Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00416
UV.2008.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war seit dem 1. April 2005 bei der Y.___ AG als Aussendienstverkäufer tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 3. November 2005 bei einem Sturz mit dem Motorrad Verletzungen zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 1-6 und 9).
          Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 stellte die SUVA die bis dahin von ihr erbrachten Leistungen per 1. Juli 2008 ein (Urk. 8/170). Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 13. Juni 2008 (Urk. 8/171) und der Taggeldversicherer am 26. Juni 2008 (Urk. 8/174) Einsprache, die am 15. Juli 2008 (Urk. 8/184) und am 7. August 2008 (Urk. 8/188) wieder zurückgezogen wurden.
          Am 9. Juli 2008 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/181). Diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. November 2008 ab (Urk. 8/194 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
          Am 10. November 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens der Invalidenversicherung eine Begutachtung in Aussicht genommen sei (Urk. 11), und am 27. Mai 2010 reichte er das am 26. März 2010 erstattete Gutachten (Urk. 14) ein und nahm dazu Stellung (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 29. Juni 2010 (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.4     Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
          Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.5     Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
          Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, nämlich die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
- erhebliche Beschwerden
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
          Bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 117 V 384 Erw. 4c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch angegebenen Beschwerden beruhten nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebend oder allenfalls anderswie klar nachweisbaren strukturellen Veränderung, die beim Unfall vom 3. November 2005 gesetzt worden wäre (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 2n). Von den gemäss BGE 134 V 109 massgebenden Kriterien ausgehend sei ferner die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen (Urk. 2 S. 9 ff., Ziff. 4), wobei der Unfall als mittlerer eher im Grenzbereich zu den leichten einzuordnen sei (Urk. 2 S. 10 Ziff. 4b).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich natürlicher Kausalität den beurteilenden Ärzten nicht die richtige (von ihm detaillierte) Fragestellung unterbreitet (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 6.1.3), überdies lägen objektiv nachweisbare organische Defizite vor (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 6.3.2). Erforderlich sei eine erneute Begutachtung, deren Fragestellung mit ihm abzusprechen sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 8, S. 14).
2.3     Nach Vorliegen des im März 2010 erstatteten Gutachtens (Urk. 13) bezeichnete der Beschwerdeführer dieses als ausführlich und führte aus, entscheidend sei, dass darin nur 20 % invalidisierende Beschwerden bejaht würden. Damit spreche vieles dafür, dass die Unfallkausalität zu bejahen sei und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin habe. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Invaliditätsgrads sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 13).
          Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, gemäss gutachterlicher Beurteilung werde die Arbeitsfähigkeit einzig durch eine S1-Radikulopathie sowie zervikozephale und rechtsseitige zervikobrachiale Beschwerden eingeschränkt. Das eine sei unfallfremd, das andere mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längstens 12 Monate nach dem Unfall zurückgebildet (Urk. 17 S. 1).
2.4     Strittig ist die Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2008) noch bestehenden Beschwerden.
          Sie ist gestützt auf das im März 2010 erstattete Gutachten zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat diesem gegenüber nicht nur - anders als gegenüber früheren Beurteilungen - keine Kritik angebracht, sondern er hat selber auf das Gutachten zustimmend Bezug genommen und eine Rückweisung der Sache lediglich noch zur Vornahme der Invaliditätsbemessung beantragt.

3.
3.1     Am 3. November 2005 war der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung (Urk. 8/2 S. 1 oben) auf seinem Roller recht langsam in einem Kreisel unterwegs und musste wegen eines von rechts kommenden, nicht vortrittsberechtigten Autos stark abbremsen, worauf das Hinterrad wegrutschte und er seitwärts stürzte (Urk. 8/2 S. 1 oben).
          Er suchte die Chirurgische Notfallstation des Spitals Z.___ auf, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Flankenkontusion und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) diagnostiziert wurden (Urk. 8/6).
          Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung am 23. Dezember 2005 verneinte der Beschwerdeführer eine posttraumatische Bewusstlosigkeit und konnte sich an alle Details des Unfallhergangs gut erinnern (Urk. 8/13 S. 1 Mitte).
3.2     Am 26. März 2010 erstatteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital D.___ (D.___), ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 14).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 29 ff.) und die von ihnen am 12. November 2009 durchgeführte Untersuchung (S. 33 ff.).
          Als aktuelle Beschwerden wurden vom Nacken über den Hinterkopf bis zur Stirn ausstrahlende Kopfschmerzen, vom Nacken rechts bis zum Ellbogen hin ausstrahlende Schmerzen, eine Kraftminderung im rechten Bein, Rückenschmerzen über allen Lendenwirbeln und ein sehr starker Tinnitus genannt (S. 32 f. Ziff. 2).
          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 43 f., S. 47 f. Ziff. 1):
- chronisches myofasziales zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit:
- degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose C4/5, Uncarthrose C5/7 rechts)
- Status nach HWS-Distorsion Grad II (Quebec Task Force) am 3. November 2005
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
- sensomotorisches Hemisyndrom rechts unklarer Aetiologie, neurologisch bislang nicht zuordenbar
– als Folge einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung möglich
– unauffälliges MRI Schädel
- lumbovertebrales Syndrom mit möglicher fazettogener, neuropathischer Schmerzkomponente bei/mit:
- degenerativen Veränderungen
- neuropathischem Schmerzsyndrom rechtes Bein bei persistierender S1-Radikulopathie und Atrophie der S1-versorgten Muskulatur rechts
- breitbasiger Diskushernie L5/S1 rechts mit möglicher Nervenwurzelirritation
- Verdacht auf zusätzlich nicht-organische Schmerzkomponente im Sinne einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung
- Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts
- Meralgia paraesthetica rechts
- chronischer Tinnitus
- vorbestehend, verstärkt seit Unfall am 03. November 2005 und seit Kopfimpulstest 04/07
- Lagerungsschwindel ohne Lagerungsnystagmus
- eine Fehlkonditionierung nach posttraumatisch benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel ist nicht auszuschliessen
- Kolon-Karzinom
- Hemicolektomie rechts 10/06
- Narbenhernie epigastrisch versorgt mit Netzprothese am 21. Januar 2007
- Status nach Fasziendoppelung und Netzeinlage bei Umbilicalhernie mit konsekutiver Hautnekrose und offener Wundbehandlung zirka Juli 2006
- Asthma bronchiale
- Diabetes mellitus Typ II
- diätetisch eingestellt
- Übergewicht, BMI 29.9 kg/m2
          Die Hauptbeschwerden entsprächen aus rheumatologischer Sicht einerseits einem chronischen zervikozephalen und zervikobrachialen Syndrom rechts, welches nach dem Unfall vom 3. November 2005 begonnen habe. Hinweise für eine radikuläre Reizung ergäben sich keine. Dem zervikozephalen Syndrom entspreche ebenfalls der diffuse Muskelhartspann und der in den Vorberichten dokumentierte Zusammenhang mit dem Schulter-/Nackenschmerz. Ob eine gewisse Kopfschmerzkomponente aus einem Medikamentenübergebrauch eine Rolle spielt, bleibe offen. Darüber hinaus sei auf mehrere Faktoren hinsichtlich einer zusätzlichen nicht-organischen Schmerzkomponente (inadäquate Schmerzverarbeitung) hinzuweisen. Der Unfall vom 3. November 2005 dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Beschwerdeauslösung zervikozephal und zervikobrachial rechts geführt haben; diese hätten sich aber ebenfalls überwiegend wahrscheinlich längstens nach zwölf Monaten bei fehlender traumatisch struktureller Auswirkung zurückbilden müssen (S. 44).
          Die vom Beschwerdeführer geschilderten lumbalen Schmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. November 2005 zurückzuführen, wobei sie sich, bei fehlenden traumatisch-strukturellen Auswirkungen, nach längstens zwölf Monaten hätten zurückbilden sollen (S. 44 f.).
          Das in den Akten erstmals am 18. April 2006 dokumentierte Schmerzsyndrom des rechten Beines sei mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, sondern am ehesten auf die Diskushernie L5/S1 zurückzuführen. Diese Radikulopathie sei auch am ehesten für die Atrophie der Wadenmuskulatur rechts verantwortlich. Dass die Diskushernie L5/S1 durch den Unfall verursacht sein sollte, sei, da kein entsprechender Stauchungsmechanismus gegeben sei, unwahrscheinlich (S. 45 oben).
          Das Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sei möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen; die diagnostizierte Meralgia paraesthetica sei sicher nicht unfallkausal (S. 45 Mitte).
          Der Umstand, dass die zervikozephalen und zervikobrachialen Beschwerden sowie die lumbalen Beschwerden im Verlauf nicht besserten, liessen eine zusätzliche nicht-organische Schmerzkomponente vermuten. Diesbezüglich sollte ein psychiatrisches Gutachten erfolgen. Eine gewisse Diskrepanz der klinischen Untersuchungsbefunde finde sich beim für den Beschwerdeführer möglichen Zehen- und Fersengang, was zum funktionell unauffälligen Gangbild auf der Treppe passe, aber nicht der deutlichen Kraftminderung im Bereich des Fusshebers und -senkers rechts entspreche (S. 45).
          Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus theoretisch-medizinischer Sicht sei von einer verminderten Belastbarkeit aufgrund der S1-Radikulopathie sowie der zervikozephalen und rechtsseitigen zervikobrachialen Beschwerden auszugehen. Theoretisch-medizinisch sei der Beschwerdeführer für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. Seine Arbeit als Aussendienstmitarbeiter sei als leichte Tätigkeit zu bewerten. In seinem konkreten Fall bestehe ein schmerzbedingt gesteigerter Pausenbedarf von 10 Minuten alle 60 Minuten, womit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiere (S. 46 Ziff. 5, S. 48 f. Ziff. 2).
          Als unfallfremde Faktoren, welche alle keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, bezeichneten die Gutachter die Meralgia paraesthetica rechts, den chronischen Tinnitus, das Kolon-Karzinom, das Asthma bronchiale, den Diabetes mellitus, das Übergewicht und die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (S. 53 Ziff. 8).

4.
4.1     Die Angaben im D.___-Gutachten zu den zahlreichen beim Beschwerdeführer zu diagnostizierenden Leiden erlauben klare und eindeutige Aussagen zur Frage der Unfallkausalität.
4.2     Als nicht unfallkausal beurteilt wurden ausdrücklich das Sulcus-ulnaris-Syndrom, die Meralgia paraesthetica, das Kolon-Karzinom, das Asthma bronchiale, der Diabetes mellitus und das Übergewicht.
          Als vorbestehend und seit dem Unfall lediglich verstärkt bezeichnet wurde der chronische Tinnitus. Ebenfalls vorbestehend sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
          Nicht ausdrücklich entsprechend bezeichnet, aber offensichtlich nicht unfallkausal sind schliesslich die Umbilicalhernien-Problematik vom Juli 2006 und die im Januar 2007 versorgte Narbenhernie.     
          Ebenfalls hinsichtlich Unfallkausalität im D.___-Gutachten unkommentiert blieb der diagnostizierte Lagerungsschwindel. Da er jedoch ausdrücklich nicht zu den Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zählt, ist dies auch nicht erforderlich.
          Zu den genannten Diagnosen und Beschwerdekomplexen erübrigen sich Weiterungen.
4.3     Es verbleiben zwei Diagnosen (zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts; lumbovertebrales Syndrom), zu denen übereinstimmend festgehalten wurde, dass der Unfall zur Beschwerdeauslösung geführt haben dürfte, dass aber nach längstens 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich ein Status quo sine erreicht gewesen sein sollte.
          Zum zervikozephalen Syndrom wurde im Rahmen der Diagnosestellung ferner auf die Bedeutung vorbestehender degenerativer Veränderungen der HWS hingewiesen und das gleichenorts festgehaltene Hemisyndrom rechts als unklarer Aetiologie (beziehungsweise, bei unauffälligem MRI des Schädels, als mögliche Folge einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung) eingestuft.
          Zum lumbovertebralen Syndrom wurde im Rahmen der Diagnosestellung ebenfalls auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen hingewiesen, und die persistierende S1-Radikulopathie und die Diskushernie L5/S1 wurden ausdrücklich als nicht unfallkausal eingestuft.
4.4     Gemäss der Beurteilung im D.___-Gutachten stehen somit alle dort diagnostizierten Leiden nicht - beziehungsweise spätestens ab November 2006 nicht mehr - überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom November 2005.
4.5     Ob Veranlassung besteht, in Anwendung der Rechtsprechung zu erlittenen HWS-Distorsionen vom Erfordernis des nachgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs abzusehen, erscheint als ausgesprochen fraglich. Von den aktenkundigen vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden lässt sich nämlich kaum sagen, dies sei das rechtsprechungsgemäss erforderliche „typische“ Beschwerdebild (vorstehend Erw. 1.4).
          Würde dies dennoch bejaht, so wären die massgebenden Kriterien zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat dies im angefochtenen Entscheid getan (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 4d) und sodann die Adäquanz verneint. Der Beschwerdeführer hat sich zu den entsprechenden Kriterien nicht geäussert, so dass es vorliegend dazu nicht mehr zu sagen gibt, als bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde, auf welchen deshalb zu verweisen ist.
4.6     Schliesslich könnte der im Gutachten erwähnte Verdacht auf eine zusätzliche nicht-organische Schmerzkomponente im Sinne einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung als Hinweis auf eine mögliche psychische Problematik aufgefasst und deren Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 geprüft werden.
          Da dabei im Vergleich zur Adäquanzprüfung bei HWS-Distorsionsverletzungsfolgen teilweise die gleichen und teilweise etwas anders gefasste Kriterien massgebend sind, und die Hürde zur Bejahung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen im Ergebnis höher ausfällt als bei HWS-Distorsionsverletzungsfolgen, erübrigt sich die detaillierte Prüfung, nachdem feststeht, dass die Adäquanz gemäss HWS-Praxis zu verneinen ist.
4.7     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehende Beschwerden nicht (mehr) in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen.
          Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).