Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, war bei der B.___ als Druckereiarbeiter tätig und damit bei d0er SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. August 2006 als Beifahrer in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Urk. 8/1). Der erstbehandelnde Arzt C.___ der Chirurgischen Klinik am D.___, Zürich, diagnostizierte im Bericht über die ambulante Behandlung vom 30. August 2006 (Urk. 8/4) eine HWS-Distorsion leichten Grades und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. September 2006. Dr. med. E.___, Adliswil, rapportierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. September 2006 (Urk. 8/3) über einen ungünstigen Verlauf, ging aber davon aus, dass kein bleibender Nachteil zu erwarten sei. Nachdem die Situation ausser Kontrolle geraten war (vgl. Schreiben von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2006, Urk. 8/15/2) und sich der Versicherte wegen Spannungskopfschmerzen notfallmässig in der Chirurgischen Klinik am F.___ vorgestellt hatte (vgl. Kurzbericht vom 2. November 2006, Urk. 8/22), trat er für die Zeit vom 15. November 2006 bis 24. Januar 2007 für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in die G.___ ein, während welchem "eine gesteigerte Belastbarkeit mit Arbeitsfähigkeit zur Anpassung und Angewöhnung für angestammte Tätigkeit im bisherigen Betrieb" erreicht werden konnte (Austrittsbericht vom 14. Februar 2007, Urk. 8/62). Während dieses Aufenthaltes fand eine neurootologische Untersuchung durch Suva-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin statt (Bericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 8/52.1).
Ein Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte an starken Kopf- und Schwindelbeschwerden (vgl. Urk. 8/54). Am 9. Februar 2007 diagnostizierte Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, Endokrinologie und Diabetologie FMH, Affoltern am Albis, eine zunehmende depressive Entwicklung bei Status nach HWS-Distorsion und schlug einen Aufenthalt in einer psychosomatisch orientierten Klinik vor (Urk. 8/60). Eine Untersuchung bei Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Zürich, erbrachte gemäss Bericht vom 4. April 2007 (Urk. 8/88) keinen Hinweis für eine zusätzlich zentral-nervöse Ursache resp. zerebrale Läsion.
Nachdem Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, am 13. April 2007 eine depressive Krise mit latenter Suizidalität sowie PTSD-Symptomatik beschrieben hatte (Urk. 8/93.2-3), befand sich A.___ vom 25. April bis 14. Juni 2007 im L.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung, wo eine mittelgradige depressive Episode (F32.2), differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 18. Juni 2007, Urk. 8/103). Nach dem Aufenthalt startete der Versicherte einen erneuten Arbeitsversuch (vgl. Urk. 8/110). Am 21. November 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2008 (Urk. 8/134).
Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, erachtete im Bericht vom 28. Dezember 2007 (Urk. 8/141) die Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht als nicht mehr eingeschränkt. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit habe auf psychiatrischer Ebene zu erfolgen. Hierauf stellte die SUVA die Heilkostenleistungen mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (Urk. 8/142) sofort und die Ausrichtung von Taggeld per 31. Januar 2008 ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 (Urk. 8/145) bekräftigte sie die Leistungseinstellung per 1. Februar 2008 und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Hiergegen erhoben A.___ und der Krankenversicherer Sanitas am 21. Februar 2008 (Urk. 8/151-152) Einsprache. Mit Einspracheergänzung vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/157/1) liess der Versicherte die Beurteilung von Prof. Dr. med. N.___ des O.___ Basel vom 24. Juni 2008 einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Am 14. Januar 2009 erhob A.___ durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, Liestal, Beschwerde mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 und die Verfügung vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Rentenfrage mit Wirkung ab 1. Februar 2008 sowie die Frage der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Am 3. März 2010 zeigte Rechtsanwältin Dettwiler dem Gericht an, dass sie den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. März 2010 (Urk. 13) wies sich Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Vollmacht, Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.2 Als Ausnahme von dieser Regel greift allerdings nach der Rechtsprechung die auf die objektiven physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderung [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll diese Rechtsprechung auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht aufgrund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beeinträchtigungen weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 27. August 2002, U 172/00, Erw. 3 und in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, Erw. 3a und 3b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der erstbehandelnde C.___, Assistenzarzt am D.___, diagnostizierte im Bericht über die ambulante Behandlung vom 30. August 2006 (Unfalltag, Urk. 8/4) eine HWS-Distorsion leichten Grades. Der Beschwerdeführer habe keine Bewusstlosigkeit, dafür direkt nach dem Ereignis HWS-Schmerzen (3-4/10) angegeben. Es seien keine neurologischen Ausfälle festzustellen, das Reflexniveau sei seitengleich auslösbar, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt. Das Röntgen der HWS und Dens sei ohne Befund. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2006.
2.2 Wegen des ungünstigen Verlaufs (vgl. Urk. 8/11-12, Urk. 8/15/1-2 und Urk. 8/22) wurde der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in die G.___ eingewiesen. Nach dem vom 15. November 2006 bis 24. Januar 2007 dauernden Aufenthalt, während welchem ein psychosomatisches Konsilium stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/62 Beilage) und eine neurootologische Untersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 8/61) wurde, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/62) eine HWS-Distorsion QTF II fest, wobei das MRI der Halswirbelsäule vom 13. November 2006 ein altersentsprechendes Ergebnis ohne nachweisbare traumatische Läsionen und ohne Hinweise auf eine Wurzelkompression ergab. Zudem diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Die aktuellen Probleme zeigten sich in einem im Verlauf regredienten zervikogenen Schwindel (zentral vollständig kompensiert) und einer allgemeinen Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf die gelernten Copingstrategien anwenden können. Trotz im Wesentlichen unveränderter Schmerzproblematik hätten eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz und eine deutliche Verbesserung der allgemeinen Kondition erreicht werden können. Die Schwindelproblematik habe sich mit Hilfe der konsequent durchgeführten Übungen gebessert.
Beim Beschwerdeführer, welcher als Maschinenführer in einer Druckerei arbeite, habe vor Eintritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Bei Austritt bestünden weiterhin eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sowie eine Lärmempfindlichkeit. Infolge der deutlichen Verbesserung des Schwindels sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers an die Arbeit mit einer Einarbeitungszeit vorgesehen, wobei eine Leistungsüberprüfung im Betrieb nach zirka zwei Wochen zu empfehlen sei.
2.3 Nach der neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ schrieb diese im Bericht vom 4. April 2007 (Urk. 8/88), die Art der geklagten Trümmelbeschwerden und der jetzt bis auf das ausgeprägte linksbetonte Zervikalsyndrom normale klinisch-neurologische Untersuchungsbefund sowie auch des normalen Schädel-MRI gäben keinen Hinweis für eine zusätzlich zentral-nervöse Ursache resp. zerebrale Läsion. Aus neurologischer Sicht seien keine spezifischen weiteren Massnahmen notwendig.
2.4 Die Ärzte des L.___, wohin der Beschwerdeführer von seinem Psychiater Dr. K.___ wegen einer depressiven Krise mit latenter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Urk. 8/93) und wo vom 25. April bis 14. Juni 2007 eine stationäre Behandlung stattgefunden hatte, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/103) eine mittelgradige depressive Episode (F32.2), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (F43.22), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Die depressive Symptomatik habe in ihrem Ausmass eine reine Anpassungsstörung überstiegen. Unter Anpassung der antidepressiven Medikation sei eine zufriedenstellende, wenngleich unvollständige Besserung der affektiven Symptome erreicht worden. In einem verhaltenstherapeutischen Therapieansatz seien mit dem Beschwerdeführer die Mechanismen der Entstehung und Aufrechterhaltung seiner Symptomatik erarbeitet und eine Verhaltensmodulation versucht worden. Ab dem 18. Juni 2007 sei ein erneuter Arbeitsversuch geplant.
2.5 Kreisarzt Dr. M.___ beurteilte die Situation im Bericht vom 28. Dezember 2007 (Urk. 8/141) folgendermassen: Die heutige Hauptklage des Beschwerdeführers sei ein linksparietaler Kopfschmerz, wobei die neurologische Abklärung keine Besonderheiten ergeben habe. Auch die HWS-Funktion sei eingeschränkt, die Muskulatur nuchal sei allerdings nicht verspannt, und bildgebend hätten sich ebenfalls keine Gründe für die linksseitige Zervikalgie gefunden. Die Mitbewegungen des Kopfes seien unauffällig, gestützt auf die bildgebende wie klinische Untersuchung bestehe kein Grund zur Annahme, die etwas eingeschränkte HWS-Funktion habe eine pathologisch-anatomische Grundlage. Dies gelte auch für die linke Schulter mit der deutlich variablen Einschränkung der Funktion.
Die theoretisch richtige Behandlungsmethode einer Roborierung sei bereits erfolglos durchgezogen worden und sei an der depressiven Verstimmung und der Tendenz zur Chronifizierung gescheitert. Diese sei heute eingetreten und mit medizinischen Methoden nicht mehr umzukehren. Entsprechend sei auch die passive Physiotherapie einzustellen, da ein Nutzen von dieser Massnahme nicht zu erwarten sei, sondern bestenfalls dazu diene, das Gefühl des Beschwerdeführers, auf somatischer Ebene behandlungsbedürftig zu sein, aufrechtzuerhalten.
Der Hauptakzent der Behandlung liege auf psychiatrischer Ebene. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit habe aus dieser Sicht zu erfolgen. Auch die Kopfschmerzsymptomatik sei dort einzuordnen. Aus rein somatischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Wegen der langen Inaktivität sei ein Aufbau mit zwei Monaten Halbtagesarbeit zu begrüssen, nachher sei wieder ein uneingeschränkter Einsatz möglich. Entsprechend ergebe sich auch keine relevante Integritätseinbusse aus somatischer Sicht.
2.6 Der Psychiater Prof. Dr. N.___ fand gemäss Bericht vom 24. Juni 2008 zu Händen der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 8/157/2) klare Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis als sehr bedrohlich erlebt und entsprechend mit Furcht reagiert habe. Das traumatische Ereignis werde von ihm sowohl in Form von Albträumen, aber auch von wiederkehrenden und eindringlichen Bildern oder auch Gedanken an den Unfall wiedererlebt. Zusätzlich bestünden depressive Symptome als Ausdruck einer eingeschränkten Bandbreite von Affekt sowie eingeschränkter Zukunftshoffnungen. Als Arousal-Symptome seien schwerwiegende Schlafstörungen sowie die übertriebenen Schreckreaktionen und eine Reizbarkeit mit Tendenz zu Impulsdurchbrüchen zu beobachten.
Die schon andernorts diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (F 33.1-2) bestehe weiterhin. Momentan sei die Depression mindestens mittelgradig, wenn nicht schwer, wobei die Beurteilung wegen der Überschneidung einzelner Symptome mit der posttraumatischen Belastungsstörung erschwert sei. Deutlich ausgeprägt seien Freudlosigkeit, Libidoverlust, Appetitverlust, suizidale Gedanken, ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühles sowie reduzierte soziale Aktivitäten.
Es frage sich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der HWS-Distorsion nicht auch eine milde traumatische Hirnschädigung (F 07.2) erlitten habe, da - wie teilweise in den Akten notiert - ein Kopfanprall stattgefunden habe und auf sorgfältiges Nachfragen auch ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust und vor allem eine vorübergehende Verwirrung habe eruiert werden können.
Die Arbeitsfähigkeit sei durch seine Lärmüberempfindlichkeit, die häufig auftretenden Schwindelbeschwerden sowie die Kopf- und Nackenschmerzen eingeschränkt. Eine leichte Arbeit könne er vermutlich zu zirka 50 % des Tages verrichten, wobei eine solche Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung, wo möglichst keine sich drehenden Maschinenteile in seinem Blickfeld seien, ausgeübt werden sollte. Es seien weitere Spezialabklärungen (HNO, Orthopädie/Rheumatologie) zu empfehlen, um die Rolle der anderen limitierenden Faktoren (Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Nackenschmerzen) zu beurteilen.
2.7
2.7.1 Gemäss unfallanalytischem Kurzgutachten der O.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/56) erfuhr der Opel, in welchem der Beschwerdeführer als Mitfahrer sass, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 12,4 bis 18,3 km/h. Bei einer realistischen Stosszeit von 0,10 bis 0,15 Sekunden habe daraus eine mittlere Beschleunigung von 2,3 bis 5,2 g resultiert. Die Insassen des Autos hätten sich infolge der ersten Kollision initial in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt.
Anschliessend sei der Opel mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von 11,3 bis 18,8 km/h gegen das vordere Fahrzeug geprallt. Durch diese zweite Kollision habe der Opel eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (diesmal eine Verlangsamung) von 5,7 bis 8,7 km/h erfahren. Die mittlere Verzögerung des Opel habe dabei zwischen 1,1 und 2,5 g gelegen. Die Insassen hätten sich infolge der zweiten Kollision in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach vorne bewegt.
2.7.2 Laut Bericht über die biomechanische Kurzbeurteilung der P.___ vom 13. März 2007 (Urk. 8/79) hat aufgrund der technischen Unfallanalyse festgestellt werden können, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Bereich zwischen 12.4 und 18.3 km/h lag; durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte habe sich der Beschwerdeführer relativ zum Fahrzeug gerade nach hinten bewegt. Die sekundäre Frontalkollision sei für sich genommen von untergeordneter Bedeutung, weil sie eine Vorwärtsbewegung der Insassen zur Folge gehabt habe. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig, weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer. Die beim Beschwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde seien durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall aus biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen erklärbar.
3.
3.1 Wie erwähnt, diagnostizierte Assistenzarzt C.___ eine HWS-Distorsion leichten Grades (Urk. 8/4). Dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/8) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall an Nackenschmerzen und Schwindel litt. Die Röntgenbildern der HWS und Dens ergaben keinen Befund, neurologische Ausfälle konnten nicht festgestellt werden, und das Reflexniveau war seitengleich auslösbar (Urk. 8/4). Dr. E.___ erwähnte im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. September 2006 anhaltende Beschwerden im Bereich des Nackens und Kopfweh (Urk. 8/3) und am 23. Oktober 2006 Müdigkeit. Zudem leitete er aufgrund einer vermuteten Depression eine antidepressive Therapie ein (Urk. 8/12). Das MRI der Halswirbelsäule vom 13. November 2006 zeigte ein altersentsprechendes Ergebnis ohne nachweisbare traumatische Läsionen und keine Hinweise auf eine Wurzelkompression (Urk. 8/62). Die neurootologische Untersuchung ergab ein im Wesentlichen normales zentrales und peripheres vestibuläres Funktionssystem (Urk. 8/61). Auch das MRI des Schädels vom 3. April 2007 zeigte keine postkontusionellen Läsionen (Urk. 8/89).
3.2 Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt ohne Weiteres, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Februar 2008 - abgesehen von einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS - keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden organischen Befunde erhoben werden konnten. Dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung kann zudem entnommen werden, dass eine Chronifizierung eingetreten sei, die mit medizinischen Methoden nicht mehr umzukehren sei (Urk. 8/141).
3.3
3.3.1 Hieran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, die neurootologische Untersuchung habe ein Überwiegen der Linksnystagmen bei der kalorischen Spülung ergeben, was Ausdruck eines zervikogenen Schwindels sein könnte. Zudem habe Prof. Dr. N.___ erwogen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch eine traumatische Hirnschädigung erlitten habe. Dass der Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnschädigung erlitten haben könnte, erachtet auch die Beschwerdegegnerin als wahrscheinlich (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3a).
3.3.2 Eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri (Hirnprellung) einen Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseinsverlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nachteile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) eingeführt. Darunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Adrian M.___ Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Adrian M.___ Siegel/ Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164-166; Urteile T. vom 29. März 2006 E. 3.1, U 197/04, und R. vom 6. November 2006 E. 4.2, U 444/05).
3.3.3 Vorliegend scheinen die Voraussetzungen für eine MTBI insofern erfüllt zu sein, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall zwar keine Bewusstlosigkeit aufgetreten, es jedoch zu Bewusstseinsstörungen in Form einer Gedächtnislücke gekommen ist (Urk. 8/8). Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass er an nachweisbaren organischen Unfallfolgen leidet. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (oben erwähnte Urteile U 197/04 E. 3.1 und U 444/05 E. 5.2).
Anlässlich der Behandlung am Unfalltag verneinte der Beschwerdeführer einen Bewusstseinsverlust. Neurologische Ausfälle konnten nicht festgestellt werden (Urk. 8/4). Die durchgeführte neurologische Abklärung durch Dr. J.___ vom 4. April 2007 (Urk. 8/88) ergab unauffällige Befunde. Auch die neurootologische Untersuchung von Dr. H.___ am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/61) zeigte ein im Wesentlichen normales zentrales und peripheres vestibuläres Funktionssystem. Zwar fand Dr. H.___ bei der kalorischen Spülung ein Überwiegen der Linksnystagmen, die Ausdruck eines zervikogenen Schwindels sein könnten, wobei er jedoch zu bedenken gab, dass dies als Einzelbefund nicht überbewertet werden dürfe. Zudem war der Schwindel zentral vollständig kompensiert. Auch Dr. J.___ wertete die neurootologischen Abklärung als unauffällig (Urk. 8/88). Überdies besserte sich die Schwindelproblematik unter den konsequent durchgeführten Übungen während des stationären Aufenthaltes in der G.___ (vgl. Urk. 8/62 S. 3). Im Austrittsbericht des L.___ wurde in der Vorgeschichte neben den ausführlich beschriebenen Kopfschmerzen und der Übelkeit, welche eher auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien, kein Schwindel erwähnt (Urk. 8/103). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vornahm.
3.3.4 Nach dem Gesagten sind ein klar fassbares organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden und ein hinreichender Nachweis für die Organizität des Beschwerdebildes nicht erbracht.
4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Unfall vom 30. August 2006 zumindest eine Teilursache der als Folge der erlittenen HWS-Distorsion aufgetretenen gesundheitlichen Störungen bildet, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt.
4.2 Zur Entwicklung der psychischen Auffälligkeiten ist festzuhalten, dass Dr. E.___ bereits am 23. Oktober 2006 (Urk. 8/12) von einer psychogenen Begleitsymptomatik in Form von Müdigkeit, Schwindel und Kopfweh berichtete und am 18. Oktober 2006 - mithin rund sechs Wochen nach dem Unfall - eine antidepressive Therapie eingeleitet hatte. Die Spezialisten der G.___ bestätigten in ihrem Konsilium vom 29. November 2006 (Urk. 8/62 Beilage) das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion.
Vor diesem Hintergrund ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ummittelbar nach dem Unfall lediglich Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel (vgl. Urk. 8/9) und erst im Verlauf auch Müdigkeit beklagte. Weitere Beschwerdeschilderungen liess er damals vermissen, namentlich die rechtsprechungsgemäss üblichen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1). Erst anlässlich der Untersuchung durch Dr. K.___ am 20. Juni 2008 (Urk. 8/157/2) wurde erstmals über leichte Konzentrationsstörungen (S. 3) und Vergesslichkeit berichtet, wobei in einer einfachen Prüfung der Merkfähigkeit (Memorisieren von C8-Begriffen) Hinweise auf eine gut erhaltene Konzentrations- und Merkfähigkeit gefunden wurden (S. 4).
Hält man sich diese Entwicklungen vor Augen, so steht fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich bloss über einzelne der einschlägigen Beschwerden klagte und sich ein volleres Beschwerdebild erst später zeigte, nachdem sich die psychische Problematik längst eingestellt und der Verlauf bis hin zu einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.1-2; vgl. Urk. 8/103) ihren Anfang genommen hatte. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg an den einschlägigen Folgen eines HWS-Distorsionstraumas gelitten und die psychische Fehlentwicklung habe sich erst später eingestellt. Im Gegenteil waren schon kurz nach dem Unfall psychische Auffälligkeiten zu verzeichnen, welche Dr. E.___ veranlassten, eine antidepressive Therapie einzuleiten.
Damit steht fest, dass die zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsions-Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber in den Hintergrund treten und im Gegenteil die psychische Entwicklung verantwortlich für die heutigen Beschwerden sind. Damit sind vorliegend die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Unfällen mit psychischen Folgeschäden anwendbar.
4.3 Für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug werden dabei regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (RKUV 2005, U 549, S. 237, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend keine Veranlassung. Der Unfall des Beschwerdeführers war entgegen seinen Ausführungen nicht von besonderer Schwere. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers durch den Aufprall in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde, bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung.
4.4 Der Unfall vom 30. August 2006 war in objektiver Hinsicht weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich, auch wenn der Beschwerdeführer dies so erlebt haben will. Der Beschwerdeführer wurde von der Auffahrkollision überrascht, war sich also deren nicht bewusst und sah diese nicht voraus. Er konnte das Fahrzeug selber verlassen und benötigte keine stationäre Erstbehandlung. Unter diesen Umständen kann entgegen des Ansicht der Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nicht von besonders eindrücklichen Umständen gesprochen werden, auch wenn er das auffahrende Fahrzeug als schwer und laut wahrgenommen hat. Denn bei diesem Kriterium geht es darum, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209). Tatsache ist jedoch, dass weder durch den Ablauf des Unfallereignisses noch durch eine Vielzahl von Verletzten eine besondere Eindrücklichkeit vorlag.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter festgehalten hat, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erlittenen HWS-Distorsion mit den Folgen von Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel um keine Verletzung, die aufgrund der Schwere oder der Art erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. November 2004 in Sachen K., U 334/03). Zu eigentlichen Komplikationen oder einem schwierigen Heilungsverlauf kam es ebenfalls nicht, auch lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Gesamthaft betrachtet ist auch keine spezifische, zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ersichtlich, zumal gemäss der Rechtsprechung eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma durchaus üblich ist (Urteil vom 19. Mai 2004 in Sachen H., U 330/03). Angesichts der schon früh im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden ist die Arbeitsunfähigkeit nicht auf die körperlichen Beschwerden, sondern auf die psychische Fehlentwicklung zurückzuführen, weshalb nicht von einer langen unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Selbst wenn die Adäquanz nach der Rechtsprechung bei HWS-Distorsionstraumen oder ähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109) zu beurteilen wäre, wäre höchstens das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung erfüllt, indes nicht in ausgeprägter Form, weshalb die Adäquanz nicht bejaht werden könnte.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens per 1. Februar 2008, keine natürlichen und adäquaten Folgen des Unfalls vom 30. August 2006 mehr vorlagen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sebastian Lorentz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).