Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 1. September 2006 als Betriebshelfer bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Am 24. September 2006 klemmte er beim Zuschlagen einer Autotüre die rechte Hand ein (Unfallmeldung UVG vom 22. August 2007, Urk. 10/I/1, und Schadenmeldung UVG vom 4. September 2007, Urk. 10/I/2), und die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten eine Neurapraxie (Druckschädigung) des radialen Digitalnervs des rechten Daumens fest (Berichte vom 27. September 2006 und vom 17. Oktober 2007, Urk. 10/I/3 und Urk. 10/I/5).
Am 25. Juni 2007 - X.___ war unterdessen arbeitslos geworden und als Arbeitsloser wiederum bei der SUVA versichert - rutschte der Versicherte auf der Strasse aus und stürzte, worauf lumbale Beschwerden und Ellbogenbeschwerden auftraten (Unfallmeldung UVG vom 26. Juli 2007, Urk. 10/II/1; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 20. August 2007, Urk. 10/II/2; Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 18. September 2007, Urk. 10/II/3).
Die SUVA liess am 16. Oktober 2007 zu beiden Unfällen eine Besprechung mit dem Versicherten an dessen Wohnort durchführen (Urk. 10/I/4 = Urk. 10/II/7). Während Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, am 5. November 2007 berichtete, dass die Behandlung des rechten Daumens abgeschlossen sei, und diesbezüglich lediglich vom 24. September bis zum 15. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10/I/8), klagte der Versicherte seit dem Sturz vom 25. Juni 2007 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im rechten oberen Sprunggelenk und im rechten Ellbogengelenk sowie über Kopfschmerzen (Bericht des Spitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Oktober 2007 aufgrund der Fragen im Formular "Arztzeugnis UVG", Urk. 10/II/12). Die SUVA liess ihn deshalb am 12. November 2007 durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 10/II/13). Nachdem die SUVA beim Spital D.___ den weiteren Bericht vom 14. November 2007 eingeholt hatte (Urk. 10/II/14 zu den Fragen gemäss dem Formular "Ärztlicher Zwischenbericht" [vgl. Urk. 10/II/10]), teilte sie dem Versicherten am 15. November 2007 die Einstellung der Taggeldleistungen und am 3. Dezember 2007 den Fallabschluss mit (Urk. 10/II/15 und Urk. 10/II/17).
1.2 Am 4. Februar 2008 rutschte der immer noch arbeitslose und SUVA-versicherte X.___ auf der Treppe einer Bahnhofunterführung aus und schlug das rechte Handgelenk an (Schadenmeldung UVG vom 4. März 2008, Urk. 10/III/1; Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 17. März 2008, Urk. 10/III/2). Der Unfall zog keine Arbeitsunfähigkeit nach sich und war spätestens Ende März 2008 abgeschlossen (Bericht über die Angaben des Versicherten vom 31. März 2008, Urk. 10/III/3).
1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Juni 2008 teilte der Versicherte der SUVA mit, dass er am 26. Mai 2008 Rückenschmerzen verspürt habe und deshalb das Spital A.___ aufgesucht habe (Urk. 10/IV/1). Die SUVA holte den Bericht des Spitals A.___ vom 27. Mai 2008 über die Behandlung vom 26. Mai 2008 ein (Urk. 10/IV/7) und befragte den Versicherten schriftlich zu den geltend gemachten Beschwerden (Fragen vom 2. und Antworten vom 8. Juli 2008, Urk. 10/IV/10). Nachdem der Kreisarzt Dr. E.___ am 21. Juli 2008 eine Kurzbeurteilung abgegeben hatte (Urk. 10/IV/13), teilte die SUVA dem Versicherten mit Brief vom 13. August 2008 mit, dass seine Rückenbeschwerden nicht auf ein SUVA-versichertes Ereignis zurückzuführen seien und dass sie daher dafür nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10/IV/14). Der Versicherte meldete der SUVA daraufhin am 20. August 2008 telefonisch, dass er seit den Stürzen in den Jahren 2007 und 2008 (vermehrt) Rückenbeschwerden habe (Urk. 10/IV/16), und das Spital A.___ erstellte am 25. August 2008 nochmals ein Arztzeugnis (Urk. 10/IV/15). Nach dem Beizug von Röntgenbildern vom September 2008 (Urk. 8/div.) und gestützt auf eine nochmalige Kurzbeurteilung von Dr. E.___ vom 23. September 2008 (Urk. 10/IV/17) hielt die SUVA mit Brief vom 25. September 2008 daran fest, dass die Rückenbeschwerden mit keinem der SUVA-versicherten Unfälle zusammenhingen (Urk. 10/IV/18). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 bestätigte die SUVA, dass die Rückenbeschwerden des Versicherten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einem SUVA-versicherten Unfall stünden (Urk. 10/IV/20).
Gegen diese Verfügung erhob die F.___ als mitbetroffene Krankenkasse am 7. Oktober 2008 Einsprache (Urk. 10/IV/21), zog diese jedoch mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 wieder zurück (Urk. 10/IV/22). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/IV/24), welche die SUVA in der Folge mit Entscheid vom 24. November 2008 abwies (Urk. 2 = Urk. 10/IV/30).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA habe für seine verschiedenen gesundheitlichen Probleme Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Ausserdem reichte er am 4. Februar 2008 (Poststempel; Urk. 6) medizinische Unterlagen nach, insbesondere einen Bericht nicht bezeichneter Herkunft über die Notfallbehandlung des rechten Ellbogens vom 19. März 2003 nach dem Anschlagen an einer Wand (Urk. 7/5), einen Bericht des Spitals G.___ vom 24. März 2003 über eine Computertomographie des rechten Ellbogens (Urk. 7/4) und einen Bericht der Klinik H.___ vom 22. Dezember 2008 über eine rheumatologische Standortbestimmung (Urk. 7/2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 10. Februar 2009 wurde der Beizug der Akten der AXA Versicherungen AG (Axa) über die dort nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Unfälle verfügt (Urk. 12). Die Axa reichte mit Eingabe vom 5. März 2009 (Urk. 14) Unterlagen über Schadenfälle der Jahre 1992 und 1993 ein (Urk. 15/1-8) und teilte im Übrigen mit, dass sie in diesen Fällen nicht als Versicherin nach UVG involviert gewesen sei und dass bei ihr keine UVG-versicherten Fälle registriert seien. In der Replik vom 9. April 2009 (Poststempel; Urk. 18) und in der Duplik vom 7. Mai 2009 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Probleme, namentlich für die Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer ihr am 30. Juni 2008 gemeldet hat (Urk. 10/IV/1).
2.2 Fest steht, dass es sich beim Vorkommnis vom 26. Mai 2008, das Gegenstand der Meldung vom 30. Juni 2008 war, nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt hat. Vielmehr hielt das Spital A.___ im Bericht vom 27. Mai 2008 über die Behandlung vom Vortag (Urk. 10/IV/7) fest, der Beschwerdeführer leide seit einem Arbeitsunfall vor acht Monaten, bei dem er auf den Rücken und auf die Hand gestürzt sei, an persistierenden lumbalen Rückenschmerzen, welche am Morgen am stärksten seien und nachher wieder verschwänden. Nun habe der Beschwerdeführer am heutigen Behandlungstag ohne Trauma starke Schmerzen, die im Gegensatz zu sonst nicht verschwänden. Dementsprechend lautete die Diagnose des Spitals A.___ auf eine akute Lumbago bei chronischen lumbalen Schmerzen.
2.3 Ein Unfall im Sinne des vorstehenden Berichts, der sich acht Monate vor dem 26. Mai 2008 ereignet hätte, ist nicht dokumentiert. Es fragt sich aber, ob die geklagten Rückenbeschwerden mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007 oder vom 4. Februar 2008 im Zusammenhang stehen. Beide Ereignisse - das Ausrutschen auf der Strasse mit Sturz (Urk. 10/II/1-3) und das Ausrutschen auf einer Treppe mit Anschlagen des rechten Handgelenks (Urk. 10/III/1 und Urk. 10/III/2) - sind fraglos Unfälle im Rechtssinn, für welche die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anfänglich anerkannt hatte.
2.4 In den drei Aktenstücken zum Unfall vom 4. Februar 2008 sind keine Rückenbeschwerden erwähnt. Vielmehr wurde in der Unfallmeldung als betroffener Körperteil nur das rechte Handgelenk aufgeführt (Urk. 10/III/1), und auch anlässlich der Besprechung vom 31. März 2008 berichtete der Beschwerdeführer nur, das rechte Handgelenk angeschlagen zu haben, als er sich beim Ausrutschen auf der Treppe mit der rechten Hand am Geländer habe festhalten wollen (Urk. 10/III/3). Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass jenes Ereignis Rückenbeschwerden hervorgerufen oder verstärkt hätte.
2.5
2.5.1 Anders verhält es sich mit dem Ereignis vom 25. Juni 2007. Dr. B.___, der am 27. Juni 2007 die Erstbehandlung vornahm, hielt im Bericht vom 20. August 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seit jenem Sturz nebst Ellbogenschmerzen rechts über massive lumbale Beschwerden klage (Urk. 10/II/2), und das Spital D.___ betrachtete den Sturz vom Juni 2007 im Bericht vom 31. Oktober 2007 zumindest als Faktor, der zu einer Zunahme vorbestandener Rückenbeschwerden geführt habe (Urk. 10/II/12 S. 2). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Sturz vom 25. Juni 2007 mindestens im Sinne einer Teilursache an den Rückenschmerzen, die im Anschluss daran auftraten, beteiligt war.
In den Aufzeichnungen über den Anruf des Beschwerdeführers vom 20. August 2008 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, die Rückenschmerzen bestünden seit den besagten Ereignissen der Jahre 2007 und 2008 (Urk. 10/IV/16), und das Spital A.___ sprach im Bericht vom 27. Mai 2008, wie bereits dargelegt, von persistierenden, chronischen lumbalen Schmerzen (Urk. 10/IV/7). Es steht daher immer noch der Grundfall und nicht ein Rückfall oder eine Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV zur Diskussion. Demnach ist es in Anwendung der zitierten Rechtsprechung - entgegen der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) - die Beschwerdegegnerin, welche die Beweislast dafür trägt, dass das Ereignis vom 25. Juni 2007 zur Zeit der Meldung vom 30. Juni 2008 beziehungsweise nach dem Fallabschluss Anfang Dezember 2007 (vgl. Urk. 10/II/17) keine Ursache oder Teilursache für die weiterhin persistierenden Rückenschmerzen mehr bildete.
2.5.2 Wie vorstehend schon erwähnt, hielten die Ärzte des Spitals D.___ im Bericht vom 31. Oktober 2007 zwar fest, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Sturz vom Juni 2007 zu einer Zunahme der geschilderten Beschwerden gekommen sei (Urk. 10/II/12 S. 2). Sie führten aber auch aus, der Beschwerdeführer leide bereits seit einem Auffahrunfall des Jahres 1997 an chronischen Kopf- und Rückenschmerzen (Urk. 10/II/12 S. 1). Dies stimmt überein mit der Darstellung im kreisärztlichen Bericht vom 12. November 2007, wo der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ angab, er habe seit dem Unfall von 1997 Rückenschmerzen, die vor allem beim Gehen aufträten und andauerten (Urk. 10/II/13 S. 2). Ferner berichtete der Beschwerdeführer auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2008 hin, dass er sich bei einem Autounfall des Jahres 1995 (richtig wohl 1997) am Rücken verletzt habe, dass er sich zudem schon im Jahr 1993 beim Fahrradfahren eine Rückenverletzung zugezogen habe und dass er seit dieser Zeit Rücken- und Kopfschmerzen verspüre (Urk. 10/IV/10). Hinzu kommt schliesslich, dass in den beigezogenen Unterlagen der Axa schon Anfang Dezember 1992 ein akutes Lumbovertebralsyndrom dokumentiert ist, das sich bei der Ausführung von Liegestützen manifestiert habe (Urk. 15/2 und Urk. 15/6).
Bei dieser Sachlage leuchtet ein, dass Dr. E.___ in seiner zweiten Kurzbeurteilung vom 23. September 2008 (Urk. 10/IV/17) einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen der Jahre 2007 und 2008 und den immer noch fortbestehenden Rückenbeschwerden vorbehaltlos - und damit nicht mehr nur mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit wie in der vorangegangenen Kurzbeurteilung vom 21. Juli 2008 (Urk. 10/IV/13) - verneinte und damit implizit davon ausging, dass die genannten Unfälle die Rückenbeschwerden wohl vorübergehend verschlimmert haben mögen, dass aber im Juni 2008 wieder der Zustand erreicht war, wie er sich auch ohne diese Unfälle entwickelt hätte. An dieser Beurteilung ändert auch der neu eingereichte Bericht der Klinik H.___ vom 22. Dezember 2008 nichts, denn die dortigen Ärzte gingen davon aus, dass die Rückenbeschwerden seit einem Sturz vom September 2006 bestünden (Urk. 7/2 S. 1), und hatten somit keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte. Ebenfalls keine genaue Kenntnis davon hatte das Spital A.___, das in seinem Bericht vom 25. August 2008 ausführte, ein Zusammenhang mit einem Unfall vor acht Monaten (ein solcher ist nicht dokumentiert; vgl. Erw. 2.3) könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/IV/15).
Da des Weiteren die Unfälle der Jahre 1993 und 1997 unbestrittenermassen nicht SUVA-versichert waren (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers in Urk. 10/IV/10 und die Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 1), hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 30. Juni 2008 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht verneint.
2.6 Soweit der Beschwerdeführer im Einspracheschreiben (Urk. 10/IV/24) und in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 und Urk. 18) weitere Beschwerden aufführte, so ist auch hier ein Kausalzusammenhang zu den Unfällen der Jahre 2007 und 2008 zu verneinen.
Was die Kopfschmerzen betrifft, so hatten diese gemäss den vorstehenden Berichtszitaten (vgl. Erw. 2.5.2 erster Absatz) ebenfalls bereits seit 1993 beziehungweise 1995/1997 bestanden, sodass hier in Bezug auf die Unfallkausalität das Gleiche gilt wie für die Rückenschmerzen.
Sodann waren Ellbogenbeschwerden Gegenstand der Abklärungen und Behandlungen nach dem Unfall vom 25. Juni 2007 gewesen; der Beschwerdeführer hatte sowohl gegenüber Dr. B.___ anlässlich der Erstuntersuchung vom 27. Juni 2007 (Urk. 10/II/2) als auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. November 2007 (Urk. 10/II/13 S. 2) über Schmerzen im rechten Ellbogen geklagt. In der Meldung vom 30. Juni 2008 (Urk. 10/IV/1) und im Bericht des Spitals A.___ über die Notfallbehandlung (Urk. 10/IV/7) sind jedoch keine solchen Schmerzen mehr angegeben. Zudem geht aus den neu eingereichten Berichten vom März 2003 (Urk. 7/4 und Urk 7/5) hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem Stoss oder Sturz schon damals an Ellbogenbeschwerden gelitten hatte, dass eine Computertomographie jedoch nur degenerative Veränderungen und keine frischen Frakturen oder Luxationen ergeben hatte. Soweit Ellbogenbeschwerden zur Zeit der Meldung vom 30. Juni 2008 überhaupt noch oder wieder bestanden - der Beschwerdeführer reichte nur die besagten medizinischen Unterlagen ein, erwähnte entsprechende Beschwerden jedoch im vorliegenden Verfahren nicht - ist deren Kausalität zu den versicherten Unfällen ebenfalls unwahrscheinlich.
Keinerlei Anhaltspunkte für eine Unfallkausalität sind schliesslich für die aufgezählten Veränderungen in Bezug auf Blutdruck, Blutfett, Herzvergrösserung und Depressionen (vgl. Urk. 1 und Urk. 18) vorhanden.
2.7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse F.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).