Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 26. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1947 geborene X.___ war als diplomierter Pflegefachmann für die Y.___ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 28. Februar 2006 rutschte er auf dem Heimweg von der Arbeit auf Eis aus und stürzte (Urk. 1). Dabei zog er sich eine Luxationsfraktur am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zu, welche am 28. Februar und 6. März 2006 in der Uniklinik Z.___ mittels Reposition und Osteosynthese versorgt wurde (Austrittsbericht vom 23. März 2006 [Urk. 11/M1]). Es entwickelte sich eine posttraumatische OSG-Arthrose mit entsprechend eingeschränkter Belastbarkeit (Verlaufsbericht der Uniklinik Z.___ vom 5. September 2006 [Urk. 11/M7]). Nach langdauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit verfügte die Arbeitgeberin am 23. Januar 2008 die Einstellung der Lohnfortzahlung (Urk. 10/B1/39). Die Anstellung von X.___ bei der Y.___ endete per 29. Februar 2008 (vgl. Schreiben der A.___ vom 19. November 2008 [Urk. 16/4]). Der Versicherte nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf (Beschwerde vom 6. Januar 2009 [Urk. 1 S. 8 Ziff. 20]).
Gestützt auf eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als diplomierter Pflegefachmann gemäss einem Gutachten des Zentrums B.___ vom 8. April 2008 (Urk. 11/M20) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 14. Mai 2009 einen Invaliditätsgradsgrad von 60 % und verfügte ab Februar 2007 eine ganze IV-Rente und ab August 2008 eine Dreiviertelsrente (Urk. 16/1, Urk. 16/2 und Urk. 16/3 Verfügungsteil 2 S. 2 f.). Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 sprach die AXA dem Versicherten gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.___ eine 20%ige Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 21'360.-- und mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu, wobei sie davon ausging, dass ihm eine körperlich leichte oder vorwiegend sitzende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre (Urk. 10/46). Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 fest (Urk. 10/53 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 6. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten, und liess ein Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 3. Juli 2008 beilegen (Urk. 3/4). Die AXA schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Verfügung vom 6. Mai 2009 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Mit Replik vom 9. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15). In der Duplik vom 17. September 2009 bestätigte die AXA ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 20).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.5 Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.___ vom 8. April 2008 (Urk. 11/M20 S. 9 Ziff. 6.2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und gehende Tätigkeiten seien bis zweieinhalb Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag ohne Leistungsminderung möglich. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wandte die Beschwerdegegnerin Art. 28 Abs. 4 UVV an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 10/46 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, es werde zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen, auch berücksichtige die Beschwerdegegnerin nicht, dass die OSG-Arthrose zugenommen habe. Korrekterweise sei in leidensangepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %, eventuell von maximal 35 %, auszugehen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6 ff.). Zudem macht der Beschwerdeführer eine unzulässige Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV geltend. Der korrekt ermittelte Invaliditätsgrad betrage 57 % oder eventuell 42 %. Die zugesprochene Integritätsentschädigung beanstandete er weder in der Einsprache (Urk. 10/51) noch in der Beschwerde (Urk. 1).
2.3 Unstreitig ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 28. Februar 2006 sowie die Tatsache, dass dem Versicherten die bisherige vollzeitliche Tätigkeit als diplomierter Pflegefachmann bei Y.___ nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Berechnung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der orthopädischen Abteilung der Uniklinik Z.___ vom 23. März 2006 über die Hospitalisation vom 28. Februar bis 13. März 2006 wird von den Dres. med. D.___ und S.___ als Austrittsdiagnose eine OSG-Luxationsfraktur festgehalten und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/M1). Am 13. Juni 2006 berichteten die Dres. med. D.___ und E.___ nach ambulanter Nachkontrolle in ihrer Fusssprechstunde vom 6. Juni 2006 bei unveränderter Diagnose über ein klinisch und radiologisch gutes Resultat. In der Physiotherapie hätten sich deutliche Fortschritte in der Beweglichkeit und eine Besserung der Schwellung durch Lymphdrainage und Jobtstrumpf gezeigt. Für einige Schritte könne das rechte Bein voll belastet werden, doch würden nach 50 Meter Gehen Schmerzen auftreten, die zum Pausieren oder Teilentlasten zwängen. Es wurde Physiotherapie empfohlen sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bis 2. Juli 2006 und anschliessend eine solche von 50 % attestiert (Urk. 11/M4). Anlässlich einer weiteren Untersuchung vom 5. September 2006 stellte Dr. D.___ eine beginnende OSG-Arthrose fest und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/M7).
Auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, wurde der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 in der Klinik G.___ rheumatologisch untersucht. Dr. med. H.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte eine Gehbehinderung bei beginnender sekundärer OSG-Arthrose, ausserdem ein Lumbovertebralsyndrom und eine myofasziale Problematik LWS/BWS und rechte Schulter sowie eine Impingementsymptomatik rechte Schulter und auch Schwellungen im Handbereich. Dr. H.___ erklärte, Hauptursache der anhaltenden Beschwerden im rechten Sprunggelenk sei ein posttraumatischer Zustand nach Luxationsfraktur vom 28. Februar 2006, und rechnete mit der Entwicklung einer sekundären Sprunggelenksarthrose. Für eine gehende Tätigkeit bestätigte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bemerkte, rein theoretisch sei eine administrative sitzende Arbeit möglich (Urk. 11/M B2/11).
Mit Gutachten vom 21. November 2006 diagnostizierte Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, gestützt auf seine Untersuchung vom 14. November 2006, eine zunehmende postoperative/posttraumatische OSG-Arthrose mit entsprechend eingeschränkter Belastbarkeit und bestätigte die bisher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dr. I.___ erklärte, die Arbeitsfähigkeit betrage in einer Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend oder wechselbelastend ausgeübt werden könne, aktuell wahrscheinlich über 75 % (Urk. 11/M10 S. 6 2. Abschnitt). Als unfallfremder Faktor führte Dr. I.___ eine ausgeprägte Adipositas auf, taxierte diese mit 33 1/3 % (Urk. 11/M10 S. 7 Ziff. 5.2) und erklärte, die Unfallfolgen wären bei einer Person im mittleren Alter die gleichen gewesen (Urk. 11/M10 S. 9 Ziff. 6.4).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Dr. med. J.___ von der Klinik Z.___ am 30. April 2007, bei der Behandlung der OSG-Arthrose ständen keine operativen Massnahmen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei adipös, was eine Kontraindikation für eine OSG-Prothese darstelle. Der Patient favorisiere eine Arthrodese, doch seien die konservativen Möglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft; es folgten nun Schuhzurichtungen. Der Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes könne nicht festgelegt werden (Urk. 11/M15). Schliesslich berichteten die Dres. med. T.___ und L.___ von der Klinik Z.___ am 26. September 2007 über eine sehr zufriedenstellende Schuhversorgung und erklärten, weitere Behandlungen oder eine Arthrodese seien nicht vorgesehen. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis 30. November 2007 und schätzten für eine körperlich nicht belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Gehen und Stehen eine solche von 50-100 %, wobei sie die Durchführung einer besonderen Arbeitsbelastungserprobung empfahlen (Urk. 11/M18).
Mit Gutachten des Zentrums B.___ vom 8. April 2008 bestätigten die Dres. med. M.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und Dr. U.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, sowie Physiotherapeutin N.___ die Diagnose der posttraumatischen OSG-Arthrose und diagnostizierten ergänzend ein myofaszialbetontes Panvertebralsyndrom bei einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung und bei mehrsegmentalen Degenerationen der LWS (Urk. 11/M20 S. 6). Die Gutachter führten aus, es persistierten belastungsabhängige Schmerzen über dem oberen Sprunggelenk mit begleitender Bewegungseinschränkung, welche mit den bildgebend zur Darstellung kommenden fortgeschrittenen tibialen Knorpelschäden in Zusammenhang ständen. Anlässlich der Belastungstests habe sich eine verminderte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks beobachten lassen. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer Funktionseinschränkung und verminderten Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenks sei das Abrollen im Gehen eingeschränkt. Der Klient trage aus diesem Grund einen orthopädisch angepassten Schuh mit Abrollrampe. Die Gutachter hielten fest, in Bezug auf unfallfremde Faktoren beständen keine Hinweise auf vorbestehende Knorpelschäden, und betrachteten die Adipositas nicht als überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die OSG-Arthrose. Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt und für eine angepasste pflegerische Tätigkeit wurde eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ermittelt. Die Gutachter erklärten, die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit. Das Heben und das Tragen von Lasten von mehr als 15 kg seien ausgeschlossen. Dagegen seien das Gehen, das Treppensteigen, das Kniebeugen und das Arbeiten über Kopfhöhe bis zu zweieinhalb Stunden und das längere Stehen bis zu fünfeinhalb Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag möglich. Eine körperlich leichte oder vorwiegend sitzende andere berufliche Tätigkeit wurde als ganztags zumutbar beurteilt, wobei in einer angepassten Tätigkeit, welche vom zeitlichen Pensum her das Gehen von mehr als zwei Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag erfordere, eine Leistungsminderung von 10 % gerechtfertigt sei (Urk. 11/M20). Die Gutachter erklärten, eine erfolgreiche Arthrodese hätte keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 11/M20 S. 10 Ziff. 6.5 und 7.1).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Pensionskasse A.___ am 3. Juli 2008 von Dr. C.___ begutachtet. Dieser nannte die gleichen Diagnosen wie im Gutachten des Zentrums B.___ und kam zum Schluss, für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 70 % (Urk. 3/4 S. 8).
Dr. F.___ berichtete am 26. August 2008 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Klinisch sei eine verminderte Beweglichkeit im Sprunggelenk sowie eine teigige Schwellung am rechten Fussgelenk zu finden (Urk. 11/M21). Am 8. Dezember 2008 verneinte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, FMH Chirurgie, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und erklärte, es sei am Gutachten des Zentrums B.___ festzuhalten (Urk. 11/M22).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 10. Dezember 2008, weshalb auch die zuletzt eingereichten Berichte, insbesondere der Bericht von Dr. O.___ vom 8. Dezember 2008 sowie das mit Beschwerde vom 6. Januar 2009 eingereichte Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 3/4), letzteres bei gewahrtem rechtlichen Gehör der Beschwerdegegnerin, noch in den Beurteilungszeitraum fallen.
3.2 Das Gutachten des Zentrums B.___ vom 8. April 2008 beruht auf einer zweitägigen Untersuchung mit ergonomischer Funktions- und Leistungsprüfung (EFL), welche 21 besondere funktionelle Tests beinhaltete, bei denen die Kooperation des Beschwerdeführers als zuverlässig und gut beurteilt wurde (Urk. 11/20 S. 7 Ziff. 4). Es ist als für die streitigen Belange umfassend zu beurteilen. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen in der Expertise sind sorgfältig begründet. Somit erfüllt das Gutachten des B.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an ein taugliches medizinisches Gutachten gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Das Gutachten von Dr. C.___ zitiert die Befunde und die Beurteilung des Gutachtens des B.___. Dr. C.___ erhebt dabei keine Befunde, die von denen des B.___ signifikant abweichen würden; lediglich in der Beantwortung der ihm gestellten Fragen beurteilt er die Berufsunfähigkeit mit 100 % und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 70 %, ohne jedoch diese Abweichung von der Beurteilung des B.___, gemäss welcher eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit besteht, zu begründen (Urk. 3/4). Das Gutachten des Dr. C.___ beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Akten, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
Dr. I.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Gutachter des B.___. Im Unterschied zu den Gutachtern des Zentrums B.___ erachtete Dr. I.___ die Adipositas als unfallfremder Faktor. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I.___ (Urk. 11/M10 S. 6 2. Abschnitt) ergab am 21. November 2006 eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von über 75 %, wobei zu diesem Zeitpunkt die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen war.
Insgesamt vermögen die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit das Gutachten des Zentrums B.___ nicht zu entkräften, welches aktueller, umfassender, sorgfältiger begründet und schlüssiger ist. Somit ist gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit anzunehmen.
Daran vermag auch die vom Hausarzt behauptete Zunahme der OSG-Arthrose nach der Untersuchung des Zentrums B.___ nichts zu ändern, da die Gutachter des Zentrums B.___ bei ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 8. April 2008 mit einer Zunahme der Arthrose rechneten, was sie jedoch zu keinen Bemerkungen betreffend einer in Zukunft möglicherweise grösseren Arbeitsunfähigkeit veranlasste. Die Gutachter des Zentrums B.___ hatten eine vorwiegend sitzende Tätigkeit empfohlen, weshalb vielmehr anzunehmen ist, eine Zunahme der OSG-Arthrose wirke sich ohne Fussgelenksbelastung nicht wesentlich auf die gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die medizinische Arbeitsbelastbarkeitsbeurteilung des Hausarztes Dr. F.___ muss zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Für die nachfolgende Ermittlung des Invaliditätsgrades ist damit gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer nahm nach dem Unfall vom 28. Februar 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr auf und war im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rentenbeginns 61-jährig, weshalb die Beschwerdegegnerin Art. 28 Abs. 4 UVV anwandte.
4.2 Mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Zum andern wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt mithin voraus, dass das Alter im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 390 Erw. 4b).
4.3 Der Beschwerdeführer war bei Rentenbeginn am 1. Juni 2008 61 Jahre alt. Von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist - unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls - in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (BGE 122 V 424 Erw. 4c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. Februar 2007, U 357/06, Erw. 5.2). Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit erfüllt. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, hätte er zur Verwertung seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle suchen müssen. Dabei wäre laut medizinischen Akten seinem Alter im Rahmen der Arbeitsfähigkeit keine signifikante Bedeutung zugekommen. So führte der Gutachter Dr. I.___ auf entsprechende Frage konkret aus, die Unfallfolgen wären bei einer Person im mittleren Alter die gleichen gewesen (Urk. 11/M10 S. 9 Ziff. 6.4), und auch die Gutachter des B.___ fanden keine Hinweise auf vorbestehende Knorpelschäden (Urk. 11/M20 S. 8 Ziff. 5). Jedoch kann angesichts des fortgeschrittenen Alters realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt werde. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 21. August 2006, I 831/05, Erw. 4.1.1). In einem mittleren Alter hätte der Beschwerdeführer voraussichtlich eine geeignete Stelle finden können. Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung ist daher die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 14. August 2007, U 313/06, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist folglich mit den Einkommenszahlen (Validen- und Invalideneinkommen) einer versicherten Person im mittleren Alter zu bestimmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 3, RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 419 Erw. 1b, Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 30. April 2005, U 122/05, Erw. 3.2.2).
4.4 Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen auf Fr. 95'670.75 fest und bemerkte, dies entspreche dem Betrag, den der Beschwerdeführer bei seiner früheren Arbeitgeberin im Alter von 42 Jahren im Jahr 2008 hätte verdienen können (Urk. 10/46 S. 3). Dagegen macht der Beschwerdeführer ein konkret erwirtschaftetes Valideneinkommen ein Jahr vor dem Unfall vom 28. Februar 2006 von Fr. 96'806.-- geltend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20), unter Beilage von Lohnabrechnungen für die Monate März 2005 bis Februar 2006 (Urk. 3/5). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist jedoch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2005 ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte die Lohnadministration der Y. gebeten, das Dienstaltersgeschenk auf die entsprechenden Jahre aufzuteilen, worauf diese mit Antwortschreiben vom 12. September 2006 den AHV-pflichtigen Jahresverdienst ein Jahr vor dem Unfall auf Fr. 95'418.35 korrigierte (Urk. 10/15). Da der Beschwerdeführer seit 10. Juni 1975 als diplomierter Pflegefachmann bei der Y. tätig war (Urk. 10/1), ist somit davon auszugehen, dass er als 42-jähriger Berufsmann ebenso im Pflegeberuf tätig wäre. Es rechtfertigt sich mithin, zu Gunsten des Beschwerdeführers das von ihm tatsächlich erwirtschaftete Einkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen, zumal dieses nicht erheblich vom hypothetischen Einkommen abweicht. Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 95'418.35 auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,6 % per 2007 und 2 % per 2008 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009 S. 91 Tabelle B 10.2) beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 98'883.95 (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20).
4.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend jedoch keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472).
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens neben zwei Tabellenlöhnen gemäss LSE vier konkrete Stellenprofile zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als medizinischer Gesundheitsberater, eine Stelle als Case Manager, eine Stelle als biomedizinischer Analytiker sowie um eine Stelle als Justizvollzugsfachmann. Der Lohndurchschnitt aus zwei Tabellenlöhnen und allen vier konkreten Stellen bei vier Arbeitgebern beläuft sich gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 76'242.25 (Urk. 10/46 S. 3). Umstritten ist, ob die angeführten konkreten Arbeitsplätze als zumutbar zu betrachten sind (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14 ff., Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3, Urk. 9 S. 16 Ziff. 14 ff.). Die Frage kann indessen offen bleiben, weil eine Mitberücksichtigung von lediglich vier zumutbaren Arbeitsplätzen keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bildet. Die Zahlen der Beschwerdegegnerin stellen keine gesamthaft verlässliche Grundlage dar. Sie erfüllen die rechtsprechungsgemässen qualitativen und quantitativen Anforderungen, welche an DAP-Zahlen gestellt werden (BGE 129 V 472), nicht. Es ist deshalb mit dem Beschwerdeführer ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.
Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wäre er in einem mittleren Alter invalid geworden, eine Umschulung auf einen besser geeigneten Beruf absolviert hätte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er einwendet, seine Erwerbsfähigkeit hätte auf Grund seines schulischen und beruflichen Hintergrunds auch im Alter von 42 Jahren durch eine Umschulung nicht verbessert werden können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Denn nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen), der folglich auch im Bereich des Unfallversicherungsrechts zum Tragen kommt (vgl. BGE 117 V 400). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, sondern um eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, um seinen Leistungsanspruch zu wahren (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Freilich dürfen von einer versicherten Person in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Da in sitzender Tätigkeit eine höhere Restarbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit resultiert, hätte der Beschwerdeführer zur Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle suchen müssen. So lautete auch die «theoretische» Empfehlung der Gutachter des Zentrums B.___ (Urk. 10/20 S. 7 Ziff. 5.2). Da der Beschwerdeführer in Serbien den Beruf eines Vermessers und Bauzeichners erlernte und später auch in der Schweiz vier Jahre in diesem Bereich tätig war, und da er darauf eine Zweitausbildung zum diplomierten Pflegefachmann absolvierte (Arbeitssituation gemäss Gutachten des Zentrums B.___ [Urk. 20/11 S. 4]), ist anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich auch im mittleren Alter durch eine Umschulung wiederum die nötigen Qualifikationen erworben, um anschliessend einen Lohn gemäss dem Niveau 3 (mit Berufs- und Fachkenntnissen) der LSE-Tabellen verdienen zu können. Die Anwendbarkeit eines Lohn gemäss dem Niveau 3 blieb seitens des Beschwerdeführers zu Recht unbeanstandet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20).
Der Beschwerdeführer legte seiner Invalideneinkommensberechnung die Tabelle TA3 der LSE zu Grunde, welche sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor (Bund) berücksichtigt (Urk. 1 S 8 Ziff. 20). Da vorliegend keine konkrete Umschulung des Beschwerdeführers zu verlangen ist, rechtfertigt es sich, zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das leicht tiefere Total aller Sektoren der Tabelle TA1 des ausschliesslich privaten Sektors abzustellen. Danach belief sich der Bruttolohn für männliche Arbeitnehmer bei Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, bezogen auf das Jahr 2008 auf Fr. 5'789.-- im Monat. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, S. 90 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 72'246.70. Vom so bestimmten Invalideneinkommen ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann, beispielsweise durch eine leidensbedingte Leistungsminderung von 10 % in einer angepassten Tätigkeit, welche vom zeitlichen Pensum her das Gehen von mehr als zwei Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag fordert (Gutachten des Zentrums B.___ vom 8. April 2008 [Urk. 11/M20 S. 10 Ziff. 6.2]). Es rechtfertigt sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eventuell erwogen hat (Urk. 9 S. 11 Ziff. 2.8 und S. 16), den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 65'022.05 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 98'883.95 zu einem Invaliditätsgrad von 34 % führt.
5. Demnach ist der Einspracheentscheid der AXA dahingehend abzuändern, dass der Versicherte ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % hat.
6. Der Beschwerdeführer, der eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von wenigstens 42 % beantragte (Urk. 1 S. 2 und 8 Ziff. 22), ist mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen und hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass vorliegend abweichend von dem auf eine höhere Rente gerichteten Antrag eine geringere Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt keine Reduktion der Prozessentschädigung, da weder Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache davon abhängig war, ob der Antrag konkret oder allgemein gefasst war (vgl. Georg Wilhelm, Kosten und Entschädigungen §§ 33-34, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 340 Ziff. 8 zu § 34 GSVGer). Es ist demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34 %, hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).