Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 12. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war seit dem 16. Februar 1998 beim Spital V.___ als Ausbildungsverantwortliche in der Pflege angestellt und damit bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 10. April 2001 (Urk. 10/1) liess sie der Zürich mitteilen, dass sie am 27. September 2000 während einer Operation, der sie sich im Spital W.___ unterzogen habe, infolge Abrutschens eines Bohrers am zwischen L5 und S1 liegenden Nerv verletzt worden sei. Nachdem die Zürich im Zusammenhang mit diesem Ereignis bis am 12. Juni 2008 Taggelder ausgerichtet und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte (vgl. Urk. 10/200 S. 2), verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) - unter Hinweis darauf, dass der Vorfall vom 27. September 2000 mangels einer groben Ungeschicklichkeit des operierenden Arztes nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sei - ihre Leistungspflicht für das fragliche Geschehnis und entzog einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben sowohl die Versicherte (vgl. Urk. 10/206) als auch deren Krankenversicherer (vgl. Urk. 10/203) Einsprache. Die dabei von Ersterer in prozessualer Hinsicht beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (vgl. Urk. 10/206 S. 1, S. 2) verweigerte die Zürich in der Folge mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 2).
2. Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 25. November 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2008 sei aufzuheben;
2. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen;
3. eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen bis zur Mitteilung der Verfügung vom 8. Juli 2008 beziehungsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Juli 2008 zu erbringen;
4. unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die Zürich am 6. Februar 2009 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 11) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Die selbständige Anfechtung von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen steht ausschliesslich dann offen, wenn diese die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen oder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde oder wenn andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil resultieren könnte (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung; vgl. dazu auch BGE 132 V 93 Erw. 6, mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kommt der Einsprache aufschiebende Wirkung zu, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b) oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c). Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden (Art. 11 Abs. 2 ATSV).
1.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 i.S. S., I 426/05, Erw. 1.2).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, gegen die nicht Einsprache erhoben werden kann. Gemäss der zu Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entwickelten und ergänzend heranzuziehenden Praxis ist davon auszugehen, dass aus dem Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren kann, weshalb dieser als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 11; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 100 N 6). Folglich kann auf die gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 gerichtete Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.
3.
3.1 Die Zürich verneinte den Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich beim einsprachewiese angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) um eine negative Verfügung handle, der - per definitionem - keine aufschiebende Wirkung zukommen könne. Überdies überwiege ihr Interesse an der Vermeidung einer voraussichtlich uneinbringlichen Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen dasjenige der Beschwerdeführerin an der weiteren Ausrichtung von Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 8 S. 2 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es fehle an besonders qualifizierten und zwingenden Gründen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache rechtfertigten (vgl. Urk. 1 S. 2). Nachdem die Zürich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 2000 während acht Jahren (Dauer-)Leistungen erbracht habe, habe sie - die Versicherte - darauf vertrauen dürfen, dass sie auch in Zukunft Unfallversicherungsleistungen erhalten werde. Angesichts der langjährigen Ausrichtung der Taggelder hätte die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht - in analoger Anwendung der bei einer Rentenanpassung geltenden Regeln - nur gestützt auf einen Rückkommenstitel negieren könne (vgl. Urk. 1 S. 6). Da aber einerseits keine neuen Tatsachen vorgelegen hätten und die zugesprochene Leistung andererseits nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, habe die Zürich keinen Anlass gehabt, ihren ursprünglichen Entscheid zu revidieren (vgl. Urk. 1 S. 5). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zumindest zu verpflichten, für die Zeit zwischen der formlosen Leistungseinstellung am 12. Juni 2008 und dem - am 15. September 2008 erfolgten - Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) Leistungen zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 7).
4.
4.1 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 2) hat die Zürich ausschliesslich über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Beschwerdeführerin am 9. September 2008 erhobenen Einsprache (Urk. 10/206) und (noch) nicht darüber, ob und gegebenenfalls während welcher Dauer sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 2000 eine Leistungspflicht treffe, entschieden. Soweit sich die Beschwerde auf die Zusprechung von Versicherungsleistungen für die Zeit vom 12. Juni bis 15. September 2008 richtet (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7), ist demnach mangels eines Anfechtungsobjekts nicht auf sie einzutreten (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2) handelt es sich bei ihrem Entscheid vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200), mit dem sie die bis dahin gewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 2000 einstellte, nicht um eine negative, sondern um eine positive Verfügung, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06 Erw. 4, mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung der Zürich vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. Erw. 1.4).
4.3 Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Zürich der Beschwerdeführerin weiterhin - auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beruhende - Taggelder sowie Heilbehandlungsleistungen ausrichten müsste. Sofern sich im Rahmen des Einspracheverfahrens herausstellte, dass - was nicht ohne Weiteres auszuschliessen ist - kein Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen besteht, hätte die Beschwerdeführerin die bis zum Verfahrensabschluss materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), wobei - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden könnte.
Die Zürich hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber besteht das - von dieser selbst nicht näher umschriebene (vgl. Urk. 1) - Interesse der Beschwerdeführerin, die immerhin eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente sowie eine Kinderrente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Urk. 10/27/2), wohl darin, während der Dauer des Einspracheverfahrens keine finanzielle Unterstützung von dritter Seite in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. dazu BGE 105 V 266 Erw. 3 sowie etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. April 2004, U 75/04 Erw. 4).
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist vorliegend offen, ob die Leistungseinstellung der Zürich zu Recht erfolgt ist. Angesichts des Umstandes, dass die beiden aktenkundigen Gutachten vom 5. November 2002 (Urk. 9/7) beziehungsweise vom 6. Juni 2008 (Urk. 9/39) und vom 27. November 2008 (ergänzende Expertise, Urk. 9/41) die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 27. September 2000 relevanten Fragen eher zuungunsten der Beschwerdeführerin beantworten, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass deren Obsiegen im Hauptprozess sehr wahrscheinlich erscheine. An der ungewissen Verfahrensprognose ändert auch die - unter Hinweis darauf, dass die Einstellung der Taggelder erst nach acht Jahren erfolgte - gerügte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Urk. 1 S. 5 S. 6) nichts. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei - auch über längere Zeit ausgerichteten - Taggeldern - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - nicht um Dauerleistungen, sondern um Leistungen vorübergehenden Charakters handelt (vgl. dazu BGE 133 V 57 Erw. 6.7), mit deren Dahinfallen früher oder später zu rechnen ist.
4.4 Da nach dem Gesagten die Gründe, die gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung der Zürich vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) sprechen, die für einen Suspensiveffekt des dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels (Urk. 10/206) sprechenden Argumente überwiegen, ist dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. September 2008 (Urk. 10/206) gegen die Verfügung der Zürich vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/200) nicht stattzugeben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).