Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger
Houlmann & Bertschinger, Rechtsanwältinnen
General Wille-Strasse 21, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete vom 24. März 1980 bis 31. März 2004 (Urk. 14/11) als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 22. April 1998 von einer Bockleiter stürzte und sich am Rücken und an der Ferse verletzte (Urk. 15/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine LWS-Kontusion. Nachdem der Versicherte vom 22. bis 27. April 1998 stationär behandelt worden war, konnte er mit deutlich regredienten Schmerzen nach Hause entlassen werden (Urk. 15/3). Am 23. September 2003 erlitt er beim Auf- und Absteigen auf einer Leiter einen plötzlichen Schmerz im rechten Knie, was zu einer Schwellung führte (Urk. 14/1). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2004 schilderte Dr. med. B.___, der Versicherte leide an Schmerzen wegen einer beginnenden Pangonarthrose rechts, die möglicherweise auf einen Autounfall im Jahr 1983 zurückzuführen sei, weiter leide er an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, insgesamt sei rund sieben Monate nach der erlitten Kniedistorsion von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 14/21). Gestützt hierauf verfügte die SUVA am 21. Oktober 2004, sie erbringe die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Kniedistorsion, jedoch nicht für die Rückenproblematik, die auf keinen Unfall zurückzuführen sei (Verfügung vom 21. Oktober 2004, Urk. 14/45). Diese Verfügung erwuchs, nach Rückzug der Einsprache durch den Krankenversicherer, in Rechtskraft (vgl. Urk. 2). Am 25. Januar 2006 setzte die IV-Stelle die SUVA von einer Anmeldung des Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen in Kenntnis (Urk.14/78). Am 28. und 29. Juni 2006 erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an der Rehaklinik C.___ (Urk. 14/91). Nachdem eine weitere kreisärztliche Beurteilung am 22. August 2006 durchgeführt worden war (Urk. 14/101), sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 11. Juli 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu (Urk. 14/127). Gestützt auf eine erneute kreisärztliche Untersuchung am 30. Juli 2008, eine Beurteilung des Integritätsschadens am 26. August 2008 (Urk. 14/145, Urk. 14/153) und bildgebende Untersuchungen (Urk. 14/150 f.) errechnete die SUVA mit Verfügung vom 24. September 2008 eine Integritätseinbusse von 7,5 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5'220.- zu (Urk. 14/154). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 hielt die SUVA an ihren Verfügungen vom 11. Juli 2007 (Invalidenrente) und 24. September 2008 (Integritätsentschädigung) fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 19. Januar 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 wurde Beschwerdeabweisung beantragt (Urk. 13). Am 13. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Mitteilung der IV-Stelle vom 21. Januar 2009 (Urk. 20/1) und einen Bericht des Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenzentrum, Klinik E.___, vom 11. Februar 2009 (Urk. 20/2) zu den Akten reichen (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerden am rechten Kniegelenk seien auf den Unfall zurückzuführen. Hingegen sei mit rechtskräftiger Verfügung die Unfallkausalität der geklagten LWS-Beschwerden verneint worden. Bezüglich eines psychischen Leidens würden sämtliche Anhaltspunkte fehlen, weshalb von keiner psychischen Störung mit Krankheitswert ausgegangen werde. Gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik C.___ (Einschränkungen durch das rechte Knie) ergäbe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 24 %. Ferner sei eine Integritätsentschädigung von 7,5 % aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung korrekt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vom 19. Januar 2009 geltend gemacht, eine psychiatrische Beurteilung sei von Nöten. Sodann handle es sich bei den Unfällen um keine Bagatellunfälle, weshalb eine psychische Fehlentwicklung nicht ausgeschlossen werden könne, wie dies aus dem Bericht von Dr. F.___ hervorgehe.
3.
3.1 Nach der am 23. September 2003 erlittenen Kniedistorsion berichtete Dr. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2003, der Versicherte leide an retropatellären Beschwerden. Entsprechend habe das MRI vom 11. Dezember 2003 erhebliche retropatelläre Knorpelschäden gezeigt. Sodann bestehe eine Symptomausweitung in Richtung LWS (Urk. 14/9). Sodann diagnostizierte er in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 einen Knorpeldefekt retropatellär (Urk. 14/10).
Anlässlich einer Untersuchung an der Klinik H.___ gaben Dres. med. I.___, Assistenzarzt, und J.___, Teamleiter Kniechirurgie, als Diagnose eine beginnende Gonarthrose im Knie rechts an. Als Maler sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig, trotzdem sei aufgrund der degenerativen Veränderungen eine konservative Therapie zu bevorzugen (Urk. 14/15).
Im kreisärztlichen Bericht vom 11. Mai 2004 führte Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer beginnenden Pangonarthrose im rechten Knie, die möglicherweise auf einen Unfall aus dem Jahr 1983 zurückzuführen sei. Neben einer konservativ behandelten Unterschenkelfraktur sei eine meniskoprive Arthrose mit einer Meniskuskorbhenkelläsion lateral operativ saniert worden. Zusätzlich bestünde ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, dennoch könne insgesamt rund sieben Monate nach dem Unfallereignis wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 14/21).
Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, hielten im Zwischenbericht des Spitals M.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. März 2005 die Diagnosen einer Gonarthrose rechts und eines chronischen lumbovertebralen/lumbospondylogenen Syndroms rechts fest. Dabei bestätigten sie, dass sowohl in Bezug auf die Lendenwirbelsäule wie auch auf das rechte Knie radiologisch degenerative Veränderungen nachgewiesen worden seien. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht, da sie ein Arbeitsassessment empfahlen (Urk. 14/56). Im Bericht vom 23. August 2005 führte Dr. K.___ die Resultate des am 10. Februar 2005 durchgeführten Arbeitsassessments und des Basistests (28. Februar und 1. März 2005) an. Neben den genannten Diagnosen wurde zusätzlich eine Chronifizierungstendenz festgestellt. Bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms sei von degenerativen Veränderungen auszugehen, erschwerend trete eine Dekonditionierung hinzu. Das arbeitsbezogene relevante Problem resultiere aus einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies. Dabei sei eine mässige Leistungsbereitschaft beim Versicherten bis hin zu einer teilweisen Selbstlimitierung erkennbar gewesen. Sodann liege die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit, wobei wegen der fehlenden Leistungsbereitschaft keine Angaben über die zumutbare Dauer gemacht werden könne (Urk. 14/67).
Anlässlich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an der Rehaklinik C.___ vom 28. und 29. Juni 2006 kamen Dr. med. N.___, Leitender Arzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Frau O.___, Therapeutin Ergonomie, zum Schluss, zwar werde eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, der Hals- und Lendenwirbelsäule und der linken Schulter festgestellt, jedoch sei das Problem in der fehlenden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers begründet. Insgesamt liege eine deutliche Selbstlimitierung vor, weshalb die Konsistenz der Tests schlecht sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sei nicht im Einklang mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden. Wegen der reduzierten Belastbarkeit des Knies sei die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit. Von einer Weiterführung von Therapien werde aufgrund der Inkonsistenzen und Selbstlimitierung abgeraten (Urk. 14/91).
Im Röntgenbericht des rechten Knies vom 30. August 2006 wurden sodann blande Befunde beschrieben mit der Einschränkung allenfalls sei eine beginnende degenerative Veränderung retropatellär erkennbar, dennoch sei von einer altersentsprechend normalen Darstellung des linken Kniegelenks auszugehen (Urk. 14/94, Urk. 14/95). Eine zwei Jahre später durchgeführte bildgebende Untersuchung (Röntgen und MRI) ergab gemäss Bericht der Dr. med. P.___, Leitende Ärztin Radiologie, vom 19. August 2008 einen progredienten Verlauf (Urk. 14/150), insbesondere in Bezug auf die Gonarthrose sowie Rissbildungen im degenerativen veränderten Meniskus (Urk. 14/149). Der Kreisarzt Dr. med. Q.___ schlussfolgerte in seinem Bericht vom 26. August 2008, dass auch die neuesten Befunde die Leistungseinschränkung nicht zu erklären vermöchten, vielmehr stehe ein Schonverhalten im Vordergrund, weshalb an der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik C.___ festzuhalten sei (Urk. 14/152). Anlässlich der Beurteilung des Integritätsschadens führte er aus, gestützt auf die Tatsache, dass der Unfall aus dem Jahr 1983 in Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen im rechten Knie stünde, und die bildgebenden Untersuchungen eine Progredienz zeitigten, jedoch noch nicht das Ausmass einer Pangonarthrose aufwiesen, sei der Integritätsschaden auf 7,5 % festzusetzen (Urk. 14/153).
3.2 Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass neben den Kniebeschwerden weitere somatische Leiden zu berücksichtigen seien, hingegen wird unter Verweis auf einen Bericht des Dr. F.___, Spitalarzt, Psychiatriezentrum R.___, vom 5. Dezember 2008 und einen Bericht des Dr. med. D.___, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenzentrum, Klinik E.___, vom 11. Februar 2009 eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall angeführt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1, Urk. 20).
3.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, findet sich hinsichtlich der Kausalität in den Akten keine eindeutige ärztliche Zuordnung der psychischen Beschwerden. Zwar diagnostizierte Dr. F.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4), jedoch stellte er diese Diagnose nicht in Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Hingegen hielt er fest, die depressiven Symptome hätten seit etwa einem Jahr (somit seit 2007 rund vier Jahre nach dem letzten Unfall) zugenommen (Urk. 3/2). Auch die Ausführungen des Dr. D.___ vermögen kein anderes Bild zu zeichnen, abgesehen davon, dass er keine psychiatrische Diagnose stellte, so entbehrt seine Begründung - dem Versicherten sei eine Rente zuzusprechen, weil keine erfolgreichen Therapien zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestünden - jeder Grundlage (Urk. 20/2). Selbst wenn der psychische Befund als glaubwürdig erachtet werden kann, genügt dies indessen nicht für die Bejahung der Unfallkausalität. Von zuverlässigen ärztlichen Angaben, welche die psychische gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Unfälle zurückführen würden, kann gestützt auf die medizinischen Unterlagen nicht gesprochen werden. Nach der Aktenlage ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich - sondern eine blosse Möglichkeit, dass zwischen den versicherten Unfällen und den knapp vier Jahre nach dem letzten und 14 Jahre nach dem ersten Unfall später aufgetretenen psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, was für eine Begründung der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt. Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen sich demnach. Sodann ist von weiteren medizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 167) abzusehen.
4. Somit steht fest, dass lediglich die Einschränkung im Zusammenhang mit dem linken Knie zu berücksichtigen ist, was aufgrund der Akten zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit führt. Da zu Recht weder der Einkommensvergleich noch die Bemessung der Integritätsentschädigung bemängelt wurden, ist mit der SUVA von einem Invaliditätsgrad von 24 % und einem Integritätsschaden von 7,5 % auszugehen. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2008 ist demnach rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).