Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00420
[8C_276/2010]
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UV.2008.00420
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 4. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ist seit dem 28. Mai 2004 als Buffet-Mitarbeiterin bei der Y.___ (Schweiz) AG in Z.___ tätig und ist über den Arbeitgeber bei der Generali obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/4). Am 21. Dezember 2005 erstattete der Arbeitgeber der Versicherten eine Schadenmeldung des Inhalts, die Versicherte habe am 13. Dezember 2005 mit dem Getränkeservicewagen in den Kühlfrigor gehen wollen. Als sie die Türe geöffnet und mit dem Wagen in den Frigor habe gehen wollen, habe sich die Türe wieder geschlossen und sie habe sich die Hand eingeklemmt. Dabei habe sie sich eine starke Quetschung der Hand zugezogen (Urk. 8/2). Der am Unfalltag erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, FMH prakt. Medizin, nannte im Arztzeugnis vom 11. Januar 2006 zuhanden der Versicherung als Diagnose eine Gelenks- und Handkontusion rechts (IV und VI) und bescheinigte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 13. Dezember 2005 (Urk. 8/4). Die Generali erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Urk. 2 S. 3).
1.2 Am 30. August 2007 meldete der Arbeitgeber der Versicherten einen Rückfall. Beim Unfall vom 13. Dezember 2005 sei der Nerv verletzt worden, welcher jetzt durch aufwendige Behandlung noch „gerettet“ werden solle. Zur Verletzung wurde angegeben, die Versicherte habe an der Hand eine starke Quetschung/ Verletzung der Nerven erlitten (Urk. 8/11).
In der Folge klagte die Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen, wobei in den Berichten der Klinik B.___ vom 22. August 2007 sowie vom 5. Oktober 2007 ein chronifiziertes Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont diagnostiziert und der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/15; Beilage zu Urk. 8/33).
1.3 In der Folge erstattete der Arbeitgeber am 28. Februar 2008 erneut eine Unfallmeldung, worin er folgende Ergänzungen zum Unfallhergang aufführte: Als sich die Türe geschlossen habe, habe diese die Versicherte zudem am Kopf getroffen. Die Versicherte sei gestürzt und ohnmächtig geworden. Der Getränkeservicewagen sei weiter gerollt und ihr mit der Ecke in den Rücken gefahren. Dabei habe sie sich neben einer starken Quetschung der Hand eine Rückenverletzung und eventuell eine Hirnerschütterung zugezogen (Urk. 8/28). Im Arztzeugnis der Klinik B.___ vom 27. März 2008 zuhanden der Generali wurde als Diagnose ein radikuläres Reizsyndrom C6 wegen Diskushernie C5/C6 genannt (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte die Generali eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Rückenbeschwerden ab (Urk. 8/31).
1.4 Die Versicherte erhob am 9. Juni 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 8/33). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2008 wies die Generali die Einsprache ab (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und die Generali sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen, sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu überprüfen (Urk. 1). Die Generali schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. März 2009 (Urk. 12) und Duplik vom 17. April 2009 (Urk. 15) hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2009 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden. Was die Handverletzung angeht, erbrachte die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7 S. 2 unten). Ansprüche betreffend die Handverletzung bilden indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Unfallhergangs respektive des Kausalzusammenhangs zwischen den Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2005.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, beim Betriebsunfall vom 13. Dezember 2005 sei sie von einer grossen Türe des Kühlraumes geschlagen worden und dabei habe sie den rechten Arm, die Wirbel und den Kopf verletzt. Der Aufprall sei so heftig gewesen, dass sie das Bewusstsein verloren und so lange auf dem Boden gelegen habe, bis sie von ihren Mitarbeiterinnen entdeckt worden sei (Urk. 1 S. 2). Sie habe Dr. A.___ den Unfallhergang ganz genau geschildert. Dieser habe jedoch den genaueren Unfallmechanismus gemäss eigenen Angaben nicht notiert, was man ihr nicht zur Last legen könne. Dr. A.___ habe Röntgenaufnahmen des Kopfes und der Wirbel gemacht (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, insgesamt könne aufgrund einer Beweiswürdigung der vorliegenden Faktoren nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unfallereignis in der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Art stattgefunden habe (Urk. 2 S. 4). Vor der Ankündigung ihrerseits, dass es sich bei den Halswirbelsäule (HWS)-Beschwerden um krankheitsbedingte Beschwerden handle, sei nie von einem Sturz, einer Kopfverletzung respektive einer Ohnmacht am besagten Tag die Rede gewesen (Urk. 15 S. 2). Bestenfalls sei von Beweislosigkeit auszugehen, wobei in diesem Falle der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfalle, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle (Urk. 2 S. 4).
3.
3.1 Zum Unfallhergang und zu den danach auftretenden Beschwerden ist den Akten folgendes zu entnehmen:
3.2 In der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 21. Dezember 2005 wurde der Unfall wie folgt beschrieben: „Sie wollte mit einem Getränkeservicewagen in den Kühlfrigor, als sie die Türe öffnete und mit dem Wagen in den Frigor wollte, schloss die Türe wieder und sie hatte sich die Hand eingeklemmt.“ Als betroffenen Körperteil nannte der Arbeitgeber die Hand, als Art der Schädigung eine starke Quetschung (Urk. 8/2).
Dr. A.___ gab im Arztzeugnis vom 11. Januar 2006 an, die Beschwerdeführerin habe sich am 13. Dezember 2005 bei der Arbeit die rechte Hand „am Kühlschrank geschlagen“. Als vorläufige Diagnose nannte er eine Gelenks- und Handkontusion rechts (Urk. 8/4).
In den Berichten des Spitals C.___ vom 27. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 wurde festgehalten, dass nach einem Kontusionstrauma Niveau MCP-Gelenke IV und V rechts persistierende Ruhe- und vor allem belastungsabhängige Schmerzen (insbesondere bei Bewegung) bestünden. Am 23. Dezember 2005 wurde die rechte Hand der Beschwerdeführerin radiologisch untersucht. Dem entsprechenden Röntgenbefund vom 28. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass keine Frakturen erkennbar waren (Urk. 8/36).
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, sprach im Bericht vom 19. Mai 2006 von einer heftigen Prellung mit dem rechten Arm und Ellbogen an eine schwere Metalltüre am 13. Dezember 2005. Es seien Missempfindungen in Finger V und IV rechts aufgetreten. Seither bestünden chronifizierte Schmerzen im Ellbogen mit Ausstrahlung nach proximal in die Schulter. Durch Handergotherapie habe sich eine deutliche Besserung ergeben. Ausserdem gab Dr. D.___ an, dass radiologisch in der HWS eine Fehlhaltung in der mittleren und unteren HWS mit geringfügigen degenerativen Veränderungen vorliege (Urk. 8/7 = Urk. 3/6).
3.4 In der Meldung des Rückfalls vom 30. August 2007 durch den Arbeitgeber wurde angegeben, dass beim Unfall der Nerv verletzt wurde, welcher jetzt durch aufwendige Behandlungen „gerettet“ werden solle. Als betroffener Körperteil wurde wiederum die Hand genannt, als Art der Schädigung eine starke Quetschung/Verletzung der Nerven (Urk. 8/11).
3.5 Gemäss Berichten vom 22. August 2007 sowie vom 5. Oktober 2007 wurde durch die Ärzte der Klinik B.___ Zürich ein chronifiziertes Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont diagnostiziert (Urk. 8/15; Beilage zu Urk. 8/33).
Am 15. Oktober 2007 teilte Dr. A.___ diese Diagnose der Beschwerdegegnerin mit und fügte an, dass für ihn der Zusammenhang mit dem Unfall im Jahre 2004 (richtig: 2005) unklar bleibe (Urk. 8/16).
Im Bericht der Klinik B.___ vom 19. Dezember 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, verneint (Urk. 3/3).
Aus den Berichten der Klinik B.___ vom 12. und 15. Februar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2008 operiert wurde. Dabei sei eine ventrale Mikrodiskektomie C5/C6 durchgeführt und eine Bandscheibenprothese implantiert worden (Urk. 8/42).
3.6 Mit Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 28. Februar 2008 wurde der Unfallhergang wie folgt ergänzt: „Als die Tür schloss, traf sie diese zudem am Kopf, Frau X.___ stürzte und wurde ohnmächtig. Der Getränkeservicewagen rollte weiter und fuhr ihr mit der Ecke in den Rücken.“ Als betroffenen Körperteil gab der Arbeitgeber „Hand/Kopf/Rücken“, als Art der Schädigung „starke Quetschung/ev. Hirnerschütterung/Rückenverletzung“ an (Urk. 8/28).
Im Arztzeugnis vom 27. März 2008 wurde seitens der Klinik B.___ ein radikuläres Reizsyndrom C6 wegen Diskushernie C5/C6 als vorläufige Diagnose genannt und als Ursache der Beschwerden „Unfall“ angekreuzt (Urk. 8/29).
3.7 Dr. A.___ bestätigte am 12. Juli 2008, dass bis zum 19. August 2005 keine Wirbelsäulen- beziehungsweise HWS-Beschwerden erwähnt worden seien (Urk. 3/5). Im Bericht vom 16. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ aus, die Erstkonsultation sei wegen eines Unfalls am 13. Dezember 2005 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, bei der Arbeit die rechte Hand und den Arm an einem Kühlschrank angeschlagen zu haben. Den genaueren Unfallmechanismus habe er leider nicht notiert. Es seien Hand- und Armschmerzen rechts angegeben worden. Über HWS-Beschwerden habe er bei den ersten Konsultationen keine Einträge, wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin auch nichts davon erwähnt. Ein direkter Zusammenhang sei für ihn eher unwahrscheinlich, eine indirekte Zerrung bei der Armkontusion jedoch möglich (Urk. 8/37 = Urk. 3/4).
3.8 Mit Bericht der Klinik B.___ vom 29. August 2008 wurden Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beantwortet. Zur Frage, ob die Halswirbelbeschwerden Folge des Unfalls seien, wurde ausgeführt, die Beantwortung dieser Frage sei insgesamt schwierig. Im vorliegenden Fall seien erstmalige Beschwerden im Rahmen der Arbeit am 13. Dezember 2005 nach einem Schlag durch eine Kühlschranktür gegen die Schulter aufgetreten. Bei Diskushernien im Halsbereich in dieser Konfiguration handle es sich im allgemeinen um degenerative Erkrankungen, möglicherweise sei es durch das Unfallgeschehen zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen. Im vorliegenden Fall sei es schwierig zu entscheiden, ob es sich um eine Unfallfolge oder eine degenerative Veränderung handle, welche einfach durch den Unfall symptomatisch geworden sei (Urk. 3/2).
3.9 Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 2. September 2008 wurden neu die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage seit dem Unfall am 13. Dezember 2005 (Kopfkontusion in einer automatischen Türe, Bewusstlosigkeit von 30 Minuten, hausärztliche Versorgung, Spital C.___ keine Frakturen) über Schmerzen und eine Diskushernie C5/6 (Operation am 11. Februar 2008, Urk. 8/40 = Urk. 3/1).
4.
4.1 Gestützt auf diese Aktenlage ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2005 durch die schliessende Türe eines Kühlraumes die rechte Hand eingeklemmt und eine Gelenks- und Handkontusion erlitten hat.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 ein chronifiziertes Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont diagnostiziert wurde, welches später eine Operation erforderte. Bereits im Mai 2006 war von einer Fehlhaltung in der mittleren und unteren HWS mit geringfügigen degenerativen Veränderungen die Rede gewesen.
4.2 Gemäss ursprünglicher Unfallmeldung (Urk. 8/2) und den ersten ärztlichen Berichten (Urk. 8/4; Urk. 8/7; Urk. 8/36) wurde im Anschluss an den Unfall lediglich die Handverletzung behandelt und gemeldet (vgl. auch Urk. 8/37). Noch im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom August 2007 wurde nichts von einer Rückenproblematik erwähnt (Urk. 8/11). Nachdem der Beschwerdegegnerin Unterlagen und Rechnungen im Zusammenhang mit einem chronifizierten Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom zugestellt worden waren, teilte sie im Februar 2008 mit, dass es sich dabei um krankheitsbedingte Beschwerden handle (Urk. 8/24-27). In der Folge wurde mit Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 28. Februar 2008 - somit mehr als zwei Jahre nach dem Unfall - der Unfallhergang dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von der Türe am Kopf getroffen, gestürzt und ohnmächtig geworden sei, wobei ihr der Getränkeservicewagen mit der Ecke in den Rücken gefahren sei. Als Art der Schädigung wurde zusätzlich eine Rückenverletzung angegeben (Urk. 8/28).
Gestützt auf die Aktenlage rechtfertigt es sich, entsprechend der höchstrichterlichen Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts, auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, kommt diesen doch in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Als Aussagen der ersten Stunde sind vorliegend die Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/2) und der Arztschein dazu von Dr. A.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/4) zu betrachten.
Daneben bestehen auch Indizien dafür, dass sich der Unfall nicht entsprechend der Schilderung der Beschwerdeführerin ereignet hat. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid richtig ausführte (vgl. Urk. 2 S. 4), hätte sich die Beschwerdeführerin wohl Hämatome zugezogen, wäre sie vom Getränkeservicewagen in den Rücken getroffen worden. In den Arztberichten finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf Hämatome. Auch eine Ohnmacht der Beschwerdeführerin wird nicht erwähnt. Des Weiteren wurden anlässlich der ersten medizinischen Abklärungen auch keine Röntgenbilder des Kopfes und der Wirbelsäule erstellt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Dr. A.___ führte in seinem Arztzeugnis vom 11. Januar 2006 lediglich einen Röntgenbefund betreffend die rechte Hand an (vgl. Urk. 8/4). Auch im Spital C.___ wurde anlässlich der Untersuchung vom 23. Dezember 2005 nur ein Röntgenbild der rechten Hand erstellt (vgl. Urk. 8/36). Dies spricht ebenfalls klar dafür, dass die Beschwerdeführerin vom Unfall am 13. Dezember 2005 lediglich eine Verletzung der rechten Hand davon getragen hat, wie dies anfänglich auch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde.
Dass die Beschwerdeführerin HWS-Beschwerden hat, ist unbestritten. Indessen muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass diese degenerativer Natur sind. So sprach Dr. D.___ im Mai 2006 von einer Fehlhaltung in der mittleren und unteren HWS mit leichten degenerativen Veränderungen. Auch seitens der Klinik B.___, wo die Beschwerdeführerin im Februar 2008 operiert wurde, wurde die Diskushernie - ausgehend vom Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin beschrieben hat - nicht klar als Unfallfolge gesehen. Vielmehr wurde festgehalten, dass es sich bei Diskushernien im Halsbereich in dieser Konfiguration im allgemeinen um degenerative Erkrankungen handle.
Nach dem Gesagten lässt sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallhergang, wonach sie durch die Türe am Kopf getroffen, gestürzt und ohnmächtig geworden und ihr der Getränkeservicewagen mit der Ecke in den Rücken gefahren sei, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.
4.3 In der Beschwerde wurde zum Beweis des Unfallhergangs auf zwei namentlich erwähnte Mitarbeiterinnen, welche die Beschwerdeführerin auf dem Boden vorgefunden hätten, verwiesen und ausgeführt, dass sich in der Beilage eine schriftliche Erklärung von ihnen finde (Urk. 1 S. 3). Eine solche Bestätigung wurde der Beschwerde indessen nicht beigelegt und auch nach gerichtlicher Aufforderung (Urk. 9) nicht eingereicht. Dennoch berief sich die Beschwerdeführerin in ihrer folgenden Stellungnahme (Replik) wiederum auf die Zeugen, welche sie am Unfallort gefunden hätten. Diese könnten bestätigen, dass sie sich am Kopf verletzt habe und in Ohnmacht gefallen sei (Urk. 12 S. 1).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
Die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenaussagen zum Beweis, dass sie sich am 13. Dezember 2005 am Kopf verletzt und das Bewusstsein verloren habe, würden am Beweisergebnis nichts ändern. Selbst wenn die Zeugenaussagen entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausfallen würden, führte dies nicht zur gerichtlichen Überzeugung, dass sich der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprechend ihren Schilderungen ereignet hat, zu stark fallen die oben erwähnten Aussagen der ersten Stunde (vgl. Erwägung 4.2) ins Gewicht. Sodann brachte die Beschwerdeführerin selber vor, dass sie von Mitarbeiterinnen am Boden liegend gefunden wurde (Urk. 1 S. 2). Die Zeuginnen könnten demnach ohnehin keine Aussagen zum Unfallhergang machen, da sie erst später dazutraten. Demnach kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Befragung der Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
4.4 Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur dann als nachgewiesen gelten kann, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2005 in Sachen M., U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Solche Befunde konnten bei der Beschwerdeführerin jedoch nie erhoben werden. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch bei der von ihr vorgetragenen Sachverhaltsvariante von vornherein keinen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen, da die Diskushernienproblematik als unfallfremd erscheint.
4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass als erstellt zu betrachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 13. Dezember 2005 durch eine schliessende Türe eine Verletzung an der rechten Hand zugezogen hat. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass sie zudem von der Türe am Kopf getroffen, gestürzt und ohnmächtig geworden ist, wobei ihr der Getränkeservicewagen mit der Ecke in den Rücken gefahren ist. Die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin sind demnach nicht als unmittelbare Unfallverletzung zu betrachten. Infolgedessen muss auch der natürliche Zusammenhang zwischen der Rückenproblematik und dem Unfallgeschehen verneint werden.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Leistungen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden ausgerichtet hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).