UV.2009.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Lloyd's Underwriters London
UVG Schadenbüro
Postfach 27, 1754 Avry-Fribourg
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, war bei der Unfallversicherung der Y.___ (Y.___) unfallversichert, als er am 22. November 1997 beim Squashspiel durch einen Schläger am linken Auge verletzt wurde. Die Y.___ stellte die von ihr erbrachten Leistungen am 19. Dezember 2001 per 31. Dezember 2001 ein und stellte die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung durch die vertraglich für langfristige Leistungen zuständige Lloyd’s Underwriters London (Lloyd’s) in Aussicht.
          Mit Verfügung vom 7. April 2003 und Einspracheentscheid vom 7. August 2003 sprach die Lloyd’s dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu und hielt fest, es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit kein Rentenanspruch
1.2     Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. UV.2003.00228 vom 10. Dezember 2004 (Urk. 14) teilweise gut, dies mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % habe und unter Rückweisung der Sache an die Lloyd’s zur Vornahme neuropsychologischer Abklärungen betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 14 S. 17 Ziff. 1).
1.3     Die gegen das Urteil vom 10. Dezember 2004 erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil im Verfahren Nr. U 49/05 vom 30. Juni 2005 (Urk. 15) teilweise gut und wies die Sache an die Lloyds zurück, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente und, soweit 30 % übersteigend, auf Integritätsentschädigung neu entscheide (Urk. 15 S. 3 Ziff. 1).
1.4     Nach Einholung eines am 27. Februar 2007 erstatteten Gutachtens (Urk. 13/3/28), eines am 18. Dezember 2007 erstatteten Aktengutachtens (Urk. 13/3/32) und eines weiteren medizinischen Berichts vom 26. Februar 2008 (Urk. 13/3/34) erliess die Lloyds die Verfügung vom 11. April 2008 ; darin verneinte sie einen Rentenanspruch und lehnte eine Erhöhung der Integritätsentschädigung über die bereits zugesprochenen 30 % hinaus ab (Urk. 13/1/52).
          Die dagegen am 14. Mai 2008 erhobene Einsprache (Urk. 13/1/53) wies die Lloyds am 4. Dezember 2008 ab (Urk. 13/1/54 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von (zusätzlich) mindestens 15 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 beantragte die Lloyd’s die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
          Mit Replik vom 7. Oktober 2009 (Urk. 20) und Duplik vom 16. November 2009 (Urk. 23; dem Versicherten am 20. November 2009 zugestellt, vgl. Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden in den vorangegangenen Urteilen dargelegt (Urk. 14 S. 3 f. Erw. 1, Urk. 15 S. 1 f. Erw. 1). Darauf ist zu verweisen.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus den durchgeführten Zusatzabklärungen ergebe sich weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf eine höhere als die bislang mit 30 % bezifferte Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 8).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich über verbindliche Feststellungen im Urteil des EVG betreffend Kausalzusammenhang (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 4) und Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5) hinweggesetzt. Das am 27. Februar 2007 erstattete Gutachten habe alle aufgeworfenen Fragen beantwortet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6), das Aktengutachten vom 18. Dezember 2007 hingegen sei nicht rechtserheblich (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7).

3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Dezember 2004 wurde unter anderem ausgeführt (Urk. 14 S. 11 Erw. 4.1):
Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 1997 und den geklagten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen verschiedentlich, übereinstimmend und mit entsprechender Begründung bejaht wurde, so im März 1999 von Vertrauensarzt Dr. G.___ (...) und im Februar 2001 im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals S.___(...).
3.2     Die massgebenden Erwägungen im Urteil des EVG vom 30. Juni 2005 lauten wie folgt:
3.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 22. November 1997 eine schwere Verletzung des linken Auges erlitt, welche sich in der Folge nach eher langwierigem Heilungsverlauf insofern stabilisierte, als bei sehr starker Reduktion der Sehfähigkeit an diesem Auge der Druck reguliert und die Netzhaut fixiert werden konnten. (...)
3.3 Zusammenfassend geht aus den ärztlichen Berichten und Stellungnahmen hervor, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit, welche Bildschirmarbeit, Aktenstudium und mündliche sowie telefonische Besprechungen beinhaltet, nicht während eines vollen Tagespensums ausüben kann, weil nach längerer Arbeit starke Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten. Diese Symptome sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die anlässlich des Unfalls vom 22. November 1997 erlittene Augenverletzung zurückzuführen, während eine zusätzliche Schädigung des Gehirns nicht vorliegt. Im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 12. Februar 2001, welcher offenbar auf einer letzten Untersuchung vom 8. August 2000 basiert, wird die Arbeitsunfähigkeit auf 30 % beziffert, wobei bis auf weiteres nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne, während dem Beschwerdegegner laut der Stellungnahme derselben Institution vom 3. Oktober 2000, welche mit einer Kontrolluntersuchung verbunden war, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit während mindestens sechs Stunden pro Tag zumutbar ist (was bei einer Arbeitszeit von acht Stunden eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 25 % ergibt) und eine langsame Steigerung bis zu voller Arbeitsfähigkeit als möglich erscheint. Da die Stellungnahmen zum Ausmass der Zumutbarkeit der bisherigen Arbeit, aber auch die Einschätzungen der zukünftigen Entwicklung divergieren, ist es auf dieser Grundlage nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit während des zu prüfenden Zeitraums vom 1. Januar 2002 (Rentenbeginn; ...) bis 7. August 2003 (Einspracheentscheid; ...) mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. In Anbetracht der unterschiedlichen Akzentsetzung in den beiden Berichten derselben Klinik kann auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der Bericht vom 12. Februar 2001 in Kenntnis der am 28. Oktober 1999 gleichenorts an einer anderen Abteilung durchgeführten neuropsychologischen Tests abgefasst wurde. Hinzu kommt, dass die Akten keine Grundlagen zur Beantwortung der Frage enthalten, ob der Versicherte eine andere, beispielsweise mit einem geringeren Anteil an Bildschirmarbeit verbundene Erwerbstätigkeit in höherem Umfang ausüben und dadurch allenfalls ein Einkommen erzielen könnte, welches das aktuelle übersteigt (...). Dies kann angesichts der nach Lage der Akten sehr guten beruflichen Kenntnisse des Beschwerdegegners sowie mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach der Verlust des Sehvermögens an einem Auge nur selten zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (...), nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades im vorliegend relevanten Zeitraum erfordert demnach weitere Abklärungen (...).
4. Was den Anspruch auf Integritätsentschädigung anbelangt, ist zu Recht unbestritten, dass der praktisch vollständige Verlust der Sehfähigkeit am linken Auge mit 30 % zu entgelten ist. Dies entspricht der Regelung in Anhang 3 zur UVV. Was die Frage nach einer Integritätseinbusse durch die Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen anbelangt, wird die Lloyd's im Rahmen des neu zu erlassenden Einspracheentscheids gestützt auf die zusätzlichen Abklärungen darüber zu entscheiden haben, ob eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorliegt, welche voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (...).
3.3     Am 27. Februar 2007 erstatteten Prof. Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, und Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenzentrum, B.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/3/28).
          Das Gutachten stützte sich auf die überlassenen Akten, die Originalkrankengeschichte der Augenklinik des Universitätsspitals S.___ und Untersuchungen vom 18. September und 10. Oktober 2006 (S. 1).
          Als aktuelles Beschwerdebild wurde festgehalten, es bestünden quasi andauernde, linksseitige frontoparietale Kopfschmerzen, welche bei physischer, vor allem aber intellektueller Belastung deutlich zunähmen und dann relativ rasch mit Einbusse der Konzentration wahrgenommen würden (S. 5 Mitte).
          Der am 22. November 1997 erhaltene Schlag mit dem Squash-Schläger habe naturgemäss nicht nur das Auge, sondern auch den linken Gesichtsschädel getroffen und gemäss Schilderung des Beschwerdeführers sei er nach dem Schlag benommen gewesen und habe relativ bald (nach einigen Tagen) Kopfschmerzen, asystematischen Schwindel und einen linksseitigen Tinnitus verspürt. Die Symptomatik sei eher im Hintergrund gewesen, denn die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sei auf den dramatischen Verlust des linken Auges und die Erblindung fokussiert gewesen. Retrospektiv seien, was auch aktenkundig sei, die Kopfschmerzen offensichtlich geworden, so dass durchaus davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer durch den Schlag eine Hirnerschütterung erlitten habe (S. 11).
          Die Gutachter stellten folgende Diagnose (S. 13 Ziff. 4):
- linksseitige Blindheit bei komplexer Verletzung des Augapfels
- Status nach Hirnerschütterung (Concussion) in Folge direkter Schädeltraumatisierung mit konsekutiver linksseitiger Zephalgie wie auch Tinnitus, Konzentrationsstörungen
          Der Unfall sei die alleinige Ursache der Körperschädigung; unfallfremde Faktoren seien nicht zu eruieren (S. 13 Ziff. 5.1).
          Bei der einseitigen Blindheit und der von der direkten Schädelverletzung resultierenden zephalen Symptomatik mit Konzentrationsstörungen vor allem bei konzentrierten Arbeiten am PC seien die Gründe für die reduzierte Arbeitsfähigkeit schätzungsweise summarisch gesehen 30 % (S. 14 Ziff. 7.1). Es könne keine Tätigkeit, welche zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würde, empfohlen werden (S. 14 Ziff. 7.2).
          Der Integritätsschaden von 30 % sei als Folge des Verlustes des linken Auges geschätzt worden. Die aus der direkten Schädelverletzung resultierenden Symptomatik wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen würden sie - die Gutachter - im Rahmen der Integritätsschädigung mit weiteren 15 % veranschlagen (S. 14 Ziff. 8).
3.4     Am 18. Dezember 2007 erstattete Dr. med. C.___, Neurologie FMH, ein Aktengutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/3/32), um ergänzend zum Gutachten der B.___-Klinik eine Beurteilung aus der Sicht des Kopfschmerzspezialisten vorzunehmen (S. 1 Mitte).
          Die von ihm gestellte Diagnose lautete (S. 4 Ziff. 1):
- chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp
- mit linksseitigem Sehverlust bei komplexen Verletzungen der Augenstrukturen
- ohne Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) in der Vorgeschichte
- mit normalen neuropsychologischen Befunden
          Im Gutachten der B.___ Klinik werde irrtümlich davon ausgegangen, dass beim Ereignis vom 22. November 1997 eine Hirnerschütterung stattgefunden habe. In den Akten sei aber nur ein Schädelanprall durch den Squash-Schläger dokumentiert und keine Symptome, wie sie für die Diagnose einer Hirnerschütterung (oder MTBI) gefordert würden. Somit könne man wohl von einer Augen-, aber nicht von einer Schädel-Hirn-Verletzung ausgehen. Auch im Bericht der Neurologischen Poliklinik sei „ohne commotio cerebri“ angegeben. Patienten mit Spannungstyp-Kopfweh wie beim Beschwerdeführer litten regelmässig an Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen; dies gehöre zur Diagnose und sei auch im vorliegenden Fall nicht unfallkausal (S. 4 Ziff. 2).
          Die Annahme im Bericht der Neurologischen Poliklinik vom 13. Januar 1999 von „Spannungstypkopfschmerzen“ sei zutreffend und er (Dr. C.___) sehe in diesem Fall keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.1). Spannungstyp-Kopfweh sei in der Bevölkerung sehr verbreitet und die Patienten müssten es in den Alltag integrieren, auch am Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 2.3).
3.5     Am 26. Februar 2008 berichteten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Augenklinik, Kantonsspital F.___, über die im Auftrag der Beschwerdegegnerin und in Kenntnis der Vorakten erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 13/3/34).
          Zur Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter führten sie aus, prinzipiell sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben bei einer Tätigkeit, welche kein Binokularsehen erfordere. Durch die Monokelsituation bestehe allerdings ein vermehrter Konzentrationsbedarf, so dass es gegebenenfalls zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen könne. Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers könne man eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestieren, da wie schon erwähnt durch die Monokelsituation ein vermehrter Konzentrationsbedarf für das verbleibende Auge bestehe und es so unter Belastung zur Zunahme der stets vorhandenen Spannungskopfschmerzen kommen könne (S. 2 oben). Eine Möglichkeit, durch Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken, sei nicht ersichtlich (S. 2).
          Dass ein Schlag, welcher am Auge eine Bulbusruptur verursacht habe, auch eine Commotio cerebri oder Contusio cerebri verursachen könne, sei denkbar, ja scheine ihnen (Prof. E.___ und Dr. D.___) sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Ob dies fallbezogen zutreffe, könne aus augenärztlicher Sicht nicht beurteilt werden; zudem zeigten sich kontroverse Beurteilungen in den Akten (S. 2 Ziff. 3).

4.
4.1     Auszugehen ist von der Feststellung im Urteil des EVG, wonach die Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 22. November 1997 erlittene Augenverletzung zurückzuführen sind, während eine zusätzliche Schädigung des Gehirns nicht vorliegt, dass jedoch die im Urteilszeitpunkt verfügbaren medizinischen Beurteilungen keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuliessen.
4.2     Auch die Gutachter Prof. Z.___ und A.___ erachteten die Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen als unfallbedingt. Sie begründeten dies zusätzlich damit, dass der Schlag, der zum Verlust des Auges geführt hat, auch eine Hirnerschütterung bewirkt haben dürfte. Das ist an sich nachvollziehbar und durchaus plausibel (und steht auch nicht im Widerspruch mit der erwähnten Feststellung des EVG, die lediglich eine bleibende strukturelle Hirnläsion verneinte), aber letztlich für die hier zu beurteilende Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gar nicht relevant.
          Dementsprechend ist auch die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ nicht entscheidrelevant, umso mehr, als dieser daraus, dass seines Erachtens keine Hirnerschütterung stattgefunden habe, den viel weiter gehenden Schluss zog, zwischen den Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers und dem erlittenen Unfall bestünde gar kein Kausalzusammenhang. Dieser Umkehrschluss jedoch wurde von Dr. C.___ nicht näher begründet, was umso mehr ins Gewicht fällt, als sowohl das hiesige Gericht als auch das EVG gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen die Unfallkausalität der Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen als überwiegend wahrscheinlich angenommen haben.
          Aus diesen Gründen ist nicht auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen.
4.3     Die zu klärende Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern Prof. Z.___ und A.___ dahingehend beantwortet, dass Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % verminderten, und dass keine besser geeignete Tätigkeit empfohlen werden könne.
          Aus augenärztlicher Sicht wurde, begründet mit dem infolge Einäugigkeit erhöhten Konzentrationsbedarf, ebenfalls eine Einschränkung von 30 % attestiert, ohne dass eine besser geeignete Tätigkeit ersichtlich wäre.
          Somit führen die auftragsgemäss durchgeführten zusätzlichen Abklärungen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, die zugleich als leidensangepasst erachtet wird, um 30 % eingeschränkt ist.
          Dementsprechend besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 %, dies - wie bereits einmal festgehalten (Urk. 14 S. 14 Erw. 5.3) - ab 1. Januar 2002.
          Der angefochtene Entscheid ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen.
4.4     Abzuklären war auch der Umfang einer allfälligen zusätzlichen Integritätseinbusse, nachdem der Verlust des einen Auges unbestrittenermassen mit 30 % bereits berücksichtig worden ist.
          Auch diese Frage wurde im Gutachten von Prof. Z.___ und A.___ klar beantwortet, welche die zusätzliche Integritätseinbusse mit 15 % bezifferten.
          Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend sein könnte, sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden.
          Somit ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
4.5     Zusammengefasst ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zusteht.

5.       Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 aufgehoben mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zusteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).