den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Dr. D.___ habe am 23. August 2007 eine Röntgendiagnostik durchgeführt und einen Verdacht auf eine Fissur in der Diaphyse genannt. In der seitlichen Aufnahme stelle sich im unteren Anteil des mittleren Drittels, im Bereich, wo die Corticalis von der Fibula und Tibia überlagert wird, eine nach unten sichelförmige, unscharf begrenzte, kleine Aufhellungszone dar. Im sagittalen Strahlengang sei an dieser Lokalisation weder im Bereich der Fibula- noch im Bereich der Tibia-Corticalis eine Auffälligkeit vorhanden. Bei einer weiteren Kontrollaufnahme vom 3. September 2007 sei im Bereich, wo die kleine Aufhellungszone zuvor gefunden worden sei, nichts Auffälliges erkennbar gewesen. Gemäss Dr. E.___ handelt es sich nicht um eine Fissur der Diaphyse, sondern um einen Artefakt. Ferner seien weiterhin keine Befunde beschrieben, die einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis im Jahre 2006 als wahrscheinlich erklären liessen. Ein Zusammenhang mit den früheren Ereignissen sei allenfalls möglich (Urk. 7/25).
2.9 Am 8. September 2008 hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, fest, beim Unfallereignis vom 14. August 2006 habe sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Riss im Bereiche des Musculus gastrocnemius medial an der linken Wade zugezogen. Der Befund sei mittels Ultraschall und MRI verifiziert worden, und die Behandlung sei korrekt konservativ erfolgt. Bis zum 1. Mai 2007 seien Taggelder ausgerichtet worden. Die letzte Konsultation bei Dr. D.___ habe am 11. Mai 2007 stattgefunden; also müsse der Grundfall als abgeschlossen betrachtet werden.
Dr. D.___ sei am 23. August 2008 infolge Schmerzen wieder aufgesucht worden. Entgegen der Angaben von Dr. D.___ sei es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 22. August 2008 nicht zu einem Misstritt gekommen. Nach Beurteilung der Administration sei der juristische Unfallbegriff damals nicht erfüllt gewesen und die Hypothese einer Distorsion sei medizinisch nicht korrekt. Jedenfalls habe Dr. D.___ am 23. August 2007 keinen spezifischen, körperlichen Befund festgestellt. Er spreche bloss von einem Schmerz, was bekanntlich etwas Subjektives sei. Eine frische Diagnose einer unfallähnlichen Körperschädigung habe er eindeutig nicht nachgewiesen. Die Aussage von Dr. D.___, dies sei eine klare Folge des bereits laufenden Unfallereignisses, entspreche einer blossen Behauptung. Vermutlich habe er gemeint, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen vom 14. August 2006 im Sinne eines Rückfalls vorgelegen hätte. Auch dies sei jedoch medizinisch nicht wahrscheinlich. Sei ein Muskelriss narbig verheilt, könne es erfahrungsgemäss durch normales Gehen nicht zu einer Verschlimmerung kommen. Die Ursache der vorübergehenden Beinschmerzen links (Arbeitsunfähigkeit vom 22. August bis 1. Oktober 2007) sei und bliebe unklar und könnte auch durch nachträgliche Untersuchungen nicht mehr geklärt werden (Urk. 7/38).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Be-schwerdeführer beim Unfall am 14. August 2006 einen Riss im Bereiche des Musculus gastrocnemius medial an der linken Wade zugezogen hat. Der behandelnde Arzt Dr. D.___ attestierte nach der letzten Konsultation eine Arbeits-fähigkeit von 100 % ab 2. Mai 2007 (Unfallschein; Urk. 6).
3.2 Am 22. August 2007 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und machte einen Rückfall geltend (Urk. 7/12A). Hierzu ist zu erwähnen, dass Kreisarzt Dr. I.___ am 8. September 2008 (Urk. 7/38) einlässlich begründete, es sei nicht wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Schmerzen auf den Unfall vom 14. August 2006 zurückzuführen seien. Sein Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung damit abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a; vgl. vorstehend Erw. 1.5). Dr. I.___ führte auch insbesondere aus, Dr. D.___ sei in seinen Beurteilungen von einem falschen Unfallhergang ausgegangen und daher sei auch die Hypothese einer Distorsion medizinisch nicht korrekt. Jedenfalls habe Dr. D.___ keinen spezifischen körperlichen Befund festgelegt. Er spreche bloss von einem Schmerz, was etwas Subjektives darstelle und weiter sei auch eine Diagnose einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht nachgewiesen. Ferner stelle die Aussage, dies sei eine klare Folge des bereits laufenden Unfallereignisses, eine blosse Behauptung dar. Des Weiteren hielt Dr. I.___ fest, wenn ein Muskelriss verheilt sei, könne es erfahrungsgemäss durch normales Gehen nicht zu einer Verschlimmerung kommen. (Urk. 7/38).
3.3 Auch Dr. E.___ führte in überzeugender Weise aus, dass sich aufgrund der Bildgebung der Verdacht auf eine Fissur der Diaphyse nicht bestätigt habe. Es handle sich vielmehr um einen Artefakt. Weiter sei nicht wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 14. August 2006 stünden. Allenfalls sei ein solcher möglich (Urk. 7/25).
3.4 An der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dieser brachte vor, dass Dr. I.___ einen Kausalzusammenhang nicht habe ausschliessen können und ausgeführt habe, ein Zusammenhang sei mit einem früheren Ereignis allenfalls möglich (Urk. 1 Ziff. II.6). Dass ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und einem Unfallereignis als möglich erscheint, genügt den Beweisanforderungen nicht, muss doch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges gegeben sein (vgl. vorstehend Erw. 1.4), was ja gerade durch Dr. E.___ und Dr. I.___ verneint wurde (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/38).
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 3, Urk. 1 Ziff. II.12) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6).
4.
4.1 Ferner ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob das Ereignis vom 21. August 2007 den gesetzlichen Unfallbegriff (vorstehend Erw. 1.1, vgl. Urk. 2 S. 3) erfüllt.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. Dafür kommt praxisgemäss auch eine unkoordinierte, den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflussende Bewegung in Frage, oder aber ein ausserordentlicher Kraftaufwand im Sinne einer sinnfälligen Überanstrengung beim Heben oder Verschieben einer Last.
4.2 „Programmwidrig" ist ein Ablauf insbesondere dann, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 24. Mai 2006, U 166/05, Erw. 4.1, mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil eine Bewegung reflexartig ausgeführt wurde. So wurde der gesetzliche Unfallbegriff als nicht gegeben erachtet beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens, beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg, beim Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg, beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe, beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte, und beim ruckartigen Ansichnehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg. Den genannten Sachverhalten ist gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (Urteil des EVG i.S. R. vom 23. Mai 2006, U 144/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
4.3 Das gemeldete Ereignis vom 21. August 2007 ereignete sich gemäss Aussage des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 wie folgt: Am 21. August 2007 während der Arbeit sei er ganz normal auf eine Treppe zugegangen und kurz vor der Treppe habe er im linken Bein plötzlich einen heftigen, einschiessenden Schmerz verspürt. Er sei jedoch weder gestürzt noch habe er sich das Bein verdreht. Er sei ganz normal gegangen. Ferner fügte er hinzu, dass die Ausführungen von Dr. D.___, er habe sich durch einen Misstritt verletzt, nicht stimmen würden. Dr. D.___ habe ihn wahrscheinlich falsch verstanden (Urk. 7/17). Ferner hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2007 telefonisch zu verstehen gegeben, dass er doch keinen neuen Unfall gehabt habe (Urk. 7/14).
Da der Beschwerdeführer selbst ausführte, in Zusammenhang mit dem Unfall sei nichts Besonderes passiert, kann eine Programmwidrigkeit verneint werden. Der Beschwerdeführer ist weder gestolpert noch ausgeglitten. Schliesslich liegt im Lichte der eben dargelegten Praxis auch keine sinnfällige Überanstrengung vor. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ganz normal auf eine Treppe zugegangen und verspürte plötzlich während des Gehens einen heftigen, einschiessenden Schmerz.
Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist somit klar zu verneinen. Damit ist der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
4.4 Weiter ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt und namentlich die Voraussetzung des sinnfälligen äusseren Ereignisses gegeben ist, wobei ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (vgl. vorstehend Erw. 1.1, Urk. 2 S. 3).
Es fehlt im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Aufstehens beziehungsweise des sich aus den Knien Erhebens führenden Moments, zumal keine plötzliche unkontrollierte, ruckartige Bewegung und auch kein Fehltritt beschrieben wurde (BGE 116 V 145 Erw. 2c S. 148 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S.vom 27. September 2006, U 184/06, Erw. 3; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267). Es liegen wohl körpereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen vor, doch ist dabei kein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit, Belastetheit oder Ähnliches hinzugetreten. Ein Fehltritt beziehungsweise Misstritt liegt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eben gerade nicht vor (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit einem plötzlichen Knacken im Knie beim Gehen. Dieser körpereigenen Bewegung und alltäglichen Lebensverrichtung hat das EVG in BGE 129 V 466 den äusseren Faktor abgesprochen, da es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments fehlt.
Mithin liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem am 14. August 2006 erlittenen Unfall und den im August 2007 als Rückfall gemeldeten Beschwerden höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Weiter handelt es sich beim Ereignis vom 21. August 2007 nicht um einen Unfall im Rechtssinne und es liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Berther
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).