UV.2008.00410
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war seit Mai 1987 als Monteur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3, Urk. 7/17 S. 1 oben) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben arbeitete er seit Oktober 1984 für die A.___ AG in B.___ (Urk. 7/2 Ziff. 1 und 3) und seit April 1996 für die C.___ AG als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 7/3 Ziff. 1 und 3, Urk. 7/25-26).
1.2 Der Versicherte zog sich am 15. März 2006 auf einer Baustelle eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (Urk. 7/1 Ziff. 4-6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Am 18. Januar 2008 vereinbarten der Versicherte und die D.___ AG in E.___, welche mit der Y.___ AG einen Zusammenarbeitsvertrag hatte, einen neuen Arbeitsvertrag, der den bisherigen Vertrag ersetzte (Urk. 7/37-38).
1.3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 15. März 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/43). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 erhob der Versicherte am 6. März 2008 Einsprache, wobei er der SUVA Fussbeschwerden meldete, die möglicherweise auf den Unfall vom 15. März 2006 zurückzuführen seien (Urk. 7/50 S. 2 f. Ziff. 4). Weiter ersuchte er um Aufschub des Fallabschlusses und um Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % (Urk. 7/50 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 lehnte die SUVA Versicherungsleistungen für die geltend gemachten Fussbeschwerden ab (Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2008 wiederum Einsprache (Urk. 7/68). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 vereinigte die SUVA die Einsprachen vom 6. März und vom 29. August 2008 und wies diese ab (Urk. 7/70 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei von 21 % auf 28.6 % zu erhöhen und es sei die zugesprochene Rente entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es nach dem Unfall weiterhin möglich, den im Sinne eines Nebenerwerbs ausgeübten Reinigungsarbeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin rechnete die vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG und der C.___ AG erzielten Einkommen beim Validen- und Invalideneinkommen hinzu und bestätigte bei einem so ermittelten Valideneinkommen von Fr. 98'024.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77'224.-- einen Invaliditätsgrad von 21.22 % (Urk. 2 S. 5 Erw. 5, Urk. 6 S. 3 Erw. 6.1-6.3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe neben der Vollzeitstelle bei der Y.___ AG für die C.___ AG mit einem Pensum von 7.5 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von Fr. 650.-- (ohne 13. Monatslohn) und für die A.___ AG mit einem Pensum von 10.5 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von Fr. 1'137.15 (plus 13. Monatslohn) gearbeitet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
Die Stellen bei der C.___ AG und der A.___ AG seien ihm gekündigt worden, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes die früheren Leistungen nicht mehr habe erbringen können. Der Einbezug der Nebenerwerbseinkommen, die der Beschwerdeführer gar nicht mehr habe, führe aus rein rechnerischen Gründen zu einem niedrigeren Erwerbsunfähigkeitsgrad (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6-7). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Einkommen aus den Nebentätigkeiten weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Niemand sei verpflichtet, neben einer Erwerbstätigkeit von 100 % noch Nebenbeschäftigungen auszuüben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 Mitte). Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne den Unfall weiterhin zwei Nebenbeschäftigungen nachgegangen wäre, sei nicht nur die unfallbedingte, sondern auch die krankheitsbedingte Beeinträchtigung in Rechnung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fussbeschwerden nicht in der Lage, ein Arbeitspensum von 58 Stunden pro Woche zu bewältigen. Nach dem zu erwartenden Lauf der Dinge hätte er die Nebentätigkeiten auch ohne den Unfall aufgeben müssen. Nach einem Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ vom 3. Oktober 2008 leide er an chronischen unklaren Umbauprozessen im rechten Fuss (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Rentenanspruches des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin befand im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden nicht auf den Unfall vom 15. März 2006 zurückzuführen sind (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 3). Nachdem sich der Beschwerdeführer insoweit mit dem Einspracheentscheid einverstanden erklärte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist dieser Punkt nicht länger strittig, was angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 15. März 2006 bei der Arbeit eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (Urk. 7/1 Ziff. 4-6, Urk. 7/4 Ziff. 2 und 4-5).
Die Erstbehandlung erfolgte im Universitätsspital F.___ (F.___). Die Ärzte des Departementes Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, F.___, stellten in einem Bericht vom 17. März 2006 nach der operativen Erstversorgung vom 15. März 2006 die Diagnosen (Urk. 7/5 S. 1):
tiefe Schnittverletzung palmar links vom Dig. II Höhe Mittelphalanx, Dig. III-V Höhe Grundphalanx mit:
- Teildurchtrennung (40 % radial) der FDS-Sehne III (Zone II)
- Durchtrennung der FDP-Sehne III und IV (Zone I)
- Durchtrennung des radialen und ulnaren Digitalnerven Dig. III
- Durchtrennung des ulnaren Digitalnerven Dig. IV
Am 21. August 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, erneut operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. G.___ vom 21. August 2006, Urk. 7/11).
3.2 Dr. med. H.___, SUVA-Kreisarzt, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte gestützt auf die Untersuchung vom 7. November 2007 aus, es sei von einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit und einer verminderten Belastungstoleranz der linken Hand des Beschwerdeführers auszugehen nach einer Schnittverletzung palmarseitig der Finger II-IV sowie DIP-Arthrodese III und IV links bei Ruptur der Sehnennaht FDP III und IV (Urk. 7/34 S. 3 Ziff. 5). Für die Tätigkeit als Kaminbauer sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar (Urk. 7/34 S. 3 Ziff. 5 unten). Unzumutbar seien Tätigkeiten, die ein kräftiges Zugreifen mit der linken Hand oder feinmotorische Tätigkeiten erfordern würden. Bei beidhändigen Tätigkeiten könne die linke Hand nur unterstützend mit zuführendem oder unterstützendem Hantieren von Lasten bis zu 5 kg links eingesetzt werden. Tätigkeiten, welche auf Leitern, Gerüsten oder auf sonstigen unsicheren Arbeitsplätzen beidseitig ein absicherndes Halten erfordern würden, seien nicht zumutbar (Urk. 7/34 S. 3 Ziff. 5 unten).
3.3 Der Beschwerdeführer war vom 10. September bis 3. Oktober 2008 in der Uniklinik I.___ hospitalisiert (Urk. 3/5 S. 1 oben).
Nach einem Kurzbericht von Dr. med. J.___, Assistenzärztin Rheumatologie, Uniklinik I.___, vom 3. Oktober 2008 sei die Zuweisung zur stationären Abklärung und Entlastung bei chronischen unklaren Umbauprozessen im rechten Fuss erfolgt. Im Vordergrund stünden belastungsinduzierte Schmerzen im Sprunggelenk, im lateralen Fussrand und im Mittelfuss rechts. Klinisch sei die bekannte Druckdolenz über dem lateralen Fussrand sowie unterhalb des Sprunggelenkes rechts festzustellen. Eine sudomotorische Auffälligkeit zeige sich nicht (Urk. 3/5 S. 1 unten).
Für den weiteren Verlauf sei die Vollentlastung des rechten Fusses für mindestens zwei Monate und gegebenenfalls eine Entlastung mittels einer Puffersohle sowie die Anpassung einer Entlastungsorthese vorgesehen (Urk. 3/5 S. 2 oben).
4.
4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b, Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2). Zu beachten ist nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass die Unfallversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versicherungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Aus einem “Über-100 %-Pensum” stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbständig erwerbend ist, wohingegen Einkommen, welche aus zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammen, auf ein 100 %-Pensum „gekürzt“ werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2, und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Februar 2006, I 181/05, Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete mit einem Pensum von 100 % für die Y.___ AG. Daneben war er mit einem Pensum von 7.5 Stunden pro Woche für die C.___ AG (die Abrechnung der Löhne erfolgte über die K.___ AG, Urk. 7/25) und einem Pensum von 10.5 Stunden pro Woche für die A.___ AG tätig (vgl. die Arbeitsverträge mit der C.___ AG, Urk. 7/26 S. 2; und mit der A.___ AG, Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 4). Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht von Assistenzärztin Dr. med. J.___, Uniklinik I.___, vom 3. Oktober 2008 (Urk. 3/5) ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fussbeschwerden nicht auf den Unfall vom 15. März 2006 zurückzuführen sind, worüber die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008 unangefochten entschieden hat (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 3). Eine allfällige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers infolge der Fussbeschwerden ist daher bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall weiterhin als Reinigungsmitarbeiter für die genannten Unternehmen gearbeitet hätte.
Dabei ist zu beachten, dass die Unfallversicherung nur für denjenigen Schaden einzustehen hat, welcher sich aus dem Unfallgeschehen ergibt. Wenn sich aus krankheitsbedingten Gründen Änderungen in der Arbeitsfähigkeit oder solche erwerblicher Art ergeben, hat dies mit dem Unfall nichts zu tun und hat somit ausser Acht zu bleiben. Demzufolge ist beim Einkommensvergleich und der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu fragen, was der Versicherte ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, sondern nur, welches Einkommen er ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden erzielen könnte.
Die aus den Tätigkeiten bei der C.___ AG und der A.___ AG erzielbaren Einkommen sind daher beim Valideneinkommen anzurechnen, da er diese Tätigkeiten ohne Unfall - unter Ausklammerung krankheitsbedingter Aspekte - weiterhin ausüben würde.
4.2.3 Nach den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Monteur bei der Y.___ AG im Jahr 2007 unverändert zum Vorjahr Fr. 72'800.-- (Fr. 5'600.-- x 13) verdient (Urk. 7/32 unten). Nach einer Notiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2007 über eine telefonische Rückfrage bei der K.___ AG verdiente der Beschwerdeführer bei der C.___ AG im Jahr 2007 Fr. 867.-- pro Monat (Urk. 7/25). Darauf, und nicht auf den Lohn aus dem Jahr 2006 von Fr. 850.-- pro Monat (vgl. die Berechnung des Jahresverdienstes durch die Beschwerdegegnerin in Urk. 7/36 S. 2) ist abzustellen. Für die Tätigkeit bei der C.___ AG ergibt sich damit ein Einkommen von Fr. 10'404.-- (Fr. 867.-- x 12). Hinsichtlich der Tätigkeit bei der A.___ AG kann auf ein Einkommen Fr. 14'820.-- (Fr. 1'140.-- x 13, vgl. Urk. 7/23) abgestellt werden. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 98'024.-- (Fr. 72'800.-- + Fr. 10'404.-- + Fr. 14'820.--) zu veranschlagen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich demzufolge als korrekt (Urk. 2 S. 5 Erw. 5).
4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Nach dem am 18. Januar 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag arbeitet der Beschwerdeführer neu als Spengler/Schlosser für die D.___ AG (Urk. 7/37 Ziff. 1). Der Arbeitsvertrag ersetzt den Vertrag mit der Y.___ AG. Die Parteien vereinbarten eine Arbeitsleistung von 70 % bei einer Arbeitszeit von 100 % sowie einen Lohn von Fr. 52'000.-- (Urk. 7/37 Ziff. 2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit optimal eingegliedert ist. Dies ergibt sich aus den Besprechungen der Beschwerdegegnerin mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer vom 6. September 2007 und vom 18. Januar 2008 (vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/38). SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ legte gestützt auf die Untersuchung vom 7. November 2007 dar, dass dem Beschwerdeführer infolge des Unfalles keine Arbeiten möglich sind, die etwa ein kräftiges Zugreifen mit der linken Hand oder feinmotorische Arbeiten mit dieser Hand erfordern. Nicht in Frage kommen namentlich Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten (Urk. 7/34 S. 3 Ziff. 5 unten). Bei den Tätigkeiten für die C.___ AG und die A.___ AG handelte es sich um Reinigungsarbeiten (Urk. 7/26 S. 2, Urk. 7/24 Arbeitsvertrag S. 2 Ziff. 1). Die betreffenden Arbeiten sind mit dem von Kreisarzt Dr. H.___ genannten Belastungsprofil grundsätzlich zu vereinbaren. Aus den dem Gericht eingerechten Kündigungen der A.___ AG vom 20. Dezember 2007 (Urk. 3/3) und der AVIA AG vom 20. Oktober 2008 (Urk. 3/4) ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die Stellen aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise infolge des Unfalles vom 15. März 2006 verloren hätte. Nachdem dem Beschwerdeführer neu eine handwerkliche Arbeit als Spengler/Schlosser möglich ist, sind die als körperlich leichter zu qualifizierenden Reinigungsarbeiten dem Beschwerdeführer um so mehr zumutbar. Der Nebenerwerb ist daher auch beim Invalideneinkommen anzurechnen und zwar in identischer Höhe, hat doch der nicht unfallbedingte Stellenverlust ausser Acht zu bleiben. Nach dem Gesagten ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 77'224.-- (Fr. 52'000.-- + Fr. 10'404.-- + Fr. 14'820.--). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 98'024.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'800.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 21.22 %.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von rund 21 % korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).