Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00017[8C_603/2011]
UV.2009.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Nachdem der 1945 geborene, als selbständiger Arzt tätige und damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versicherte A.___ der Basler mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. Juli 2008 mitgeteilt hat, er habe am 6. Februar 2008 an der Einfahrt "____" der Autobahn "____" in Richtung "___" auf eine Gelegenheit warten müssen, um sich bei lebhaftem Verkehr in die Fahrzeugkolonne auf der Autobahn in Richtung "___" einordnen zu können; bei der Einfahrt in die Autobahn habe das hinter ihm stehende Fahrzeug versucht, ihn zu überholen, um auf die Autobahn zu gelangen; um nicht abgedrängt zu werden, habe er aus dem Stand sehr stark beschleunigen müssen, wodurch sein Kopf heftig nach hinten gegen die Kopfstütze gedrückt und die Halswirbelsäule stark gebogen worden sei; während eines ganz kurzen Augenblicks hätten Sehstörungen und leichter Schwindel bestanden und nach dem Ereignis hätten Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit knackenden Geräuschen persistiert (Urk. 7/B1);
nachdem die Basler mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 7/B8) ihre Leistungspflicht verneint hat, wobei sie zur Begründung ausführte, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor; sie die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) abgewiesen hat, nachdem die Helsana Versicherungen AG ihre vorsorgliche Einsprache vom 18. November 2008 (Urk. 7/B12) bereits am 19. Dezember 2008 (Urk. 7/B13) wieder zurückgezogen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Anerkennung des Ereignisses vom 6. Februar 2009 als Unfall sowie den Beizug einer Stellungnahme der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, beantragt hat; in die Vernehmlassung der Basler vom 18. Februar 2009 (Urk. 6), mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) zutreffend dargelegt hat; gleiches bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen gilt, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5), weshalb darauf verwiesen wird,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 einen Unfall im Rechtssinn oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, und die Basler infolgedessen leistungspflichtig ist; sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das Ereignis entspreche sehr wohl einem Unfall, habe es sich doch um eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gehandelt, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge gehabt habe; er weiter ausführt, der Vorgang sei ungewöhnlich gewesen, da er nicht programmgemäss verlaufen sei; er es im Übrigen als erstaunlich betrachtet, dass die Basler in ihrem Entscheid unter Ziffer 6 nur acht Körperschädigungen aufführe und diese Liste als abschliessend einstufe, vermisse er auf dieser Liste doch unter anderem Schädel-Hirn-Traumen, Verletzung von Blutgefässen und inneren Organen etc. (Urk. 1),
dass die Basler mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, dargelegt hat, dass es dem Ereignis vom 6. Februar 2008 nach der unmissverständlich klaren Schilderung des konkreten Geschehensablaufs durch den Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 7/B1) an der erforderlichen Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors fehlt; die Basler - unter Hinweis auf den Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004 (U 131/03) - insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein äusserer Faktor ungewöhnlich sei, einzig entscheidend sei, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet; die Beschwerdegegnerin ebenso zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass sich beim Beschleunigungsmanöver vom 6. Februar 2008 objektiv nichts Programmwidriges ereignet hat; zwar eine sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt eingetreten ist, indem der Kopf des Beschwerdeführers im beschleunigten Fahrzeug durch die mehr oder weniger stark wirkenden physikalischen Kräfte gegen die Kopfstütze gepresst worden ist, es sich aber nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang gehandelt hat, weil äusserlich betrachtet die Bewegung des Autos und mit ihm des Insassen programmgemäss verlaufen ist,
dass anzufügen ist, dass das starke Beschleunigen bei Autofahrten nicht aussergewöhnlich ist; es vielmehr zum programmgemässen Ablauf einer am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmenden Person gehört, dass der Körper und namentlich die auf Distorsionen anfällige HWS bei Bewegungsänderungen (wie insbesondere Bremsungen) physikalischen Kräften ausgesetzt werden; in solchen Situationen, in welchen der Körper möglicherweise auch stark belastet wird, nichts Ungewöhnliches zu erblicken ist, wenn nichts Besonderes, wie zum Beispiel ein Zusammenstoss, hinzutritt; sich das Ereignis vom 6. Februar 2008 aufgrund der allein massgeblichen objektiven Umstände somit als ein normaler und alltäglicher Vorfall im Strassenverkehr darstellt (vgl. erwähntes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004, U 131/03, E. 3.4),
dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; der fehlende Nachweis eines Unfalles unter den gegebenen Umständen auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzt werden kann, weshalb von einem Beizug einer ärztlichen Stellungnahme der Dr. B.___ abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94), zumal es sich bei der Frage, ob das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht zu beantworten haben (vgl. erwähntes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004, U 131/03, E. 3.3),
dass zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht der Basler wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer bei sich selber ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte (vgl. Urk. 7/B1 Ziff. 9); die behandelnde Dr. B.___ im Wesentlichen die Diagnose eines cervico-vertebralen Syndroms (CVS) mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS erhob (vgl. Urk. 7/B5); somit von einer Traumatisierung der HWS auszugehen ist, wobei von Bedeutung ist, dass weder der Beschwerdeführer noch die behandelnde Ärztin von einer Fraktur oder einer Läsion sprachen,
dass Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) erfasst (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2005, U 236/04, E. 3.1 mit Hinweis sowie vom 10. Januar 2003, U 385/01, E. 3); sich im Übrigen auch aus den von Dr. B.___ erhobenen Diagnosen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a S. 140, 145 E. 2b S. 147, je mit Hinweisen) aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen ergeben; die von Dr. B.___ veranlasste Physiotherapie-Behandlung (vgl. Urk. 7/B5) vielmehr auf ein weichteilrheumatisches Krankheitsgeschehen hindeutet,
dass Art. 9 Abs. 2 UVV - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 116 V 153 f. Erw. 5c und d feststellte - klar und differenziert formuliert ist, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden; die Bestimmung entsprechend verbietet, unfallähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht nachgewiesen werden, darunter zu subsumieren; es, wenn zwar eine Traumatisierung der HWS, nicht jedoch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV medizinisch nachgewiesen werden kann, auch nicht möglich ist, diese allenfalls unter eine der in dieser Liste aufgezählten Körperschädigungen zu zählen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2002, U 98/01, Erw. 2),
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Ereignis vom 6. Februar 2008 weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte, weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).