Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war in verschiedenen Teilzeitanstellungen im Reinigungs- und Zeitungszustellungbereich tätig (vgl. Urk. 9/44) und bei der Winterthur (heute: Axa) unfallversichert, als er am 26. Dezember 2003 beim Fensterreinigen ausrutschte und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 9/1 Ziff. 6). Am 23. August 2004 rutschte er wiederum aus und verdrehte sich erneut das linke Knie (Urk. 9/M2/1 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 27. November 2007 sprach die Axa dem Versicherten eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 55 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17.5 % zu (Urk. 9/111).
Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/123) wurde am 5. März 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 9/127).
Über die vom Versicherten am 27. Dezember 2007 erhobene Einsprache (Urk. 9/114) entschied die Axa mit Einspracheentscheid vom 17. November 2008 (Urk. 9/130 = Urk. 2); dabei erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf 25 % (S. 8 Ziff. 2.6) und wies sie im Übrigen ab (S. 8 Ziff. 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte, die Integritätsentschädigung sei auf mindestens 50 % zu erhöhen und der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 75 % (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 beantragte die Axa die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2.2-3, S. 4 ff. Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 2.6). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.1), allfällige nicht organisch begründete Beschwerden stünden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2.4) und die Integritätseinbusse betrage, ausgehend von der ärztlichen Schätzung und aufgerundet, 25 % (Urk. 2 S. 8 Ziff. 2.6). Bei der Invaliditätsbemessung ging die Beschwerdegegnerin von Tabellenlöhnen aus; das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 9/110 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Diagnose der Schmerzklinik des Universitätsspitals nicht berücksichtigt; im Übrigen verwies er auf das, was er in der Einsprache vorgebracht hatte (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die erfolgte Leistungszusprache korrekt ist und wie es sich mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden verhält.
3.
3.1 Vom 29. März bis 5. April 2005 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Z.___ hospitalisiert, wo nach am 30. März 2005 erfolgter Operation folgende Austrittsdiagnose genannt wurde (Urk. 9/M11):
chronische vordere Instabilität Knie links mit beginnender Varusgonarthrose (2°) links
3.2 Am 9. September 2005 erstattete Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten (Urk. 9/M15). Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. V):
- vorbestehende Kniebeschwerden links
- Ausrutscher beim Fensterputzen mit
- Rotationstrauma des linken Kniegelenkes
- im MRI medialer Korbhenkelriss sowie vordere Kreuzbandruptur links
- Status nach konservativer Therapie
- zunehmende Verschlimmerung der Beschwerden
- erneutes Rotationstrauma des linken Kniegelenkes (diskret) mit
- vorübergehender Verschlimmerung der Beschwerden
- chronische antero-mediale Instabilität bei leichter Varusgonarthrose links
- Status nach grosser Knieoperation links
- insgesamt in signifikanter, markanter Besserung
In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten erachte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 23. Juni 2005 mit relativ rascher Steigerung als gegeben. Er sei der Ansicht, dass ab 1. Oktober 2005 in einer leichten bis mittelschweren, vornehmlich mit Wechselbelastung verbundenen (also teilweise sitzenden, teilweise stehenden und teilweise gehenden) Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Für eine Schwersttätigkeit bleibe eine definitive Einschränkung von 25-30 % bestehen. Die Integritätseinbusse, mit Berücksichtigung einer allfälligen voraussehbaren Verschlimmerung, betrage 10 % (S. 8 unten; vgl. S. 11 f. Ziff. 6.1-3, S. 13. Ziff. 8).
3.3 Am 14. Juli 2006 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein Gutachten (Urk. 9/M48). Er stellte folgende Diagnose (S. 8 Ziff. 4):
chronische Knieschmerzen links bei
- vorbestehenden Knieschmerzen
- Status nach zweimaligem Distorsionstrauma
- Status nach Arthroskopie
- aktuell leichte mediale Gonarthrose
Er halte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 23. Juni 2005 grundsätzlich für korrekt. Zwischenzeitlich habe sich die Situation aber derart chronifiziert, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich nicht als arbeitsfähig eingestuft werden könne (S. 10 Ziff. 6.1).
In einer körperlich weniger belastenden, möglichst in abwechselnd sitzender und gehend/stehender Beschäftigung halte er den Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt für 50 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.2).
Die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung schätzte er auf 10-15 % (S. 12 Ziff. 8).
3.4 Am 27. April und 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) wegen Bauchschmerzen untersucht (Urk. 9/M49).
3.5 Vom 29. bis 30. November 2006 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Z.___ hospitalisiert, wo am 29. November 2006 eine Arthroskopie und Metallentfernung am linken Knie erfolgte (Urk. 9/M52; vgl. Urk. 9/51).
Drei Monate postoperativ berichtete der Beschwerdeführer über unveränderte Beschwerden und es wurde ihm als Reinigungskraft weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/M57 S. 1 unten).
Eine leichtere, den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit mit häufigem Sitzen sollte für den Beschwerdeführer bei entsprechender Schmerztherapie möglich sein (Urk. 9/M58/2).
3.6 Am 16. Juli 2007 erstattete Dr. B.___ ein weiteres Gutachten (Urk. 9/M60). Er stellte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 3):
- leichte mediale Gonarthrose links
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik und Tibiakopfvalgisationsosteotomie mit leichter Überkorrektur in Valgus
Betreffend Arbeitsunfähigkeit führt Dr. B.___ aus, durch die zwischenzeitliche Re-Operation habe sich an der subjektiven und objektiven Situation und entsprechend auch an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts geändert (S. 3 Ziff. 4).
Den Integritätsschaden schätzte er nunmehr auf 15-20 % (S. 5 Ziff. 6).
Auf entsprechende Nachfrage erklärte er am 19. Oktober 2007, nach nochmaliger Durchsicht der Akten würde er die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit auf etwa 50 % schätzen (Urk. 9/M62).
3.7 Im Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des C.___ untersucht, worüber am 26. Juli 2007 berichtet wurde (Urk. 9/M61). Danach wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4 oben):
- chronische Schmerzen Knie links mit/bei
- Verdacht auf entzündlich-degeneratives Geschehen, neuropathische Schmerzkomponente, Fehlbelastung, posttraumatisch
- traumatische mediale Meniskusläsion Hinterhorn und vordere Kreuzbandruptur mit konsekutiv beginnender medial-betonter Gonarthrose
- Status nach medialer Open Wedge Tibia-Valgisation und vorderer Kreuzband-Rekonstruktion links am 30. März 2005
- Status nach medialer Restmeniskektomie Hinterhorn und Plattenentfernung anteriomediale Tibia links am 29. November 2006
- chronischer Kopfschmerz seit 2003 mit/bei
- Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchs-Kopfweh
Vorgeschlagen wurden eine rheumatologische Abklärung und - näher genannte - medikamentöse Therapieansätze (S. 4 Mitte).
3.8 PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik, C.___, berichtete am 5. und 27. November 2007 (Urk. 9/M63-64), er könne die gestellten Diagnosen bestätigen, entzündliche Komponenten seien nicht vorhanden (S. 1 Mitte). Er empfahl - näher umschriebene - medikamentöse Vorkehren sowie einen stationären Rehabilitationsaufenthalt (S. 1 unten).
3.9 Am 11. November 2008 führte Dr. med. E.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, aus, der Integritätsschaden am linken Knie müsste auf 30-35 % festgesetzt werden, wovon 1/3 zu Lasten eines Vorzustandes in Abzug zu bringen seien, so dass aus seiner Sicht rein bezogen auf das Ereignis vom 26. Dezember 2003 ein Integritätsschaden von zirka 20-25 % bestehe (Urk. 9/M69).
4.
4.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor in Behandlung (Urk. 9/114 Punkt 1), sinngemäss also, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt.
Im angesprochenen Entscheid ist sorgfältig und zutreffend dargelegt, wie es sich damit verhält und weshalb der Einwand unbegründet ist (Urk. 2 S. 7 Ziff. 2.5).
Nachdem sich der Beschwerdeführer damit mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, bleibt auch an dieser Stelle nichts beizufügen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, gemäss der Feststellung von Dr. B.___ im Gutachten von 2006 sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 9/114 Punkt 2).
Im angesprochenen Entscheid ist sorgfältig und zutreffend dargelegt, wie es sich damit verhält und weshalb der Einwand unbegründet ist (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.1).
Nachdem sich der Beschwerdeführer damit mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, bleibt auch an dieser Stelle nichts beizufügen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei arbeitslos und erhalte kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/114 Punkt 3).
Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung können nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden. Soweit das Ausbleiben von Arbeitslosenentschädigung damit zusammenhängen sollte, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv weniger arbeitsfähig fühlt als er dies gemäss gutachterlicher Beurteilung ist, so hat er dies zu vertreten und nicht die Beschwerdegegnerin.
4.4 Der Beschwerdeführer verlangte sodann, es sei detailliert darzulegen, wie sich der versicherte Verdienst zusammensetzt, von dem die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist (Urk. 9/114 Punkt 4).
Ebendies hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid getan (Urk. 2 S. 3 oben).
4.5 Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, ein Integritätsschaden von lediglich 17.5 % sei absolut inakzeptabel (Urk. 9/114 Punkt 5).
Auch dazu hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführlich geäussert, hat eine aktualisierte ärztliche Beurteilung veranlasst und ist gestützt darauf von einer Integritätseinbusse von 25 % ausgegangen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 2.6).
Die Höhe der Integritätseinbusse ist eine ärztlich zu beurteilende, medizinische Frage; ob sie akzeptabel sei, ist dabei kein Kriterium.
Nachdem sich der Beschwerdeführer auch zu diesem Punkt mit keinem Wort geäussert hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ärztliche Beurteilung unrichtig sein könnte, hat es mit der zugesprochenen höheren Leistung sein Bewenden.
4.6 Der einzige im vorliegenden Verfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers ging dahin, die Beschwerdegegnerin habe die neueren ärztlichen Berichte zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 unten).
Das entscheidende Element für die Höhe der strittigen (Renten-) Leistung ist die Arbeitsfähigkeit, über welche der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zumutbarerweise verfügt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung durch den Gutachter Dr. B.___ abgestellt, der diese mit 50 % beziffert hat.
In den Berichten der Ärzte des C.___ (Schmerzsprechstunde, Rheumaklinik) wurden zur Arbeitsfähigkeit keinerlei Angaben gemacht. Schon insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sie hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Auch inhaltlich sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, aus denen zu schliessen wäre, die gutachterlich festgehaltene Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei unzutreffend oder bedürfe weiterer Abklärungen.
Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass die Festlegung durch Dr. B.___ und deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin als eher wohlwollend erscheint. Dr. A.___ war im September 2005 noch von einer möglichen vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, und Dr. B.___ begründete seine zurückhaltendere Beurteilung im Juli 2006 lediglich mit der zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung. Im November 2006 bezeichneten sodann die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeit als möglich, ohne diesbezüglich eine prozentuale Einschränkung anzuführen. Soweit aber die (von Dr. B.___ postulierte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht auf organische Ursachen zurückgeht und mit klinischen Befunden untermauert werden kann, wäre näher zu untersuchen, ob sie noch in rechtsgenüglichem (insbesondere adäquatem) Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2.4), denn andernfalls würde dafür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Es wirkt sich also ausgesprochen zugunsten des Beschwerdeführers aus, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, diesen Aspekt weiter zu vertiefen.
4.7 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer einsprache- und beschwerdeweise erhobenen Einwände allesamt als unbegründet erweisen.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten als unrichtig erscheinen liessen. Aus welchen Gründen es vielmehr als für den Beschwerdeführer eher günstig zu taxieren ist, braucht nicht wiederholt zu werden.
Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).