UV.2008.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 9. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, war ab 1. Juli 1998 als Raumpflegerin bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. September 2001 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 17/1).
         Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule mit einer Thoraxkontusion sowie einer Kniekontusion links (Urk. 17/3). Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte die Versicherte am 20. September 2001 (Urk. 17/7). Vom 20. Dezember 2001 bis 18. Januar 2002 hielt sich die Versicherte in der C.___ (....) auf (Urk. 17/19). Am 7. März 2002 fand im Stadtspital D.___ eine computertomographische Untersuchungen der Halswirbelsäule und des Schädels statt (Urk. 17/22). Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 7. Mai 2002 (Urk. 17/33).
         Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 (Urk. 17/39) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 7. Juli 2002 ein mit der Begründung, dass keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlägen. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 17/44), teilte ihr die SUVA mit Schreiben vom 3. März 2003 (Urk. 17/65) mit, dass man ihr auch über den 7. Juli 2002 Taggeld- und Heilkostenleistungen erbringen werde. Das Einspracheverfahren sei als abgeschlossen zu betrachten.
1.2     Am 9. April 2003 reichte Dr. B.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 17/79). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, reichte am 29. März 2004 sein Gutachten zu den Akten (Urk. 17/121). Assistenzarzt Dr. med. G.___ und Oberarzt PD Dr. med. H.___ vom I.___ berichteten am 2. November 2004 über die Untersuchung der Versicherten (Urk. 17/142/2). Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA gab am 2. November 2005 eine neurologische Beurteilung ab (Urk. 17/168). Chefarzt Prof. Dr. med. K.___, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Prof. Dr. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Sozialmedizin, Dr. med. O.___, Ärztin für Orthopädie und Sozialmedizin, und Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom Q.___ erstatteten am 28. November 2006 ihr MEDAS-Gutachten (Urk. 17/182). Dr. med. R.___, Spezialärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 16. Mai 2007 (Urk. 17/192).
         Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 17/195) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen gestützt auf das MEDAS-Gutachten per sofort ein mit der Begründung, dass die Versicherte unfallbedingt nicht (mehr) in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2007 (Urk. 17/202) Einsprache erheben. Am 28. September 2007 liess sie das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. S.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. T.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. iur. Poledna, Rechtsanwalt, vom U.___ vom 10. September 2007 (nachfolgend: V.___-Gutachten) nachreichen (Urk. 17/206). Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 das linke Knie zweimal mittels Arthroskopie hatte operieren lassen müssen (Urk. 17/209, 17/215, 23), wies die SUVA mit Entscheid vom 13. November 2008 (Urk. 2) die Einsprache ab.
1.3     Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 17/220) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 76 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 zu. Gleichzeitig verneinte die IV-Stelle ab 1. Juni 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert habe.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. November 2008 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 sei aufzuheben.
2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
3.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder weiterhin auszurichten, und zwar für die Zeit vom 1. April 2004 bis auf weiteres.
4.   Es sei der Beschwerdeführerin […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.“
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 (Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. April 2009 (Urk. 18) wurde das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 22 und 26).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 5. Juni 2007 im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin keine organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlägen, die auf das Unfallereignis vom 6. September 2001 zurückzuführen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe und zum typischen Beschwerdebild gehörende Beeinträchtigungen vorhanden seien, zwischen diesen und dem Unfallereignis bestehe jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang. Das Unfallereignis vom 6. September 2001 stelle einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen dar. Es könne weiter offen bleiben, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt sei; denn selbst wenn es zu bejahen wäre, müsste die Adäquanz, da alle übrigen Kriterien nicht erfüllt seien, verneint werden. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses könne auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das vorliegende MEDAS-Gutachten abgestellt habe, das von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sei. Die Parteien seien zuvor nämlich der gemeinsamen Auffassung gewesen, dass die spezifisch unfallversicherungsrechtlich relevanten Fragen durch ein separates polydisziplinäres Gutachten zu klären seien, weshalb man sich auf einen gemeinsamen Fragenkatalog geeinigt habe. Als Gutachterstelle sei ebenfalls die MEDAS Q.___ bestimmt worden, weil dort bereits von der IV-Stelle ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Der gemeinsame Fragenkatalog sei aber bis heute nicht beantwortet worden; mit anderen Worten sei das UVG-Gutachten noch nicht erstellt worden. Es gehe nun nicht an, dass sich die Beschwerdegegnerin einfach auf ein IV-Gutachten abstütze, welches zu den von den Parteien als relevant erachteten Fragen gar nicht Stellung nehme. Ein weiterer Mangel sei, dass der MEDAS Q.___ nicht die vollständigen Akten der SUVA vorgelegen hätten. Insbesondere hätten so wichtige Dokumente wie der Polizeirapport, sämtliche Therapieverordnungen, das Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen, diverse Arztzeugnisse und SUVA-Rapporte sowie die detaillierte Unfallanalyse gefehlt. Abgesehen davon könne das MEDAS-Gutachten auch inhaltlich nicht überzeugen. In allen Untergutachten und auch im Hauptgutachten werde einfach ausgeführt, dass die klinischen Untersuchungen keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hätten, weshalb keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Der Umstand, dass keine organischen Unfallfolgen festgestellt worden seien, könne aber bei einer HWS-Distorsion nicht für sich allein zu einer Leistungseinstellung führen. Die Gutachter hätten sich aber auch mit den ihnen vorliegenden Akten und insbesondere mit abweichenden Auffassungen anderer medizinischer Experten nicht genügend auseinandergesetzt. Dass das MEDAS-Gutachten mangelhaft sei, ergebe sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingeholten V.___-Gutachten. Dieses halte fest, dass im MEDAS-Gutachten die anamnestischen Darstellung unvollständig sei und Aktenzusammenfassungen sowie eine vollständige Darstellung der Krankheitsentwicklung fehlten. Die Befunde in den Zusatzgutachten und somit auch im Hauptgutachten seien nur unvollständig erhoben worden; insbesondere fehle eine neuropsychologische Untersuchung. Die neurologische Beurteilung sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. So seien aufgeführte Beschwerden nicht weiter abgeklärt worden. Die diagnostischen Beurteilungen und insbesondere auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ärztlichen Vorberichte seien weder berücksichtigt noch diskutiert worden. Auch die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Das MEDAS-Gutachten genüge somit den höchstrichterlichen Qualitätsanforderungen an ein Gutachten nicht. Hinzu komme, dass seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens ein weiterer organischer Unfallbefund wieder verstärkt in den Vordergrund gerückt sei, nämlich die Beschwerden im linken Knie. Die Unfallkausalität dieser Kniebeschwerden könne angesichts der Aktenlage nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der auf das erlittene Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurückzuführenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Unrecht verneint. Das Unfallereignis vom 6. September 2001 stelle einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen dar. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine HWS-Distorsion sondern auch eine Thoraxkontusion und einen Kreuzbandriss am linken Knie erlitten habe. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung sei in ausgeprägter Weise erfüllt, was durch die medizinischen Akten belegt werde. Zudem leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Beschwerden. Das linke Knie sei nicht adäquat behandelt worden; es liege eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen verschlimmert habe. Der Heilungsverlauf sei schwierig gewesen. Auch das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit sei erfüllt. Demzufolge sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 und 22).
2.3     Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin daran festhalten, dass die Adäquanz zu verneinen sei; auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin wies des Weiteren die Kritik der Beschwerdeführerin am MEDAS-Gutachten zurück. Mit Blick auf die eindeutige, klare medizinische Ausgangslage und die Rechtsprechung zur HWS-Problematik sei die Bedeutung des Gutachtens im vorliegenden Kontext jedoch ohnehin nur minimal. Das MEDAS-Gutachten habe einzig die zahlreichen vorherigen Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die nicht vorhandenen pathologischen Befunde bestätigt. Allfällige anderweitige Schlussfolgerungen seien zur rechtlichen Beurteilung des gegebenen Falles gar nicht relevant. Das MEDAS-Gutachten sei überdies schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es gebe keinen Grund, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts sei kein weiteres polydisziplinäres Gutachten notwendig (Urk. 15 und 26).
3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 5. Juni 2007 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen und zwischen den übrigen noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 6. September 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestand.
3.2     Dr. B.___ erklärte am 21. September 2001, die Beschwerdeführerin habe bei Status nach HWS-Distorsionsverletzung vor 14 Tagen noch ein ausgeprägtes cervicales und cervicocephales Schmerzsyndrom. Hinweise für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems seien nicht ersichtlich (Urk. 17/7).
         Chefarzt Dr. med. W.___, Facharzt für Orthopädie, Oberarzt Dr. med. AA.___, Facharzt für Physikalische und Rehabilitationsmedizin, und Stationsärztin Pütz von der C.___ (Deutschland) erhoben in ihrem Bericht vom 18. Januar 2002 (Urk. 17/19) folgende Diagnosen: „ Myotendinöses Schmerzsyndrom der gesamten oberen Wirbelsäule bei chronischem Cervicobrachialsyndrom bds., rezidivierendem Cervicocranialsyndrom, Thoracal- und Lumbalsyndrom bei Z.n. Kontusion und Distorsion nach Verkehrsunfall 06.09.01 ohne aktuellen klinischen Befund für sensomotorische Ausfallsymptomatik. Z.n. Kontusion linkes Knie. Perioarthropathia coxae links. Adipositas.“
         Chefarzt Dr. med. BB.___ vom Stadtspital D.___ führte in seinem Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 17/22) aus, dass die computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule keine Hinweise auf frische oder ältere traumatische ossäre Läsionen ergeben habe. Es sei eine kleine mediale Diskushernie bei C5/C6 vorhanden, begleitet von einem kleinen dorsalen Osteophyten der Bodenplatte C5. Infolge dieser Diskushernie komme es zu einer leichten anterioren Impression des Duralsackes. Angesichts der Grösse der Diskushernie, der Weite der Liquorräume und der Breite der Medulla sei eine Irritation einer Nervenwurzel oder der Medulla unwahrscheinlich. Das Computertomogramm des Schädels sei altersentsprechend, nicht pathologisch und ohne Hinweise auf eine Neoplasie, eine Ischämie oder auf eine intracranielle Blutung.
         Kreisarzt Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 7. Mai 2002 (Urk. 17/33) dahingehend, dass er sowohl am Rücken als auch an der Halswirbelsäule einen absolut blanden Befund habe erheben können. Das Computertomogramm habe keine Hinweise auf eine frische oder ältere traumatische ossäre Läsion ergeben, jedoch mehrere degenerative Veränderungen. Seit dem Unfall seien schon über sechs Monate vergangen. Demzufolge seien die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr unfallkausal. Er habe die Beschwerdeführerin deswegen ab dem 13. Mai 2002 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Einen Monat später sei dann wieder die volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Am 2. Juli 2002 ergänzte Dr. E.___, dass der Fall abgeschlossen werden könne, da kein pathologischer Befund erhoben werden könne (Urk. 17/38).
         Die Unfallexperten CC.___, Ingenieur HTL, und DD.___, Ingenieur FH, errechneten in ihrer Unfallanalyse vom 7. Mai 2002 (Urk. 17/41) in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die auf dem Beifahrersitz des von ihrem Ehegatten gelenkten Autos sass, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 26 km/h.
         Dr. med. EE.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin führte in seinem Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 17/54) aus, das ermittelte Delta-V von 20 bis 26 km/h beziehe sich auf eine seitliche Kollision vorne links. Bekanntlich sei in dieser Situation die Belastung für die Halswirbelsäule im Vergleich mit einer Heckauffahrkollision geringer. Die von der Augenärztin festgestellte Akkomodationsschwäche (vgl. Urk. 17/48) sei bei fehlenden Hinweisen auf ein Schädelhirntrauma mit Einbezug des occulomotorischen Systems kaum mit der erlittnen seitlichen HWS-Distorsion in Verbindung zu bringen. Fast ein Jahr nach der seitlichen HWS-Distorsion liessen sich keine Hinweise auf eine strukturelle Läsion der Wirbelsäule oder des Bewegungsapparates finden, welche den Verlauf auf somatischer Ebene erklären könnten.
         Dr. med. FF.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 17/60) aus, dass die Beschwerdeführerin über persistierende Nacken- und Schulter-/Armschmerzen links sowie über eine Gefühlsstörung im Gesicht, im Nacken-, Schulter- und Armbereich links klage. Bei der körperlichen Untersuchung finde er eine lediglich geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Endphasenschmerzen Rotation des Kopfs nach links. Im Bereich der Trapez- und Nackenmuskulatur bestünden deutliche Verspannungen. Die Schulterbeweglichkeit links sei passiv frei; aktiv gebe die Beschwerdeführerin bei maximaler Elevation Schmerzen an. Resistive Schmerzen bestünden nicht. Die neurologische Untersuchung sei seitengleich. Es handle sich um eine posttraumatische somatoforme Schmerzstörung.
         Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 9. April 2003 (Urk. 17/79) fest, dass bei Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 6. September 2001 immer noch ein therapieresistentes, belastungsabhängiges cervicales und cervicocephales Schmerzsyndrom vorliege. Es sei eine somatoforme Störung vorhanden; die Schwindelbeschwerden sowie auch die Sensibilitätsstörungen seien sehr vage und könnten neurologisch nicht objektiviert werden.
         Kreisarzt Dr. E.___ äusserte sich am 2. Juli 2003 zum Bericht von Dr. B.___ dahingehend, dass auch die Neurologin keinen pathologischen Befund habe erheben können. Es bestehe eine uneingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Es werde von einer somatoformen Störung gesprochen. Mit anderen Worten handle es sich - wie in all diesen Fällen - um eine psychogene Störung (Urk. 17/88).
         Dr. F.___ führte in seinem Gutachten vom 29. März 2004 (Urk. 17/121; vgl. auch Urk. 17/133) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über Kopfschmerzen, eine Kraftlosigkeit im linken Arm, Schulterschmerzen, Schlafstörungen, Nervosität und Konzentrationsstörungen klage. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall vom 6. September 2001 nicht bewusstlos gewesen und könne sich an dessen Hergang genau erinnern. Relativ rasch danach seien sehr heftige Brust- beziehungsweise lokale Schmerzen vom Gurt aus aufgetreten. Im Schockzustand sei sie ausgestiegen. Mit einer Latenz von einigen Stunden seien dann sehr heftige Nacken-Hinterkopfschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm und das linke Bein aufgetreten; die Beweglichkeit des Kopfes sei massiv eingeschränkt gewesen. In der Folge hätten adäquate klinische und radiologische Abklärungen stattgefunden; allerdings seien keine sicheren medulläre oder radikuläre Ausfälle festgestellt worden. Angesichts des Unfallhergangs, der typischen Anfangsbeschwerden und der objektiven Befunde müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ein leichtes bis mässiges Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule mit Thoraxkontusion erlitten habe. Der anfängliche Verlauf sei für einen derartigen Unfall typisch gewesen. Leider sei es danach zu einer sehr ungünstigen Entwicklung gekommen; die Beschwerdeführerin habe das Trauma schlecht verarbeitet. Es seien nämlich zusätzliche Beschwerden aufgetreten. Am posttraumatischen Ursprung der Beschwerden sei dagegen nicht zu zweifeln, auch wenn die objektiven Befunde spärlich seien und die präsentierten Ausfällen einer wahrscheinlichen funktionellen Überlagerung entsprächen. Wie der Verlauf zeige, hätten diverse physiotherapeutische und medikamentöse Massnahmen den Zustand nicht verbessern können. Nach seinem Dafürhalten sei nunmehr der Endzustand erreicht; es sei die Zeit gekommen, die unfallbedingte Behandlung abzuschliessen. Es liege sicher eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, schätzungsweise sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. „Allerdings nur zur Hälfte posttraumatisch, der Rest ist unfallfremd und rührt von der Fehlverarbeitung des Unfalls bzw. von der funktionellen Überlagerung her.“ Die Integritätseinbusse betrage 25 %. Die Frage, welche Beschwerden organischer Genese seien, beantwortete Dr. F.___ dahingehend, dass vor allem die Schulterschmerzen und gegebenenfalls auch die Kopfschmerzen organischen Ursprungs seien. Es lägen die für ein HWS-Distorsionstrauma typischen Beschwerden vor. Eine milde traumatische Hirnverletzung habe hingegen nicht nachgewiesen werden können. Die Schulterbeschwerden seien unfallbedingt, gegebenenfalls auch die Kopfschmerzen. Auch eine gewisse Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sei unfallbedingt und organischer Genese. Allerdings liege auch eine Fehlverarbeitung des Unfalls beziehungsweise eine funktionelle Überlagerung vor.
         Dr. G.___ und PD Dr. H.___ führten in ihrem Bericht vom 2. November 2004 (Urk. 17/142/2; vgl. auch den Bericht vom 6. Juni 2005 [Urk. 17/167]) aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, stechende Brustschmerzen und häufiges Sodbrennen) im Rahmen eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms nach einem HWS-Distorsionstrauma zu sehen seien. Klinisch imponiere vor allem eine massiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit von zwei Dritteln in allen Richtungen mit Endphasenschmerz.
         Dr. J.___ äusserte sich am 2. November 2005 dahingehend, dass aufgrund des Unfallhergangs, der stattgefundenen Untersuchungen sowie der anfänglich geklagten Beschwerden kein Anhaltspunkt für eine milde traumatische Hirnverletzung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe denn auch erst mit einer Latenz von drei Jahren nach dem Unfall über diffuse Beschwerden und Konzentrations- und Gedächtnisprobleme geklagt. Da aber auch eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Verstimmungen genannt würden, sei eine neuropsychologische Abklärung nicht notwendig. Viel eher erscheine ihr eine psychiatrische Abklärung angezeigt (Urk. 17/168).
         Prof. Dr. K.___, Dr. L.___, Prof. Dr. M.___, Dr. N.___, Dr. O.___ und Dr. P.___ führten in ihrem MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 (Urk. 17/182) aus, dass die klinischen Untersuchungen keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hätten. Somit bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Fünf Jahre nach dem Unfall sei es nötig und aufgrund der erhobenen Befunde auch möglich, die Beschwerdeführerin einem aktiven Wiedereingliederungstraining zu unterstellen. Dieses müsse ihr ermöglichen, ihre psychischen und somatischen Ressourcen zu erkennen.
-  Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass die geklagten Beschwerden (Sehstörungen, Schwindel, Kraftlosigkeit und verminderte Wahrnehmung der linken Körperseite) nicht objektiviert werden könnten. Als einzig klinisch verifizierbarer Befund könne eine deutliche Verspannung der Nacken- und Halsmuskulatur erhoben werden. Jedoch seien keine Zeichen einer cervikalen Myelopathie beziehungsweise sensomotorischer Defizite der an der Halswirbelsäule austretenden Nervenwurzeln. Bei normalen neurologischem Befund könne somit aus fachspezifischer Sicht eine Minderung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit nicht abgeleitet werden.
-  Die psychiatrische Teilgutachterin erklärte, dass der gesamte psychische Befund bis auf das Ausdrucksverhalten regelrecht sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
-  Bei der orthopädischen Untersuchung habe sich eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter gezeigt (ohne radiologisches Korrelat). Es ergebe sich daraus ein Behandlungsbedarf (konservative Massnahmen). Ab sofort sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig. Die demonstrierten Beschwerden an der Halswirbelsäule stünden im Widerspruch zur fehlenden Reaktion auf das Beklopfen der Wirbelsäule und der axialen Stauchung der Wirbelsäule. Radiologisch habe sich die Hals- und Brustwirbelsäule altersentsprechend gezeigt. Die grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten hätten sich altersentsprechend frei gezeigt. Die Fusssohlen wiesen eine kräftige Gebrauchsbeschwielung auf und die Vermessung der oberen/unteren Extremitäten ergebe keinen Anhaltspunkt für Schonungsatrophien.
         Dr. med. GG.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. HH.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, äusserten sich in ihrem Bericht vom 9. Mai 2007 (Urk. 17/202/2) dahingehend, dass ein schwerer depressiver Zustand mit teilweise ausgeprägter Suizidalität vorliege. Es sei ein ausgeprägtes körperliches Schonverhalten festzustellen. Die Beschwerdeführerin leide unter einem massiven chronischen Schlafmangel, der aufgrund der ungenügenden Medikation bisher nicht effizient habe behandelt werden können. An eine Berufsarbeit auf dem freien Markt sei im Moment nicht zu denken.
         Dr. R.___ diagnostizierte am 16. Mai 2007 eine traumatisches Zervikobrachialsyndrom links. Die Beschwerdeführerin klage über Nackenschmerzen und Schmerzen an der linken Schulter (Urk. 17/192).
         Der leitende Oberarzt Dr. med. II.___ und Assistenzarzt Dr. med. JJ.___ von der KK.___ Klinik führten in ihrem Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 17/197/1) aus, dass die Beschwerdeführerin über eine Kraft- und Gefühlsminderung der linken Körperseite sowie über diffuse Beschwerden mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und einer allgemeinen Vergesslichkeit klage. Im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund finde sich kein fokales Defizit. Es falle lediglich ein schmerzhafter muskulärer Hartspann interscapulär und am Trapeziusrand auf. Die Computertomogramme der Halswirbelsäule und des Schädels aus dem Jahr 2002 seien wie die aktuelle konventionelle Radiologie der Halswirbelsäule unauffällig.
         PD Dr. S.___, Dr. T.___ und Prof. Dr. Poledna kritisierten im V.___-Gutachten vom 10. September 2007 (Beilage zu Urk. 17/206) das MEDAS-Gutachten. Ihres Erachtens wiesen sowohl das Hauptgutachten wie auch die Zusatzgutachten erhebliche formale und inhaltliche Mängel auf:
-  Die anamnestische Darstellung sei unvollständig. Es fehlten Aktenzusammenfassungen und eine vollständige Darstellung der Krankheitsentwicklung.
-  In den Zusatzgutachten seien die Befunde unvollständig aufgeführt. Insbesondere fehle eine neuropsychologische Untersuchung.
-  Die neurologische Untersuchung sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. So würden aufgeführte Beschwerden nicht weiter abgeklärt. Die diagnostischen Beurteilungen und insbesondere auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ärztlichen Vorberichte würden nicht berücksichtigt und nicht diskutiert.
-  Die psychiatrische Beurteilung sei angesichts der Mängel in der Krankheitsanamnese und Befunderhebung ebenfalls nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Frühere ärztliche Beurteilungen und Diagnosen würden weder berücksichtigt noch diskutiert. Eine Stellungnahme zum Einfluss der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf den psychischen Zustand fehle. Es würden keine Empfehlungen zur weiteren medizinisch-therapeutischen Behandlung abgegeben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der erwähnten gutachterlichen Mängel nicht nachvollziehbar.
         Oberarzt Dr. med. LL.___ von der KK.___ Klinik erhob in seinem Bericht vom 21. Dezember 2007 (Urk. 17/207) folgende Diagnose: „Komplexe mediale-laterale Meniskusläsion links bei partieller VKB-Ruptur unbekannten Alters. Zusätzlich patello-femorale Degeneration beidseits.“ In Anbetracht der ausgeprägten funktionellen Störung sowie des zunehmenden Leidensdrucks bestehe eine Indikation für eine Knie-Arthroskopie links sowie eine Teilmeniskektomie links medial und lateral.
         Dr. med. MM.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der die von Dr. LL.___ empfohlene Knieoperation am 25. Februar 2008 durchgeführt hatte, berichtete am 13. Mai 2008, dass der postoperative Verlauf zunächst gut gewesen sei, doch scheine sich der Heilverlauf nun zu verzögern. Die Beschwerdeführerin klage noch über Schmerzen und eine Schwellung im linken Knie. Klinisch finde sich ein leichtes Schonhinken links (Urk. 17/209; vgl. auch den Operationsbericht [Urk. 17/212]).
         Dr. med. NN.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 17/215) aus, dass klinisch eine ganz massive funktionelle Instabilität des linken Knies bestehe, entsprechend einer funktionellen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes. Die Meniskuszeichen seien beidseits positiv. Hinzu kämen recht ausgeprägte Synovitiszeichen medial und lateral. Es bedürfe einer stabilisierenden Operation (Kreuzbandplastik).
         Dr. med. OO.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA hielt in seinem Bericht vom 10. November 2008 (Urk. 16) fest, dass echtzeitlich zwar auch eine Schürfung am linken Knie dokumentiert sei. Danach sei aber während Jahren von Knie-Beschwerden keine Rede mehr gewesen. Auch bei der orthopädischen Untersuchung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung seien beide Kniegelenke unauffällig gewesen, insbesondere seien keine Meniskuszeichen und keine Instabilität vorhanden gewesen. Eine Unfallkausalität der bei der Arthroskopie vom 22. Februar 2008 dokumentierten Befunde sei also nicht wahrscheinlich. Die Meniskusläsion am Hinterhorn medial sei typischerweise degenerativer Natur. Die partielle VKB-Läsion unbekannten Alters stehe ebenfalls nur in einem möglichen Zusammenhang mit der einfachen Knie-Prellung von 2001 (damals kein Erguss, keine spezielle Behandlung, keine echten Brückensymptome während Jahren).
         Dr. med. PP.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erhob in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 23) folgende Diagnosen: „Schweres, chronifiziertes, vorwiegend zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit hemikraniformer Ausstrahlung links. Depressions- und schmerzbedingte ‚Pseudodemenz’, neuropsychologisch bedingt. Verminderte somatische und psychische Belastbarkeit mit abnehmenden kognitiven Leistungen unter Schmerzen bei zunehmender Dauer einer Aufgabe. Eingeschränkte Kooperationsfähigkeit der Patientin. Status nach zweimaliger Knieoperation links.“ Die Beschwerdeführerin habe ein schweres Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma erlitten, das schlecht ausgeheilt und chronifiziert sei. Die Schmerzsituation erfordere verschiedene therapeutische Ansätze von spezifischer invasiver Neurotomie nach Bogduk bis zur Akupunktur und Entspannungstherapie. Die Beschwerdeführerin sei zu maximal 25 % arbeitsfähig, wobei noch eine Gewichtsbeschränkung auf 5 kg bestehe. Im Haushalt dürfte sie zu maximal 40 % einsatzfähig sein (Abstauben, Einräumen von leichten Gegenständen und Arbeiten in der Küche).
3.3
3.3.1   Die medizinischen Akten ergeben im vorliegenden Fall kein klares und eindeutiges Bild über die vorhandenen Gesundheitsschäden. Während sämtliche behandelnden Ärzte und insbesondere auch der Gutachter Dr. F.___ (Urk. 17/121) vom Vorhandensein erheblicher unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen überzeugt waren und daher auch von entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgingen, waren die MEDAS-Gutachter der Auffassung, dass keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, weil die klinischen Untersuchungen keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hätten (Urk. 17/182). Eine erstaunliche Diskrepanz besteht aber nicht nur zu Arztberichten, die zeitlich vor dem MEDAS-Gutachten erstellt wurden, sondern auch zu solchen Berichten, die danach verfasst wurden. So wurde etwa im MEDAS-Gutachten (insbesondere auch von der psychiatrischen Teilgutachterin) festgehalten, dass der gesamte psychische Befund bis auf das Ausdrucksverhalten regelrecht sei und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Wenige Zeit später diagnostizierten Dr. GG.___ und lic. phil. HH.___ einen schweren depressiven Zustand mit teilweise ausgeprägter Suizidalität, weshalb an eine Berufsarbeit auf dem freien Markt nicht zu denken sei (Urk. 17/202/2). Auch die Berichte der Dres. R.___, II.___, JJ.___ und PP.___ (Urk. 17/192, 17/197/1 und 23) lassen sich nicht mit der im MEDAS-Gutachten postulierten uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit vereinbaren.
         Die Kritik der Beschwerdeführerin, die durch das von ihr eingeholte V.___-Gutachten von PD Dr. S.___, Dr. T.___ und Prof. Dr. Poledna (Urk. 17/206) gestützt wird, wonach im MEDAS-Gutachten insbesondere nicht diskutiert wurde, weshalb man bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu dermassen anders lautenden Ergebnissen gekommen sei wie die übrigen medizinischen Experten, erweist sich nach dem Ausgeführten als nachvollziehbar. Weshalb im MEDAS-Gutachten etwa eine vertiefte Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Auffassungen und Einschätzungen von Dr. F.___ fehlt, ist sachlich nicht zu fassen; geht doch dieser Gutachter von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wovon 25 % unfallbedingt seien und der Rest von der Fehlverarbeitung des Unfalls beziehungsweise von einer funktionellen Überlagerung herrührten (Urk. 17/133). Angesichts dieser Beweislage braucht der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, dass den MEDAS-Gutachtern nicht sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestanden hätten, nicht mehr im Einzelnen nachgegangen zu werden. Denn allein schon den in Erw. 1.4 dargelegten inhaltlichen Anforderungen, denen ein Arztbericht zu genügen hat, wird das  MEDAS-Gutachten nicht gerecht. Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegende Streitsache nicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten entschieden werden kann. In medizinischer Hinsicht besteht weiterer Abklärungsbedarf.
         Dies gilt auch für die Kniebeschwerden. Die Einschätzung von Dr. OO.___, wonach diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern bloss möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 16), erscheint im Ergebnis zwar als plausibel. Doch ist sie äusserst knapp begründet, und das Argument, nach dem Unfall sei während Jahren nicht von Kniebeschwerden die Rede gewesen, wird zumindest durch den Bericht der C.___ vom 15. Januar 2002 etwas relativiert, da darin ein Druckschmerz im linken Kniegelenk lateral über dem Gelenkspalt als orthopädischer Befund angeführt ist (Urk. 17/19 S. 4). Zudem wirft die Beschwerdeführerin die Frage einer diesbezüglichen ärztlichen Fehlbehandlung auf.
         Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Bedeutung des MEDAS-Gutachtens vorliegend „nur minimal“ (Urk. 15 S. 14) sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Solange nicht feststeht, welche Gesundheitsstörungen überhaupt vorliegen, welche davon auf den Unfall zurückzuführen sind und ob und inwieweit den unfallkausalen Beschwerden unfallbedingte organische Befunde zugrunde liegen, lässt sich nämlich das Dahinfallen der Leistungspflicht nicht von vornherein mit der fehlenden Adäquanz begründen, zumal die Wahl der Methode der Adäquanzbeurteilung hinsichtlich organisch nicht fassbarer Beschwerden davon abhängt, ob das nach einem HWS-Schleudertrauma typische Beschwerdebild oder eine eigenständige psychische Störung vorhanden ist beziehungsweise ob und allenfalls seit wann letztere in den Vordergrund getreten ist.
3.3.2   Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hängt im übrigen die Beantwortung der Adäquanzfrage zumindest bei Anwendung der für die Folgen des HWS-Schleudertraumas entwickelten Methode (BGE 117 V 359) wesentlich von der Klärung der offenen medizinischen Fragen ab.
         Gemäss Polizeirapport ereignete sich der Unfall vom 6. September 2001 folgendermassen (Urk. 17/2), wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz des von ihrem Ehegatten gelenkten Autos sass:
„[Der Unfallverursacher] fährt die QQ.___ aufwärts in Richtung RR.___. X.___ (Pw) fährt die RR.___ aufwärts in Richtung SS.___. [Der Unfallverursacher] sieht X.___ nicht von rechts kommen und überfährt die Bodenmarkierung ohne anzuhalten. Somit prallt [der Unfallverursacher] in die linke Seite von X.___. X.___ wird nach rechts gegen die Lichtsignalanlage gestossen [...].“
         Aus der erstellten Unfallanalyse ergibt sich, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung  von 20 bis 26 km/h auszugehen ist (Urk. 17/41). Dabei handelte es sich um die erste Kollision (mit dem Wagen des Unfallverursachers). Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Kollision mit der Lichtsignalanlage erlitten hat.
         Insgesamt ist nach Lage der Dinge von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten noch zu den schweren Unfällen vorliegt. Das Unfallereignis kann zwar noch nicht als besonders dramatisch oder besonders eindrücklich qualifiziert werden, allerdings ist - wie ausgeführt - zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwei Kollisionen erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer oder von besonderer Art. Auch von einer fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung kann nicht die Rede sein. Die Behandlung der Beschwerdeführerin überstieg in Intensität und Art nicht das in vergleichbaren Fällen übliche Mass. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Ob die Beschwerdeführerin unter erheblichen Beschwerden leidet, ist - wie oben dargelegt - unter den medizinischen Experten höchst umstritten. Diese Frage kann gestützt auf die herrschende Aktenlage nicht beantwortet werden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ erfüllt ist. Schliesslich kann auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ihre Kniebeschwerden (sofern doch unfallbedingt) adäquat behandelt worden seien oder ob diesbezüglich nicht eine ärztliche Fehlbehandlung vorliegen könnte, - wie oben dargelegt - nicht abschliessend beantwortet werden.
         Angesichts dieser offenen Fragen kann die Adäquanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres verneint werden.
3.3.3   Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zwecks Klärung der offenen medizinischen Fragen ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dabei wird sie die Parteirechte der Beschwerdeführerin zu wahren haben.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ausdrücklich offen bleiben, ob der angefochtene Einspracheentscheid nur schon wegen der Verletzung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin beim Zustandekommen des MEDAS-Gutachtens (Nichtbeantwortung des gemeinsam aufgestellten Fragenkatalogs) aufzuheben gewesen wäre.

4.
4.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a).
4.2     Mit Honorarnote vom 21. Juni 2010 (Urk. 28) machte Rechtsanwalt Riedener einen Aufwand von 25 Stunden und 25 Minuten zum gerichtsüblichen  Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 131.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin Fr. 5'610.65 geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'610.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'610.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).