Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/9) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2) - im Zusammenhang mit den ihr von A.___ im Juni 2008 gemeldeten Beschwerden am linken Fussgelenk (Ereignis vom 15. April 2008 [Urk. 8/5, 8/6]) einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. September 2006 ausgeschlossen und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift von A.___ vom 10. Januar 2009 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat, sowie in die Stellungnahme der SUVA vom 10. Januar 2009 (Urk. 7), in der diese ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. April 2008 anerkannte und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersuchte;
in Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die geltend gemachten linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden leistungspflichtig ist,
dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch die SUVA für die linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden von A.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2008 soweit ersichtlich im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und den Anträgen des Beschwerdeführers voll entspricht,
dass deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass A.___ für die linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2008 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass A.___ für die linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2008 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).