Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00002
UV.2009.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, war seit 2001 als Trockenbauer bei der Y.___ AG beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich im Dezember 2004 beim Sturz von einer Leiter am linken Knie verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). Am 1. April 2005 wurde eine Osteochondrosis dissecans medialer Femurkopf links bei Status nach Leitersturz Anfang Dezember 2004 diagnostiziert und arthroskopisch operiert (Urk. 8/4).
          Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 21 % zu (Urk. 8/101).
          Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2008 Einsprache (Urk. 8/104). Diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. November 2008 ab (Urk. 8/122 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm eine höhere Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-3), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 4).
          Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2009 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
          Am 18. September 2009 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 oben Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 17).

3.       Am 15. Mai 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer wiederum am linken Knie (Urk. 9/1). In diesem Zusammenhang erbrachte die SUVA im Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/33).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren-tenanspruch gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (S. 7 Ziff. 4). Sie ging von einem Valideneinkommen von rund Fr. 74'808.-- (S. 7 f. Ziff. 5a) und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 59'342.-- aus, womit ein Invaliditätsgrad von rund 21 % resultierte (S. 8 Ziff. 5c). Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (S. 9 ff. Ziff. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Beurteilungen seien zur Invaliditätsbemessung nicht ausreichend (S. 5 f. Ziff. 4), das Invalideneinkommen sei tiefer (S. 6 Ziff. 5) und das Valideneinkommen unter Einbezug der Reisezeitentschädigung höher (S. 6 Ziff. 6) anzusetzen. Zu einer allfälligen Integritätsentschädigung äusserte sich der Beschwerdeführer - abgesehen vom entsprechenden Antrag (S. 2 Ziff. 3) - nicht näher.
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob bezogen auf den Unfall vom Dezember 2004 die vorhandenen medizinischen Berichte für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und seiner erwerblichen Auswirkungen ausreichen, und bejahendenfalls, wie es sich mit den Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers verhält.
2.4     Bezogen auf den weiteren Unfall vom 15. Mai 2008 (vgl. Urk. 9/1) hat die Beschwerdegegnerin einen neuen Fall eröffnet und erbrachte im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids Taggeldleistungen (Urk. 9/33). Ob und allenfalls in welchem Umfang sich aus diesem Umfall weitere Leistungsansprüche (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ergeben, ist unabhängig vom hier zu beurteilenden ersten Unfall zu beurteilen und, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch nichts entschieden hat, kein möglicher Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
          Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) ist deshalb nicht näher einzugehen und auf den entsprechenden Antrag (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) nicht einzutreten.


3.
3.1     Gemäss Unfallmeldung vom 13. März 2005 verletzte sich der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2004 beim Sturz von einer Leiter am linken Knie, worauf Schmerzen auftraten, die immer stärker wurden (Urk. 8/1 Ziff. 6).
3.2     Nachdem sich im MRI ein etwa 15 mm grosser Defekt im Bereich des medialen Femurkondylus gezeigt hatte (Urk. 8/4 S. 1 unten), wurde am 1. April 2005 in der Universitätsklinik Z.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen (Urk. 8/4).
          Ein MRI vom 17. August 2006 zeigte ein zirka 14 x 21 mm grosses, wahr-scheinlich loses, osteochondrales Fragment am medialen Kondylus (Urk. 8/17 S. 1 unten). Dieses wurde in der Universitätsklinik Z.___ im Rahmen einer Operation am 23. August 2006 mit drei Schrauben fixiert (Urk. 8/20-21).
          Im Rahmen einer Kniearthroskopie links (vgl. Urk. 8/23-24) wurde am 20. November 2006 in der Universitätsklinik Z.___ eine Anfrischung Spongiosaunterfütterung vorgenommen (Urk. 8/31) und es wurden zwei Schrauben ausgewechselt und eine entfernt (Urk. 8/33).
          Bei einer Verlaufskontrolle am 16. Januar 2007 hielten die Ärzte der Univer-sitätsklinik Z.___ ein leichtes, schmerzbedingtes Hinken sowie eine deutliche Besserung der präoperativen Schmerzsymptomatik fest (Urk. 8/43 S. 2).
          Im Rahmen einer Kniearthroskopie links wurden am 26. Februar 2007 in der Universitätsklinik Z.___ die zwei verbleibenden Schrauben entfernt (Urk. 8/51-52).
          Bei einer Verlaufskontrolle am 10. April 2007 hielten die Ärzte der Universi-tätsklinik Z.___ ein hinkendes Gangbild (Urk. 8/57 S. 1 unten) sowie Restbe-schwerden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich belastende Tätigkeiten (Urk. 8/57 S. 2 oben) fest.
3.3     Auf Veranlassung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin (vgl. Urk. 8/59), weilte der Beschwerdeführer vom 13. Mai bis 14. Juni 2007 in der Rehaklinik B.___, worüber mit Austrittsbericht vom 27. Juni 2007 berichtet wurde (Urk. 8/74).
          Zum medizinischen Vorgehen wurde ausgeführt, es seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen mehr vorgesehen, da zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere, namhafte Verbesserung des jetzigen Zustandes mehr erreicht werden könne. Nach Ansicht des konsiliarisch beigezogenen Orthopäden (vgl. Urk. 8/69) könne auch operativ wohl kaum etwas Vernünftiges vorgeschlagen werden (S. 1 unten).
          Die frühere Tätigkeit als Monteur von Decken und Wänden sei nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar, sofern sie wechselbelastend sei und kein längeres Verweilen in der Hocke oder auf den Knien und kein wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen erfordere (S. 2 oben).
3.4     Am 12. September 2007 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/83). Er hielt als Beurteilung eine Belastungsintoleranz des linken Kniegelenks (bei Reizknie links nach wiederholten operativen Kniegelenksrevisionen bei Osteochondrosis dissecans nach Kniegelenksdistorsion links bei Sturz von Leiter am 1. Dezember 2004) fest (S. 3 oben Ziff. 5).
          Bis zum Vorliegen eines weiteren MRI und Verlaufsberichts der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ sehe er den Beschwerdeführer, auch wenn der Eindruck einer Selbstlimitierung und einer gewissen Symptomausweitung bestehe, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Falls keine neuen Erkenntnisse objektivierbar seien, welche eine grundlegende Änderung der Situation ergäben, sei davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik B.___ langfristig Gültigkeit habe (S. 3 Mitte).
          Für die bildgebend festgestellten Beeinträchtigungen und bei der gegebenen Flexion von 110° sei keine Integritätsentschädigung realisierbar (S. 3).
3.5     Im Verlaufsbericht vom 28. September 2007 (und gleichlautend vom 22. Juli 2008; Urk. 8/121) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers sei durch die Knorpelunregelmässigkeiten im Bereich der durchgemachten 0steochondrosis dissecans gut erklärt. Im MRI (vgl. Urk. 8/86) zeigten sich keine Hinweise auf eine Disektatdislokation oder Meniskusläsion. Es sei aktuell keine Möglichkeit ersichtlich, dem Beschwerdeführer durch eine operative Therapie eine Hilfe zu erbringen. Weitere Kontrollen seien nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, falls nicht schon erfolgt, eine Umschulung in die Wege zu leiten (Urk. 8/89 S. 2 oben).
3.6     Am 16. Oktober 2007 führte Kreisarzt Dr. A.___ aus, anders als die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ könne er die bildgebend festgestellte Läsion nicht als Erklärung für sämtliche Beschwerden sehen. Therapeutische Optionen bestünden momentan ausser einer Medikamenteneinnahme nicht. Als aktuelles Zumutbarkeitsprofil nannte er das im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (vorstehend Erw. 3.3) umschriebene, ergänzt um das Element ‚kein länger andauerndes Gehen auf unebenen Flächen’. Bezüglich Integritätsentschädigung ergäben sich keine Änderungen (Urk. 8/92). Letzteres bestätigte er am 5. Februar 2008 (Urk. 8/108).

4.
4.1     Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne nicht auf die Zumut-barkeitsbeurteilung des Kreisarztes abgestellt werden (Urk. 1 S. 5), beruht auf dem Standpunkt, zwischen dessen Beurteilung und derjenigen durch die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ bestehe ein Widerspruch.
          Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ führten aus, die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers werde durch die bildgebend belegten Knorpelunregelmässigkeiten gut erklärt (vorstehend Erw. 3.5). Der Kreisarzt führte aus, die genannten Unregelmässigkeiten könne er nicht als Erklärung für sämtliche Beschwerden sehen (vorstehend Erw. 3.6).
          Es liegt zwischen den beiden Feststellungen nicht ein Widerspruch vor, sondern lediglich eine Differenz, die überdies ohne weiteres erklärbar ist. Die Differenz betrifft lediglich die Frage, ob und in welchem Masse die bildgebend belegten Befunde die Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. In diesem Punkt fiel die Beurteilung durch den Kreisarzt - der bereits früher den Eindruck einer Selbstlimitierung und einer gewissen Symptomausweitung festgehalten hatte (vorstehend Erw. 3.4) - zurückhaltender aus. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hat er damit jedoch nicht in Frage gestellt und nicht anders beurteilt als die Ärzte der Universitätsklinik Z.___. Bezeichnenderweise attestierten diese denn auch eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für körperlich belastende Tätigkeiten (vorstehend Erw. 3.2), womit ihre Beurteilung ohne weiteres mit der differenzierten und plausibel begründeten Beurteilung durch den Kreisarzt vereinbar ist.
          Somit vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Zumutbarkeits-beurteilung, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt hat, nicht in Frage zu stellen.
4.2     Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Profile (vgl. Urk. 8/99) stimmen mit dem ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil überein, so dass hinsichtlich des mit rund Fr. 59'342.-- bezifferten Invalideneinkommens im Jahr 2007 (Urk. 8/100 Beilage S. 2 oben Ziff. 8) Weiterungen entbehrlich sind.
4.3     Hinsichtlich des Valideneinkommens (und des versicherten Verdienstes) wandte der Beschwerdeführer ein, in der Rubrik „Spesen und Zulagen“ seien (nebst nicht AHV-pflichtigen Kilometer- und Essenentschädigungen) auch Entschädigungen für Reisezeit enthalten, die zum Lohn zu rechnen seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
          Die Rapport-Formulare der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/94 Beilagen) enthalten eine Spalte „Arbeitszeit auf Bau“, eine Spalte „Reisezeit“ und sodann eine Spalte „Totalzeit“. Die ausgefüllten Rapporte (Nr. 3493, 3625, 3608, 3605) zeigen, dass die beiden ersten Zeiten addiert und als Totalzeit berücksichtigt wurden.
          Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Reisezeit als bezahlte Arbeitszeit bei den entlöhnten Stunden berücksichtigt wurde (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.4), erweist sich demnach als zutreffend, und der Einwand des Beschwerdeführers ist als nicht stichhaltig zu verwerfen.
          Somit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von rund Fr. 74'808.-- im Jahr 2007 (Urk. 8/100 Beilage S. 2 oben Ziff. 8) auszugehen, womit sich angesichts des Invalideneinkommens von Fr. 59'342.-- die Einkommenseinbusse auf Fr. 15'466.-- und der Invaliditätsgrad auf 20.67 % und gerundet 21 % beläuft.
4.4     Zum allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat sich der Beschwerdeführer nicht näher geäussert. Damit hat es mit den - zutreffenden - diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 9 ff. Ziff. 6) sein Bewenden.
4.5     Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid in allen Aspekten als zutreffend erweist.
          Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.
5.1     Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 17), dies unter Hinweis auf §§ 91 und 92 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO).
5.2     Mit Schreiben vom 15. September 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2010 von der Invalidenversicherung knapp Fr. 100'000.-- als rückwirkende Rentenansprüche für die Zeit von Juni 2007 bis November 2009 überwiesen worden seien. Dabei machte er geltend, seines Erachtens sei er weiterhin bedürftig, betreffe die Rentennachzahlung doch eine Zeit, während welcher dieser unter anderem von Privatdarlehen seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen (Urk. 20).
5.3     § 91 ZPO lautet: Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-geltlichen Prozessführung oder Vertretung im Lauf des Prozesses dahin, kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen.
          § 92 ZPO lautet: Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten.
          Im Falle des rückwirkenden Entzugs besteht der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters bis zum Entscheid über den Entzug grundsätzlich gegenüber der Staatskasse; im Umfang der bezahlten Entschädigung hat der Staat einen Rückforderungsanspruch gegenüber der unentgeltlich vertretenen Partei (Madeleine Randacher, N 14 zu § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., GSVGer Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009; mit Hinweis auf ZR 96 Nr. 50 S. 129 ff.).
5.4     Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 17. September 2010 einen Aufwand von 6.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 57.20 geltend (Urk. 21/2), mithin beim zutreffend eingesetzten Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) einen Gesamtbetrag von Fr. 1'395.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
          In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
5.5     Die am 18. September 2009 erteilte Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtsver-tretung basierte auf der dannzumal ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Im Abklärungsformular, das am 4. Mai 2009 eingereicht wurde, gab der Beschwerdeführer unter anderem Schulden in der Höhe von Fr. 25'000.-- an (Urk. 13 S. 7 Ziff. II.1).
          Rechnet man diese deklarierten Schulden an die im Juli 2010 von der Inva-lidenversicherung zugesprochene Nachzahlung von knapp Fr. 100'000.-- an, so verbleibt ein Überschuss von knapp Fr. 75'000.--. Dass der Beschwerdeführer seit Erstellung des Abklärungsformulars im April 2009 für seinen Lebensunterhalt Schulden in einer derartigen Grössenordnung eingegangen ist, wurde nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen. Angesichts eines regelmässigen Einkommens seiner Ehefrau von Fr. 3'066.55 sowie laufenden Rentenleistungen von Fr. 2'073.95 (Urk. 13 S. 3 unten Ziff. 7 f.) wäre dies auch nicht nachvollziehbar.
          Damit kann das Kriterium der Bedürftigkeit nicht mehr als erfüllt gelten, womit in Anwendung von § 91 die erteilte Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben ist.
5.6     In Anwendung von § 92 ist der Beschwerdeführer ferner dazu zu verpflichten, der Gerichtskasse die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten.

Das Gericht beschliesst:
Die am 18. September 2009 erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird aufgehoben.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'395.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gerichtskasse die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'395.80 zurückzuerstatten.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).