UV.2009.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2002 bei der Y.___ (Schweiz) und war über diese bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) unfallversichert, als sie sich am 1. November 2004 bei der Arbeit die linke Hüfte an einem Tisch anschlug und danach auf das Gesäss fiel (Urk. 8/1).
1.2 Infolge eines Stellenwechsels arbeitete die Versicherte ab dem 17. Januar 2005 bei der Z.___ und war über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen Unfälle versichert. Am 7. März 2005 schlug sie sich bei der Arbeit erneut die linke Hüfte an (Urk. 8/1/1 im Prozess UV.2008.00349). Aufgrund zunehmender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte erfolgten diverse medizinische Abklärungen, welche zur Diagnose einer Myositis ossificans in der Glutealregion links führten, sowie ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ vom 12. Mai bis 11. Juni 2006 (Urk. 8/7/16).
Da die Beschwerden trotz ärztlicher Behandlung weiter bestanden, absolvierte die Versicherte Ende 2005/Anfang 2006 sowie erneut im Herbst 2006 in B.___ stationäre Rehabilitationsaufenthalte (Urk. 8/24-25, Urk. 8/31/1 S. 7). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 verneinte die Allianz einen Anspruch der Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/41). Auf Einsprache der Versicherten hin holte die Allianz bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, ein Gutachten zu Art und Kausalität der Beschwerden ein, welches am 19. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 8/31/1). Zu zusätzlichen Fragen der Allianz, des Rechtsvertreters der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, und der Generali nahm der Gutachter am 11. August sowie am 5. September 2008 Stellung (Urk. 8/35/2, Urk. 8/37). Gestützt darauf verneinte die Allianz mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 erneut ihre Leistungspflicht (Urk. 8/39). Das von der Beschwerdeführerin dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht wird mit heutigem Urteil im Verfahren Nr. UV.2008.00349 abgeschlossen.
1.3 Am 25. September 2008 verfügte die Generali, dass sie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. November 2004 per 1. Juli 2005 einstelle (Urk. 8/41). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 8. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, es seien ihr bis zum 15. Dezember 2007 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, nämlich die Heilungskosten sowie vom 20. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem vor dem hiesigen Gericht bereits hängigen Prozess UV.2008.00349, bei welchem sie ebenfalls Partei ist (Urk. 1 S. 2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls in ihrer Sache hängigen Verfahren UV.2008.00349 (Urk. 1 S. 2). Da das Parallelverfahren vom gleichen richterlichen Spruchkörper ebenfalls mit heutigem Urteil erledigt wird, ist eine genügende Koordination sichergestellt. Deshalb erübrigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, und das prozessuale Gesuch ist abzuweisen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.4
2.4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.4.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6 Bei Berufsunfällen übernimmt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat (Art. 77 Abs. 1 UVG). Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Art. 100 Abs. 2 UVV). Die Regelung in Art. 100 UVV beruht auf dem Grundsatz, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen zu erbringen hat. Es soll damit vermieden werden, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und der Versicherte seine Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (Urteil des Eidgenossischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 17. Juli 2002, U 417/01, Erw. 3c).
3.
3.1 Die Generali hat die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Juli 2005 damit begründet, dass durch das Gutachten von Dr. C.___ zwar eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 11. November 2004 und der Myositis ossificans ausgewiesen sei. Allerdings sei der Gutacher der Ansicht gewesen, dass die ab 20. April 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf ausschliesslich unfallfremden Faktoren zurückzuführen sei. Zudem sei der Endzustand nach Einschätzung von Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits Mitte 2005 erreicht gewesen, und ab diesem Zeitpunkt hin bestünde kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass sie Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen der Generali in Form von Taggeldern und der Übernahme der Heilbehandlungskosten habe. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Myositis ossificans und dem Unfall vom 1. November 2004 sei erwiesen. Es möge zwar zutreffen, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch unfallfremde Faktoren wie einen Medikamenten-Übergebrauch sowie die Adipositas verlängert worden sei. Es stimme aber nicht, dass die Myositis ossificans zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe und die morbide Adipositas für die ganze Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei. Zudem sei die Generali gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV auch für Medikamenten-induzierte Schädigungen verantwortlich. Die Berichte von Dr. C.___ seien insofern nicht schlüssig und fehlerhaft, als dieser davon ausgehe, dass die Rückbildung einer Myositis ossificans ohne Weiteres ein bis zwei Jahre dauern könne. Sodann verkenne Dr. C.___, dass die Myositis ossificans ihren Ischias-Nerv umfasst habe, was starke Schmerzen provoziert habe (Urk. 1).
4.
4.1 Nach dem ersten Unfall vom 1. November 2004 traten im Dezember 2004 Schmerzen im proximalen Oberschenkelbereich lateral links auf. Die daraufhin konsultierten Ärzte veranlassten umgehend bildgebende Abklärungen (MRI-Bilder vom 27. Dezember 2004 und vom 27. Januar 2005), welche eine rundliche Raumforderung mit angedeuteten Verkalkungen im Musculus glutaeus minimus links ergaben (Urk. 8/7/31, Urk. 8/7/34-35). Eine Biopsie mit anschliessender histologischer Untersuchung ergab die Verdachtsdiagnose eines Myositis ossificans (Urk. 8/7/36).
Ab dem 20. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/7/3).
Aufgrund anhaltender starker Schmerzen, welche vom Bereich unterhalb des Spina iliaca anterior superior ausgingen und in den vorderen Oberschenkelbereich sowie ins linke Gesäss ausstrahlten (die Beschwerdeführerin gab auf der VAS einen Wert von 20/10 an), eines subjektiven Taubheitsgefühls im ganzen linken Bein sowie Schmerzen im anterolateralen Bereich der rechten Halsseite erfolgte vom 12. Mai bis 11. Juni 2005 in der A.___ ein stationärer Aufenthalt. Die dortige klinische Untersuchung der linken Hüfte ergab eine Einschränkung der Innenrotation von 2/3 sowie der Aussenrotation von 1/3 mit starker Schmerzangabe. Zusätzlich bestand eine starke Druckschmerzhaftigkeit. Eine Ganzkörper-Skelett-Szintigrafie vom 19. Mai 2005 zeigte eine vermehrte Perfusion der Glutealregion links auf. MRI-Bilder des Beckens vom 21. April 2005 hatten im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Zunahme der Raumforderung im Musculus glutaeus minimus links sichtbar werden lassen. Eine Ultraschalluntersuchung des Abdomensvom 17. Mai 2005 brachte keine Pathologie hervor. Die Ärzte der A.___ bestätigten die Diagnose eines Myositis ossificans. Daneben diagnostizierten sie aufgrund der weiteren Untersuchungsbefunde ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance und Dekonditionierung und einer generellen Hyperlaxität, eine Adipositas (bei einer Grösse von 160 cm und einem Gewicht von 105 kg), sowie - nach einem psychologischen Konsilium vom 20. Mai 2005 - ein depressives Zustandsbild mit vegetativer Symptomatik. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2005 wiesen die Ärzte der A.___ sodann darauf hin, dass sie die massive Schmerzsymptomatik mit immer wieder auftretender Exazerbation nicht klar zuordnen konnten. Begünstigende Faktoren seien sicher eine statische Problematik mit muskulärer Dekonditionierung und Hyperlaxität. Während der Hospitalisation seien ein protrahierter Verlauf und eine schwierige medikamentöse Behandlung aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei vom 12. Mai bis zum 30. Juni zu 100 % und vom 1. bis zum 3. Juli 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/7/16).
Laut dem Verlaufsbericht der Rheumatologen der A.___ vom 7. Juli 2005 blieben die Beschwerden nach der Entlassung aus der stationären Hospitalisation stabil. In der Diagnosenliste wird neu eine somatoforme Schmerzstörung mit Hyperchondrie sowie einer vegetativen Symptomatik erwähnt (Urk. 8/7/17).
4.2 Im Auftrag der Allianz wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2007 durch den Chirurgen Dr. C.___ gutachterlich untersucht. Seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Allianz mit Unfallmeldung vom 18. Oktober 2005 nach einer zeitlichen Latenz von mehr als sieben Monaten das zweite Unfallereignis vom 7. März 2005 angezeigt hatte, wobei sie angab, am 7. März 2005 vor ihrem Pult gestanden, dabei eine brüske Drehbewegung vollzogen und sich dabei den linken Hüft-/Gesässbereich an der Kante ihres Bürotisches angeschlagen zu haben (vgl. hierzu Urk. 8/1/1 im Prozess UV.2008.00349). Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. C.___ über Dauerschmerzen ausgehend vom "Myositisherd" mit Ausstrahlung in den Oberschenkel lateral, via Knie/Unterschenkel in den linken Fuss sowie in den Sakrumbereich. Dr. C.___ bestätigte die Diagnose einer Myositis ossificans. Auch bejahte er das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Myositis-ossificans-Herd im Musculus glutaeus minimus links und dem Unfallereignis vom 1. November 2004, da dieses Ereignis vom Ablauf her durchaus geeignet gewesen sei, eine Myositis ossificans traumatica in Gang zu setzen. Der von der Beschwerdeführerin angemeldete zweite Unfall vom 7. März 2003 stelle dagegen - falls er sich überhaupt in der beschriebenen Form ereignet habe - höchstens ein banales Ereignis dar, durch welches der Vorzustand mit der Myositis ossificans im linken Hüft-/Gesässbereich höchstens vorübergehend während ein bis zwei Wochen verschlimmert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht durch die Myositis ossificans, sondern durch unfallfremde Faktoren verursacht worden. Der medizinische Endzustand hinsichtlich der Myositis ossificans sei spätestens Mitte 2005 erreicht gewesen (Urk. 8/31/1).
4.3 Unbestritten und aktenmässig insbesondere durch das Gutachten von Dr. C.___ und seine diversen Ergänzungen (Urk. 8/35/2, Urk. 8/37) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer Myositis ossificans leidet, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. November 2004 zurückzuführen ist. Strittig ist, ob die Generali der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. April 2005 bis 15. Dezember 2007 Taggeldleistungen auszurichten und zudem auch nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Juli 2005 weiterhin die Heilungskosten zu übernehmen hat (Urk. 1 S. 2).
4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Allianz, bei welcher die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 7. März 2005 gegen Unfälle versichert war, keine Leistungspflicht trifft (vgl. Erw. 2.5). Wie Dr. C.___ in jeder Hinsicht schlüssig dargetan hat, hat das Ereignis vom 7. März 2005 höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden während ein bis zwei Wochen geführt, ohne aber eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt oder zusätzliche Heilungsmassnahmen nebst den bereits laufenden Therapien aufgrund des Unfalls vom 1. November 2004 erfordert zu haben. In seinen Nachträgen vom 11. August sowie vom 5. September 2008 wies Dr. C.___ darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte Unfallhergang - nach einer brüsken Drehbewegung habe sie sich den linken Hüft-/Gesässbereich an der Kante des Bürotisches angeschlagen, sei dabei aber nicht gestürzt - in Anbetracht der morbiden Adipositas eher nicht dazu geeignet gewesen ist, in der Tiefe des Gesässes im Musculus gluteus minimus ein signifikantes Hämatom zu verursachen. Zudem liess sich durch die in regelmässigen Abständen angefertigten MRI-Bilder des Beckens nach dem Ereignis vom 7. März 2005 keine weitere Grössenzunahme der Myositis ossificans nachweisen (Urk. 8/31/1 S. 11 f., Urk. 8/35/2, Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/28/1 S. 2). Ferner ist zu berücksichtigten, dass der zweite Unfall erstmals im Bericht des Vertrauensarztes der Allianz, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2006 beziehungsweise in der Unfallmeldung an die Allianz vom 18. Oktober 2005 erwähnt wird (vgl. Urk. 8/7/1, Urk. 8/1/1 im Prozess UV.2008.00349), mithin mehr als sieben Monate nach dem angemeldeten Unfallereignis, nicht aber in den Berichten der die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 8/7/14-30). Sofern man davon ausgeht, dass sich der Unfall vom 7. März 2005 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet ereignet hat, so spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich dabei höchstens um ein Bagatelltrauma gehandelt haben dürfte. Dr. D.___ vertrat bereits in seinem Bericht vom 2. Juni 2006 die Auffassung des Gutachters Dr. C.___ bezüglich Kausalzusammenhang des zweiten Unfalls mit den Beschwerden (Urk. 8/7/1; vgl. ebenfalls das heutige Urteil im Parallelverfahren UV.2008.00349). Unter diesen Umständen steht fest, dass die Allianz keine zusätzliche Leistungspflicht als Unfallversicherer aufgrund des Ereignisses vom 7. März 2005 trifft, und dass aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht einzig der Umfang der Leistungspflicht der Generali aufgrund des Unfallereignisses vom 1. November 2004 zu prüfen ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 20. April 2005 Anspruch auf Unfalltaggelder zu haben. Dr. C.___ wies dagegen in seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 mit nachvollziehbarer Begründung darauf hin, dass die unfallbedingte Myositis ossificans nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit in einer Bank führe. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der verkalkten Raumforderung angegebenen Beschwerden seien nicht nachvollziehbar, da weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine neurogene Schmerzursache hätten gefunden werden können. Ein Myositis-ossificans-Herd in der fraglichen Lokalisation beeinträchtige eine Bürotätigkeit keinesfalls. In der medizinischen Literatur seien keine Fälle bekannt, bei welchen eine kalkhaltige Raumforderung im Glutealbereich vom Typ einer Myositis ossificans zu einer Invalidität geführt hätte. Erklärbar sei die Arbeitsunfähigkeit dagegen durch die unfallfremden Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin bestünden, nämlich in erster Linie die morbide Adipositas (BMI 45) mit metabolischem Syndrom und arterieller Hypertonie, ferner ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Dekonditionierung und Hyperlaxität, ein chronischer Fehl- und Übergebrauch von Medikamenten, eine somatoforme Schmerzstörung mit/bei Hyperchondrie und vegetativer Symptomatik, eine zeitweilige depressive Befindlichkeitsstörung sowie ein Nikotinabusus. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Ausmass des Körperübergewichtes erreicht, welches per se zu Krankheitsveränderungen führe, vorab zu metabolischen Störungen, aber auch zu Störungen im Bewegungsapparat. Diese würden das lumbospondylogene Schmerzsyndrom erklären und seien wohl auch teilweise mitursächlich für den chronischen Fehl- und Übergebrauch von Medikamenten und die depressiven Befindlichkeitsstörungen (Urk. 8/31/1 S. 9 und 11 f.). Die Einschätzung von Dr. C.___ wird durch die Berichte der Neurologen Dres. med. E.___ und F.___ vom 30. März 2005 und vom 8. August 2005 untermauert, welche bei der Beschwerdeführerin trotz elektrodiagnostischer und apparativer Untersuchungen keine neurologische Pathologie, welche die Beschwerden im linken Bein erklären könnte, fanden (Urk. 8/7/14, Urk. 8/7/30). Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der H.___, welcher die Beschwerdeführerin zwischen dem 28. Juni und 22. August 2005 viermal behandelte (Urk. 8/21/1-4), hielt ebenfalls fest, dass keine neurologische Pathologie im Bereich der linken Hüfte und des linken Beins habe festgestellt werden können (Urk. 8/21/2).
Aus dem ärztlich festgestellten Medikamentenüberkonsum ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Leistungspflicht der Generali. Zum einen lässt sich durch die medizinischen Akten nämlich nicht beweisen, dass der Medikamentenüberkonsum ärztlich verordnet und damit Teil der Heilbehandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG war, zumal bereits die Ärzte der A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 8. Juli 2005 ausdrücklich auf eine auffallend schwierige medikamentöse Behandlung hinwiesen (Urk. 8/7/16 S. 3). Zum anderen führte Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 aus, dass die unfallfremden Beschwerden zumindest teilursächlich für den Medikamentenüberkonsum seien (Urk. 8/31/1 S. 12). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die morbide Adipositas indirekte Unfallfolge sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze (vgl. dazu etwa Urk. 8/35/2). Soweit sie aus ihren Kniebeschwerden einen Leistungsanspruch gegenüber der Generali herleiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Symptomatik nach ärztlicher Einschätzung hauptsächlich auf das krankhafte Übergewicht zurückzuführen ist, wobei mangels objektivierbarer pathologischer Befunde und angesichts der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bürobereich höchst zweifelhaft ist, dass diese Beschwerden überhaupt einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (vgl. Urk. 8/7/6, Urk. 8/21/3). Schliesslich fällt auch auf, dass die Arbeitsunfähigkeit erst am 20. April 2005 begann, also mit deutlichem zeitlichem Abstand zu den beiden Unfällen. Dagegen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. April 2005 kurzzeitig unter einem deutlich erhöhten Blutdruck litt (Urk. 8/7/16). Auch dies spricht nicht für einen Zusammenhang zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und den Unfällen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine relevante unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 In seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 führte Dr. C.___ ohne nähere Begründung aus, der medizinische Endzustand hinsichtlich der Myositis ossificans sei spätestens Mitte 2005 erreicht gewesen (Urk. 8/31/1 S. 14). Gestützt darauf stellte die Generali ihre Leistungen per 30. Juni 2005 ein (Urk. 2, Urk. 8/41). Aus den medizinischen Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden im linken Bein am 8. August 2005 in der H.___ neurologisch untersucht wurde (Urk. 8/7/14). Seit dem 28. Juni 2005 war sie deswegen mindestens bis zum 22. August 2005 bei Prof. G.___ in Behandlung gewesen (Urk. 8/21/1-4). Am 29. August 2005 erfolgte ebenfalls in der H.___ eine Infiltration der Myositis ossificans (Urk. 8/7/10), und am 25. August sowie am 26. Oktober 2005 wurde das Becken der Beschwerdeführerin erneut bildgebend abgeklärt (Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/12). Gemäss Bericht vom 4. August 2006 wurde sie damals immer noch von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in regelmässigen Abständen hausärztlich betreut und sie absolvierte eine Physiotherapie (Urk. 8/26, Urk. 8/26/1). Im September 2008 liess die Beschwerdeführerin dann mitteilen, dass sich die Myositis ossificans zurückgebildet habe (Urk. 8/40 S. 3).
In den Akten finden sich somit verdichtete Hinweise dafür, dass auch nach dem 30. Juni 2005 medizinische Abklärungen und Behandlungen mit Bezug zur Myositis ossificans stattfanden und Aussicht auf eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes boten. Deshalb ist die unbegründete Einschätzung von Dr. C.___, dass der medizinische Endzustand spätestens Mitte 2005 erreicht gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Insofern besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Generali wird fachärztlich abzuklären haben, ob nach dem 30. Juni 2005 noch eine Behandlung der Unfallfolgen nötig und erfolgversprechend war und bejahendenfalls welche, ob und falls ja welche der ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen ärztlichen Behandlungen nicht mehr der Heilung der Myositis ossificans dienten beziehungsweise keine zweckmässigen Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 UVG darstellten. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, diese Fragen nochmals dem Gutachter Dr. C.___ vorzulegen. Allfällige, nach dem 30. Juni 2005 zur Heilung der Myositis ossificans notwendig gewordene ärztliche/therapeutische Massnahmen wären dann von der Generali zu übernehmen, da die (natürliche und adäquate) Unfallkausalität der Myositis ossificans ausgewiesen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.2 Es ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Generali vom 9. Dezember 2008 insoweit aufzuheben ist, als er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsmassnahmen nach dem 30. Juni 2005 verneint, und es ist die Sache an die Generali zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Heilbehandlungsmassnahmen nach dem 30. Juni 2005 abkläre und hernach über den Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des lediglich rund hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2008 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsmassnahmen nach dem 30. Juni 2005 verneint wird, und die Sache wird an die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).