Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00404
UV.2008.00404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene X.___ war bei den Firmen Y.___, Z.___ AG Reinigungen sowie bei A.___ als Reinigungsangestellte tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 12. Oktober 2005 bei der Arbeit eine Treppe hinunter stürzte, nachdem es ihr schwarz vor den Augen geworden war (Urk. 9/2-4, Urk. 9/9). Die erstbehandelnden Ärzte des B.___ diagnostizierten eine 4-Fragmentfraktur des Olekranon links, eine Avulsionsfraktur des Radiusköpfchens mit Frakturdislokation nach intraartikulär, eine Commotio cerebri sowie eine Rissquetschwunde an der linken Stirn und bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/12). Am 13. Oktober 2005 führten sie einen ersten operativen Eingriff (Schraubenosteosynthese am Radiusköpfchen links, Schrauben-/Plattenosteosynthese am Olekranon links) durch (Urk. 9/11). Da im Verlauf eine irreponible Ellbogenluxation auftrat, musste am 17. November 2005 eine weitere Operation mit offener Ellbogenreposition, Implantation einer Radiusköpfchenprothese, Rekonstruktion des Capitulum humeri und Anlegen eines ellbogenüberbrückenden Fixateur externe durchgeführt werden. Nach erneuter Ellbogenluxation erfolgte am 25. November 2006 noch eine geschlossene Reposition des Ellbogengelenks (Urk. 9/28-30). Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde der Versicherten am 28. April 2006 in der C.___ eine Totalprothese des linken Ellbogens implantiert (Urk. 9/60). Trotz umfassender Therapiemassnahmen verblieb eine massiv eingeschränkte Ellbogenbeweglichkeit mit einem Kraftdefizit und Dauerschmerzen in der linken oberen Extremität (Urk. 9/91, Urk. 9/185). Die SUVA, welche nach dem Unfall zunächst Unfalltaggelder ausgerichtet hatte und für die Heilbehandlung aufgekommen war, stellte die Taggelder mit Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 9/131) per 30. April 2007 ein und sprach der Versicherten aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigungen ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Integritätsschaden von 25 % zu (Urk. 9/138). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/141) wies die SUVA nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach zweimaliger Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten, mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 25. November 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihr ab dem 1. Mai 2007 weiterhin die Heilbehandlungskosten zu vergüten sowie Taggelder zu bezahlen und es seien ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen. Eventuell sei sie nochmals von der C.___ oder sonst von neutraler Stelle medizinisch oder beruflich zu begutachten, bevor über den Leistungsanspruch entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall-versicherung [UVG]). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 ).
1.2    
1.2.1   Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Un-fallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
         Nach Festsetzung der Rente hat die versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf Heilbehandlung, wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).
1.2.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
1.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

2.      
2.1     Da die Beschwerdeführerin nach den diversen operativen Eingriffen im linken Ellbogen weiterhin unter Beschwerden litt, erfolgte vom 6. September bis zum 11. Oktober 2006 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der D.___. Dem Austrittsbericht vom 30. Oktober 2006 lässt sich entnehmen, dass bei Austritt, trotz gewisser Fortschritte nach den Therapien, Dauerschmerzen in der gesamten linken oberen Extremität, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellbogens sowie des Unterarms bei Umwendbewegungen, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, ein Kraftdefizit in der linken oberen Extremität sowie eine Unselbständigkeit bei gewissen alltäglichen Verrichtungen verblieben. Nach Einschätzung der Ärzte der D.___ bildeten die Schmerzen das Hauptproblem, wobei deren Ausprägung und das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin teilweise nicht nachvollzogen werden konnten. So habe die Beschwerdeführerin auf Anfrage hin trotz sichtbarer Therapieerfolge immer wieder betont, dass sie seit Neuestem noch mehr Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich verspüre. Die bisherige Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, hingegen könne sie eine leichte Arbeit mit weitgehend einhändig rechts ausführbaren Tätigkeiten ganztags ausüben. Der linke Arm könne dabei nur körpernah als leichter Zudienarm eingesetzt werden (Urk. 9/91).
         Im Bericht über die Konsultation vom 25. Oktober 2006 vermeldete der die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit behandelnde Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie der C.___, dass der Rehabilitationsaufenthalt in der D.___ neu zu Schmerzen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes links geführt habe, da die durchgeführten Therapien zu aggressiv und intensiv gewesen seien. Er empfehle die baldmöglichste Berentung der Beschwerdeführerin, da mittel- und langfristig keine Arbeitsfähigkeit realisierbar sei (Urk. 9/94).
         Gemäss Verlaufsbericht von Dr. E.___ über die Konsultation vom 20. Dezember 2006 war die Beschwerdeführerin vor allem durch schmerzhafte Myogelosen zerviko-trapezoidal und periscapulär links beeinträchtigt, welche vor allem von Kompensationsbewegungen mit der linken Schulter zur Ausgleichung des Bewegungsdefizits des Ellbogens herrührten. Die Beschwerdeführerin habe aber inzwischen eine deutliche Schmerzlinderung erfahren und sei über Nacht weitgehend schmerzfrei (Urk. 9/99-100).
2.2         Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, hatte die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2006 untersucht. Laut Dr. F.___ verblieben als Unfallfolgen ein Verlust des linken Ellbogengelenks mit Implantation einer Totalendoprothese sowie Bewegungseinschränkungen im linken Ellbogengelenk und bei Drehbewegungen des linken Unterarms. Aufgrund der Verletzungsfolgen könne die Versicherte die linke Hand lediglich noch für Zudien- und Hilfsarbeiten einsetzen. Vibrationen seien bei der Arbeit zu vermeiden. Das Gewichtslimit für die linke Hand liege unter 1 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Arbeit zumutbar (Urk. 9/102).
2.3     In seinem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2007 führte Dr. E.___ aus, es persistierten bei der Beschwerdeführerin die zerviko-trapezoidalen Myogelosen links mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom, ein leichtes begleitendes myofasziales Schmerzsyndrom, intermittierende Schwellungszustände am Vorderarm links sowie die bekannte Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens in Flexion und Extension, wobei der Gesamtbewegungsumfang 70 ° betrage. Es sei bekannt, dass man für 90 % der Alltagsaktivitäten einen Bewegungsumfang von mindestens 100 ° benötige. Für die Beschwerdeführerin komme daher langfristig keine körperliche Arbeit mehr in Frage. Seiner Meinung nach sei auch der Integritätsschaden erheblich, da sich zum Integritätsschaden des Ellbogens noch die ausgeprägte Funktionseinbusse zerviko-trapezoidal und im Bereich der linken Schulter addiere (Urk. 9/139). In einem Attest vom 8. Mai 2007 bescheinigte Dr. E.___ der Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden täglich in leichten Kontrolltätigkeiten (Urk. 9/141/4). Aufgrund der unveränderten Beschwerdesituation empfahl Dr. E.___ in seinen Berichten vom 12. und 17. September 2007 das Fortführen einer Physiotherapie zur Relaxation der Schultergürtelmuskulatur, allenfalls verbunden mit einer Wassertherapie. Hierfür bat er um Kostengutsprache der SUVA. Die Therapie sei zur Erhaltung des Status quo notwendig (Urk. 9/151, Urk. 9/153).
2.4     Am 30. und 31. Januar 2008 erfolgte im Auftrag der SUVA eine EFL bei der G.___ in Wädenswil. Die Belastungstests ergaben eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Schulter- und Ellbogengelenks und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks mit verminderter Kraft in diesen Bereichen. Der Untersucher konnte auf beiden Körperseiten weder wesentliche muskuläre Verspannungen noch muskuläre Knoten palpieren. Er wies darauf hin, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu tief gewesen sei. Die erheblichen Bewegungsdefizite des linken Schultergelenks seien nicht einfach zu erklären. Möglicherweise sei hier ein gewisses, nicht demonstratives Schonverhalten im Spiel, möglicherweise lasse sich dies auch auf die dortige verminderte muskuläre Kraft zurückführen. Die relativ niedrigen Schmerzangaben und weitere Tests würden theoretisch auf ein gutes berufliches Rehabilitationspotential hinweisen, gegen eine berufliche Rehabilitation würden allerdings die vielen erfolglosen Therapien und die negative Erwartungshaltung sprechen. Es sei deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/169).
2.5     In der Folge leitete die SUVA eine weitere EFL bei der D.___ in die Wege, da bei der Evaluation bei der G.___ kein Arzt involviert gewesen war (vgl. Urk. 9/170). Die Tests wurden mit der Beschwerdeführerin am 14. und 15. Mai 2008 durchgeführt und ergaben, dass sie unter einer Funktionsstörung des linken Ellbogens mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit vor allem für Streck-, weniger auch für Beugebewegungen sowie unter belastungsabhängig verstärkten Dauerschmerzen in diesem Bereich litt. Als weiteres Problem wurden belastungsabhängig verstärkte diffuse Dauerschmerzen im ganzen linken Arm inklusive Schultergürtel festgestellt. Nach Auffassung der Ärzte der D.___ wiesen die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung der Beschwerdeführerin bei schlechter Konsistenz der Tests hin. Ihre Selbsteinschätzung sei verglichen mit den beobachteten funktionellen Fähigkeiten nämlich deutlich zu tief gewesen und die angegebenen Schmerzen hätten nicht dem eher wenig leidenden Eindruck entsprochen, welchen die Beschwerdeführerin während den Tests vermittelt habe. Weiter habe eine Diskrepanz zwischen den klinischen sowie röntgenologischen Befunden und den Diagnosen sowie den beobachteten funktionellen Fähigkeiten festgestellt werden können. Ferner sei auch die Diskrepanz zwischen der angegebenen und demonstrierten ausgeprägten Schonung des linken Armes und der fehlenden Muskelatrophie im linken Arm auffallend gewesen. Insgesamt lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur unzureichend erklären. Gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und die Beobachtungen bei den Leistungstests sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit mit überwiegendem Einsatz der rechten Hand ganztags zumutbar sei, wobei die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin selbst erachte sich als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/185).
2.6     Mit Bericht vom 19. November 2008 nahm Dr. E.___ zum EFL-Bericht der D.___ Stellung und hielt fest, dass er die Meinung der Ärzte der D.___, dass bei der Beschwerdeführerin eine Symptomausweitung vorliege, nicht teilen könne. Die Schmerzmanifestationen nach derart komplexen Traumata wie demjenigen der Beschwerdeführerin seien massiv beeinträchtigend (Urk. 9/193/1).

3.      
3.1     Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beeinträchtigungen im linken Arm unfallkausal sind. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass spätestens anlässlich der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2007 der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht war (vgl. Urk. 2, Urk. 9/91 S. 2, Urk. 9/102 S. 5, Urk. 9/185 S. 5). Strittig ist in erster Linie die Höhe der auszurichtenden Rente und Integritätsentschädigung.
3.2     Die SUVA bestätigte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch der Versicherten auf die bereits verfügungsweise zugesprochene Invalidenrente von 31 % sowie die Integritätsentschädigung von 25 %. Weiter wies sie im Einspracheentscheid darauf hin, dass die Versicherte Anspruch auf weitere Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 UVG habe, nämlich nebst Arztkonsultationen ambulante Physiotherapien und Wasserbadtherapien (Urk. 2). Abzustellen sei auf die Berichte der D.___ sowie des Kreisarztes Dr. F.___. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wobei die linke Hand lediglich noch als Zudien- und Hilfshand benützt werden könne. Diese Berichte seien im Gegensatz zu den Berichten des behandelnden Dr. E.___ in jeder Hinsicht nachvollziehbar und erfüllten damit die Anforderungen an medizinische Entscheidungsgrundlagen. Nicht nachvollziehbar sei dagegen, weshalb Dr. E.___ angesichts der Tatsache, dass lediglich eine deutlich eingeschränkte Funktion des linken Armes bestehe, eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin befürworte. Von Bedeutung sei sodann, dass auch Dr. E.___ in seinen Berichten nicht von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes ausgehe, wogegen die Beschwerdeführerin eine solche in der D.___ demonstriert habe. Deshalb sei von einer Symptomausweitung auszugehen. Nicht zutreffend sei, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit bestehe. Der Einkommensvergleich führe zum ermittelten Invaliditätsgrad von 31 %. Bei der Bemessung des Integritätsschadens sei auf die nachvollziehbare Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. F.___ abzustellen. Die von Dr. E.___ angeführte zusätzliche Funktionseinbusse zerviko-trapezoidal und im Bereich der linken Schulter bilde keinen dauerhaften, einer Therapie nicht zugänglichen strukturellen Schaden, welcher als Integritätsschaden zu bewerten wäre (Urk. 2 S.  7 ff., Urk. 7).
3.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 50 % habe. Zudem seien ihr ab 1. Mai 2007 weiterhin Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen. Gemäss Dr. E.___ seien ihr nur noch leichte Kontrollaufgaben während maximal zwei Arbeitsstunden pro Tag zumutbar, körperliche Arbeiten kämen nicht mehr in Betracht. Dr. E.___ habe auch der Einschätzung der anderen Ärzte widersprochen, dass bei ihr eine Symptomausweitung bestehe, und darauf hingewiesen, dass Schmerzmanifestationen nach Ellbogenluxationsfrakturen massiv beeinträchtigend wirkten. Sodann habe Dr. E.___ den Integritätsschaden als im Bereich des maximal Möglichen eingestuft, da nebst dem Ellbogenschaden auch eine ausgeprägte Funktionseinbusse zerviko-trapezoidal und im Bereich der linken Schulter bestehe, was zusammengenommen dazu führe, dass der linke Arm faktisch nicht mehr zu gebrauchen sei. Allenfalls sei sie nochmals von einer neutralen Stelle zu begutachten, bevor über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung befunden werde (Urk. 1).
4.
4.1     Die Beschwerdeführerin ist infolge ihres Unfalls vom 12. Oktober 2005 erwiesenermassen in der linken Extremität stark beeinträchtigt. Verständlich ist, dass sie aufgrund dieser Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr ausüben kann. Dies wurde von den Ärzten einhellig festgestellt.
         Die Ärzte der D.___ und Kreisarzt Dr. F.___ kamen sodann bereits in ihren ersten Berichten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz der Bewegungseinschränkung mit Kraftdefizit im linken Arm und gewissen Schmerzen in diesem Bereich eine leichte, weitgehend einhändig rechts ausübbare Arbeit versehen könne. Diese Einschätzung liess sich dann im Rahmen einer EFL in der D.___ bestätigen, wobei die von der Beschwerdeführerin gezeigten Einschränkungen und geklagten Dauerschmerzen durch die von den Spezialisten beobachtete deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung und Symptomausweitung wieder relativiert wurden (vgl. Urk. 9/91, Urk. 9/102, Urk. 9/185).
         Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihres behinderten linken Arms, jedoch keiner weiterer Einschränkungen, für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sein soll, wie ihr dies von Dr. E.___ und der G.___ bescheinigt wurde. Dr. E.___ begründete die von ihm attestierte praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten mit den starken Schmerzen der Beschwerdeführerin im linken Arm-, Schulter- und Nackenbereich (Urk. 9/94, Urk. 9/139, Urk. 193/1). Diesbezüglich ist aber zum einen zu beachten, dass Schmerzen allein noch zu keiner sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. Dezember 2003, I 353/03, Erw. 3.4.3).
         Sodann ist den Versicherten eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen beziehungsweise Aufnahme einer Arbeit trotz Schmerzen zumutbar, und eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zum anderen ist das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten starken Schmerzen aufgrund ihrer von den Ärzten der D.___ beobachteten deutlichen Tendenz zur Selbstlimitierung und Symptomausweitung nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ widersprach zwar dieser Einschätzung in seinem Bericht vom 19. November 2008 unter Hinweis darauf, dass Schmerzmanifestationen nach komplexen Traumata wie dem von der Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Oktober 2005 erlebten zu massiven Beeinträchtigungen führen würden (Urk. 9/193/1). Es darf indes davon ausgegangen werden, dass die versicherungs- beziehungsweise arbeitsmedizinisch erfahrenen Ärzte der D.___ sowie Dr. F.___ die Auswirkung von Unfallfolgen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit besser einzuschätzen vermögen als ein in diesem Bereich nicht spezialisierter Arzt wie Dr. E.___. In dieser Hinsicht fällt auch auf, dass Dr. E.___ anfänglich noch die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ zu teilen schien, wie sich aus der Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 10. Januar 2007 zwischen den beiden Medizinern ergibt (Urk. 9/103). Weiter ist zu beachten, dass selbst der Untersucher der G.___, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der während der EFL gezeigten Leistungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigte, auf die geringe Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und ihre negative Erwartungshaltung bei relativ niedrigen Schmerzangaben hinwies und weiter festhielt, dass rein theoretisch ein gutes berufliches Rehabilitationspotential bestehen würde (Urk. 9/169). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheinen die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen ärztlichen Meinungen nicht relevant, und es kann für die Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die nachvollziehbaren Einschätzungen der Ärzte der D.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden.
4.2     Der von der SUVA zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Die SUVA ging gestützt auf die Lohnangaben der (ehemaligen) Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin von einem Validenlohn von Fr. 54'432.-- für das Jahr 2007 aus (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 9/122-125, Urk. 9/133-134). Zur Bemessung des Invalideneinkommens griff die SUVA auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zurück und nahm vom statistischen Durchschnittslohn im Jahr 2006 für Frauen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten versehen - die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 9/91 S. 6) -, unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1.6 % auf das Jahr 2007 hin einen eher grosszügigen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 38'311.-- und des Valideneinkommens von Fr. 54'432.-- resultiert bei einer invaliditätsbedingten Lohneinbusse von Fr. 16'121.-- ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 %, wobei die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid grosszügigerweise am früher ermittelten und der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 27. April 2007 zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 9/138) festhielt (Urk. 2 S. 9). Dies ist nicht zu beanstanden.

5.      
5.1     Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 2006 hielt Kreisarzt Dr. F.___ fest, entsprechend der SUVA-Tabelle 1 betreffend Integritätsschäden an den oberen Extremitäten werde die Aufhebung der Supination des Vorderarms als ein Integritätsschaden von 10 % bewertet. Die Versteifung des Ellbogengelenks in 90°-Stellung entspreche einem Integritätsschaden von 20 %. Da im Ellbogengelenk noch eine Restbeweglichkeit vorhanden sei, sei kumulativ von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen (Urk. 9/102).
5.3     Die Beschwerdeführerin beantragt eine höhere Integritätsentschädigung und argumentiert, gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/139) habe als Folge des Unfalls auch eine ausgeprägte Funktionseinbusse zerviko-trapezoidal und im Bereich der linken Schulter resultiert. In Kumulation mit dem vom Ellbogengelenk ausgehenden Integritätsschaden führe diese Einschränkung faktisch zu einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes (Urk. 1 S. 5).
         Bereits im angefochtenen Einspracheentscheid hat die SUVA ihr Festhalten am verfügungsweise anerkannten Integritätsschaden von 25 % unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 9/163) zum Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/139) damit begründet, dass die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Schulter-Nacken-Muskulatur keinen dauerhaften erheblichen strukturellen Schaden darstelle, welcher keiner Therapie zugänglich sei, weshalb diese Symptomatik auch nicht als Integritätsschaden bewertet werden könne (Urk. 2 S. 11). Dieser schlüssigen Argumentation ist nichts hinzuzufügen. Damit bleibt es bei der zugesprochenen Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25 %.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Gewährung der Kosten weiterer Heilbehandlungsmassnahmen. Abgesehen davon, dass sie in keiner Art und Weise präzisiert, welche konkreten Behandlungskosten sie von der SUVA vergütet haben möchte, ergibt sich zum einen aus den Akten und dem angefochtenen Einspracheentscheid, dass sich die SUVA bereit erklärt hat, gestützt auf Art. 21 UVG nebst den Kosten für regelmässige Arztkonsultationen und Schmerzmittel auch diejenigen für regelmässige ambulante Physiotherapie und Wasserbadtherapien zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 9/102 S. 5, Urk. 9/155, 9/158, Urk. 9/163, Urk. 9/181-184). Zum andern ist diese Frage weder im Dispositiv der Verfügung vom 27. April 2007 noch in demjenigen des angefochtenen Einspracheentscheids geregelt worden (vgl. Urk. 2, Urk. 9/138). Damit fehlt zur Beurteilung dieser Frage ein Anfechtungsgegenstand, welcher beschwerdeweise beanstandet werden könnte (vgl. Art. 56 ATSG sowie BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414). Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.
6.2     Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Da die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 eine Rente erhält, ist ihr Antrag auf Ausrichtung weiterer Taggelder ab diesem Datum unbegründet.

7.       Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).