UV.2008.00399
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war seit März 2000 bei der A.___ AG als Bauarbeiter im Strassenbau angestellt (Urk. 6/1 Ziff. 1 und 3) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 31. März 2005 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit (Urk. 6/1 Ziff. 4 und 6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Januar 2007 auf den 31. März 2007 (Urk. 6/85).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 23 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 6/144). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. September 2008 Einsprache (Urk. 6/147), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 abwies (Urk. 6/150 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 60 % und hinsichtlich der Integritätsentschädigung von einer Einbusse von mindestens 40 % auszugehen. Eventualiter sei der Versicherte einer weiteren medizinischen Prüfung zu unterziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 16. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 7).
Am 4. Februar 2010 fand am hiesigen Gericht eine Verhandlung mit Zeugeneinvernahme statt (vgl. Protokoll S. 3 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand einer Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 50'539.-- (Urk. 2 S. 5 Erw. 2 b). Zur Höhe des Valideneinkommens bemerkte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008, der Beschwerdeführer sei als Vorarbeiter und für den Besuch der Vorarbeiterschule in B.___ vorgesehen gewesen. Dennoch habe er weder im Winter 2004/2005 noch im Winter 2005/2006 eine entsprechende Ausbildung angetreten noch sei eine entsprechende Anmeldung erfolgt, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht von einem Vorarbeiterlohn ausgegangen werden könne. Nach der Rechtsprechung hätten, damit ein beruflicher Aufstieg berücksichtigt werden könne, ganz konkrete schultechnische Schritte eingeleitet werden müssen (Urk. 2 S. 5 Erw. 2 b). Dass der Beschwerdeführer auf dem Sprung in die Vorarbeiterschule und anschliessend gar in die Polierschule gewesen sei, lasse sich aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich belegen (Urk. 5 S. 4 Erw. 7.2).
2.3 Der Beschwerdeführer führte zur Höhe des Valideneinkommens aus, er habe bereits im Jahr 2005 vor dem Unfall bei der A.___ AG formell und lohnmässig den Rang eines Vorarbeiters mit Aspiration auf die Polierschule eingenommen (Urk. 1 S. 3 oben). Er sei nicht für die Vorarbeiterschule im Winter 2004/2005, sondern für die Schule im Winter 2005/2006 vorgesehen gewesen. Die Anmeldung sei einzig und allein wegen des Unfalles vom 31. März 2005 unterblieben (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren auch das Invalideneinkommen falsch berechnet. Er sei wegen des Unfalles dauernd und erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 1 S. 4 oben). Trotz enormer Schmerzen tue er alles in seiner Macht stehende, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 4 unten).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 31. März 2005 bei der Arbeit mit einer Walze, wobei sein linkes Bein eingeklemmt wurde (Urk. 6/1 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/2).
Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital C.___, wo der Beschwerdeführer vom 31. März bis 8. April 2005 hospitalisiert war (Urk. 6/5, Kurzbericht vom 8. April 2005).
3.2 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik, Stadtspital C.___, nannten in dem Kurzbericht vom 8. April 2005 als Diagnose ein Überrolltrauma des Unterschenkels links mit subcutanem Decollement, ausgeprägtem Hämatom lateral und medial und einer Riss-Quetschwunde des oberen Sprunggelenks medial (Urk. 6/5, Kurzbericht S. 1 oben).
3.3 Vom 12. Oktober bis 16. November 2005 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Urk. 6/40b S. 1 oben).
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Rehaklinik D.___, nannte in dem Bericht vom 28. Dezember 2005 als Diagnosen (Urk. 6/40b S. 1):
1. Überrolltrauma Unterschenkel links mit subcutanem Decollement und Hämatom
- Hämatomausräumung lateraler und medialer Unterschenkel am 31. März 2005
2. Riss-Quetschwunde oberes Sprunggelenk lateral links
- Wunddébridement und Wundverschluss am 31. März 2005
3. inkomplette Denervation des Grosszehenhebers links
Dr. E.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe zwei Monate nach dem Unfall einen ersten Arbeitsversuch unternommen, den er wegen starker Schmerzen am ersten Tag abgebrochen habe. Einen zweiten Arbeitsversuch habe er im September 2005 nach vier Tagen abgebrochen (Urk. 6/40b S. 5 unten). Der Beschwerdeführer klage bei der Belastung des linken Fusses über starke Schmerzen und krampfartige Verhärtungen im lateralen Bereich des linken Unterschenkels. Die passive Mobilisation des linken oberen Sprunggelenks werde von ihm in allen Ebenen als ausgesprochen schmerzhaft empfunden. Die effektive Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks sei dadurch schwierig zu prüfen (Urk. 6/40b S. 2 Mitte).
Ein am 19. Oktober 2005 erfolgtes neurologisches Konsilium habe ergeben, dass ein Zustand nach inkompletter Denervation des Grosszehenhebers mit guter Prognose für die zukünftige Funktion bestehe (Urk. 6/40b S. 2 Mitte, vgl. den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Oktober 2005, Urk. 6/40a).
Zusammenfassend seien die Ziele der Rehabilitation nicht erreicht worden. Lediglich das Gangbild sei etwas verbessert, während die Schmerzen und die Belastbarkeit des linken Unterschenkels vom Beschwerdeführer insgesamt als gleich empfunden werde (Urk. 6/40b S. 2 unten). Infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit beruhe daher primär auf medizinisch-theoretischen Überlegungen. Bei der Tätigkeit als Strassenbauer handle es sich um eine schwere Arbeit. In dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, während für eine mittelschwere Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/40b S. 1 f.).
3.4 Am 14. September 2006 fand eine Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, statt (Urk. 6/73/1).
Dr. G.___ hielt in dem Bericht vom 20. September 2006 in der Beurteilung fest, bei dem Trauma vom 31. März 2005 sei es zu einer partiellen Schädigung des N. peroneus links auf Höhe des Unterschenkels und zusätzlich zu einer Läsion des N. saphenus links, mit vermutlicher Bildung eines Narbenneuroms am Übergang vom proximalen zum mittleren Drittel des Unterschenkels gekommen. Im Bereich des distalen Unterschenkels sei es ventral und dorsal aufgrund des Traumas und der späteren Vernarbung zu einer mechanischen Behinderung der Sehnen des M. extensor und flexor hallucis longus links gekommen (Tenodese, Urk. 6/73/4 Ziff. 3). Als Bauarbeiter bestehe höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und auch dies nur für leichtere Arbeiten. Für eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufiger Entlastung des Beins liege die Arbeitsfähigkeit deutlich höher (Urk. 6/73/4 Ziff. 4).
3.5 Am 6. November 2006 fand eine Untersuchung durch SUVA- Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin - Phlebologie, statt (Urk. 6/77/1 oben).
Dr. H.___ bestätigte in dem nicht datierten Bericht die von Dr. G.___ festgestellte partielle Schädigung des Nervus peronaeus und eine Läsion des Nervus saphenus links (Urk. 6/77/3 Ziff. 5.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe nach Dr. H.___ nur für leichtere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Medizinisch-theoretisch seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten auf unebenem Gelände zu vermeiden. Selten möglich seien Arbeiten in kniender oder kauernder Position, Arbeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg und Arbeiten mit Gehwegen von mehr als 250 Meter. Bei Berücksichtung der genannten Einschränkungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/77/3 f. Ziff. 5.2).
3.6 Dr. G.___ schätzte die Integritätsentschädigung in einem Bericht vom 6. Juli 2007 aufgrund der partiellen Läsionen der peripheren Nerven (N. peroneus und N. saphenus) und der daraus entstehenden Funktionseinbussen mit einer Tendenz zu Belastungsschmerzen auf etwa 15 % (Urk. 6/96 S. 2 unten).
3.7 Kreisarzt Dr. H.___ stellte in einer Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2008 fest, es bestehe weiterhin eine natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte weiterhin (Urk. 6/125).
4.
4.1 Auf die vorliegenden Akten kann abgestellt werden. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts erübrigen sich daher.
Der Beschwerdeführer erlitt bei dem Unfall vom 31. März 2005 unter anderem eine partielle Schädigung des Nervus peronaeus links auf der Höhe des Unterschenkels und eine Läsion des Nervus saphenus links (Urk. 6/77/3 Ziff. 5.1). Die Beschwerden stehen unbestritten in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. März 2005. Nach dem von Dr. H.___ aufgestellten Belastungsprofil ist der Beschwerdeführer in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 6/77/3-4 Ziff. 5.2).
Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224; Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 18. März 2008, 8C_423/2007, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05, Urteile des Bundesgerichts in Sachen V. gegen L. vom 11. Dezember 2009, 8C_342/2009, Erw. 7.1, in Sachen E. vom 14. April 2008, 8C_664/2007, 8C_713/2007, Erw. 6.1, in Sachen B vom 12. November 2009, 8C_550/2009, 8C_677/2009, Erw. 4.2).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2007 mutmasslich ein Einkommen von Fr. 65'273.-- erzielt hätte (Urk. 6/144 S. 2 unten, Urk. 2 S. 6 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den vom Beschwerdeführer zuletzt bei der A.___ AG als Baufacharbeiter erzielten Lohn (vgl. Urk. 6/135, Urk. 6/101). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bereits vor dem Unfall formell und lohnmässig den Rang eines Vorarbeiters eingenommen. Zudem sei er für den Besuch der Vorarbeiterschule im Winter 2005/2006 vorgesehen gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).
4.2.3 Der Beschwerdeführer war bis zum Unfall in der Funktion eines Baufacharbeiters bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/135).
Bei den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich das Qualifikationsblatt 2003. Das Blatt wurde vom Beschwerdeführer und dem damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Y.___, am 11. Februar 2004 unterzeichnet (Urk. 6/83). Auf dem Qualifikationsblatt sind als Wünsche und Bedürfnisse des Mitarbeiters angegeben: „Selber eine Gruppe führen! Sicherheitsverhalten schulen“. Als "Funktionsbezogene Ziele" werden auf dem Blatt der Besuch der Vorarbeiterschule B.___ 2004/2005 angegeben (Urk. 6/83 Ziff. 1). Ein entsprechendes Qualifikationsblatt für das Folgejahr 2004 existiert nicht. Eine telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei der A.___ AG ergab, dass es sich bei dem Qualifikationsblatt 2003 um das einzige Beweismittel handelt (Urk. 6/84).
Die Zeugenbefragung vom 4. Februar 2010 ergab, dass die Anmeldung für die Vorarbeiterschule jeweils über den Arbeitgeber erfolgt (vgl. Protokoll S. 8 unten). Der Zeuge Y.___ konnte bei der Zeugeneinvernahme sodann keine Angaben machen, weshalb der Beschwerdeführer die Vorarbeiterschule nicht wie geplant im November 2004 angetreten hat (vgl. Protokoll S. 5 Mitte). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Besuch der Vorarbeiterschule für den Winter 2004/2005 gemäss der Qualifikation vom 11. Februar 2004 als Ziel vorgesehen war. Jedoch ist auch nach der Zeugenbefragung vom 4. Februar 2010 unklar, weshalb die Anmeldung nicht erfolgte und der Beschwerdeführer die Schule nicht im November 2004 antrat. Sodann fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Besuch der Schule stattdessen für den Winter 2005/2006 bestimmt vorgesehen gewesen wäre. Da es an konkreten Anhaltspunkten für eine berufliche Weiterentwicklung fehlt, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf einen Vorarbeiterlohn oder gar auf den Lohn nach dem Besuch der Polierschule abgestellt werden.
Nach den Lohnabrechnungen der A.___ AG verdiente der Beschwerdeführer ein Jahr vor dem Unfall, im Jahr 2004, Fr. 62'285.-- (12 x Fr. 4'785.-- + Fr. 4'865.--, Urk. 6/101). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005, 1.2 % 2006 und 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 5-2010, S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2007 ein Einkommen von Fr. 64'681.-- (Fr. 62'285.-- x 1.01 x 1.012 x 1.016). Die Beschwerdegegnerin stellte basierend auf dem von der Arbeitgeberin genannten mutmasslichen Verdienst als Baufacharbeiter im Jahr 2008 von Fr. 5'086.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 6/135) für 2007 auf ein mutmassliches Einkommen von Fr. 5'021.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn und damit auf ein Einkommen von Fr. 65'273.-- (Fr. 5'021.-- x 13) ab (Urk. 6/142 Ziff. 8). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'273.-- ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Stellenprofilen handelt es sich um auf die Behinderung des Beschwerdeführers angepasste Stellen als Betriebsmitarbeiter, unter anderem in den Bereichen Verpackung oder Qualitätskontrolle. Die auszuführenden Arbeiten erfordern das Heben und Tragen von leichten Gewichten von bis zu 5 kg (sehr oft oder manchmal) und das Gehen kürzerer Strecken bis 50 m (vgl. Urk. 6/141 DAP Nr. 6807, Nr. 5487, Nr. 1097, Nr. 8318, Nr. 9982). Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen sind mit dem von Dr. H.___ genannten Belastungsprofil zu vereinbaren, da dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg und Gehwege von mehr als 250 Meter eingeschränkt möglich sind (Urk. 6/77/3 Ziff. 5.2). Nach den DAP-Profilen könnte der Beschwerdeführer durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 50'539.-- erzielen (Urk. 6/141 DAP-Deckblatt).
Wollte man das Invalideneinkommen statt mittels DAP-Stellenprofilen alternativ anhand von LSE-Tabellenlöhne berechnen, so wäre gemäss LSE 2006 (S. 25 Tabelle TA1) für eine einfache und repetitive Tätigkeit von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'732.-- pro Monat auszugehen. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, da dem Beschwerdeführer nur mehr behinderungsangepasste Tätigkeiten möglich sind, ein Einkommen von Fr. 51'123.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.016 x. 0.85). Bei dieser Berechnung ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'123.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 21.7 %, welcher sogar leicht unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % liegt. Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Vorbringen zur Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 4 ff.), dass ihm aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ genannten Belastungsprofils ein volles Erwerbspensum zumutbar ist. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'539.-- ist daher nicht zu hoch angesetzt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'273.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'539.-- ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, ein Invaliditätsgrad von 23 %.
5.
5.1
5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.1.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.1.4 Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 Erw. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Mai 2008, 8C_505/2007, Erw. 3.2, in Sachen A. vom 23. April 2007, U 121/06, Erw. 4.2, in Sachen R. vom 13. Januar 2002, U 191/00, Erw. 2c).
5.2 Gemäss SUVA Tabelle 2 Integritätsentschädigung gemäss UVG - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen untere Extremitäten - ist bei einer Peronaeuslähmung von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen. Nach dem Bericht von Dr. G.___ vom 6. Juli 2007 ist es durch den Unfall vom 31. März 2005 zu partiellen Läsionen der peripheren Nerven (N. peroenus und N. saphenus), nicht aber zu einer eigentlichen Lähmung der genannten Nerven gekommen (Urk. 6/96 S. 2 unten). Dr. G.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung zudem die daraus entstehende Funktionseinbusse mit einer Tendenz zu Belastungsschmerzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten andauernden Beschwerden (mit und ohne Belastung, Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 unten) wurden bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung daher berücksichtigt. Die von Dr. G.___ geschätzte Integritätsentschädigung von 15 % ist somit nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend wurde sowohl der Rentenanspruch des Beschwerdeführers als auch eine Integritätsentschädigung von 15 % von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 erweist daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).