Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00422
UV.2008.00422

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2005 als Pflegefachperson im Spital '___' tätig und deshalb bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2006 wurde er als Lenker eines Personenwagens des Typs "VW Golf III" in eine Auffahrkollision verwickelt (Urk. 9/1, 9/27). Gleichentags suchte der Versicherte die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ auf. Die diensthabende Assistenzärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I, verordnete eine Analgesie sowie Physiotherapie und attestierte für die Zeit vom 4. bis 8. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/M2, 10/M3). Am 15. Juni 2006 fand eine MR-Untersuchung der HWS statt (Urk. 10/M5). In der Folge wurde eine Radikulopathie C6/7 links bei Status nach HWS-Distorsion Grad I am 4. Februar 2006 und AC-Gelenkluxation 2005 Tossy III diagnostiziert und weiterhin Physiotherapie verordnet (Urk. 10/M6, 10/M7, 10/M8, 10/M9 [= 10/M11]). Am 20. März 2007 stellte sich der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Z.___ vor; es wurde ein muskulärer Hartspann cervical bei Status nach HWS-Distorsion am 4. Februar 2006 und Status nach AC-Gelenksluxation Typ Tossy III 2005 diagnostiziert und empfohlen, die Physiotherapie fortzusetzen (Urk. 10/M10). Die AXA Winterthur unterbreitete in der Folge die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. A.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2007 zum Schluss kam, dass der Status quo sine per Ende September 2006 erreicht worden sei (Urk. 10/M13).
         Gestützt auf die Einschätzung des beratenden Arztes stellte der Unfallversicherer seine Leistungen mit Verfügung vom 9. Juli 2007 per 30. September 2006 ein (Urk. 9/18). Die gegen diese Verfügung gerichteten Einsprachen des Versicherten vom 6. August 2007 (Urk. 9/21) und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 9. August 2007 (Urk. 9/23) wurden mit Entscheid vom 18. November 2008 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2007 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die AXA Winterthur aus dem Ereignis vom 4. Februar 2006 ab dem 4. Februar 2007 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen habe (Urk. 2 [= 9/29]).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2008 führte der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die AXA Winterthur sei zu verpflichten, die Kosten der weiterhin notwendigen Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In seiner Replik vom 7. April 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er nehme "Abstand von der Beschwerde", da sich kein neuer Sachverhalt ergeben werde; gleichzeitig ersuchte er um Fällung eines sachgerechten Entscheids (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. April 2009 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Replik zugestellt (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf Ursachen beruht, welche in keinem Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines Vorzustandes auch ohne das versicherte Unfallereignis früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 226 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76.
1.2.3   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.4
1.4.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer am 17. September 2005 eine AC-Gelenksprengung mit Dislokation des Schlüsselbeins nach kranial und deutlichem Klaviertastenphänomen (Tossy Grad III) zugezogen habe, wofür die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft Leistungen zu erbringen gehabt habe. Auch im Zeitpunkt des Ereignisses vom 4. Februar 2006 habe noch keine Beschwerdefreiheit bestanden. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, im Zeitpunkt des versicherten Unfalles habe bezüglich der linken Schulter bereits ein stabiler Gesundheitszustand bestanden, welcher keiner weiteren Behandlung bedurft hätte (Urk. 2 S. 5).
         Nach dem Auffahrunfall vom 4. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer initial über sofort aufgetretenen kurzzeitigen Schwindel und Übelkeit sowie über Schmerzen an der Clavicula links geklagt. Der erstbehandelnde Arzt habe keine äusseren Verletzungsmerkmale gefunden, eine geringfügige HWS-Distorsion diagnostiziert und Analgetika verordnet. Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des ersten Arztberichtes und der Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen, sei festzustellen, dass der Versicherte anlässlich des Ereignisses vom 4. Februar 2006 keine objektivierbaren somatischen Verletzungen erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich unmittelbar nach dem Unfallereignis über Schwindel und Übelkeit geklagt; weder initial noch in den darauffolgenden Monaten habe er unter weiteren sogenannt "typischen Beschwerdebildern" gelitten. Somit seien die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Nachweis des Vorliegens eines Schleudertraumas stelle, ohne Zweifel nicht erfüllt. Es bestehe auch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass das Ereignis vom 4. Februar 2006 die vorbestehende Schulterverletzung schwerwiegend traumatisiert oder gar richtunggebend verschlimmert habe. Die ärztliche Einschätzung, dass der Unfall Schmerzen an der vorgeschädigten linken Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung verursacht habe, sei allerdings nachvollziehbar. Nach Einschätzung von Dr. A.___ seien diese nach spätestens einem halben Jahr, nach jener von Dr. B.___ nach sechs bis zwölf Monaten abgeklungen. Somit sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass jedenfalls ein Jahr nach dem Unfall vom 4. Februar 2006 keine darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen und Beschwerden mehr bestanden hätten - mithin der Status quo sine vel ante per 4. Februar 2007 als erreicht zu betrachten sei -, weshalb die Leistungen der AXA Winterthur auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen seien (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er leide noch immer an Beschwerden und benötige nach wie vor eine konservative Behandlung. Deren Kosten habe er selbst tragen müssen, da sich seine Krankenversicherung auf den Standpunkt stelle, es handle sich um Folgen eines Unfalles. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Kosten zu übernehmen (Urk. 1 und 14).

3.
3.1
3.1.1   Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___, berichtete am 4. Februar 2006, der Patient habe als Lenker eines stehenden Personenwagens einen Auffahrunfall erlitten. Der Patient sei angegurtet gewesen, es sei kein Airbag ausgelöst worden. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden, es habe weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie bestanden. Initial seien kurzzeitig leichter Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Sodann klage der Patient bei einem Status nach einer konservativ therapierten AC-Gelenkluxation Tossy III links im September 2005 über Schmerzen im linken Schlüsselbein, nachdem er sich reflektorisch mit den Armen am Lenkrad abgestützt habe. Dr. C.___ konnte folgenden Befund erheben: "GCS 15, Pupillen isokor, LR prompt direkt und konsensuell. Keine Augenmotilitätsstörungen. Kein Kalottenkompressionsschmerz. Nervenaustrittspunkte indolent. Keine HWS DDo, freie HWS Beweglichkeit, endgradig schmerzhaft. Thorax und Becken stabil, kein Kompressionsschmerz. Extremitäten frei beweglich, periphere DMS intakt. Reflexe und Kraft seitengleich kräftig. Abdomen weich, keine DDo, keine Resistenzen. Nierenlager indolent. DDo Clavicula links distales und mittleres Drittel. Claviculahochstand (vorbestehend). DDo AC-Gelenk." Die Bildgebung zeigte schliesslich keine Anhaltspunkte für frische traumatische Läsionen (Urk. 10/M2, 10/M3).
3.1.2   Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 15. Juni 2006 zeigte eine breitbasige kleine Diskushernie HWK6/7 beidseits mit fokaler Diskushernie linksseitig mediolateral bis foraminal reichend mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C7 links. Das vordere und hintere Längsband wurde regelrecht dargestellt (Urk. 10/M5, 10/M6).
3.1.3   Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 23. August 2006 wurde ausgeführt, anlässlich der Untersuchung vom 22. August 2006 habe der Patient über eine Besserung sowohl der Parästhesie als auch der Kraft im Bereich des linken Armes berichtet. Er besuche weiterhin die Physiotherapie zur Kräftigung und Lockerung der paravertebralen Muskulatur (Urk. 10/M7).
         Am 20. November 2006 berichteten die behandelnden Ärzte, der Patient mache insgesamt weiterhin Fortschritte. Bei gewissen schweren Arbeiten verspüre er jedoch im Bereich der linken Schulter einen Hartspann und gelegentlich schlafe ihm nachts noch der linke Arm ein. Die Intervalle zwischen den Physiotherapiesitzungen seien sukzessive verlängert worden; bei Pausen von mehr als zwei Wochen würden die Beschwerden jedoch wieder zunehmen. Aktuell sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig und nehme keine Medikamente ein (Urk. 10/M8).
         Im Bericht vom 6. Februar 2007 wurde ausgeführt, ein Jahr nach der HWS-Distorsion würden weiterhin Beschwerden im Bereich des linken Armes bestehen. Der Patient beschreibe, er würde nachts zwei bis drei Mal durch Kribbelparästhesien im lateralen Oberarm sowie im Bereich des ulnaren Anteils des Unterarms geweckt. Aktuell besuche er die Physiotherapie nur noch einmal alle zwei Wochen. Er bringe das häufigere Auftreten der Beschwerden mit der niedrigen Frequenz der Physiotherapie in Verbindung. Medikamente nehme er keine ein und arbeite zu 100 % (Urk. 10/M9).
3.1.4   In der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Z.___ vom 20. März 2007 konnte ein paravertebraler Hartspann links mit Druckdolenz im Bereich der gesamten HWS, ein Kinn-Sternum-Abstand von 1 cm, eine freie Reklination, Seitneigung und Rotation gefunden werden. Weiter wurde festgestellt, dass Kraft, Sensibilität und Durchblutung der oberen Extremitäten symmetrisch und intakt seien. Links bestehe ein Claviculahochstand mit Klaviertastenphänomen. Druckdolenzen seien keine feststellbar. Die maximale Abduktion sei schmerzhaft. Es bestünden aktuell rezidivierende nächtliche Kribbelparästhesien ohne klinisches Korrelat im MRI der HWS. Da die Beschwerden unter Physiotherapie deutlich regredient seien, werde das Fortsetzen derselben empfohlen. Falls die Beschwerden persistieren sollten, werde die Durchführung eines EMG's und gegebenenfalls eine Vorstellung zur Abklärung des instabilen AC-Gelenkes empfohlen (Urk. 10/M10).
3.1.5   Der beratende Arzt der AXA Winterthur, Dr. A.___, führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2007 aus, der 47jährige Pflegefachmann habe am 4. Februar 2006 eine Heckauffahrkollision erlitten. Aktuell stehe er immer noch in Behandlung wegen linksseitiger Schulterbeschwerden und Parästhesien im Bereich des linken Armes. Nackenbeschwerden seien nach dem Unfall eigentlich nie im Vordergrund gestanden. Stattdessen seien hauptsächlich linksseitige Schulterprobleme bei einem Zustand nach AC-Luxation links (Tossy III) am 17. September 2005 geklagt worden. Entsprechende Restbeschwerden seien noch am 22. Dezember 2005 festgehalten worden. Die Schulterbeschwerden links und Parästhesien im linken Arm hätten trotz regelmässiger Physiotherapie persistiert. Eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung habe einzig einen zervikalen Muskelhartspann ergeben. Die Kribbelparästhesien hätten kein klinisches Korrelat im MRI der HWS mit Diskopathie C6/7. Die ganze Symptomatik müsse daher als arthrogen von Seiten des AC-Gelenkes, myofaszial oder allenfalls spondylogen interpretiert werden. Eine spondylogene Symptomatik sei bei weitgehend blander Nackensituation kaum wahrscheinlich. Die aktuellen Beschwerden würden daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der AC-Luxation links in Zusammenhang stehen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu veranlassen. Wenn davon ausgegangen werde, dass eine AC-Luxation auch ohne eine zusätzliche HWS-Distorsion länger dauernde oder sogar anhaltende Beschwerden verursachen könne, welche allenfalls eine Operation unumgänglich machten, so gehe er davon aus, dass der Status quo sine spätestens ½ Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei (Urk. 10/M13).
3.1.6   Der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aufgrund einer Aktenvorlage am 30. Juli 2007 aus, am 17. September 2005 habe der Beschwerdeführer bei einem Mountainbikesturz eine AC-Luxation Tossy III im Schulterbereich links erlitten. Die behandelnden Ärzte hätten sich zu einer konservativen Therapie entschlossen. Aus diesem Grunde sei das Tragen eines Rucksackverbandes für ungefähr sechs Wochen verordnet worden. Am 4. Februar 2006 habe sich eine Heckauffahrkollision auf das vom Beschwerdeführer gelenkte stehende Fahrzeug ereignet. Dabei sei es zu einer HWS-Distorsionsverletzung Grad I gekommen. Es habe eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 8. Februar 2006 bestanden. Eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 16. Juni 2006 (recte: 15. Juni 2006) habe eine kleine breitbasige Diskushernie C6/C7 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C7 links gezeigt, was zu der in der Folge beschriebenen Radiculopathie C6/C7 passen würde. Dr. B.___ fuhr fort, hinzuzufügen sei die klinische Erfahrung, dass es bei einer AC-Luxation im Schultergelenk eigentlich kaum zu einer ausstrahlenden Schmerz- beziehungsweise Gefühlssymptomatik komme. Der Schmerz bei einer AC-Luxation sei im Gelenkbereich lokalisiert. Typisch seien belastungsabhängige Beschwerden, insbesondere auch bei Belastung über der Schulterhorizontalen. Bei einer nochmaligen Durchsicht der Dokumente sei nicht auszumachen, dass der Patient nach dem Mountainbikeunfall mit Verletzung des Schultergelenkes links an Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Radiculopathie C6/C7 gelitten habe. Diese seien erst nach der Heckkollision vom 4. Februar 2006 aufgetreten. An diesem Tag habe sich der Patient in der Klinik für Unfallchirurgie wegen Schmerzen im linken Schlüsselbeinbereich gemeldet, nachdem er sich reflektorisch mit den Armen am Lenkrad abgestützt habe. Es seien somit zwei Schmerzprobleme auseinanderzuhalten: Erstens sei die Nackenproblematik mit der Radiculopathie in den linken Arm als Folge der Heckkollision zu betrachten. Ebenso sei es bei der Heckkollision zu einer Verschlechterung eines vorbestehenden Zustandes gekommen, das heisse, durch das Unfallereignis seien Schmerzen provoziert worden. Der pathologische Vorzustand im Sinne einer vollständigen AC-Luxation Schulter links sei durch das Unfallereignis vom 4. Februar 2006 frisch traumatisiert worden. Bis der Status quo ante wieder erreicht sei, vergehe eine gewisse Zeitspanne, welche er auf sechs bis zwölf Monate veranschlagen würde (Urk. 9/23).
3.2     Aus den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen, namentlich den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen am Unfalltag (Urk. 10/M3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 4. Februar 2006 keine objektivierbaren strukturellen Verletzungen erlitten hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen - wie sie von den behandelnden Ärzten beschrieben worden sind - für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3). Weiter geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass der Versicherte weder initial noch zu einem späteren Zeitpunkt an einem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma gelitten hatte. Der Auffassung von Dr. B.___, dem beratenden Arzt der Mobiliar, welche für die Folgen des Sturzes vom Mountainbike am 17. September 2005 leistungspflichtig ist, dass die Radiculopathie C6/7 auf die Heckauffahrkollision vom 4. Februar 2006 zurückzuführen sei, ist nicht zu folgen. Zur Begründung seiner Auffassung stützt sich Dr. B.___ im wesentlichen bloss darauf, dass die entsprechenden Beschwerden erst nach dem Unfall vom 4. Februar 2006 aufgetreten seien. Die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn ein vorbestehender Zustand bis zum Unfall schmerzfrei war, ist indes unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, wenn der Unfall keine strukturellen Läsionen verursacht hat (vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 [U 290/06], insb. Erw. 4.2; Urteile des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen T., 8C_590/2007, Erw. 7.2.4 und vom 26. April 2010 in Sachen P., 8C_46/2010, Erw. 4.3). Dr. B.___ übersieht denn auch, dass die Bildgebung unmittelbar nach dem Unfallereignis die dann im Juni 2006 festgestellte Diskushernie C6/7 noch nicht gezeigt hatte.
         Hinsichtlich der Frage, ob das versicherte Unfallereignis zu einer vorübergehenden oder einer richtunggebenden Verschlimmerung des beim früheren Unfallereignis vom 17. September 2005 luxierten AC-Gelenkes geführt habe, waren sich die beratenden Ärzte der involvierten Unfallversicherer dahingehend einig, dass bloss eine Retraumatisierung des Schultergelenks im Sinne einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes stattgefunden hatte. Namentlich aufgrund der Ausführungen Dr. B.___s kann davon ausgegangen werden, dass der Status quo ante vel sine spätestens ein Jahr nach dem versicherten Unfallereignis erreicht war. Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).