UV.2008.00415
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2001 als Hilfsbodenleger/Maschinist bei der Y.___ AG und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als am 5. November 2004 der SUVA gemeldet wurde, es bestehe beim Versicherten eine Berufskrankheit im Sinne einer Kontaktallergie Zement (Unfallmeldung UVG vom 5. November 2004, Urk. 10/1). Am 5. April 2005 erliess die SUVA eine Verfügung betreffend Nichteignung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement und Chromverbindungen (Urk. 10/20). Vom 1. Mai 2005 bis Ende August 2005 richtete die SUVA dem Versicherten ein Übergangstaggeld aus (Taggeld-Abrechnungen vom 24. April 2006, Urk. 11/90). Die Arbeitslosenversicherung erbrachte ab Juli 2005 ebenfalls Leistungen (Abrechnung vom 11. August 2005, Urk. 11/40). Am 14. August 2006 untersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, den Versicherten und berichtete, ungeachtet der bisherigen Abklärungen und der Anamnese bestehe das relativ typische Bild einer Psoriasis vulgaris. Das vorliegende Hautbild entspreche nicht einer aktuellen allergischen Hautreaktion und auch nicht einem chronisch-kumulativem, ehemaligem Kontaktekzem (Urk. 11/111). Vom 2. bis 5. Oktober 2006 absolvierte der Versicherte einen Arbeitsversuch an seiner früheren Arbeitsstelle, worauf sich wieder massive Hautveränderungen zeigten (Bericht der SUVA vom 6. Oktober 2006, Urk. 11/127). Daraufhin bestand wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und die SUVA richtete Taggelder aus (Notiz vom 7. März 2007, Urk. 11/160). Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die ärztliche Behandlung noch bis zum 21. Januar 2007 übernommen werde, weil danach die Psoriasis im Vordergrund stehe. Ab dem 9. Januar 2007 gelte er im Rahmen der Nichteignungsverfügung als voll arbeitsfähig (Urk. 11/166). Mit Schreiben vom 18. April 2007 setzte die SUVA den Versicherten in Kenntnis, dass die erste Rate der Übergangsentschädigung vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 gleich wie der Anspruch auf Weiterzahlung der zweiten Rate vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 überprüft worden sei. Der Saldo zu Gunsten des Versicherten werde monatlich im Voraus überwiesen (Urk. 11/167). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Heilkosten und Taggelder per 21. Januar 2007 eingestellt würden. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei, welche aber zu verneinen sei (Urk. 11/208). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2008 Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 11/209).
1.2 Aufgrund einer Überprüfung der Leistungen im Rahmen der Übergangsentschädigung hielt die SUVA am 28. Januar 2008 verfügungsweise fest, dass dem Versicherten insgesamt Fr. 36'945.30 zu Unrecht überwiesen worden seien. Ab 22. Januar 2007 bestehe kein Anspruch auf Übergangsentschädigung, da ab jenem Zeitpunkt wegen Krankheit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Vergleich der Übergangsentschädigung, die dem Versicherten zustehe, und den tatsächlich ausgerichteten Leistungen an Arbeitslosenentschädigungen, Taggelder der SUVA und bisherige Zahlungen für die zweite Rate ergebe die genannte Differenz. Es werde vorerst auf die Rückforderung des Betrags verzichtet, behalte sich aber vor, die Fr. 36'945.30 mit allfälligen künftigen Leistungen zu verrechnen (Urk. 11/211). Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 erhob der Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache, beantragte deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Übergangsentschädigung ab 1. September 2006 zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 11/213).
1.3 Mit Entscheid vom 3. November 2008 wies die SUVA sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2007 als auch diejenige gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 5. Dezember 2008 durch Regula Schwaller Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. November 2008 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beziehungsweise deren adäquat kausalen Folgen auch über den 21. Januar 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2. Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für das Vorliegen einer durch die Unfallversicherung versicherten Berufskrankheit und deren adäquat kausalen Folgen sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2008 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. Z.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2007 fest, seines Erachtens bestehe beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Psoriasis vulgaris in Kombination mit einer chronisch-rezidivierenden ekzematoiden Problematik bei Sensibilisierung auf Chrom, respektive Zement, was nun aus dem Verlauf und der Reexposition als klinisch relevant betrachtet werden müsse. Chromsensibilisierungen seien im Rahmen der Psoriasis vulgaris und auch der Parapsoriasis schon oft beschrieben worden. Da zur Zeit die Psoriasis vulgaris klinisch im Vordergrund sei und diese in keinem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im juristischen Sinne stehe, müsse die zukünftige dermatologische Behandlung auch versicherungstechnisch neu evaluiert werden. Bei hartnäckigem Verlauf müsse erneut eine Histologie inklusive Immunhistochemie durchgeführt und bei gesicherter Psoriasisaktivität unter Umständen auch eine Therapie mit monoklonalen T-Zellen-Antikörpern erwogen werden (Urk. 10/147).
2.2 Dr. Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2007 mit, während im Oktober 2006 nach dem missglückten Arbeitsversuch ein massives, generalisiertes Ekzem im Vordergrund gestanden habe (welches auch mittels Biopsie bestätigt worden sei), sei in seiner Krankengeschichte bei der Konsultation vom 7. Dezember 2006 erstmals eingetragen, dass klinisch ein typisches Bild der Psoriasis vorliege. Es zeigten sich infiltrierte und plaqueförmige Herde an den Ellbogen, im Haarboden, im Ohrbereich und an beiden Handrücken. Sicherlich habe im Sinne eines erweiterten Koebner-Phänomens der massive Ekzemschub die Psoriasis aktiviert; vor allem der Hautbefund an den Handrücken sei klinisch bezüglich Psoriasis oder Ekzem nicht leicht zu beurteilen. Eine eigentliche antipsoriasische Therapie sei erst nach Rückkehr des Beschwerdeführer aus den Weihnachtsferien ab dem 22. Januar 2007 möglich gewesen. Ab dann habe er wöchentlich 20 mg Methotrexat intramuskulär erhalten, und die Behandlung mit Neotigason sei fortgesetzt worden. Er schlage vor, dass die Behandlung ab 22. Januar 2007 voll zuhanden der Krankenkasse gehe und alle Leistungen zuvor zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip ab Januar 2007 arbeitsfähig, dies mit Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung und der nicht zu starken mechanischen Belastung der Haut. Er habe diesbezüglich mit einem ihm bekannten Gartenarchitekten für Terrassenbegrünungen gesprochen, es sei dort jedoch erst ab Frühling eine Teilzeitanstellung möglich (Urk. 10/155).
2.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 6. März 2007 und kam zum Schluss, dieser leide an einem behandlungsbedürftigen depressiven Syndrom mittelgradiger Ausprägung. Inwiefern das Problem von den bisher betreuenden Ärzten erkannt und adäquat behandelt worden sei, könne er aufgrund fehlender Unterlagen sowie wegen Unkenntnis der Medikation nicht beurteilen. Seiner Meinung nach benötige der Beschwerdeführer - um die Chancen einer Rehabilitation verbessern zu können - eine psychiatrische Behandlung sowie eine psychagogische Führung (Bericht vom 21. September 2007, Urk. 10/198).
2.4 Dr. Z.___ berichtete am 14. Mai 2007 der Beschwerdegegnerin, im März 2007 sei die Haut des Beschwerdeführers explizit an beiden Handrücken, an den Streckseiten der Arme, im Haarboden, am Unterschenkel und isoliert über dem linken Schulterblatt sehr aktiv geblieben. Dermatologisch-klinisch zeige sich ein Mischbild mit entzündlich-infiltrierten Hautrötungen, Juckreiz und psoriasiformer Schuppung. Teilweise imponiere die Dermatose als eindeutig psoriasiform (Ellbogen, Haarboden) und teils auch als chronisch-ekzematoide Dermatitis (Handrücken). An den Händen liege möglicherweise auch eine zusätzliche Lichtreaktion der Haut vor. Am 12. April 2007 habe sich in seiner Sprechstunde ein weitgehend unveränderter Befund gezeigt. Damals habe er auch mit dem Sohn des Beschwerdeführers ein längeres Gespräch geführt. Aus seiner Sicht sollte der Beschwerdeführer baldmöglichst eine Berufsarbeit aufnehmen. Die von ihm vermittelte Stelle als Hilfsgärtner sei auch verfügbar gewesen. Offenbar habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit ungenutzt gelassen. Seit dem 12. April 2007 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm erschienen, da er von ihm verlangt habe, dass er sich zuerst bei der angebotenen Arbeitstelle melden solle (Urk. 10/178).
2.5 Dr. med. B.___, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA Winterthur, hielt mit Bericht vom 31. Mai 2007 fest, die Krankheit des Beschwerdeführers habe mit einem massiven Ekzemschub (Berufskrankheit) begonnen, welcher die Psoriasis aktiviert habe. Wenn eine berufsfremde Krankheit, vorliegend die Psoriasis, durch eine Berufskrankheit ausgelöst worden sei, könne in der Regel nach Wegfall des beruflichen Einflusses mit einem Abklingen der berufsfremden Krankheit gerechnet werden. Wenn ein solches Abklingen nicht erfolge, sei fraglich, ob der frühere berufliche Einfluss noch ursächlich für vorhandenen Beschwerden sei. Bezüglich dieser Frage werde auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2007 abgestellt. Seine Meinung, dass die Beschwerden ab dem 22. Januar 2007 nicht mehr durch die frühere berufliche Exposition verursacht seien, sei plausibel. Zu diesem Zeitpunkt habe der berufliche Zementkontakt schon mehr als drei Monate zurückgelegen (Urk. 10/181).
2.6 Dr. Z.___ berichtete am 30. Oktober 2007 der Beschwerdegegnerin, er habe den Beschwerdeführer seit dem 12. April 2007 nicht mehr gesehen. Aus hautmedizinischer Sicht sei der Fall des Beschwerdeführers schwierig einzuordnen. Es bestehe nach seiner festen Überzeugung kein Zweifel daran, dass ab August 2006 (erste Konsultation bei ihm) eine Psoriasis vulgaris der Haut bestanden habe. Aus dem Verlauf und den bereits vorliegenden Dokumenten bestehe aber auch kein Zweifel an einer kontaktallergischen Ekzematisierung der Haut. Die anfänglich im September eingeleitete antipsoriatische Behandlung habe praktisch zur vollständigen Abheilung sämtlicher Hautbefunde geführt. Hingegen habe die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit am früheren Arbeitsplatz zu einem massiven Schub einer vorwiegend ekzematoiden Dermatose geführt. Damit seien wohl die Überlagungerungen und Übergänge beider Diagnosen gegeben. Es sei aufgefallen, dass die anfänglich erfolgreiche Behandlung, namentlich antipsoriatischer Art, kaum mehr gefruchtet habe und insbesondere die Haut an den Händen massiv verdickt, gerötet und zum Teil psoriatisch und zum Teil ekzematoid imponiert habe. Es sei aber ebenso aufgefallen, dass es dem Beschwerdeführer psychisch immer schlechter gegangen sei. Es sei deshalb sein Plan gewesen, einerseits eine Arbeit zu finden und andererseits die Aufnahme dieser Arbeit unter voller Therapie zu vollziehen. Er habe gehofft, damit den Beschwerdeführer aus dem Teufelskreis von Arbeitslosigkeit, psychosomatischem Stress und Reaktivierung der Psoriasis herauszubringen. Vor allem in Anbetracht der noch andauernd stark entzündlich veränderten Haut der Hände sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2007 ohne Zweifel gerechtfertigt gewesen. Die Aufrechterhaltung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus dermatologisch-medizinischen Gründen auch weiterhin vertretbar gewesen. Die Aufhebung derselben sei eine Forderung von Seiten des neuen möglichen Arbeitgebers und im Sinne „auf Zusehen hin“ deshalb auch auszusprechen gewesen. Ob diese Beurteilung richtig und inwieweit im Nachhinein eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen vertretbar gewesen sei, könne er leider nicht beantworten, da der Beschwerdeführer die angebotene Anstellung nicht gesucht habe und seit dem 12. April 2007 auch nie mehr in seiner Sprechstunde erschienen sei (Urk. 10/203).
2.7 Dr. B.___ hielt am 6. November 2007 zum Bericht von Dr. Z.___ vom 30. August 2007 fest, in diesem sei der Teufelskreis von Arbeitslosigkeit, psychosomatischem Stress und Reaktivierung der Psoriasis festgehalten. An der Diagnose Psoriasis werde nicht gezweifelt. Dr. Z.___ habe den Beschwerdeführer letztmals im April gesehen und könne daher natürlich nichts zu einer möglichen hautbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dieser Zeit sagen. Fest stehe aber, dass eine solche allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach der letzten Konsultation bei Dr. Z.___ keine Berufskrankheit darstelle. Es bleibe deshalb bei der Beurteilung, dass die Beschwerden nach dem 22. Januar 2007 nicht mehr im Rahmen der Berufskrankheit zu sehen seien (Urk. 10/204).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 3. November 2008 davon aus, dass betreffend Berufskrankheit ab 22. Januar 2007 im Rahmen der Nichteignungsverfügung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Psoriasis vorliege, sei eine solche nicht auf die Berufskrankheit zurückzuführen und folglich nicht zu beachten (Urk. 2 S. 7).
3.2 Dr. Z.___ legt in seinen Berichten, insbesondere im Bericht vom 22. Februar 2007 (Erw. 2.2), dar, dass beim Beschwerdeführer zuerst ein massives generalisiertes Ekzem im Vordergrund gestanden, in der Folge aber klinisch ein typisches Bild der Psoriasis vorgelegen habe und weiter vorliege. Seine Schlussfolgerung, dass daher ab 22. Januar 2007 die Folgen der Berufskrankheit abgeklungen seien und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Nichteignungsverfügung vom 5. April 2005 voll arbeitsfähig sei, ist nachvollziehbar.
3.3 Dr. B.___ schloss sich in seinen ärztlichen Beurteilungen vom 31. Mai 2007 (Erw. 2.5) und vom 6. November 2007 (Erw. 2.7) der Einschätzung von Dr. Z.___ an. Er legt ebenfalls - unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. Z.___ - in überzeugender Weise dar, dass die Krankheit des Beschwerdeführers mit einem massiven Ekzemschub, welcher als Berufskrankheit zu qualifizieren sei, begonnen hat. Dadurch sei die Psoriasis ausgelöst worden. Die Einschätzung von Dr. B.___, dass nach Wegfall der Berufskrankheit normalerweise mit einem Abklingen der berufsfremden Krankheit gerechnet werden kann, ist nachvollziehbar.
3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 21. Januar 2007 aus dermatologischer Sicht das Vorliegen einer Berufskrankheit verneinte und den Beschwerdeführer im Rahmen der Nichteignungsverfügung als voll arbeitsfähig erachtete. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der kontaktallergischen Ekzematisierung an adäquat kausalen psychischen Folgen leidet, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei gutachterlich abzuklären, inwieweit durch die kontaktallergische Ekzematisierung psychische Beschwerden entstanden seien (Urk. 1).
4.2 Es kann offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche allenfalls in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der kontaktallergischen Ekzematisierung steht. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt nämlich voraus, dass neben dem natürlichen Kausalzusammenhang auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung besteht. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2008 zutreffend ausführte, ist die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) bei Berufskrankheiten nicht analog anwendbar (BGE 125 V 456). Die Adäquanz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die erlittene Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten, denen die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll - geeignet ist, psychische Störungen zu verursachen.
4.3 Die kontaktallergische Ekzematisierung des Beschwerdeführers verursachte zwar eine gewisse Beeinträchtigung, war jedoch weder mit besonderen Schmerzen noch sonstigen weitgehenden Einschränkungen verbunden. Eine solche Erkrankung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verursachen. Eine allfällige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher nicht adäquat kausal durch die Berufskrankheit begründet, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hierfür entfällt.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. November 2008 an der am 28. Januar 2008 verfügten Rückforderung von zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 36'945.30 fest. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2008 zwar die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. November 2008, er stellte jedoch weder einen Antrag betreffend Rückforderung noch machte er hierzu Ausführungen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Rückforderung der Fr. 36'945.30 ebenfalls anfechten wollte. Die Rückforderung ist nämlich in Bestand und Umfang nicht zu beanstanden, weshalb eine Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durchdringen würde.
5.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).