UV.2008.00428
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, war als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ beschäftigt und über diese bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) versichert, als sie sich am 21. März 2007 bei einem Sturz am rechten Knie verletzte (Urk. 8/G1, Urk. 8/M1).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 stellte die UVZ ihre Leistungen per 30. September 2007 ein (Urk. 8/G4 = Urk. 3/7), wogegen die Versicherte am 19. November 2007 (Urk. 8/G6) und 17. Dezember 2007 (Urk. 8/G9 = Urk. 3/8) Einsprache erhob.
Daraufhin veranlasste die UVZ ein Gutachten, das am 15. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/M8 = Urk. 3/10) und stellte mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juli 2008 ihre Leistungen per 25. April 2008 ein (Urk. 8/G25 = Urk. 3/2). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2008 Einsprache (Urk. 8/G27 = Urk. 3/14). Diese wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 11. November 2008 ab (Urk. 8/G31 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 25. April 2008 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei der Fall zur Erstellung eines Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009 beantragte die UVZ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 23. Februar 2009 wurde die Replik (Urk. 12) und am 9. März 2009 die Duplik (Urk. 16) erstattet.
Mit Gerichtsverfügung vom 19. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19). Zu von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2009 (vgl. Urk. 20) nachgereichten ärztlichen Berichten (Urk. 21-22) nahm die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2009 Stellung (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten sei das Erreichen des Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung als überwiegend wahrscheinlich erstellt (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 7) und aus anderen ärztlichen Beurteilungen ergebe sich, dass das Sturzereignis vom 21. März 2007 eine richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Im Dezember 2000 hatte sich die Beschwerdeführerin eine Kontusion beider Knie zugezogen (vgl. Urk. 9/M2). Eine am 19. Dezember 2000 erstellte Röntgenaufnahme des rechten Knies ergab eine leichtgradige Gonarthrose und eine ausgeprägte femuropatelläre Arthrose sowie keinen Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion (Urk. 9/M3 = Urk. 17/M3).
3.2 Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Zeugnis vom 21. Mai 2007 (Urk. 8/M1) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. März 2007 bei einem Sturz eine Distorsion /Kontusion des rechten Knies zugezogen (Ziff. 2) und die Erstbehandlung habe am 23. März 2007 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Meniskusläsion am rechten Knie (Ziff. 5).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nahm gemäss seinem Operationsbericht (Urk. 8/M2 = Urk. 3/4) am 11. Juli 2007 eine Operation (Arthroskopie, Teilmeniskektomie, Shaving) vor (S. 1 Mitte). Er nannte folgende, alle das rechte Knie betreffende, Diagnosen (S. 1 oben):
- ausgedehnter Lappen- und Horizontalriss medialer Meniskus
- ausgedehnte Chondromalazie Grad II bis IV medialer Femurkondylus
- Chondromalazie Grad II bis IV trochlea femoris und retropatellär
Ein nach dem Sturz angefertigtes MRI habe die Verletzung im medialen Hinterhorn bestätigt, aber auch eine ausgeprägte Chondromalazie gezeigt (S. 1).
Im medialen Kompartiment habe sich intraoperativ sofort ein Riss des Meniskus-Hinterhorns gezeigt mit ausgeprägter, teilweise sicher schon vorbestehender, teilweise auch durch den Meniskusriss bedingter Chondromalazie (S. 1 unten).
3.4 Am 19. September 2007 nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 8/M5 = Urk. 3/5).
Er führte aus, der Meniskusriss sei unfallbedingt und arthroskopisch saniert worden. Zwei Monate danach sei diesbezüglich aber der Status quo sine und ante erreicht; danach seien persistierende Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt dem durch den Unfall vorübergehend verschlimmerten Vorzustand (Chondromalazie) zuzuschreiben (S. 1 Ziff. 2.1).
3.5 Am 21. Februar 2008 berichtete Dr. A.___, nach der Operation im Juli 2007 sei eine Besserung der Beschwerden eingetreten und es seien die normalen antiphlogistischen Therapien und Physiotherapien durchgeführt worden. Seit Anfang 2008 hätten sich auch die vorher immer noch auftretenden Kniegelenksergüsse gebessert, aber noch immer Schmerzen bei Belastung im medialen Kniegelenksspalt und an der medialen Tibia bestanden. Aufgrund der Annahme, dass es sich um eine Überlastung des medialen Kompartiments nach Meniskusresektion handle, sei weiter eine antiphlogistische Therapie und eine laterale Schuhranderhöhung durchgeführt worden (Urk. 8/M7).
3.6 Am 15. April 2008 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, sein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M8 = Urk. 3/10).
Dr. C.___ stützte sich auf Auszüge aus der Krankengeschichte, von der Beschwerdeführerin mitgebrachte MRI-Aufnahmen von 2007 und seine am 7. April erfolgte Untersuchung (S. 1 unten).
Als von der Beschwerdeführerin genannte Beschwerden führte er Beschwerden beim Bergabgehen, tägliche Schmerzen und einen störenden Erguss an (S. 4 Ziff. 2).
Er nannte folgende Diagnose (S. 5 Ziff. 4):
- Reizzustand Kniegelenk rechts 9 Monate nach arthroskopischer Meniskektomie
- Status nach arthroskopischer medialer Meniskusresektion
- Status nach Shaving medialer Femorkondylus
Zur Kausalität äusserte er sich wie folgt: Die Hauptbefunde seien der persistierende belastungsabhängige Schmerz, der Erguss und die Knorpelunregelmässigkeiten im medialen Gelenkkompartiment. Ob der Erguss jetzt auf den Status nach arthroskopischer Meniskektomie oder auf die vorbestehende Chondromalazie und das arthroskopische Shaving des Knorpels zurückzuführen sei, sei letztendlich eine nicht beantwortbare Frage (S. 5 Ziff. 5.1).
Die Frage, ob unfallfremde Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle für den heutigen Gesundheitszustand spielten, bejahte der Gutachter (S. 6 Ziff. 5.2.1). Er habe (erfolglos) versucht, der Beschwerdeführerin darzulegen, dass der heutige Zustand mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallbedingt sei, sondern dass die Folgen der Knorpelabnützung für die heutigen Beschwerden verantwortlich seien (S. 6 unten).
In den nächsten Tagen sei ein Kontroll-MRI vorgesehen. Er gehe davon aus, dass sich dabei keine reinen unfallbedingten Befunde ergäben; damit könne beziehungsweise müsse mit Datum des MRI der Fall abgeschlossen werden (S. 7 oben).
Eine dauernde Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereignis vom 21. März 2007 habe nicht stattgefunden (S. 7 Ziff. 5.3).
Sofern in der MRI-Untersuchung keine klar unfallbedingten Veränderungen zum Vorschein kämen, könne - entgegenkommenderweise - der Status quo sine / quo ante mit Datum dieser Untersuchung festgelegt werden (S. 8 Ziff. 5.5).
Die heute noch bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich krankheitsbedingt (S. 9 oben).
3.7 Am 24. April 2008 fand die im Gutachten erwähnte MRI-Untersuchung statt; sie ergab folgende Beurteilung (Urk. 8/M9 = Urk. 3/11):
Degeneration und kleine degenerative Einrisse des residuellen medialen Meniskus. Schwere Knorpelschäden medial femorotibial. Kleine subchondrale Frakturlinie im Tibiaplateau als Zeichen einer Insuffizienzfraktur / Osteonekrose. Mittelschwere bis schwere Arthrose femoropatellär. Gelenkserguss. Kleine Baker-Zyste.
Am 2. Juni 2008 führte Dr. C.___ aus, aufgrund des MRI-Befundes könne das Erreichen des Status quo sine / ante per 25. April 2008 festgelegt werden (Urk. 8/M10).
Auf entsprechende Nachfrage führte er (am 6. Januar 2009, Urk. 8/M/15) ferner aus, bei der subchondralen Frakturlinie handle es sich nicht um eine objektivierbare Fraktur. „Frakturlinie“ sei ein deskriptive Formulierung des Radiologen und habe nichts mit der Ätiologie zu tun und sei Ausdruck der Zunahme der Arthrose. Der Befund sei eher nicht auf das Ereignis vom 21. März 2007 zurückzuführen.
3.8 Am 27. August 2008 nahm Dr. A.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, Dr. C.___ habe das Gutachten sicher korrekt (durch)geführt. Seine Annahme, die Beschwerden seien einer vorbestehenden Arthrose zuzuschreiben, sei wahrscheinlich falsch, könne aber praktisch nicht widerlegt werden, da das MRI präoperativ die Veränderungen schon zeige. Das neue MRI sei noch nicht berücksichtigt worden; darauf zeige sich seiner Meinung nach eine neue Situation mit einer deutlichen Überlastung mit Einbruch des medialen Kniegelenkes, welche „ohne weiteres als Überlastungsreaktion wegen der Meniskusteilentfernung interpretiert werden könnte“ (Urk. 8/M11 = Urk. 3/13).
Am 9. Dezember 2008 führte Dr. A.___ aus, das MRI vom 24. April 2008 zeige neben der bestehende Arthrose einen Zusammenbruch des Knorpels / Knochens auf der inneren Seite; es sei nun eine Kniegelenksprothese vorgesehen (Urk. 8/M12 = Urk. 3/15).
3.9 Am 8. Oktober 2008 (Urk. 8/M14 = Urk. 3/17) berichteten die Ärzte der Kniesprechstunde der Universitätsklinik D.___, welche die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 untersucht hatten (vgl. Urk. 8/M13 = Urk. 3/16) und nannten folgende Diagnose (S. 1):
- mediale Gonarthrose rechts bei
- Status nach ausgedehnter Teilmeniskektomie
3.10 Am 16. Dezember 2008 untersuchte PD Dr. med. E.___, stellvertretender Leiter Knie-Chirurgie, Universitätsklinik D.___, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgesehene operative Versorgung (Urk. 18/M17/2 = Urk. 13/1; vgl. Urk. 18/M16).
Am 27. Januar 2009 nahm PD Dr. E.___ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, die Beantwortung, ob hier eine Unfallfolge vorliege, könne nicht eindeutig gemacht werden. Offenbar habe die Beschwerdeführerin auch bereits vor dem Unfall an einer Chondromalazie des medialen Kompartiments des betroffenen Kniegelenks gelitten. Laut Operationsbericht von Dr. A.___ habe die Chondromalazie mindestens teilweise vor dem Unfall bestanden, der Meniskusriss habe frisch gewirkt. Nun leide die Beschwerdeführerin an einer Exazerbation der medialen Kniebeschwerden im Rahmen der Chondromalazie. Diese Exazerbation „kann durchaus im Rahmen der durch den Unfall notwendig gewordenen Meniskusentfernung gesehen werden. Somit kann man argumentieren, dass eine Unfallfolge vorliegt, auch wenn vorbestehende Gelenksschäden vorgelegen sind. Letztlich erscheint aber im chronologischen Ablauf der Unfall als massgebendes gesundheitsverschlechterndes Element.“ Diese Angabe mache er (PD Dr. E.___) nach Durchsicht der ihm zugestellten Akten; es lägen ihm aber seines Erachtens längst nicht alle Unterlagen vor (Urk. 18/M17/1 = Urk. 13/2).
Laut Operationsbericht vom 4. Mai 2009 (Urk. 21) setzte PD Dr. E.___ am 8. April 2009 eine mediale unikompartimentelle Knieendoprothese ein. Intraoperativ sei im medialen Kompartiment ein vollständig aufgebrauchter Knorpel und patellofemoral, inbesondere retropatellär, ein teilweise erhaltener Knorpel festzustellen gewesen (S. 1).
Am 18. Mai 2009 führte PD Dr. E.___ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, er bleibe bei der ursprünglichen Einschätzung. Die „mediale Gonarthrose ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Meniskusläsion resp. das Fehlen des Meniskus zurückzuführen. Die Läsion resp. das Fehlen des Meniskus wiederum war ursprünglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Somit gehen wir von einer indirekten Unfallfolge aus“ (Urk. 22).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob im April 2008 ein Status quo sine erreicht war, mithin ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 24. April 2008 bestehenden Gesundheitsschaden und dem Unfall vom März 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen und dieser auf vorbestehende, unfallfremde Beeinträchtigungen zurückzuführen ist.
4.2 Bezogen auf das rechte Knie der Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2000 bildgebend eine leichte Gonarthrose und eine ausgeprägte femuropatelläre Arthrose erhoben.
Der Sturz vom 21. März 2007 führte zu einer Verletzung des medialen Meniskus (Lappen- und Horizontalriss), der in der Folge im Juli 2007 teilentfernt wurde. Das vor der entsprechenden Operation angefertigte MRI zeigte nebst dem Meniskusriss eine ausgedehnte Chondromalazie.
4.3 Der Gutachter Dr. C.___ kam im April 2008 zum Schluss, die vorhandenen Beschwerden seien eine Folge der Knorpelabnützung und es sei, sofern ein noch vorgesehenes MRI nicht doch noch reine unfallbedingte Befunde ergebe, der Status quo sine erreicht. Der Unfall habe eine vorübergehende, aber keine dauernde Verschlimmerung eines Vorzustands bewirkt. Nach Vorliegen des genannten MRI bestätigte Dr. C.___ seine Beurteilung.
4.4 Der behandelnde Dr. A.___ führte aus, Dr. C.___ habe sein Gutachten sicher korrekt durchgeführt. Seine Annahme, die Beschwerden seien der vorbestehenden Arthrose zuzuschreiben, sei zwar wahrscheinlich falsch, aber nicht zu widerlegen, da schon das MRI von 2007 die Veränderungen zeige. Das neue (im April 2008 erstellte) MRI habe Dr. C.___ nicht berücksichtigt; es zeige neben der Arthrose einen „Zusammenbruch des Knorpels / Knochens“.
PD Dr. E.___, der im Mai 2009 eine Knieteilprothese einsetzte, führte im Januar 2009 aus, die Exazerbation der „Kniebeschwerden im Rahmen der Chondromalazie“ könne „durchaus im Rahmen der durch den Unfall notwendig gewordenen Meniskusentfernung“ gesehen werden. Somit könne man argumentieren, dass eine Unfallfolge vorläge, auch wenn vorbestehende Gelenkschäden vorgelegen hätten. Nach erfolgter Operation führte PD Dr. E.___ aus, die Läsion beziehungsweise das Fehlen des Meniskus sei auf den Unfall zurückzuführen und die mediale Gonarthrose sei auf die Läsion beziehungsweise das Fehlen des Meniskus zurückzuführen, sei mithin eine indirekte Unfallfolge.
4.5 Die Ausführungen der beiden behandelnden Orthopäden erfolgten in Beantwortung von Fragen, die ihnen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreitet hatte.
Der Wortlaut der Fragen ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat sich darauf beschränkt, die eingeholten Antworten einzureichen und darauf verzichtet, die von ihr gestellten Fragen ebenfalls verfahrensöffentlich zu machen. Inwieweit daraus auf eine gewisse Suggestivkomponente der Fragen zu schliessen ist, muss offen bleiben; gänzlich auszuschliessen ist dies aufgrund der Formulierung einzelner Antworten jedenfalls nicht.
4.6 Dr. A.___ bezeichnete die gutachterliche Feststellung eines Status quo sine als „wahrscheinlich falsch“. Eine Begründung dafür formulierte er jedoch nicht. Vielmehr räumte er ein, sie könne „nicht widerlegt“ werden, da die vorbestehenden, degenerativen Veränderungen bildgebend nachgewiesen seien. Umso wertvoller wären Hinweise seinerseits gewesen, weshalb er die gutachterliche Beurteilung dennoch als falsch erachtete. Wenig überzeugend sind auch seine weiteren Ausführungen, das MRI vom April 2008 - von dem er überdies fälschlicherweise annahm, der Gutachter habe es nicht berücksichtigt - zeige einen „Zusammenbruch“ des Knorpels oder des Knochens, dies insofern, als der Wortlaut des MRI-Befundes dafür kaum eine ausreichende Faktengrundlage darstellt.
PD Dr. E.___ seinerseits räumte ein, dass ihm nicht alle Unterlagen unterbreitet worden seien. Dies ist der eine Mangel. Der andere Mangel besteht darin, dass er nicht nur den ohnehin unbestrittenen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Meniskusriss noch einmal postulierte, sondern darüber hinaus eine „indirekte“ Kausalität in dem Sinne, dass der teilweise fehlende Meniskus die vorhandene Chondromalazie habe exazerbieren lassen. Für diese - für die strittige Frage zentrale - These gab er keinerlei Begründung an. Damit muss sie als nicht nachvollziehbar beurteilt werden; jedenfalls erscheint die Annahme weit nachvollziehbarer und als überwiegend wahrscheinlich, dass die bereits im Jahr 2000 als ausgeprägt bezeichnete und im MRI sowohl 2007 als auch 2008 bestätigte Arthrose des Kniegelenks weiter fortgeschritten ist und das Gelenk soweit zerstört hat, dass die nunmehr eingesetzte Teilprothese erforderlich geworden ist.
4.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. C.___ entgegen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Kritik den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) sehr wohl genügt und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu werten ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten anderslautenden Beurteilungen sind aus den dargelegten Gründen mangelhaft und vermögen nicht zu überzeugen.
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu recht vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen ist.
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).