UV.2008.00433

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. September 1998 als Bankangestellter bei der Y.___ und war daher bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1/1).
         Nachdem eine Computertomographie (CT) des Neurokraniums des Versicherten vom 14. November 2007 eine chronische subdurale Blutung rechts fronto-parietal mit frischeren Anteilen und raumforderndem Effekt ergeben hatte (Bericht der Neuroradiologie des Spitals Z.___ vom 21. November 2007, Urk. 8/1/5), wurde am 15. November 2007 am Spital Z.___ eine Kraniotomie und Hämatomausräumung vorgenommen (Urk. 8/1/10 S. 1). Bis zum 3. Dezember 2007 blieb der Versicherte im Spital Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/1/10 S. 1), daraufhin hielt er sich bis zum 23. Dezember 2007 zur Neurorehabilitation in der Klinik A.___ auf (vgl. den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 9. Januar 2008, Urk. 8/1/11). In der Zwischenzeit hatte die Arbeitgeberin des Versicherten der CSS mit Schadenmeldung vom 19. Dezember 2007 mitgeteilt, dass sich ein Unfallereignis ereignet habe. Nähere Angaben hierzu konnte sie nicht machen (Urk. 8/1/1). Per 31. Dezember 2007 wurde das Arbeitsverhältnis zufolge der freiwilligen frühzeitigen Pensionierung des Versicherten aufgelöst (Urk. 8/1/1 S. 2, Urk. 8/1/2, Urk. 8/1/15 S. 3). Ab 1. Januar 2008 bestand jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/1/14 S. 2, Urk. 8/1/15 S. 3).
         Eine nachträgliche Darstellung der geltend gemachten Unfallereignisse erfolgte daraufhin mit Schreiben des Versicherten vom 10. und 11. Januar 2008 (Urk. 8/1/13-14). Darin schilderte er, er sei am 5. September 2007 auf einem Gehweg gestolpert und ungebremst auf den etwa 50 cm tiefer gelegenen Rasen gestürzt. Er habe danach am ganzen Körper Schmerzen gehabt. Am 12. November 2007 sei er sodann in der Badewanne beim Duschen ausgerutscht und wiederum gestürzt. Dabei sei er mit dem ganzen Körper in der Badewanne und an deren Begrenzung aufgeschlagen. Anschliessend hätten die Symptome begonnen, die ihn veranlasst hätten, seine Ärztin am 14. November 2007 aufzusuchen (Urk. 8/1/13-14). Die CSS veranlasste in der Folge zur Klärung der Frage, ob das chronische Subduralhämatom temporo-parietal rechts mit den geltend gemachten Ereignissen in einem natürlich kausalen Zusammenhang steht, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie von der Versicherungsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Bericht vom 30. Mai 2008, Urk. 8/1/33). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___, welcher die natürliche Kausalität verneinte, teilte die CSS dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2008 mit, sie sei nicht leistungspflichtig. Die Behandlungskosten würden daher zu Lasten der Krankenversicherung gehen (Urk. 8/1/34). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 18. August 2008 (Urk. 8/4) wies die CSS daraufhin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2008 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2008 liess X.___ mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es seien sämtliche angefallenen medizinischen Leistungen nach UVG zu erbringen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit eine neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, oder durch einen anderen kompetenten, unabhängigen Neurologen durchgeführt werde (Urk. 1). Seiner Beschwerde liess der Versicherte unter anderem Berichte von Dr. med. D.___, Oberarzt an der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.___, vom 8. Juli und 8. Dezember 2008 beilegen (Urk. 3/10-11).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die CSS hielt fest, gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht davon auszugehen, dass die Ereignisse vom 5. September und 12. November 2007 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die ab dem 14. November 2007 geklagten Beschwerden natürlich kausal seien. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Traumata am Kopf seien nicht erstellt. Bei beiden Ereignissen seien nämlich kein Kopfanprall, keine äusseren Verletzungen, keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie aufgetreten (Urk. 2, Urk. 7).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am 5. September 2007 gestürzt und sei unter anderem mit dem Kopf aufgeschlagen. Daraufhin habe er starke Kopfschmerzen gehabt. Beim Unfall vom 12. November 2007 habe er anlässlich des Sturzes in der Badewanne den ganzen Körper an der Badewanne und am Rand angeschlagen. Der ganze Körper inklusive Kopf habe erneut geschmerzt. Der zweite Sturz habe dazu geführt, dass in das bereits seit dem ersten Sturz bestehende chronische Subduralhämatom akut eingeblutet worden sei. Daher sei gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ davon auszugehen, dass das chronische Subduralhämatom mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Genese sei. Auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ könne hingegen nicht abgestellt werden, insbesondere da keine Untersuchung stattgefunden habe (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer ab dem 14. November 2007 geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 5. September und vom 12. November 2007 zurückzuführen sind.

3.      
3.1    
3.1.1   Das Ereignis vom 5. September 2007 schilderte der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 10. und 11. Januar 2008 sowie anlässlich der Besprechung mit der Unfallversicherung vom 28. Januar 2008 wie folgt: Er sei auf einem Gehweg gestolpert und daraufhin ungebremst bäuchlings auf den etwa 50 cm tiefer gelegenen Rasen gestürzt. Er habe den Sturz nicht auffangen, sondern lediglich die Hände vor der Brust verschränken können. Ob er mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen habe, wisse er nicht. Nach dem Sturz habe er am ganzen Körper inklusive Kopf Schmerzen verspürt. Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit, zu keiner Gedächtnislücke, zu keinem Schwindel, zu keinen äusserlich sichtbaren Verletzungen und zu keiner Übelkeit gekommen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Die Schmerzen hätten circa 10 Tage angehalten, dann sei er völlig beschwerdefrei gewesen. Arbeitsunfähig sei er infolge des Sturzes nie gewesen und er habe alle Tätigkeiten inklusive Flugreisen wahrnehmen können (Urk. 8/1/13-15).
3.1.2   Aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte von Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___, und des Assistenzarztes F.___ vom 3. Dezember 2007 geht einzig hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor circa zwei Monaten eine Distorsion des Oberen Sprunggelenks (OSG) zugezogen habe mit konsekutivem Sturz auf Knie- und Handgelenke beidseits und einer fraglichen Thoraxprellung. Sicher sei es zu keinem Kopfanprall gekommen, auch zu keiner Bewusstlosigkeit und keiner Amnesie (Urk. 8/1/10 S. 1).
3.1.3   In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer hingegen dar, er sei auf besagtem Gehweg gestolpert und "Kopf voraus" und ungebremst auf den 50 cm tiefer gelegenen Rasen gestürzt. Er habe sofort starke Kopfschmerzen verspürt, was nicht verwunderlich sei, habe er doch mit dem Kopf nach circa 2,4 m Höhe auf dem Boden aufgeschlagen (Urk. 1 S. 4).
3.1.4   Aufgrund der grossen zeitlichen Verzögerung zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis vom 5. September 2007 und der erstmaligen Schilderung dieses Ereignisses gegenüber der CSS im Januar 2008, welche zudem erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom 14. November 2007 (Urk. 8/1/13-14) erfolgte, sowie der Tatsache, dass das Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen - mangels Arztbesuch - durch keinen echtzeitlichen medizinischen Bericht belegt ist, stellt sich die Frage, ob sich das Ereignis tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der geschilderten Art und Weise zugetragen hat. Dabei ist festzuhalten, dass es - auch wenn davon ausgegangen würde, es habe sich am 5. September 2007 ein Stolperunfall ereignet - anlässlich dieses Ereignisses nicht zu einem Kopfanprall („sicher kein Kopfanprall“) gekommen ist. Denn der Unfallschilderung am Spital Z.___, in welcher ein Kopfanprall ausdrücklich verneint wurde (Urk. 8/1/10), kommt als "Aussage der ersten Stunde" mehr Gewicht zu als den Darlegungen in der Beschwerde vom 18. Dezember 2008, welche möglicherweise bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst wurden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. November 2006 in Sachen M., U 258/04, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Unfallschilderung am Spital Z.___ entspricht sodann im Wesentlichen auch derjenigen in den Schreiben vom 10. und 11. Januar 2008 und den Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2008 (Urk. 8/1/13-15). An dieser Auffassung vermag schliesslich auch die Meinung von Dr. D.___ nichts zu ändern, der vor allem aus der Tatsache der fehlenden Erinnerung auf einen Kopfanprall mit Amnesie schloss (Urk. 3/11). Denn zum einen finden sich für diese Auffassung weder in den ersten Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen medizinischen Akten Hinweise (Urk. 8/1/10-11, Urk. 8/1/13-15). Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass ein Kopfanprall vom geltend gemachten Ausmass zumindest zu einer Schwellung und mithin zu einem äusserlich sichtbaren Korrelat geführt hätte, was jedoch vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint wurde (Urk. 8/1/15 S. 1).
3.2    
3.2.1   In seinen Schreiben vom 10. und 11. Januar 2008 sowie anlässlich der Besprechung mit der Unfallversicherung vom 28. Januar 2008 führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe am 12. November 2007 stehend in einem Whirlpool geduscht. Plötzlich sei er ausgerutscht und sei in die Wanne gestürzt. Dabei sei er mit dem ganzen Körper aufgeprallt. Sicher sei er mit dem Gesäss heftig aufgeschlagen, dort habe sich ein Bluterguss gebildet. Ob er den Kopf angeschlagen habe, wisse er nicht. Sicher habe er jedoch keine sichtbaren Verletzungen am Kopf gehabt. Nach dem Sturz habe wieder der ganze Körper inklusive Kopf geschmerzt. Er habe aber einen Termin in G.___ gehabt, weshalb er sich habe beeilen müssen und den Beschwerden keine grosse Beachtung geschenkt habe. Er habe sich etwas gerädert gefühlt, jedoch keine speziellen Beschwerden gehabt (Urk. 8/1/13-15).
3.2.2   Der Zusammenfassung der Krankengeschichte von Prof. Dr. E.___ und des Assistenzarztes F.___ vom 3. Dezember 2007 sind gar keine Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 12. November 2007 zu entnehmen. Erwähnt wurde lediglich, der Versicherte habe bereits eine Woche vor der Vorstellung am Spital Z.___ am 14. November 2007 unter zunehmender Müdigkeit und Gangunsicherheit gelitten. Der Versicherte habe dies initial stressbedingt interpretiert. Seit zwei bis drei Tagen sei dann eine Schwäche im linken Arm sowie weniger ausgeprägt auch im linken Bein hinzugekommen. Es sei kein sicherer Sturz erinnerlich (Urk. 8/1/10 S. 1). In Bezug auf diese Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung mit der CSS vom 28. Januar 2008, er habe im Spital beide Stürze mitgeteilt. Er habe bereits damals geschildert, dass er keine sichtbaren Verletzungen am Kopf gehabt habe und nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er den Kopf angeschlagen habe. Die Angaben betreffend Müdigkeit und Stress würden von seiner Ehefrau stammen. Gearbeitet habe er sicher sehr viel mit häufigen Geschäftsreisen. Dabei habe es sich jedoch um die übliche Tätigkeit gehandelt. Die vom Spital erwähnte Gangunsicherheit, welche seit einer Woche bestehe, sei unzutreffend. Seine Frau habe am 14. November 2007, als sie zum Arzt gefahren seien, festgestellt, dass er den linken Fuss etwas nachgezogen habe (Urk. 8/1/15 S. 2).
3.2.3   Angesichts dessen, dass das zweite Unfallereignis vom 12. November 2007 in den ersten medizinischen Berichten (Urk. 8/1/10-11) nicht erwähnt und vielmehr auf ein seit einer Woche beziehungsweise zehn Tagen bestehendes - vom Beschwerdeführer jedoch bestrittenes (Urk. 8/1/15 S. 3) - Hemisyndrom (Urk. 8/1/5, Urk. 8/1/7-8, Urk. 8/1/10-11) hingewiesen wurde, stellt sich auch hier die Frage, ob das Unfallgeschehen selber überhaupt glaubhaft dargelegt werden konnte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch bei diesem Ereignis gegen einen massgeblichen Kopfanprall spricht, dass am Kopf gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers keine sichtbaren Verletzungen vorlagen (vgl. 8/1/13-15). In Übereinstimmung damit wurden im ersten medizinischen Bericht des Spitals Z.___, welcher bloss zwei Tage nach dem Ereignis erstellt worden war, keine äusserlich sichtbaren Verletzungen erwähnt (Urk. 8/1/5). Zudem wurde festgehalten, das CT des Neurokraniums vom 14. November 2007 habe keine frischen traumatischen ossären Läsionen ergeben (Urk. 8/1/5). An dieser Auffassung vermag - wie bereits oben erwähnt (Erw. 3.1.4) - die Meinung von Dr. D.___ nichts zu ändern, der von der fehlenden Erinnerung auf einen Kopfanprall mit Amnesie schloss (Urk. 3/11).
         Festzuhalten ist schliesslich, dass eine weitere Befragung des Beschwerdeführers an diesem Resultat nichts ändern würde, da er verschiedentlich die Möglichkeit hatte, sich ausführlich zu den Ereignissen zu äussern. Eine Einvernahme allfälliger Zeugen fällt sodann ausser Betracht, da bei den Ereignissen keine Drittpersonen anwesend waren (vgl. Urk. 8/1/13-15).

4.
4.1     Zu prüfen ist im Folgenden, ob das chronische Subduralhämatom trotz fraglichen Unfallverläufen und insbesondere Kopfanprallen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die (möglichen) Ereignisse vom 5. September und 12. November 2007, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Kopfanprall und sicher nicht zu äusserlich sichtbaren Kopfverletzungen führten (vgl. Erw. 3.1.4, Urk. 3.2.3), zurückzuführen ist. Dabei wird geltend gemacht, dass beide Stürze den Kopf und damit dieselbe Körperregion betrafen sowie zum chronischen Subduralhämatom mit älteren und frischeren Anteilen und damit zu ähnlichen Beschwerden führten. Es rechtfertigt sich daher, eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008 in Sachen G., 8C_370/2007, Erw. 2.2).
4.2     Im Bericht der Neuroradiologie des Spitals Z.___ vom 21. November 2007 wurde anlässlich des CT des Neurokraniums vom 14. November 2007 bei den klinischen Angaben festgehalten, es bestehe seit circa 10 Tagen ein Hemisyndrom links, welches seit gestern progredient sei. Das CT ergab sodann eine chronische subdurale Blutung rechts fronto-parietal mit frischeren Anteilen und raumforderndem Effekt. Die Darstellung der ossären Strukturen sei altersentsprechend ohne Nachweis frischer traumatischer ossärer Läsionen (Urk. 8/1/5). Im Rahmen der klinischen Angaben im Bericht der Neuroradiologie des Spitals Z.___ vom 27. und vom 28. November 2007 wurde sodann aufgeführt, dass seit circa einer Woche eine zunehmende Müdigkeit, eine Gangunsicherheit und seit zwei bis drei Tagen eine zunehmende Armschwäche links bestanden habe (Urk. 8/1/7-8).
         Dass der Versicherte bereits eine Woche vor der Vorstellung am Spital Z.___ am 14. November 2007 unter zunehmender Müdigkeit und Gangunsicherheit gelitten habe, geht sodann auch aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ vom 3. Dezember 2007 hervor. Der Versicherte habe dies initial stressbedingt interpretiert. Seit zwei bis drei Tagen sei dann eine Schwäche im linken Arm sowie weniger ausgeprägt auch im linken Bein hinzugekommen. Es sei kein sicherer Sturz erinnerlich. Vor circa zwei Monaten habe er sich eine Distorsion des Oberen Sprunggelenks (OSG) zugezogen mit konsekutivem Sturz auf Knie- und Handgelenke beidseits und einer fraglichen Thoraxprellung. Sicher sei es zu keinem Kopfanprall gekommen, auch zu keiner Bewusstlosigkeit und keiner Amnesie (Urk. 8/1/10 S. 1).
         In Bezug auf die Vorfälle und den Gesundheitszustand vor dem 14. November 2007 geht aus dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 9. Januar 2008 dasselbe hervor, wie in der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ vom 3. Dezember 2007 aufgeführt worden war (vgl. oben). Zusätzlich erwähnt wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor der Operation am 15. November 2007 zunehmende Kopfschmerzen beschrieben habe, die jetzt nicht mehr vorhanden seien (Urk. 8/1/11 insbesondere S. 3 f.).
         Im ärztlichen Zeugnis des Spitals Z.___ vom 23. April 2008 wurde sodann angegeben, das Leiden sei nicht durch einen Unfall verursacht (Urk. 8/1/30).
         Dr. B.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 30. Mai 2008 fest, ein chronisches Subduralhämatom könne spontan oder traumatisch durch eine Verletzung der Brückenvenen verursacht werden. Als Risikofaktoren seien ein höheres Alter, eine Hirnatrophie, Alkoholabusus, Koagulopathien, ein Liquorunterdrucksyndrom und anlagebedingte Gefässmalformationen bekannt. Schon banale Schädelprellungen könnten chronische Subduralhämatome verursachen. In immerhin bis zu 30 % der Fälle könnten dem chronischen Subduralhämatom vorauslaufende Traumata nicht eruiert werden. Aus neurologischer Sicht seien die Ereignisse vom 5. September und 12. November 2007 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit natürlich kausal für das am 14. November 2007 diagnostizierte chronische Subduralhämatom. Bei beiden Ereignissen seien kein Kopfanprall, keine äusseren Verletzungen am Kopf, keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie aufgetreten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass eines der Ereignisse mit einer Schädelprellung, auch nicht einer banalen, einhergegangen sei. Die Bedingung des adäquaten Traumas zur Anerkennung der natürlichen Kausalität sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Das am 14. November 2007 diagnostizierte chronische Subduralhämatom temporo-parietal rechts stehe deshalb nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den genannten Ereignissen (Urk. 8/1/33).
         In seinem Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 (Urk. 3/10) führte Dr. D.___ aus, es handle sich beim Hämatom, aufgrund dessen der stationäre Aufenthalt am Spital Z.___ vom 14. November bis zum 3. Dezember 2007 notwendig gewesen sei, ausschliesslich um Unfallfolgen. Das Zeitfenster zwischen dem ersten Sturz am 5. September 2007 sei sehr gut geeignet zur vollständigen Bildung eines grossen chronischen Subduralhämatoms. Die akuten Anteile habe sich der Versicherte nach dem wiederholten Sturz am 12. November 2007 zugezogen. Es seien keine weiteren Erkrankungen oder Faktoren bekannt, welche zur Bildung eines spontanen chronischen Subduralhämatoms führen könnten. Somit blieben die beschriebenen Stürze als einzige Unfallursache des Hämatoms (Urk. 3/10; vgl. auch die kurze Stellungnahme Dr. D.___ vom 12. März 2008, Urk. 8/1/24.2). Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 3/11), welcher zwar erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 17. November 2008 (Urk. 2) erstellt wurde, jedoch den massgeblichen Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheids betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, weiter, zur Bildung des traumatischen chronischen Subduralhämatoms reiche manchmal eine Kopferschütterung ohne direkten Kopfanschlag aus. Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte sich nicht mehr erinnern könne, den Kopf angeschlagen zu haben. Aus neurochirurgischer Sicht betrachte er diesen Umstand als Hinweis dafür, dass der Kopf tatsächlich angeschlagen worden sei und dementsprechend Amnesiekomponenten vorhanden seien (Urk. 3/11).
4.3     Vorwegzunehmen ist, dass die neurologische (Akten-)Beurteilung durch Dr. B.___ - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) - ohne Weiteres berücksichtigt werden kann. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch einem Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, wenn es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Diesfalls können sich neue Untersuchungen unter Umständen erübrigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 15. Februar 2005, U 399/04, Erw. 2.1, mit Hinweisen).
         Der Versicherte wurde im Spital Z.___ und in der Klinik A.___ umfassend untersucht und es steht fest, dass bei ihm ein chronisches Subduralhämatom temporo-parietal rechts vorliegt (Urk. 3/10-11, Urk. 8/1/10-11, Urk. 8/1/33). Damit ist ein unbestrittener (Urk. 1, Urk. 2) und zudem eindeutig feststehender medizinischer Sachverhalt gegeben. Im Rahmen der zusätzlichen neurologischen Beurteilung ging es sodann vorab um die Klärung, wie es aus medizinischer Sicht zu einem chronischen Subduralhämatom kommen kann, sowie um eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, mit welcher der klare, feststehende medizinische Sachverhalt auf die geltend gemachten Unfallereignisse zurückgeführt werden kann. Eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) hätte dabei weder zur Klärung des (bereits klaren) medizinischen Sachverhalts noch der Unfallhergänge dienen können, zumal es nicht in erster Linie die Aufgabe des Arztes ist, den Unfallhergang zu erstellen. Damit liegen keine Gründe vor, welche gegen eine Berücksichtigung des Aktengutachtens sprechen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 15. Februar 2005, U 399/04, Erw. 2.1).
4.4     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das am 14. November 2007 festgestellte chronische Subduralhämatom temporo-parietal rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 5. September und 12. November 1997 zurückgeführt werden kann. Denn diese Einschätzung ergibt sich aufgrund des nicht genügend nachgewiesenen Kopfanpralls in überzeugender Weise aus der neurologischen Beurteilung von Dr. B.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/1/33), auf die - wie erwähnt - abgestellt werden kann. In Übereinstimmung damit wurde im ärztlichen Zeugnis des Spitals Z.___ vom 23. April 2008 (Urk. 8/1/30) festgehalten, das Leiden sei nicht durch einen Unfall verursacht. Diese Einschätzung widerspricht sodann derjenigen von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 festhielt, zur Bildung eines traumatischen chronischen Subduralhämatoms reiche manchmal eine Kopferschütterung ohne direkten Kopfaufprall aus (Urk. 3/11), nicht. Dass "manchmal" eine Kopferschütterung genügt, kommt nämlich einer blossen Möglichkeit gleich und vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen. Dabei ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 in Sachen A., 8C-436/2009, Erw. 7.3.1 mit Hinweisen). Da in Bezug auf den Nachweis der Unfallereignisse - wie oben erwähnt (vgl. Erw. 3.1.4 und Erw. 3.2.3) - gewisse Zweifel bestehen und zudem eine äusserlich wahrnehmbare Schädigung nicht vorlag, ist auch gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen für das chronische Subduralhämatom auszugehen.
         Schliesslich geht aus dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 9. Januar 2008 hervor, dass der Beschwerdeführer schon eine Woche vor der Operation am 15. November 2007 zunehmende Kopfschmerzen beschrieben habe (Urk. 8/1/11 S. 4). Diese Aussage, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (Urk. 1, Urk. 8/1/15), ist ein weiterer Hinweis dafür, dass das am 14. November 2007 festgestellte chronische Subduralhämatom nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem geltend gemachten Ereignis vom 12. November 2007 zusammenhängt, da der Beschwerdeführer bereits vor dem 12. November 2007 unter zunehmenden Kopfschmerzen litt.
4.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem chronischen Subduralhämatom und den Unfallereignissen vom 5. September und 12. November 2007 nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Aufgrund der klaren Lage erübrigt sich sodann die Vornahme einer weiteren medizinischen Untersuchung und Beurteilung des Kausalzusammenhangs (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- CSS Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).