Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244,
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, ist seit November 1999 bei der Y.___ AG, '___', angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 7/1; Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
Am 16. Dezember 2005 wurde X.___ als Lenker eines Personenwagens ausserorts in einer Kolonne stehend in eine Heckauffahrkollision verwickelt (Urk. 7/3). Für die dabei erlittenen Verletzungsfolgen erbrachte ihm der Unfallversicherer auf Meldung der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2005 (Urk. 7/1) die gesetzlichen Leistungen.
2. Vom Unfallort war der Versicherte durch den zuständigen Rettungsdienst in die Notfallstation der Institution Z.___ überführt und in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ hospitalisiert worden. Nach gleichentags durchgeführten bildgebenden Abklärungen (CT HWS nativ, axiales Spiral-CT C5-Th2, Röntgen HWS, Röntgen thorakolumbaler Übergang antero-posterior/lateral sowie Röntgen Schädel antero-posterior/lateral) sowie komplikationsloser stationärer Überwachung wurde der Versicherte am Unfallfolgetag bei Diagnose eines Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion, LWS-Distorsion, OSG-Kontusion links sowie Contusio cordis nach Hause entlassen (Urk. 8/2 und 8/16). Es folgte eine konservative, vor allem Analgetika-basierte Therapie bei Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 8/1), welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Januar 2006 attestierte (Urk. 8/3).
Nachdem Dr. B.___ zunächst über massive HWS- und BWS-Beschwerden berichtet (24. Dezember 2005; Urk. 8/1), hernach eine deutliche Besserung der anhaltenden (okzipitalen) Kopfschmerzen (mit schneller Ermüdbarkeit sowie nächtlichen Schmerzen und Schlafstörungen) und vor allem der HWS-Beschwerden konstatiert (16. Januar, 15. Februar und 19. April 2006; Urk. 8/3-5) und die Unfallbehandlung zwischenzeitlich sogar als abgeschlossen bezeichnet hatte (29. Juni 2006; Urk. 8/6), berichtete er im weiteren Verlauf über ein wiederum erhöhtes Schmerz- und Beschwerdeaufkommen (27. November 2006; Urk. 8/8), wobei die Kopfschmerzen in der Folge unter intensivierter Medikamentierung wieder als etwas gebessert bezeichnet wurden (17. Januar 2007; Urk. 8/9). Auf hausärztliche Veranlassung erfolgte eine MRI-Abklärung (Schädel nativ) im Spital A.___ (1./9. Februar 2007; Urk. 8/10). Nach Kenntnisnahme einer auf abnehmende Kopfschmerzen und einen gebesserten Schlaf lautenden hausärztlichen Verlautbarung (21. Mai 2007; Urk. 8/11) legte die Verwaltung den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, zur Beurteilung vor (23. Januar und 6. Februar 2008; Urk. 8/12-13). Im Anschluss an einen auf Restbeschwerden und eine massive Blockierung mit Verspannung lautenden Hausarztbericht (17. März 2008; Urk. 8/14) veranlasste die Verwaltung auf vertrauensärztliche Empfehlung (2. April 2008; Urk. 8/15) eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf deren Expertise vom 16. Juni 2008 (Urk. 8/16) sowie auf eine weitere vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Manuelle Medizin (7. Juli 2008; Urk. 8/17), erging am 22. Juli 2008 eine auf Verneinung der Leistungspflicht lautende Verwaltungsverfügung (Urk. 7/10). Der Entscheid wurde damit begründet, dass dem Unfall vom 16. Dezember 2005 keine rechtserhebliche Bedeutung am noch bestehenden Beschwerdebild mehr zukomme beziehungsweise dass es sich bei den noch vorhandenen Beschwerden um keine spezifischen Unfallfolgen handle; des Weiteren wurde der Entscheid mit dem Hinweis verbunden, dass auf eine Rückforderung bereits erbrachter Heilbehandlungsleistungen verzichtet werde.
Die vom Versicherten gegen die abschlägige Verfügung am 19. August 2008 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2 = 7/18) abgewiesen.
3. Hiergegen liess der - nunmehr durch Rechtsanwältin Monika Meier vertretene (Urk. 3) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und dabei die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen, eventuell Rückweisung der Angelegenheit zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung und Neuverfügung beantragen (S. 1 f. und S. 3). In prozessualer Hinsicht liess er um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Erstattung einer ausführlichen Beschwerdebegründung, eventuell Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2008 (Urk. 4) wurde der Antrag auf Nachfristansetzung zur ergänzenden Beschwerdebegründung verworfen. Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-26 und 8/1-17]) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2009 (Urk. 9) angesetzte Replikfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen (vgl. Urk. 10-13), liess er in der Folge mit Zuschrift vom 30. März 2009 (Urk. 14; samt Beilagen [Urk. 15/1-5]) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nachsuchen (vgl. dazu Gerichtsverfügung vom 6. April 2009 [Urk. 16]).
4. Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Die beschwerdeweise zur Edition verlangten Unterlagen (Polizeirapport betreffend den Unfall vom 16. Dezember 2005 bzw. Austrittsbericht des Spitals A.___ betreffend die von 16. bis 17. Dezember 2005 dauernde Hospitalisierung) liegen vor (Urk. 7/3) respektive sind aus unbestrittenen Sekundärquellen inhaltlich bekannt (vgl. Urk. 8/16). Von der ihm antragsgemäss eingeräumten Gelegenheit zu einem zweiten Parteivortrag hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, ohne dass diesbezüglich aufgrund des von seiner anwaltlichen Rechtsvertreterin im Aktenverkehr beklagten Spitalaufenthalts ein Hinderungsgrund ersichtlich, geschweige denn ein rechtzeitiges Fristwiederherstellungsgesuch aktenkundig wäre (Urk. 11-14; vgl. § 12 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]).
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 7; vgl. Urk. 14) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 7/1-26 und 8/1-17; vgl. Urk. 15/1-5) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer (weiterhin, d.h. über den 22. Juli 2008 hinaus; vgl. dazu nachfolgend Erw. 2) Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Sinne von Art. 6 UVG hat. Im Streit liegen dabei namentlich Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 10 UVG.
Taggeldleistungen (Art. 16 f. UVG) stehen nicht zur Disposition, zumal der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2 = 7/18) und der diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/10) voll arbeitsfähig und in ungekündigter Anstellung am angestammten Arbeitsplatz tätig war (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Angaben gemäss Fragebogen vom 22. Februar 2007 [Urk. 7/4]) und auch heute noch ist (vgl. Lohnabrechnung vom 27. November 2009 [Urk. 15/5]). Geldleistungen in Form von Rente (Art. 18 ff. UVG) oder Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht, wobei eine rentenbegründende Invalidität ohnehin eine hier nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit voraussetzen würde (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sowie Art. 6 f. ATSG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121).
2. Aus dem Wortlaut der Verwaltungsverfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/10) wird nicht abschliessend klar, ob die Leistungspflicht im Grundsatz (und als Ganzes) oder lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt (und wenn ja, ab wann genau) verneint wird. So wurde einerseits bestimmt: "In Ihrem Fall sind die leistungsbegründenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die bereits erbrachten Leistungen für Heilbehandlung werden wir nicht zurückfordern" (S. 3). Anderseits wurde dargelegt: "[...] Der Unfall hat keine massgebliche Bedeutung an den noch bestehenden Beschwerden. Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht gilt es also zu prüfen, ob Ihre heutigen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 16.12.2005 zurückzuführen sind, oder ob diese Folge eines unabhängigen - nicht unfallbedingten - Krankheitsbildes sind" (S. 2 f.), konstatiert: "[...] Ihre Beschwerden sind nicht unfallspezifische Folgen" (S. 3), und festgehalten: "Melden Sie sich für die Übernahme der weiteren Heilbehandlung bei der zuständigen Krankenversicherung an" (S. 3).
Im Lichte der Erwägungen gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2 = 7/18) steht nun aber fest, dass der Leistungsanspruch für das Ereignis vom 16. Dezember 2005 im Grundsatz bejaht wird und die bis zum 22. Juli 2008 ausgerichteten Versicherungsleistungen als geschuldet anerkannt werden, während lediglich die weitere Leistungspflicht über den 22. Juli 2008 hinaus verneint wird. Denn es wurde etwa erwogen: "Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 22. Juli 2008 geklagten Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2005 stehen" (S. 3 Ziff. II.3), und mitunter geschlossen: "Das Ereignis vom 16. Dezember 2005 erfüllt sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs [...]. Folglich anerkannte die Einsprachegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses und erbrachte hierfür die gesetzlichen Versicherungsleistungen" (S. 5 Ziff. II.10; vgl. zur Leistungsausrichtung Urk. 7/5-9). Vom Verständnis einer Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er beantragt: "[...] es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten" (Urk. 1 S. 1 Antr.-Ziff. 1), und auch der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist nicht Gegenteiliges zu entnehmen (Urk. 6).
3. Die Fragestellung der Beschwerdegegnerin zuhanden von Vertrauensarzt Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/12) war unter anderem auf das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfallereignis vom 16. Dezember 2005 ausgerichtet (S. 1 "Diagnosen/Heilverlauf" und S. 2 Ziff. 5), was mit der Berichterstattung von Dr. B.___ vom April 2006 ("Zwischen- und Schlussbericht"; Urk. 8/5), Juni 2006 (Urk. 8/6) und November 2006 (Urk. 8/8) zusammenhängen dürfte. Im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 7. Juli 2008 (Urk. 8/17) wurde - nach Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zufolge durchgehender Brückensymptome - empfohlen, eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen und im Fall einer Verneinung "den Rückfall abzulehnen" (S. 2).
Trotz der wiederholten Verwendung des Rückfallbegriffs geht aus der Verwaltungsverfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/10) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2 = 7/18) deutlich hervor und wird durch die übrigen Akten (Urk. 7/1-9 und 7/11-17, 7/19-26 und 8/1-17) untermauert, dass vorliegend kein Rückfall (Art. 11 UVV; vgl. dazu BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen) zur Diskussion steht, sondern der Leistungsanspruch im Rahmen des erstmaligen Fallabschlusses beurteilt worden und gerichtlich zu überprüfen ist. Es findet sich bis zum Verfügungserlass am 22. Juli 2008 weder eine verfügungsweise noch einer anderweitige Mitteilung betreffend Fallabschluss, wobei die für eine rückfallmässige Neuanknüpfung relevante frühere Einstellung von Heilbehandlung (und Taggeld) formell zu verfügen gewesen wäre (BGE 132 V 412).
4. In der Verwaltungsverfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/10) war zunächst die Adäquanz der noch bestehenden Beschwerden verneint (S. 2) und hernach auch die natürliche Kausalität der noch vorhandenen Beschwerden negiert worden (S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2 = 7/18) wurde theoretisch auf das Anspruchserfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs Bezug genommen (S. 3 f. Ziff. II.6), und es wurden generell-abstrakte Ausführungen zu den für die Klärung der entsprechenden Tatfrage (BGE 119 V 338 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen) relevanten Beweiswürdigungs- und Beweislast- beziehungsweise Beweismassregeln gemacht (S. 4 f. Ziff. II.8-9). Im Übrigen wurde das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2005 und dem noch vorhandenen Beschwerdebild nicht gänzlich in Abrede gestellt (wobei es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ohnehin genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt; BGE 117 V 360 Erw. 4b), sondern in tatbeständlicher Hinsicht lediglich mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Akten mangels typischem ("buntem") Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (bzw. einer äquivalenten Verletzung der HWS oder eines Schädel-Hirntraumas; BGE 117 V 382 f. Erw. 4b; vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) trotz fehlender psychiatrischer Diagnose von einer ausgeprägten, die übrigen Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund drängenden psychischen Problematik auszugehen sei, womit die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen sei (S. 6 ff. Ziff. II.11-14; vgl. BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Nach dem Gesagten wird das Vorliegen der erforderlichen natürlichen (Teil-)Kausalität zwischen den am 22. Juli 2008 noch vorhandenen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 16. Dezember 2005 seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner vertieften gerichtlichen Überprüfung. Unter Verweis auf Vertrauensarzt Dr. E.___, welcher in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2008 (Urk. 8/17) zum Schluss kam, ursprünglich ("primär") sei der natürliche Kausalzusammenhang "eindeutig" gegeben gewesen, und es sei dieser bezüglich der noch vorhandenen Schmerzen und Beschwerden zufolge durchgehender Brückensymptome auch weiterhin zu bejahen (wenngleich die bildgebenden Abklärungen und neurologischen Befunde keine organischen nachweisbaren Funktionsausfälle zutage gebracht hätten), erweist sich der natürliche Kausalzusammenhang aber auch im Lichte der Aktenlage als erstellt (zumindest im Sinne der erforderlichen Teilkausalität).
5. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine relevante Häufung der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (oder einer äquivalenten Verletzung der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma) gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung u.s.w.; BGE 117 V 360 Erw. 4b) verneint respektive im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik als ganz in den Hintergrund getreten bezeichnet (Urk. 2 = 7/18 je S. 7 ff. Ziff. II.14), infolgedessen eine Adäquanzbeurteilung nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 134 V 116 Erw. 6.1 und 115 V 140 Erw. 6c/aa) vorgenommen (Urk. 2 = 7/18 je S. 10 f. Ziff. II.16-17) sowie die Adäquanz unter Qualifikation des Unfalls vom 16. Dezember 2005 als mittelschwer (mit Ansiedelung im Grenzbereich zu den leichten Unfällen; Urk. 2 = 7/18 je S. 9 f. Ziff. II.15) und nach Prüfung der einschlägigen Merkmale (Urk. 2 = 7/18 je S. 11 f. Ziff. II.18-24) als nicht gegeben erachtet hat (Urk. 2 = 7/18 je S. 13 Ziff. II.25).
Der Beschwerdeführer konzentriert sich auf den Einwand, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Vorhandensein einer relevanten psychischen Komponente ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Sowohl die Tatfrage des Nachweises einer natürlich-unfallkausalen, die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung (bzw. die anspruchsaufhebende Tatfrage nach dem Erreichen des Status quo sine vel ante; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 f. und 1992 Nr. U 142 S. 75 f.; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. April 1995 [U 172/94]) als auch die Rechtsfrage der Adäquanzprüfung setzen eine vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2008 [8C_578/2007] Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Abklärung umfasst insbesondere eine fachärztliche Beurteilung (vgl. dazu Urteil des BGer vom 7. Mai 2008 [8C_633/2007] Erw. 5), welche nicht auf die somatischen Beschwerden beschränkt ist; namentlich bedarf es zwecks Abgrenzung von Schleudertrauma- und Psycho-Praxis in der Regel nebst aktenkundigen neurologischen und neuropsychologischen Beurteilungen auch einer psychiatrischen Begutachtung (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteil des BGer vom 9. September 2008 [8C_457/2007]; vgl. auch Urteile des BGer vom 16. August 2007 [U 317/06], 13. Juni 2008 [8C_331/2007] und 11. August 2008 [8C_369/2008]).
Die im Spital A.___ initial gestellten Diagnosen lauteten - unter anderem - auf eine HWS- Distorsion (vgl. den von Dr. med. F.___ am 6. Januar 2006 ausgestellten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" [Urk. 8/2] und die im neurologischen Gutachten von Dr. D.___ vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/16] enthaltene und als solche unbestrittene zusammenfassende Wiedergabe der weiteren Spitalakten). Diese Zuordnung wurde von Hausarzt Dr. B.___ übernommen, welcher seinerseits eine HWS-BWS-Distorsion und/oder ein (HWS-)Schleudertrauma beziehungsweise einen Status nach HWS-Schleudertrauma diagnostizierte (Zeugnis vom 24. Dezember 2005 [Urk. 8/1] und Berichte vom 16. Januar 2006 [Urk. 8/3], 15. Februar 2006 [Urk. 8/4], 19. April 2006 [Urk. 8/5], 17. Januar 2007 [Urk. 8/9], 21. Mai 2007 [Urk. 8/11] und 17. März 2008 [Urk. 8/14]). Auch Gutachterin Dr. D.___ sprach sich diagnostisch für einen Status nach Verkehrsunfall am 16. Dezember 2005 mit HWS-Distorsion aus (neurologisches Gutachten vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/16]). Analoge diagnostische Zuordnungen finden sich auch in den vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/12), 6. Februar 2008 (Urk. 8/13) und 2. April 2008 (Urk. 8/15). Wenngleich sich im Rahmen der verschiedenen bildgebenden Abklärungen (16. Dezember 2005: CT HWS nativ, axiales Spiral-CT C5-Th2, Röntgen HWS, Röntgen thorakolumbaler Übergang antero-posterior/lateral und Röntgen Schädel antero-posterior/lateral [vgl. Urk. 8/2 und 8/16]; 1./9. Februar 2007: MRI Schädel nativ [Urk. 8/10]) keine organischen Verletzungen objektivieren liessen und an auffälligen klinischen Befunden lediglich Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen und Verspannungen aktenkundig sind (vgl. Urk. 8/2, 8/14 und 8/16), lässt sich das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas aufgrund der erwähnten ärztlichen Meinungsäusserungen sowie im Lichte des polizeilich rapportierten Unfallhergangs (Urk. 7/3) insgesamt nicht von der Hand weisen. Zwar liegt keine schiere Vielzahl typischer Symptome vor, doch klagte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall vom 16. Dezember 2005 über Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 7/3 und 8/2) sowie im weiteren Verlauf nebst rezidivierenden Kopf- und Nackenbeschwerden immerhin auch über schnelle Ermüdbarkeit, (Ein- und Durch-)Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Affektlabilität (Urk. 7/14, 8/3, 8/13 und 8/16). Bei diesen Begebenheiten kann allein aus dem Fehlen objektiv nachweisbarer struktureller Veränderungen und ohne fundierte psychiatrische (und evtl. neuropsychologische) Abklärung nicht auf eine übergeordnete und ganz im Vordergrund stehende psychische Problematik oder gar ein eigenständiges psychisches Leiden geschlossen und die Adäquanzbeurteilung nach den Psycho-Kriterien abgehandelt werden. Dies, zumal auch seitens der zwar einzig mit einer neurologisch ausgerichteten Exploration betrauten, aber nebst einem Fachtitel in Neurologie auch über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden Dr. D.___ keine stichhaltigen Hinweise in Richtung einer gravierenden psychischen Überlagerungssituation geliefert wurden und ausserdem keine Anhaltungspunkte für eine psycho-soziale oder sozio-kulturelle Belastungssituation greifbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin für die Entbehrlichkeit einer psychiatrischen Abklärung ins Feld geführten Präjudizien (Urteile des EVG vom 12. Oktober 2000 [U 96/00] und 11. Juli 2003 [U 80/01]; Urk. 2 = 7/18 je S. 8 Ziff. II/14) vermögen das gewählte Vorgehen im Einzelfall ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
6. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 6) ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Adäquanz auch nach den für das Schleudertrauma entwickelten Kriterien zu verneinen wäre (S. 3), bleibt zu prüfen, wie es sich damit verhält.
Als massgebliche Kriterien nennt die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige EVG in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b und 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). Bei der Einteilung der Unfälle in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist auch hier nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis, das heisst der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des BGer vom 11. Juni 2008 [8C_536/2007] unter Hinweis auf BGE 134 V 109 Erw. 10.1; vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Ereignisses vom 16. Dezember 2005 als mittelschwer im Grenzbereich zu leichten Unfällen (Urk. 2 = 7/18 je S. 9 f. Ziff. II.15) wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1) und steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Dezember 2005 samt Beilagen [Gesch.-Nr. '___'; Urk. 8/2]; vgl. u.a. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 und RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von den weiteren objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein.
Weder aufgrund der Akten (vgl. v.a. Urk. 7/3) noch der Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1) sind besondere Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 16. Dezember ersichtlich. Die Annahme eines HWS-Schleudertraumas genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 Erw. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen), was beispielsweise bei einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen der Fall sein kann (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 Erw. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 Erw. 4.3 mit Hinweisen), wobei auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma (oder der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma) beim Unfall zugezogen hat, bedeutsam sein können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2). All dies ist vorliegend, da keine zu Komplikationen führende Körperhaltung dokumentiert ist und der Beschwerdeführer nur marginale Begleitverletzungen erlitten hat (folgenlose OSG-Kontusion und Contusio cordis), nicht der Fall, und es ist auch ist kein pathologischer Vorzustand ersichtlich, der speziell geeignet wäre, die typischen Symptome hervorzurufen (Urk. 8/16 S. 2 f.; SVR UV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.4.2). Der nur kurze Spitalaufenthalt (16./17. Dezember 2005) und die hernach zur Anwendung gebrachten Therapieformen (Analgetika, Gesprächstherapie sowie zuletzt anscheinend auch noch Physiotherapie; Urk. 7/11 und 7/17) stellen keine belastenden Behandlungsmassnahmen dar, woran auch der von Dr. D.___ in Betracht gezogene Effekt eines womöglich schmerzmittelinduzierten Schmerzaufkommens (Urk. 8/16 S. 4) nichts zu ändern vermag. Die geklagten Schmerzen und Beschwerden sind zwar glaubhaft, doch erscheinen die Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer dadurch im Lebensalltag erfährt, vergleichsweise geringfügig (vgl. Urteil des BGer vom 16. Mai 2008 [8C_726/2007] Erw. 4.3.2.5). Eine qualifizierte ärztliche Fehlbehandlung (vgl. Urteil des EVG vom 11. Juli 1995 [U 204/94; publiziert in Plädoyer 5/95 S. 73 ff.]) liegt ebenso wenig vor, wie Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, und die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit war nur von kurzer Dauer (bis und mit 8. Januar 2006), wobei der Beschwerdeführer selbst sogar angibt, stets arbeitsfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 7/4). Mangels gehäufter oder verdichteter Merkmale ist die Adäquanz folglich zu verneinen.
Zu Weiterungen im Sinne der vom Beschwerdeführer eventuell beantragten psychiatrischen und neuropsychologischen Zusatzabklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 3) besteht kein Anlass. Dass die rund 2 1/2 Jahre nach dem Unfall vorgenommene Adäquanzprüfung verfrüht erfolgt wäre, wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht (Urk. 1); zwar scheinen noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und scheint der Beschwerdeführer in diesem Sinne noch nicht in allen Teilen "austherapiert" zu sein (vgl. Urk. 8/16), doch ist mit Bezug auf die unfallbedingt nicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (vgl. Urteile des BGer vom 14. August 2008 [8C_819/2007] und 4. September 2008 [8C_232/2007]).
7. Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer seine Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG). Da die Verlustgefahren die Gewinnaussichten von Anfang an überwogen und Armenrechtsgesuche praxisgemäss nicht rückwirkend bewilligt werden können, ist das nicht mit der Beschwerdeerhebung vom 17. November 2008, sondern erst nach durchgeführtem Hauptverfahren am 30. März 2009 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtservertretung (Urk. 14) abzuweisen (§ 16 Abs. 1 GSVGer; BGE 133 III 614 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 [IV.2007.01417] Erw. 4, insbes. Erw. 4.2).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).