UV.2008.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 13. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene X.___ war als Lastwagenverkaufschauffeur bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Mai 2001 beim Aussteigen aus einem Lastwagen ausrutschte. Er stützte sich dabei mit der linken Hand auf und zog sich eine distale Radiusfraktur zu (Unfallmeldung UVG vom 10. Mai 2001, Urk. 10/1, und Bericht des Spitals Z.___ vom 29. Mai 2001, Urk. 10/2). Am 19. Juni 2001 nahm X.___ seine Tätigkeit wieder zu 100 % auf (Telefonnotiz vom 2. Juli 2001, Urk. 10/6).
1.2     Am 5. Juli 2001 stürzte X.___ kopfüber von einer Hebebühne auf den gestreckten rechten Arm. In der Folge bestanden an der rechten Schulter Beschwerden (Notiz vom 18. Dezember 2001, Urk. 10/8), die anhielten, weshalb schliesslich am 22. Juli 2003 in der Klinik A.___ eine Schulterarthroskopie mit Acromioplastik, Bursektomie und Débridement der Unterfläche der Supraspinatussehne durchgeführt wurde (Operationsbericht der Klinik A.___ vom 22. Juli 2003, Urk. 11/76). Am 12. März 2004 nahm die gleiche Klinik eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie und Re-Acromioplastik vor (Operationsbericht vom 15. März 2004, Urk. 11/95).
         Mit Verfügung vom 21. Juni 2005 bezeichnete die SUVA die ärztliche Behandlung als nicht mehr notwendig und richtete dem Versicherten aufgrund der Schulterverletzung eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % aus (Urk. 11/158). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 26. Juli 2005 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren, es sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen und es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten (Urk. 11/164).
1.3     Nach einer im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung durchgeführten Ausbildung zum Chauffeur Kategorie D (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. Juli 2005, Urk. 11/163) arbeitete X.___ ab dem 11. Juli 2005 bei der B.___ als Linienbuschauffeur (Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2005, Urk. 11/162). Die Stelle wurde dem Versicherten per 30. April 2006 gekündigt (Telefonnotiz vom 30. März 2006, Urk. 11/206).
         Mit Schreiben vom 7. April 2006 (Urk. 11/213) und Verfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 11/221) hielt die SUVA St. Gallen fest, dass bis 30. April 2006 noch Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet und diese ab dem 1. Mai 2006 eingestellt würden.
         Hiergegen liess der Versicherte am 4. Juli 2006 wiederum Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm ein Taggeld entsprechend einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit, allenfalls eine Rente entsprechend einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (Urk. 11/227).
1.4     Die SUVA gab in der Folge beim C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 17. Juli 2008 erstattete (Urk. 11/304). Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte der Versicherte mit, dass er - entgegen seinem ursprünglichen Entscheid (vgl. u.a. Kreisarztbericht vom 8. Februar 2006, Urk. 11/187) - nun bereit sei, eine weitere Operation über sich ergehen zu lassen. Falls die SUVA ebenfalls von der Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs überzeug sei, werde um eine entsprechende Kostengutsprache gebeten (Urk. 11/312). Mit Verfügung vom 26. September 2008 hielt die SUVA fest, dass keine erhebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %) gegeben sei, weshalb ein Rentenanspruch per 1. Mai 2006 abgelehnt werde (Urk. 11/315).
         Am 24. Oktober 2008 liess der Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben und die Gewährung der gesetzlichen Versicherungsleistungen beantragen (Urk. 11/317).
1.5     Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2008 wies die SUVA die gegen die Verfügungen vom 21. Juni 2005, vom 6. Juni 2006 und vom 26. September 2008 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs am 15. Dezember 2008 Beschwerde erheben und die Ausrichtung eines einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Taggeldes, allenfalls ab 1. Mai 2006 einer einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um Bestellung von Rechtsanwältin Fuchs als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 17. März 2009 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 30. März 2009 (Urk. 19) an den gestellten Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder beziehungsweise eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für einen Anspruch auf Taggeld- beziehungsweise Rentenleistungen richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Dr. med. D.___, Oberarzt der Orthopädie der Klinik E.___, diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2006 eine posttraumatische residuelle Frozen shoulder rechts im partiell inflammatorischen Stadium bei Status nach axialem Stosstrauma der rechten Schulter durch Sturz am 5. Juli 2001, bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression und (nicht sicher gemäss Aktenlage) möglicher AC-Resektion rechts sowie Débridement der Supraspinatussehne am 22. Juli 2003 und bei Status nach Re-Arthroskopie der rechten Schulter am 12. März 2004 mit Bizeps longus-Tenotomie und Biopsieentnahme im Bereich der Gelenkskapsel bei in der Folge Verdacht auf Low-Grade-Infekt der rechten Schulter mit Propioni-Acnes-Bakterien, welcher durch eine antibiotische Bitherapie von mehrmals wechselnden Antibiotikas während insgesamt knapp zwei Monaten behandelt wurde. Eine eventuelle Re-Intervention im Bereich der rechten Schulter sei nicht vorrangig. Auch könne durch einen solchen Eingriff überhaupt nicht garantiert werden, dass die Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter so gelindert sei, dass der Beschwerdeführer in einem Beruf wieder 100 % einsatzfähig und voll belastbar sei. Derzeit sei sicherlich vorrangig, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung behalte, um die soziale Sicherheit seiner Familie gewährleisten zu können. Dennoch denke er, dass zumindest anhand des ihm beschriebenen Arbeitsumfeldes eine 100%ige Belastung derzeit nicht möglich sei. Er denke, dass derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt sei, eine Belastung darüber hinaus sei jedoch nicht möglich. Er könne beim Beschwerdeführer kein Rentenbegehren feststellen (Urk. 11/207).
2.2    
2.2.1   Die Ärzte des Schmerzzentrums der Klinik F.___ berichteten am 23. Januar 2007 der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 18. Mai und dem 21. November 2006 in schmerztherapeutischer Behandlung gestanden. Das bisherige strukturdiagnostische Vorgehen mit RFN des Nervus suprascapularis habe die Beschwerden nicht substantiell verändert, weshalb sie anlässlich der letzten Konsultation vom 21. November 2006 vorgeschlagen hätten, eine rückenmarksnahe Schmerztherapie mittels zervikalem Epidularkatheter mit CADD-Pumpe durchzuführen (Urk. 11/244). Mit Schreiben vom 25. März 2007 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt die Klinik F.___ fest, aus eigener Erfahrung habe der rückenmarksnahe Approach bei komplexeren Schulterschmerzen eine gute Aussicht auf Erfolg. Schmerzmedizin sei ein junges medizinisches Fachgebiet, und so lägen für viele Problemkomplexe keine therapeutischen Algorhythmen vor, die kochbuchartig zur Anwendung kämen. Der therapeutische Erfolg könne im Einzelfall nicht vorausgesagt werden. Wenn aber eine Invalidität in 20 % der Fälle mit einem Verfahren abgewendet werden könne, sei das Verfahren zu rechtfertigen (Urk. 11/255).
2.2.2   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Arzt am Zentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt mit Beurteilung vom 16. Mai 2007 fest, die präzise Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen persistierenden Schulterschmerzen seien nicht restlos geklärt. Von einer nozizeptiven Komponente sei dennoch auszugehen, denn die Orthopäden der Klinik E.___ hätten einen Folgezustand nach einer retraktilen Kapsulitis (deren Prognose eine gute sei) und ein Restimpingement diagnostiziert. Es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von neuropathischen Schmerzen vor, abgesehen davon, dass man sich ihre Entwicklung weder durch den Unfall noch durch die in der Folge durchgeführten arthroskopischen Operationen (inklusive Infektkomplikation) erklären könne. Das heisse, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzzustand keine in der Fachliteratur anerkannte Indikation für den Einbau eines Rückenmarkstimulators darstelle. Auch wenn es möglich sei, dass Schmerztherapeuten in einem ähnlichen Kontext wie derjenige des Beschwerdeführers im Einzelfall gute Erfahrungen gesammelt hätten, wäre dies noch kein ausreichender Grund, um die Rückenmarkstimulation als wissenschaftlich fundierte Therapie der nozizeptiven Schmerzen zu betrachten. Anders ausgedrückt könne die Rückenmarkstimulation ausser im Rahmen der Indikationen, wo sie erfolgreich (im Rahmen randomisierter Studien) erprobt worden sei, zurzeit nicht befürwortet werden (Urk. 11/261).
2.2.3   Die Klinik F.___ nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2007 zur Beurteilung von Dr. G.___ Stellung. Seine Beurteilung entbehre jedwelchen konkreten Bezugs zu ihren bisherigen Beurteilungen und therapeutischen Empfehlungen. Ihrerseits sei nie die Rede von einer Hinterstrangstimulation gewesen. Die vorliegenden invalidisierenden - nozizeptiven - Schmerzen könnten aus vielfältiger eigener Erfahrung gut über einen rückenmarksnahen periduralen Schmerzkatheter behandelt werden. Unter dieser Behandlungsmethode würden die Patienten meistens physiotherapeutisch zugänglich, und einer fortschreitenden Schrumpfung des Weichteilmantels bis zum vollständigen Neglekt der Gliedmasse könne entgegengewirkt werden (Urk. 11/263/2).
2.3     Dr. D.___, Klinik E.___, hielt mit Bericht vom 5. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über anteriore und inferiore Schulterschmerzen rechts, ausstrahlend medialseits in den rechten Vorderarm. Die Schmerzen würden verstärkt bei Flexionen und Aussenrotationen sowie bei rapiden Innenrotationsbewegungen rechts auftreten. Arbeiten in und über Schulterhöhe seien auch aufgrund dieser Schmerzen weiterhin praktisch nicht möglich (Urk. 11/293).
2.4     Die Ärzte des C.___, Dr. med. H.___, Leiter Obere Extremität, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 17. Juli 2008 (1) eine Supraspinatusunterflächenläsion rechts bei Status nach axialem Stosstrauma rechts durch Sturz am 5. Juli 2001, bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression und möglicher AC-Gelenks-Resektion rechts (nicht sicher gemäss Aktenlage) sowie Débridement der Supraspinatussehne vom 22. Juli 2003, bei Status nach Re-Arthroskopie der rechten Schulter vom 12. März 2004 mit Tenotomie der langen Bizepssehne und Entnahme mehrerer Biopsien und bei Status nach zweimonatiger Antibiotikatherapie eines Low-Grade-Infekts mit Propioni Bakterien im Jahr 2004 sowie (2) einen Status nach konservativer Behandlung einer nicht dislozierten, distalen Radiusfraktur links vom 8. Mai 2001. Die Supraspinatussehnenunterflächenläsion sei mindestens wahrscheinlich durch das Ereignis vom 5. Juli 2001 verursacht. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall habe er Schulterschmerzen beklagt, welche trotz zahlreichen Therapien bis heute persistierten. Gut sechs Monate nach dem Trauma sei sonographisch eine Ausdünnung der Supraspinatussehne festgestellt worden. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 9. Oktober 2002 sei die Supraspinatussehne in Kontinuität, aber im ventralen Anteil ausgedünnt gewesen. Bei der Schulterarthroskopie vom 22. Juli 2003 in der Klinik A.___ sei die Supraspinatussehne débridiert geworden. Ein Débridement der Sehne werde nur im Falle einer sichtbaren Sehnenläsion durchgeführt. Die Supraspinatussehnenunterflächenläsion sei sonographisch, MR-tomographisch und intraoperativ nachgewiesen worden. Der medizinische Befund sei seit Mai 2006 unverändert. Die Beschwerden persistierten und seien unter Belastung progredient. Die Behandlung der Supraspinatussehnenunterflächenläsion werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Das Behandlungsspektrum umfasse die konservative Therapie, das Débridement, die Refixation der abgelösten Sehnenanteile sowie die Ablösung der instabilen Sehne mit anschliessender transossärer Reinsertion. Mehrere Autoren hätten aufgezeigt, dass das Débridement allein bei Läsionen von mindestens 50 % der Sehnendicke nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führe, und würden deshalb die Refixation empfehlen. Sie schlössen sich dieser Meinung an. Die Arthroskopie solle ohne Antibiotikaprophylaxe begonnen werden, damit nochmals Biopsien zum Ausschluss eines persistierenden Low-Grade-Infekts genommen werden könnten. Postoperativ sei eine resistenzgerechte antibiotische Abschirmung bis zum Vorliegen der mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse durchzuführen. Zu erwähnen sei, dass auf Grund der seit mehr als sechs Jahren bestehenden Schmerzen auch mit dem oben vorgeschlagenen Eingriff keine Prognose bezüglich Schmerzreduktion und Wiederaufnahme der Arbeit gemacht werden könne. Die Arbeit als Buschauffeur ohne repetitives Anheben und Tragen von schweren Lasten über Schulterniveau sollte zu 100 % durchführbar sein. Repetitive Überkopfarbeiten sowie das Tragen und Heben von Lasten über 8 Kilogramm könne der Beschwerdeführer ebenso wenig ausführen wie das Heben körperfern über die Horizontale über 8 Kilogramm. Die Integritätseinbusse bewerteten die Gutachter mit 5 % (Urk. 11/304).
2.5     Mit Bericht vom 17. Dezember 2008 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. D.___ fest, die Schmerzsymptomatik in der rechten Schulter sei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zur Konsultation im Dezember 2007 unverändert. Es seien nun seit der ersten Konsultation des Beschwerdeführers in seiner Sprechstunde drei Jahre vergangen. An der Schmerzsymptomatik habe sich entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers nicht viel bis gar nichts geändert. Die Schmerzen blieben insbesondere bei Abduktion und Flexion belastungsabhängig und strahlten lateral in den proximalen Oberarm rechts aus. Aus seiner Sicht bleibt das Problem in erster Linie ein mechanisches Problem. Er glaube entsprechend seiner persönlichen Erfahrung und auch der Literatur nicht, dass ein Low-Grade-Infekt über mehr als drei Jahre immer die gleichen belastungsabhängigen Beschwerden verursachen könne. Für ihn bleibe die Diagnose des Beschwerdeführers ein subacromiales Schmerzsyndrom bei Supraspinatuspartialläsion gelenksseitig (PASTA-Läsion) intervallnah mit konsekutiver residueller Frozen shoulder rechts. Er empfehle in dieser Situation eine Revisionsarthroskopie mit Kapsulotomie, subacromialer Dekompression und allenfalls PASTA-Repair arthroskopisch. Es sei nach einem solchen Revisionseingriff mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa vier Monaten zu rechnen. Er sei mittlerweile äusserst zurückhaltend bezüglich jeglicher Prognose. Andererseits denke er aber auch, dass man einen solchen Eingriff machen sollte, damit auch im Sinne des Beschwerdeführers alle Therapieoptionen sinnvoll ausgeschöpft würden (Urk. 11/327).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Sie stützte sich hierbei insbesondere auf das Gutachten des C.___ vom 17. Juli 2008.
         Das Gutachten des C.___ (Urk. 11/304) legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer Arbeiten ohne repetitives Anheben und Tragen von schweren Lasten über Schulterniveau zu 100 % ausüben kann. Gemäss dem Gutachten wurde die Supraspinatussehnenunterflächenläsion rechts zumindest wahrscheinlich durch den Unfall vom 5. Juli 2001 verursacht. Inspektorisch konnten die Gutachter keine Mukselatrophie, insbesondere keine Atrophie des Musculus supraspinatus, infraspinatus und deltoideus feststellen. Es lag eine normale Trophik der Ober- und Unterarmuskulatur vor. Es zeigten sich reizlos verlaufende Operationsnarben bei Status nach zweimaliger Schulterarthroskopie rechts. Eine Rötung, Überwärmung oder Schwellung bestanden nicht. Der Beschwerdeführer klagte weder über eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk, dem Sulcus bicipitalis, dem Coracoid noch dem Acromion. Das Anheben der Schulterblätter war seitengleich. Die Kraft des Musculus trapezius war normal. Der Musculus deltoideus spannte sich bei der Prüfung regelrecht. Es lag eine normale Sensibiltät über dem Nervus axiliaris-Versorgungsgebiet vor. Der Musculus biceps rechts war deutlich distalisiert und vorgewölbt bei Status nach Tenotomie der langen Bizepssehne. Der aktive Bewegungsumfang zeigte sich wie folgt: Flexion 150°, Abduktion 150°, Aussenrotation bei abduziertem Arm 35°, Innenrotation bis Höhe L4. Der passive Bewegungsumfang im Glenohumeralgelenk war: Aussenrotation bei angelegten Ellenbogen 40°, passive Abduktion 90°, passive Innenrotation in 90° Abduktion 30°. Die Innenrotation in 90° wurde als schmerzhaft angegeben, ebenso die passive Abduktion ab zirka 110°. Die Aussenrotationskraft war bei angelegtem Ellenbogen und vorgehaltenen Unterarmen rechts im Vergleich zu links abgeschwächt. Die Innenrotationskraft bei angelegtem Ellenbogen und vorgehaltenen Unterarmen war seitengleich normal. Der Bellypress-Test war seitengleich normal. Der Jobe-Test war bei körpernah gehaltenen Armen rechts schmerzhaft. Der Bodycross-Test war ebenso negativ wie der Yergason-Test und der Palm up-Test. Der O’Brien-Test rechts war schmerzhaft. Die Kraft für Ellenbogenreflexion rechts war im Vergleich zu links geringer, die Kraftprüfung jedoch schmerzhaft.
         Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 12. Januar 2006 war die Supraspinatussehne intervallnah und am Ansatz äusserst ausgedünnt und möglicherweise dort insuffizient. Die Sehne war durchgängig. In der sagittalen Schichtung zeigte sich eine gute Muskulatur des Musculus supraspinatus, infraspinatus und subscapularis. Das Glenoid war regelrecht und das Acromion gut begradigt. In der axialen Schichtung zeigte sich eine unveränderte Delle im Bereich des Humeruskopfes über dem Tuberculum majus. Das vordere und das hintere Labrum waren ebenfalls regelrecht. Der Musculus subscapularis und der Infraspinatmuskel waren unauffällig. Es zeigte sich ein Status nach Bizepstenotomie. Die lange Bizepssehne kam im Sulcus intertubercularis nicht zur Darstellung.
         In der Röntgenaufnahme der Schulter rechts anteroposterior in Innenrotation/Aussenrotation/axial nach Morrison vom 5. Dezember 2007 zeigten sich Erosionen über dem Tuberculum majus, insbesondere im posterioren Anteil, diese waren in der Innenrotationsstellung gut zu erkennen. Das Glenohumeralgelenk war gut zentriert. Es zeigten sich ein weiter Subacromialraum bei Acromion-Typi I-II nach Bigliani sowie eine leichte subchondrale Zystenbildung am anterioren Anteil des Acromions, welche möglicherweise auch postoperativ bedingt war.
         Die vom C.___ gestellten Diagnosen sind anhand der erhobenen Befunde ebenso nachvollziehbar wie die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Buschauffeur. Ebenfalls leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Überkopfarbeiten verüben kann und das Tragen und Heben von Lasten über 8 Kilogramm vermeiden soll. Da die Gutachter den Beschwerdeführer sowohl selber untersuchten als auch die übrigen medizinischen Abklärungen hinreichend berücksichtigten, bildet das Gutachten des C.___ eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
3.2     Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 23. März 2006 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buschauffeur (Erw. 2.1). Als Grund für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit führte er Schmerzen des Beschwerdeführers beim Halten des Steuerrades in der abduzierten Armstellung an (Urk. 11/207). Dr. D.___ begründet nicht, inwieweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit objektiven Befunden korrelieren. Es ist daher aus dem Bericht vom 23. März 2006 nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitergehende als die vom C.___ umschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll. In den weiteren Berichten vom 5. Dezember 2007 (Erw. 2.3) und vom 17. Dezember 2008 (Erw. 2.5) äusserte sich Dr. D.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Hierbei fällt auf, dass Dr. D.___ den Bericht vom 17. Dezember 2008 in Kenntnis des Gutachtens des C.___ und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verfasste, jedoch in keiner Weise anführte, dass er die Einschätzung des C.___ nicht teile. Die Berichte von Dr. D.___, die teilweise eine vom Gutachten des C.___ divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anführen, vermögen daher dieses nicht zu erschüttern.
3.3     Weder die Klinik F.___ (Erw. 2.2.1 und Erw. 2.2.3) noch Dr. G.___ (Erw. 2.2.2) äussern sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; sie machen lediglich Ausführungen zur Frage, ob die Heilbehandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen ist.
3.4     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenverkaufschauffeur ausging, ihn in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, namentlich als Buschauffeur, aber ab 1. Mai 2006 für zu 100 % arbeitsfähig erachtete.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung auf eine neue berufliche Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur umgeschult (Urk. 11/163). Wie ausgeführt, kann der Beschwerdeführer diese Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausführen. Hingegen besteht keine Aussicht mehr, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenverkaufschauffeur wieder uneingeschränkt ausüben kann. Der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin ist daher nicht verfrüht erfolgt. Dieser, und damit verbunden die Prüfung des Rentenanspruchs, hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträchtigt - bestimmt (BGE 134 V 109 Erw. 4). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2006 verneint und geprüft, ob ein Rentenanspruch besteht. Im Übrigen äusserten sich die Fachärzte äusserst skeptisch über den Erfolg einer weiteren Schulteroperation. Die blosse Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustands genügt indes nicht für einen Anspruch auf Heilmassnahmen.
4.2     Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ Fr. 70'730.-- und bei der Tätigkeit als Linienbuschauffeur bei der B.___ Fr. 69'810.-- pro Jahr verdient hätte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist gemäss diesem Einkommensvergleich einen Einkommensverlust von Fr. 920.-- auf, was einem Invaliditätsgrad von 1,3 % entspricht. Vorliegend ist es gerechtfertigt, zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das zuletzt vom Beschwerdeführer bei der B.___ erzielte Einkommen abzustellen, da er diese Arbeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte und die Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. Urk. 11/206).
4.3     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl einen Taggeld- als auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

5.      
5.1     Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Zu prüfen ist einzig die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die beiden anderen Voraussetzungen sind ohne Weiteres erfüllt.
5.2     Zu ermitteln sind die verfügbaren Einkünfte und der notwendige Aufwand. Für Letzteres gelangen praxisgemäss die Ansätze gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (vom 16. September 2009) zur Anwendung.
5.2.1   Was das Einkommen betrifft, verweist der Beschwerdeführer einerseits auf die mit Beschwerde eingereichten Unterlagen (Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Beilagen, Urk. 3) und anderseits auf das von ihm ausgefüllte "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" (Urk. 6) samt Beilagen (Urk. 7/1-14). Daraus ergibt sich Folgendes (jeweils pro Monat): Der Beschwerdeführer selber erzielte mit Gelegenheitsarbeit Fr. 536.-- (Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Seine Ehefrau verdient mit einer vollzeitlichen Beschäftigung Fr. 3'555.-- ("netto"). Aus dem Veranlagungs-Protokoll des Einschätzungsentscheids des Steueramtes M.___ vom 19. November 2008, auf welchen im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung verwiesen wird, ergibt sich für die Steuerperiode 2007 ein weiteres Einkommen aus unselbständigem Nebenerwerb von Fr. 10'000.-- (= Fr. 833.-- "brutto"). Im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben zwei ihrer Kinder, nämlich die Söhne J.___, geb. 1986, und K.___, geb. 1988. Die Tochter L.___, geb. 1989, ist nicht (mehr) in Ausbildung. Der Sohn J.___ war im Zeitpunkt, als das Formular ausgefüllt wurde (21. Januar 2009), arbeitslos, der Sohn K.___ erzielte mit Temporärarbeit Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- und leistete einen Beitrag an die Haushaltungskosten von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- (Durchschnitt somit Fr. 1'750.--). Weitere Einnahmen sind nicht aktenkundig. Somit ist von verfügbaren Mitteln von mindestens Fr. 5'841.-- auszugehen (d.h. ohne Nebenerwerb von Fr. 833.-- "brutto").
5.2.2   Beim Aufwand sind folgende Kosten zu berücksichtigen: Fr. 1'700.-- Grundbetrag Ehepaar; für den Sohn K.___ ermessensweise für Kost und Logis etc.  Fr. 800.--; Wohnungsmiete Fr. 1'585.--; Post/Telefon/Radio/TV Fr. 40.--; Krankenversicherung (unter Berücksichtigung Prämienverbilligung) Fr. 373.--; Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 10.--; Fahrtkosten Ehefrau Fr. 84.-- sowie Rückstellung Steuern Fr. 150.--. Demnach beläuft sich der anrechenbare Aufwand auf insgesamt Fr. 4'742.--.
5.3     Bei der Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und des anrechenbaren Aufwands sowie unter Berücksichtigung eines Freibetrages für ein Ehepaar von Fr. 500.-- verbleibt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau immer noch ein Betrag von rund Fr. 600.-- pro Monat, weshalb die Voraussetzung der prozessualen Mittellosigkeit nicht erfüllt und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung damit abzuweisen ist.
        
Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Hannelore Fuchs
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).