Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 23. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war als Betriebshelferin bei einem Druckereibetrieb, der Y.___, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. März 2008 stolperte sie. Dabei verspürte sie ein Knacken im rechten Knie. Damit verbunden waren starke Schmerzen (Urk. 6/1, Urk. 6/3, Urk. 6/22, vgl. auch Urk. 6/32 S. 2). Gleichentags begab sie sich ins Z.___, wo eine eingeschränkte Flexion des rechten Knies festgestellt wurde. Schwellungen oder Hämatone waren keine sichtbar. Radiologisch gab es keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion (Urk. 6/1). Am 27. März 2008 erfolgte ein MRI des rechten Knies. Dieses ergab eine Läsion des medialen Meniskushinterhornes und eine ausgeprägte femoropatelläre Arthrose (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Am 25. April 2008 unterzog sich die Versicherte einer Arthroskopie des Knies mit einer medialen Teilmeniskektomie (Urk. 6/7). Nach zunächst komplikationslosem postoperativem Verlauf erfolgte vom 1. bis 7. Mai 2008 eine Hospitalisation wegen eines ausgeprägten Gelenksergusses im rechten Knie, welcher konservativ behandelt wurde (Urk. 6/10, Urk. 6/12). Am 6. Juni 2008 stellten die behandelnden Ärzte des Z.___ ein Rehabilitationsdefizit infolge deutlicher Schonung des Knies fest und rieten zur Vollbelastung und Physiotherapie (Urk. 6/14).
Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit erfolgte am 13. August 2008 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie. Anlässlich derer attestierte er der Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 18. August 2008 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2008 (Urk. 6/21). Dieser Beurteilung schlossen sich die behandelnden Ärzte des Z.___ anlässlich der Konsultation vom 22. August 2008 an und erklärten den Fall für abgeschlossen (Urk. 6/25). Zum gleichen Ergebnis gelangte der vom Hausarzt konsiliarisch beigezogene Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, welcher die Versicherte am 16. September 2008 untersuchte (Urk. 6/28).
Mit Verfügung vom 29. September 2008 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 1. September 2008 mangels Kausalzusammenhangs ein (Urk. 6/30). An der Leistungseinstellung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Januar 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob die SUVA hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts über den 1. September 2008 hinaus weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen hat, und anderseits, ob für die - anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung erstmals erwähnten - Kniebeschwerden links und Rückenschmerzen eine Leistungspflicht besteht.
2. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das gilt namentlich für die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), insbesondere auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sowie für die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Darauf wird verwiesen.
3. Die SUVA stützte sich im Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. A.___. Anlässlich der Untersuchung vom 13. August 2008 gab die Versicherte ihm gegenüber an, der Zustand des rechten Knies sei wechselnd. Manchmal schwelle es an und sei schmerzhaft, insbesondere nach längerer Belastung. Auf der Treppe müsse sie hüpfen. Wegen der Schmerzhaftigkeit habe sie kein Vertrauen in die Stabilität des rechten Kniegelenks. Wegen der Schonung des rechten Knies habe sie nun auch Beschwerden im linken Knie. Zudem habe sie beim Stehen Rückenschmerzen. Diese seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Klinisch ergab sich ein minimaler Knieerguss rechts. Das Gangbild, inklusive das Treppensteigen, war unauffällig. Mehrere Untersuchungen zur Prüfung der funktionellen Fähigkeiten wurden von der Versicherten ohne Versuch refüsiert. Beim Absitzen auf die Fersen im Knien zeigte sich eine symmetrische Kniebeweglichkeit mit einem Fersen-Gesäss-Abstand von 0 cm. Eine deutliche Hypertrophie der Muskulatur bestand nicht. Die Sohlenbeschwielung war symmetrisch. Aufgrund dieser Befunde sah der Kreisarzt keine Grundlage für eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bei der es sich um eine rein stehende und gehende Arbeit mit einer Gewichtsbelastung von 5 bis 6 kg ohne kniende oder kauernde Verrichtungen handelte. Er bemerkte, die Aufnahme einer leichten Arbeit sei die beste Physiotherapie für das rechte Knie. Die nunmehr von der Versicherten angegeben Kniebeschwerden links und Rückenschmerzen seien unfallfremd. Die Annahme einer Überbelastung des linken Knie wegen der Entlastung rechts lasse sich nicht begründen. Die Rückenschmerzen seien in der heutigen Untersuchung zum ersten Mal thematisiert worden. Angesichts des Mechanismus des Ereignisses vom 4. März 2008 sei eine Rückenverletzung nicht zu erwarten (Urk. 6/21).
Daraus schloss die SUVA, am rechten Knie liessen sich keine unfallbedingten Beschwerden objektivieren, die über den 1. September 2008 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Überdies sei von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten, zumal seitens der Ärzte des Z.___ die Behandlung mit der Konsultation vom 22. August 2008 abgeschlossen worden sei und auch Dr. B.___ aus orthopädischer Sicht keine weitere Behandlung habe empfehlen können. Das linke Knie sei weder vom Unfall direkt betroffen, noch hätten irgendwelche Beschwerden infolge einer Überlastung objektiviert werden können. Gleiches gelte betreffend die Rückenbeschwerden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 5).
4. Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Ärzte des Z.___ eine Diskushernie C6 mit fraglichem Ausfallsyndrom wegen Parästhesien und Temperaturmissempfindungen entlang des linken Arms feststellten (Urk. 6/7, Urk. 6/8). Eine Behandlungsbedürftigkeit oder einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie diesem (unfallfremden) Befund an der Halswirbelsäule aber nicht zu (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/14, Urk. 6/21).
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf ihren Hausarzt, Dr. med. C.___, und macht geltend, seine Stellungnahmen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1). Wie seinem Überweisungsschreiben zu Handen von Dr. B.___ vom 2. September 2008 zu entnehmen ist, hatte er ihr eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. September 2008 attestiert. Gleichzeitig äusserte er Zweifel an der Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden, indem er festhielt, es liege wohl eine Gonarthrose an beiden Knien vor. Inwieweit diese durch den Unfall aktiviert worden seien, bleibe unklar (Urk. 6/26). Dr. B.___ bestätigte alsdann eine leicht vorbestehende Gonarthrose, die er jedoch nicht als weiter behandlungsbedürftig oder die Arbeitsunfähigkeit einschränkend beurteilte (Urk. 6/28). Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. September 2008 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ sie nur sehr kurz gesehen hätten (Urk. 1). Wie lange die jeweiligen Untersuchungen gedauert hatten, ergibt sich nicht aus den Akten. Dies ist aber nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, dass die von ihnen verfassten Berichte schlüssig sind und ihnen voller Beweiswert beizumessen ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1), sind deshalb keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen, die von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen, ist sodann unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühlt, zu arbeiten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/32).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).