UV.2008.00435

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene X.___ war seit 1. Februar 2001 als Maler für die Z.___ tätig und dadurch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Während seiner Ferien erlitt er bei einer leichten Frontalkollision seines Wagens mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am 29. Oktober 2006 eine Quetschverletzung am Rücken (Unfallmeldung vom 7. November 2006 [Urk. 7/1]). Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 2. November 2006 wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (gemäss ärztlichem Zeugnis vom 23. Dezember 2006 [Urk. 7/3]). Am 28. Januar 2007 erklärte der Versicherte gegenüber der SUVA, die ärztliche Behandlung sei beendet (Urk. 7/4). Am 25. September 2007 erfolgte eine Rückfallmeldung (Urk. 7/5, 7/7).
         Gestützt auf die Verlaufsberichte der A.___ (beispielsweise Urk. 7/26) und den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 21. April 2008 (Urk. 7/32) verneinte die SUVA einen Rückfall zum Ereignis vom 29. Oktober 2006 (Urk. 7/34) mit Verfügung vom 13. Mai 2008 (Urk. 7/34). Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/47) wurden in Ergänzung zur Einsprache (Urk. 7/39, 7/41) diverse medizinische Berichte ins Recht gelegt. Die SUVA hielt mit Einspracheentscheid vom 20. November 2008 an ihrer Verfügung fest (Urk. 2 = Urk. 7/48).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 19. Dezember 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. März 2009 liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten, eventualiter sei eine medizinische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin bekräftigte mit Duplik vom 1. April 2009 (Urk. 13) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2.    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3. Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.4. Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 6. Oktober 2008, 8C_590/2007, Erw. 3).

2.
2.1.         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2.         Vorweg ist festzustellen, dass sich weder eine verfügungsweise noch eine anderweitige Mitteilung betreffend Fallabschluss findet, wobei die für eine rückfallmässige Neuanknüpfung relevante frühere Einstellung von Heilbehandlung formell zu verfügen gewesen wäre (BGE 132 V 412). Vorliegend ist demnach nicht von einem Rückfall auszugehen, so dass die anerkannte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss durch die Beschwerdegegnerin (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen werden.

3.       Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 29. Oktober 2006 eine HWS-Distorsion erlitten hat (diagnostiziert anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 2. November 2006 [Urk. 7/3]). Umstritten ist hingegen, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen, bei denen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 Erw. 2.1).
         Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2007 (Urk. 7/4) erklärt hatte, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen, meldete er am 29. Oktober 2007 der Beschwerdegegnerin weitere Beschwerden («Schmerzen und verspannte Muskeln», Arztzeugnis vom 29. Oktober 2007 [Urk. 7/7] und Rückfallmeldung vom 25. September 2007 [Urk. 7/5]). In der Folge diagnostizierte die A.___ am 23. November 2007 (Urk. 7/9/2) und am 7. Dezember 2007 (Urk. 7/12) ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom sowie eine vorbestehende chronische Lumbalgie.
         In einem weiteren Bericht der A.___ vom 11. Januar 2008 wurden die gestellten Diagnosen bestätigt und ausgeführt, der Versicherte sei in seiner täglichen Arbeit als Maler zwar eingeschränkt, übe jedoch seinen Beruf zu 100 % aus (Urk. 7/16). Mit Bericht vom 11. Februar 2008 hielten die B.___, Assistenzarzt Rheumatologie, und C.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, A.___, fest, das durchgeführte MRI vom 5. Februar 2008 habe blande Befunde ergeben, so sei kein Nachweis für eine Schmerzursache im Nackenbereich zu erkennen (Urk. 7/19).
         Gestützt auf die Ausführungen der A.___ liegen keine nachweisbaren organischen Schäden vor. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht vom 30. Juni 2008, dass der Versicherte bereits 2003 unter Rückenschmerzen im lumbalen Bereich litt (Urk. 7/47a). In den Berichten vom 19. September 2006 und vom 26. Juni 2008 stehen sodann Gelenksschmerzen im Vordergrund, welche offensichtlich im Jahr 1997 ihren Anfang nahmen und demnach nicht mit dem Unfall vom 29. Oktober 2006 in Zusammenhang gebracht werden können (Urk. 7/47e, 7/47c). Ferner sind im Bericht der A.___ vom 20. April 2006, somit sechs Monate vor dem Unfall, Rückenbeschwerden aufgeführt, welche von den untersuchenden Ärzten mit den ausgeprägten Osteochondrosen L4/5, L5/S1, DD L3/4 erklärt wurden (Urk. 7/47g). Was insbesondere die Wirbelsäule anbelangt, ist ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach dem Unfall radioskopisch nicht erstellt. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sind keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. Weitere Untersuchungen, wie beantragt, vermöchten hieran in Anbetracht fehlender abklärungsbedürftiger somatischer Befunde nichts zu ändern. Deshalb ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten. Trotzdem kann die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere des chronischen zervikalen Schmerzsyndroms, des Versicherten offen gelassen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 8C_590/200 Erw. 4.1). Denn selbst wenn diese zu bejahen wäre, ist die Adäquanz in Anwendung der in BGE 134 V 109 dargelegten Grundsätze zu verneinen.

4.      
4.1         Rechtssprechungsgemäss werden einfache Verkehrsunfälle im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigen Kriterien gegeben wären.
4.2     Das Unfallereignis ist weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen noch war es von einer besonderen Eindrücklichkeit, zumal eine ärztliche Erstbehandlung erst am vierten Tag nach dem Unfall erfolgte (Urk. 7/3). Die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05). Die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Beschwerden wird zwar von keiner Seite in Frage gestellt. Die anlässlich der Erstbehandlung vom 2. November 2006 geklagten Schmerzen und eine Schwellung (Urk. 7/3) übersteigen jedoch das bei HWS-Distorsionen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte. Ausserdem war der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler jederzeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/3, 7/7, 7/16, 7/26). Seine aktuell belastungsabhängig auftretenden Beschwerden (Arztbericht B.___ vom 23. November 2007 [Urk. 7/9/2]) sind nicht konstant vorhanden, weshalb das Kriterium auch heute nicht in ausgeprägter Form erfüllt ist. Ebenfalls klar zu verneinen ist das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor. Auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt. Nach dem Unfall war während eines Jahres weder eine ärztliche Konsultation noch eine Therapie erforderlich (Ärztliche Beurteilung von Kreisarzt D.___ vom 21. April 2008 [Urk. 7/32]). Der Beschwerdeführer war aus medizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler jederzeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt ist. Da weder ein einzelnes massgebliches Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.

5.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. November 2008, mit welchem ein Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.         Ausführungen zur Art. 36 UVG erübrigen sich vorliegend, da eine Anwendung von Art. 36 UVG, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 (Urk. 6) richtig bemerkte, eine zumindest teilweise Unfallkausalität voraussetzt, was vorliegend nicht gegeben ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).