UV.2008.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, war als Betriebsleiter/Inhaber der Y.___ bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/3). Über Weihnachten 2004 weilte er zu Besuch bei seinem dort arbeitenden Sohn in Phuket, Thailand. Am Morgen des 26. Dezember 2004 befand er sich mit seiner Ehefrau auf dem Weg zum Strand, als die durch das grosse Seebeben im Indischen Ozean ausgelöste Flutwelle die Küste erreichte. Auf der fluchtartigen Rückkehr ins Hotel strauchelte er mehrmals, ohne sich dabei aber ernsthaft zu verletzen (vgl. Urk. 8/19). Nach der Rückkehr in die Schweiz verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Laufe des Jahres 2005 zusehends. Ab 1. November 2005 bescheinigte Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und überwies ihn dem Psychotherapeuten B.___ zur psychologischen Abklärung und Behandlung (Urk. 8/1-2). Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche der Versicherte am 18. November 2005 erstmals aufsuchte, diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung mit somatoformem und depressivem Erscheinungsbild. Ab 13. März 2006 attestierte sie bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Bericht vom 26. März 2006, Urk. 8/5).
         Mittels Unfallmeldung vom 6. März 2006 machte X.___ bei der Allianz Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Tsunamiereignisses vom 26. Dezember 2004 geltend (Urk. 8/3). Anlässlich einer Besprechung mit Vertretern der Allianz am 23. August 2006 konnte er sich zu den Geschehnissen am 26. Dezember 2004 sowie zum seitherigen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung ausführlich äussern (Urk. 8/19).
         Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 8/23) lehnte die Allianz den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da keine behandlungsbedürftigen Folgen des Ereignisses vom 26. Dezember 2004 bestünden und den anhaltenden psychischen Beschwerden kein Unfall im Sinne eines Schreckereignisses zugrunde liege, zumal auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre. Daran hielt sie auf Einsprache der Progrès Versicherungen AG hin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2008 fest (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob die Progrès Versicherungen AG am 3. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. November 2008 sowie der Verfügung vom 27. Oktober 2006 die gesetzlichen UVG-Leistungen für den Versicherten X.___ zu erbringen (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der mit Verfügung vom 13. Januar 2009 zum Prozess beigeladene X.___ teilte am 4. Februar 2009 unter Beilage eines Zeugnisses von Dr. C.___ mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Prozess teilnehmen (Urk. 11-12). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.
         An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

2.       Vorab zu prüfen ist, ob der Beigeladene durch das Geschehen in Thailand am Morgen des 26. Dezember 2004 einem aussergewöhnlichen Schreckereignis ausgesetzt war und damit einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass es sich beim Tsunami vom 26. Dezember 2004 um ein dramatisches und heftiges Elementarereignis handelte, welches grundsätzlich geeignet war, bei den von der Flutwelle unmittelbar betroffenen Personen eine zumindest vorübergehende Störung des psychischen Gleichgewichts zu bewirken. Im Fall von X.___ verneinte sie indessen das Vorliegen eines Unfalles im Wesentlichen mit dem Argument, der Beigeladene sei nicht direkt mit der Flutwelle konfrontiert gewesen, sondern nur mit deren Folgen (panikartige Flucht der Menschen, später Anblick der Verwüstungen und Zerstörungen). Anhaltspunkte für eine akute psychische Belastungsreaktion fehlten, sei der Beigeladene doch in der Lage gewesen, das Hotel am Nachmittag wieder zu verlassen. Überdies sei er bis im November 2005 voll arbeitsfähig gewesen, was ebenfalls dagegen spreche, dass es unmittelbar nach dem Ereignis in Phuket zu einem psychischen Schock mit typischen Angst- und Schreckreaktionen gekommen sei (vgl. Urk. 2 S. 7).
         Die Beschwerdeführerin räumt ein, der Beigeladene habe die eigentliche Flutwelle nicht gesehen, doch habe er sie gehört. Er sei zusammen mit seiner Frau in den Menschenmassen eingeschlossen und damit der Gefahr ausgesetzt gewesen, von den Fliehenden überrannt und zu Tode getrampelt oder von der Flutwelle erreicht zu werden. Er habe um sein Leben und dasjenige seiner Ehefrau fürchten müssen (Urk. 1 S. 6).
2.2     Nach Angaben des Beigeladenen (Urk. 8/19) begab er sich am Morgen des 26. Dezember 2004 zusammen mit seiner Ehefrau vom Hotel Z.___ zum Strand. Das Hotel liegt "einige hundert Meter" oder fünf Gehminuten vom Strand entfernt. Sie hätten sich noch in der Sawatdirak Road befunden (vgl. Lageplan, Urk. 8/19), als plötzlich viele Menschen in die Strasse drängten und vom Strand weg Richtung Hauptstrasse (Ratuthit Songroi Road) liefen. Sie seien ebenfalls umgekehrt und in der Menschenmasse zurückgelaufen. Das Schlimmste sei das Chaos und der Lärm gewesen und der Gedanke, hier nicht mehr lebend herauszukommen. Mit dem Erreichen der Hauptstrasse habe sich die Situation gebessert und sie seien ins Hotel zurückgegangen. Aus Sorge um ihren Sohn, der in Strandnähe übernachtet hatte und den sie telefonisch nicht erreichen konnten, verliessen sie am Nachmittag das Hotel und sahen die von der Flutwelle angerichteten Zerstörungen. Da der Boden bis zur Hauptstrasse noch feucht gewesen sei, müsse das Wasser bis dahin gelangt sein. Am Nachmittag habe sich dann ihr Sohn gemeldet und ihnen mitgeteilt, es gehe ihm gut. Bis zum Rückflug in die Schweiz am 1. Januar 2005 seien sie im Hotel geblieben und hätten die Situation am Fernsehen verfolgt.
2.3     Aufgrund des vom Beigeladenen geschilderten Geschehensablaufs befand er sich ein gutes Stück vor den herannahenden Wassermassen und konnte deren zerstörerische Wirkung gar nicht oder höchstens von Ferne akustisch wahrnehmen. Eine unmittelbare Todesgefahr ist damit zu verneinen. Eine solche hätte allenfalls dann bestanden, wenn er sich - wider jeglicher Vernunft - nicht den flüchtenden Menschen angeschlossen hätte, sondern stehen geblieben wäre. Auch wenn der Beigeladene das Gefühl des Eingeschlossenseins in der flüchtenden Menschenmenge, das Chaos und den Lärm auf der Sawatdirak Road verständlicherweise subjektiv als bedrohlich empfand, war damit objektiv kaum eine unmittelbare Todesgefahr verbunden, zumal diese kritische Situation angesichts der kurzen Distanz bis zur Hauptstrasse (es kann sich nur um eine Strecke von 200-300 m gehandelt haben, vgl. Urk. 8/19) höchstens wenige Minuten gedauert haben dürfte.
2.4     Um einen Unfall bejahen zu können, muss das von der versicherte Person erlebte Schreckereignis zu einem psychischen Schock führen, der sich in einer typischen akuten Belastungsreaktion zu manifestieren hat. Diesbezüglich berichtet der Beigeladene lediglich von Sorge um den Sohn, von dem er einige Stunden lang keine Nachricht hatte, bis dieser sich dann am Nachmittag meldete. Weitere körperliche oder seelische Symptome, welche auf einen durch die eben erlebte Flucht vor der Flutwelle ausgelösten psychischen Schock hindeuten würden, sind aus seinen Angaben nicht ersichtlich und auch anderweitig nicht belegt. Vielmehr war er in der Lage, das Hotel zu verlassen und einen Augenschein am Strand vorzunehmen (vgl. Urk. 8/19).
2.5     Das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zu Schreckereignissen, dass das Geschehen in seiner Gesamtheit zu würdigen sei. Dabei müsse sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen bloss kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht im erwähnten Urteil im Zusammenhang mit dem Tsunami in Thailand vom 26. Dezember 2004 das Vorliegen eines Unfalles bei einem Beschwerdeführer, der zunächst in seinem Hotelzimmer ein heftiges Erdbeben erlebte und dabei mit dem Schlimmsten rechnete. Nur wenige Stunden später beobachtete er in Küstennähe schwer zu deutende Erscheinungen des Meeres wie Rückzug des Wassers in zuvor nie erlebten Ausmass, rasches Ansteigen desselben bis zum Erreichen des Quais mit Fontänen. Dann brach unter den Leuten plötzlich Panik aus und alle ergriffen die Flucht. Der Beschwerdeführer wurde von Einheimischen auf die Ladefläche eines Pick-up gezogen, was nach Auffassung des höchsten Gerichts die Dramatik der Lage unterstrich und es als erstellt erscheinen liess, dass sich der Beschwerdeführer objektiv in Lebensgefahr befand.
         Nach dem unter Erw. 2.2-2.4 Gesagten muss der vorliegende Fall anders beurteilt werden. Der Beigeladene wurde wohl von der allgemeinen Panik erfasst und flüchtete zurück ins sichere Hotel. Er war indessen dem Ereignis nicht direkt in dem Sinne ausgesetzt, als er die Zerstörungen und Verwüstungen unmittelbar miterleben musste. Da er zu weit weg vom eigentlichen Geschehen war, ist eine objektive Todesgefahr zu verneinen. Der einige Stunden dauernden Ungewissheit und Sorge um den Verbleib des Sohnes fehlt bereits das Element der Plötzlichkeit des Unfallbegriffs. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte, dass der Beigeladene unmittelbar nach dem Ereignis unter einer akuten psychischen Belastungsreaktion litt, zumal er in der Lage war, am Nachmittag einen Augenschein am Strand zu nehmen. Der Beigeladene erlebte somit am 26. Dezember 2004 wohl ein Schreckereignis, die spezifischen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unfalles sind indessen mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
2.6     Zum selben Ergebnis gelangte das hiesige Gericht bereits in dem die Ehefrau des Beigeladenen betreffenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 27. August 2008 (Prozess-Nr. UV.2007.00039, abrufbar unter www.sozialversicherungsgericht.zh.ch). Grundlegend neue Gesichtspunkte wurden im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin keine vorgebracht.

3.       Selbst wenn ein Unfall zu bejahen wäre, würde es für den Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Geschehen in Thailand und den sich erst Monate danach manifestierenden psychischen Gesundheitsstörungen mangeln.
         Mit Blick auf die hohen Anforderungen, welche an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen gestellt werden (vgl. Erw. 1.4), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass bei Personen wie dem Beigeladenen, welche sich vor dem Tsunami aus eigener Kraft innerhalb kurzer Zeit und praktisch unversehrt in Sicherheit bringen konnten, sich anschliessend nicht in einem ausgeprägten, akuten Schockzustand befanden und die über die Mittel verfügten, um bei erster Gelegenheit das Land zu verlassen, wohl eine vorübergehende, Wochen bis Monate dauernde Traumatisierung auftreten kann, dass dauerhafte psychische Schäden aber nicht zu erwarten sind.

4.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das vom Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 erlebte Schreckereignis zu Recht nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und demgemäss einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).