Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00018
UV.2009.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1946, war als Bäcker/Konditor in der industriellen Produktion tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am 8. August 2006 bei einem Auffahrunfall verletzte (Urk. 9/1). Am folgenden Tag diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, ein craniocervicales Beschleunigungstrauma mit cervicocephalem und cervicothoracospondylogenem Syndrom (Urk. 9/5 und Urk. 9/4). Da der Versicherte die analgetische Medikation schlecht ertrug und Physiotherapie die Schmerzen eher verstärkte als linderte, überwies Dr. Y.___ ihn am 15. September 2006 an Dr. med. Z.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, zur rheumatologischen Abklärung (Urk. 9/4). Auf dessen Veranlassung hin wurde am 27. September 2006 in der A.___ ein MRI der Hals- und der Brustwirbelsäule durchgeführt, welches - wie bereits die konventionelle radiologische Abklärung im B.___ vom 18. August 2006 (vgl. Urk. 9/53) - leichte degenerative Veränderungen der cervikalen und thorakalen Bandscheiben, aber keine Hinweise auf ossäre Läsionen zeigte (Urk. 9/19-20). Als - nicht unfallkausaler - Zufallsbefund wurden durale arterio-venöse Malformationen cervikal bis thorakal mit intraduralem perimedullärem Befall festgestellt. Die C.___ erhob am 14. Dezember 2006 mittels spinaler Angiographie den Befund einer ausgedehnten perimedullären duralen spinalen AV-Fistel ohne Signalalterationen im Rückenmark (Urk. 9/31). Auf eine Embolisierung dieser AV-Fistel wurde verzichtet, weil vom duralen Ast, der die Fistel versorgte, auch die Arteria spinalis des oberen Thorakalmarks abging und das zervikozephale Schmerzsyndrom - bei uneingeschränkter HWS-Beweglichkeit - anamnestisch ebenso wie klinisch nicht der Fistel, sondern dem HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall zugeordnet wurde. Anlässlich des ambulanten Assessments in der D.___ vom 13. Februar 2007 wurde die HWS-Beweglichkeit als vollständig genügend, wenn auch leicht eingeschränkt bezeichnet (Urk. 9/54 S. 4). Bei Austritt aus dem stationären Aufenthalt in der D.___ vom 8. März bis zum 2. Mai 2007 (mit Unterbruch vom 22. März bis zum 3. April 2007 zufolge Medikamentenunverträglichkeit) wurde dem Versicherten attestiert, dass ihm die berufliche Tätigkeit als Bäcker/Konditor in der industriellen Produktion wegen des teilweisen Hantierens mit schweren Lasten und langen Präsenzzeiten noch nicht vollständig zumutbar sei (Urk. 9/81). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2007 stellte Kreisarzt Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei degenerativen Veränderungen fest (Urk. 9/133). Ferner äusserte er aufgrund rechtsbetonter Schulterschmerzen den Verdacht auf ein - noch abklärungsbedürftiges - subacromiales Impingement rechts und wies auf eine die Leistungsfähigkeit einschränkende internistische Problematik hin. Nach Vorliegen des Berichts über ein in der F.___ durchgeführtes MR Arthro Schulter rechts vom 17. Januar 2008, welches keine Hinweise auf ein Impingement gab, sondern ausschliesslich Befunde degenerativer Veränderungen auswies (Urk. 9/142), wertete Dr. E.___ am 15. Februar 2008 sowohl die Schulterproblematik rechts als auch die HWS-Problematik als unfallfremd (Urk. 9/150). Am 29. Februar 2008 ergänzte er seine Beurteilung mit dem Hinweis, dass damit der medizinische Endzustand hinsichtlich des Unfallereignisses und dadurch ausgelöster Folgen erreicht sei (Urk. 9/153). Weitere durch die G.___ veranlasste radiologische Abklärungen (Röntgen HWS ap/seitlich und Dens-Aufnahme vom 19. Februar 2008 sowie CT HWS nativ vom 4. März 2008) zeigten ebenfalls ausschliesslich leichte degenerative Veränderungen der HWS (Urk. 9/154 und Urk. 9/160). Gemäss der Beurteilung Dr. E.___s vom 18. März 2008 ergaben sich daraus keine neuen Aspekte hinsichtlich der Unfallkausalität (Urk. 9/162). Auf dieser medizinischen Grundlage verfügte die SUVA am 27. März 2008 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2008 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall (Urk. 9/165).
1.2     Dagegen erhoben X.___ am 23. April 2008 (Urk. 9/173) sowie sein Krankenversicherer am 24. April 2008 (Urk. 9/175) Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es seien über den 31. März 2008 hinaus gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, da der Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. August 2006 und den persistierenden Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Im Einspracheverfahren ergänzte die SUVA ihre Akten mit dem Verlaufsbericht der G.___ vom 8. April 2008 (Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, Urk. 9/171) und liess die Frage der Unfallkausalität durch ihren versicherungsmedizinischen Dienst (Dr. med. I.___, Neurologie FMH) überprüfen. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 5. November 2008 (Urk. 9/194) wies sie am 3. Dezember 2008 die Einsprachen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. August 2006 und den persistierenden Beschwerden ab (Urk. 2).

2.       Am 19. Januar 2009 wandte sich X.___ beschwerdeweise an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2008 weiterhin gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung auszurichten, eventualiter sei eine spezialärztliche Begutachtung zur Abklärung und Festlegung der Unfallfolgen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 30. März 2009 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 8). Am 6. April 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b [U180/93]; Urteil des EVG U 285/00 vom 31. August 2001). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des EVG U 66/04 vom 14. Oktober 2004 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.3.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.3.3   Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

2.
2.1     Seitens der beschwerdegegnerischen Ärzte wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 8. August 2006 eine behandlungsbedürftige und die Arbeitsfähigkeit einschränkende Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Strittig ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin geklagten Beschwerden noch als Residuen des Unfalles anzusehen sind.
2.1.1   Gemäss der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. I.___ (Urk. 9/194/5 f.) hat der Unfall höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden degenerativen Vorzustandes bewirkt, jedoch keine richtungsgebende Entwicklung initiiert. Eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule ohne nachweisbare unfallbedingte strukturelle Läsionen heile in der Regel über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen, maximal sechs Monate folgenlos aus. Die rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis noch geklagten Beschwerden könnten daher nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden.
2.1.2   Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Dahinfallen des von der Beschwerdegegnerin ursprünglich bejahten Kausalzusammenhangs nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Urk. 1 S. 6 f.)

2.2     Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 3.2 des Urteils vom 17. Juni 2008 i.S. H., 8C_17/2007) kann nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (Urteil des EVG vom 18. September 2002 i.S. A.,  U 60/02, mit Hinweisen auf die medizinische Literatur). Überdies entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines (klinisch stummen) degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des EVG vom 11. April 2005 i.S. A.,  U 354/04, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3     Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 6) steht die Berücksichtigung des Zeitverlaufs und medizinischer Erfahrungstatsachen bei der Beurteilung der Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/194/5) also in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass die Unfallkausalität der im ersten Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden noch anders beurteilt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), bildet keinen Widerspruch dazu.
2.4     Ebenso wenig steht die Kausalitätsbeurteilung der SUVA-Ärzte in Widerspruch zu den Berichten der G.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 9/154) und 8. April 2008 (Urk. 9/171). Denn Dr. H.___ stellte in seinen klinischen Untersuchungen zwar - worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 6 f.) - eine - von Dr. I.___ angezweifelte (vgl. Urk. 9/194/5) - deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit fest, wertete diese jedoch nicht als Unfallfolge. Zudem zeigen auch die von Dr. H.___ angeordneten radiologischen Abklärungen keine unfallbedingten Strukturveränderungen, sondern nur leichte degenerative Veränderungen der HWS.
2.5     Insgesamt besteht kein Anlass, an der Beurteilung der SUVA-Ärzte zu zweifeln, wonach die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden durch bildgebend nachgewiesene, nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen hinreichend erklärt werden können (vgl. Urk. 9/162 und Urk. 9/194). Diese Beurteilung ist ärztlich unbestritten und nachvollziehbar, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr erforderlich sind und es auch aus rechtlicher Sicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Zeitpunkt der umstrittenen Leistungseinstellung die Gesundheit des Beschwerdeführers effektiv nur noch durch die objektivierbaren unfallfremden Strukturveränderungen und nicht mehr durch mit der Bildgebung nicht nachweisbare Unfallverletzungen beeinträchtigt wurde.
         Da die Beschwerde bereits mangels eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. August 2006 und den dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Beschwerden abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Adäquanz.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).