UV.2009.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Freiestrasse 11,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, war seit 2000 bei der Y.___ AG, Z.___, als Chauffeur beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 14. September 2006 von einem zirka 300 kg schweren Eisenbündel am Kopf gestreift oder getroffen wurde (Urk. 21/1, Urk. 21/4 S. 1 Mitte). Vom Unfalltag bis am 16. September 2006 war er in der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital A.___ (A.___) hospitalisiert, wo eine Commotio cerebri, eine Rückenkontusion auf der Höhe des thorakolumbalen Übergangs und eine Vorderarmkontusion rechts diagnostiziert wurden (Urk. 21/4 S. 1).
          Mit Verfügung vom 7. August 2008 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 30. September 2008 ein und verneinte mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen weitergehende Leistungsansprüche (Urk. 21/61 S. 1).
          Dagegen erhoben der Versicherte am 1. September 2008 (Urk. 21/67) und der Taggeldversicherer am 13. Oktober und 19. Dezember 2008 (Urk. 21/72, Urk. 21/80) Einsprache. Der Krankenversicherer zog seine am 14. August 2008 erhobene Einsprache (Urk. 21/62) am 21. August 2008 wieder zurück (Urk. 21/64).
          Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 21/81 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3). Am 5. März 2009 (Urk. 9) reichte er einen Arztbericht vom 2. März 2009 (Urk. 10), und am 12. Juni 2009 (Urk. 22) einen Arztbericht vom 7. April 2009 (Urk. 23 = Urk. 26/44) ein.
          Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 (Urk. 20) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
          Am 18. Juni 2009 (Urk. 25) reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihre Akten (Urk. 26/1-52) ein.
          Am 21. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 30).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Voraussetzungen des rechtsgenüglichen - natürlichen und adäquaten - Kausalzusammenhangs und die Modalitäten der Adäquanzprüfung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, S. 4 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es lägen - jedenfalls im September 2008 - keine organischen, einer traumatischen Läsion entsprechenden Unfallfolgen vor (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und noch bestehenden Beschwerden sei nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu prüfen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3a) und zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3b-d).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Unfall sei als schwer zu klassifizieren, was sich unter anderem aus dem Wert von 14 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) ergebe (Urk. 1 S. 7 Mitte) sowie daraus, dass die an den Unfall anschliessende Bewusstlosigkeit 48 Stunden gedauert habe (Urk. 30 S. 3 unten), und die massgebenden Adäquanzkriterien seien in hinreichendem Umfang erfüllt (Urk. 1 S. 8).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden ein rechtsgenüglicher, insbesondere adäquater Kausalzusammenhang bestanden hat oder nicht.

3.
3.1          Gemäss der Unfallmeldung (Urk. 21/1), den anamnestischen Angaben im Bericht über die medizinische Erstversorgung (Urk. 21/4) und dem Unfallrapport (Urk. 21/6) war der Beschwerdeführer daran, mit Hilfe eines Hallenkrans seinen Lastwagen mit Armierungseisen zu beladen, als ein Bindedraht riss und die Ladung auf die Ladebrücke hinabstürzte und den Beschwerdeführer traf oder streifte, der daraufhin von der Ladebrücke stieg, umher lief, niederkniete und in Ohnmacht fiel (Urk. 21/6 S. 2 Mitte).
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, A.___, vom 16. September 2006 (Urk. 21/4), wo der Beschwerdeführer vom 14. bis 16. September 2006 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Commotio cerebri
- Rückenkontusion Höhe thorakolumbaler Übergang
- Vorderarmkontusion rechts
          Ferner wurde ausgeführt, initial habe der GCS-Wert 3 betragen und bei Eintreffen der Rega 14, verbale Antworten seien verwirrt gewesen, die Pupillen isokor und isoreaktiv (S. 1 Mitte). Die erfolgte neurologische Überwachung wurde als unauffällig bezeichnet (S. 1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. bis 21. September 2006 attestiert (S. 2 oben).
3.2     Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 13. November 2006 (Urk. 21/7) und nannte dabei folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- Commotio cerebri
- Rücken- und Vorderarmkontusion rechts
- unklares psychisches Beschwerdebild, DD posttraumatische Belastungsstörung
          Im Verlauf der letzten Wochen habe sich eine zunehmende psychische Veränderung gezeigt, welche von den Angehörigen bemerkt worden sei (Ziff. 2). Zur weiteren Abklärung habe er den Beschwerdeführer an das Zentrum C.___ (C.___) überwiesen (Ziff. 3a). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht möglich (Ziff. 4).
3.3     Im Bericht der Ärzte des C.___ vom 4. Dezember 2006 wurde als diagnostische Beurteilung genannt: unklares psychisches beziehungsweise neuropsychologisches Störungsbild mit gestörter Informationsverarbeitung; anamnestisch Status nach Commotio cerebri, Rücken- und Vorderarmkontusion rechts am 14. September 2006 (Urk. 21/9 S. 2 Mitte).
          Im Bericht über die am 17. Januar 2007 erfolgte neuropsychologische Untersuchung im A.___ wurde ein schweres anterogrades amnestisches Syndrom und eine deutliche psychomotorische Verlangsamung diagnostiziert. Aktuell scheine eher eine psychiatrische Erkrankung für die Defizite verantwortlich zu sein (Urk. 21/14 S. 2 oben).
          Gemäss dem Bericht der Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, A.___, vom 17. Januar 2007 zeigte ein an diesem Tag erstelltes Schädel-CT mit Kontrastmittel keine Blutung (insbesondere kein Subduralhämatom), keine Sinusvenenthrombose und keine Ischämie (Urk. 21/15 S. 2 unten).
          Ein am 25. Januar 2007 wegen der festgestellten unklaren Verlangsamung, Cephalgien und blitzartigen Sehstörungen durchgeführtes EEG ergab eine normale Grundaktivität, keinen Herdbefund und keine epilepsietypischen Potentiale (Urk. 21/18).
3.4     Vom 4. Juni bis 19. Juli 2007 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___, worüber mit Austrittsbericht vom 25. Juli 2007 berichtet wurde (Urk. 21/32).
          Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
A Unfall vom 14. September 2006: von einem zirka 300 kg schweren Eisensträger am Kopf getroffen, MTBI (GCS initial 3, bei Eintreffen der Rega im A.___ GCS 14)
        Rückenkontusion in Höhe thorakolumbaler Übergang
        Vorderarmkontusion rechts
A1 Pseudodemenz / dissoziative Störung (F.44.80)
- CCT vom 17. Januar 2007: Ausschluss Subduralhämatom / Sinusvenenthrombose
- MRI Schädel vom 23. Juni 2007: nur teilweise durchgeführt, soweit unauffällig
A2 Cephalgien, blitzartige Sehstörungen
- EEG vom 25. Januar 2007: unauffällig
- Konsilium Opthalmologe am 13. Juni 2007: keine Netzhautablösung, ungleicher Bulbusstand
          Die berichtenden Ärzte führten aus, sie erachteten den Zustand des Beschwerdeführers als eher psychiatrisches Problem; sie hätten somatische Ursachen ausgeschlossen (S. 1 unten).
          Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 19. Juli 2007 attestiert. Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei und die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit darstelle (S. 2 oben).
          Im neuropsychologischen Bericht vom 26. Juni 2007 wurde ausgeführt, das Störungsbild entspreche wahrscheinlich einer Pseudodemenz / dissoziativen Störung nach leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) am 14. September 2006 und sei dem psychiatrischen Formenkreis (ICD-10: F44.80) zuzuordnen (Urk. 21/31 S. 3 unten).
          Am 13. Februar 2008 ergänzten die angefragten Neurologinnen, aus neurologischer Sicht sei einzuschätzen, dass üblicherweise 17 Monate nach dem Unfallereignis in aller Regel die Folgen einer MTBI vollständig abgeklungen seien. Hinweise für somatisch-organische Folgen im neurologischen Fachbereich ergäben sich nicht, vielmehr psychiatrischerseits Folgen einer Pseudodemenz / dissoziativen Störung. Die vorliegende extreme schwere anterograde Amnesie sei widersprüchlich zur Selbständigkeit und guten Orientierung im Klinikalltag und offensichtlich auch am Wochenende zu Hause. Langfristige Folgen einer leichten traumatischen Hirnverletzung seien so selten, dass sie als zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden müssten (Urk. 21/51 S. 1 unten).
3.5     Am 24. August 2007 berichteten med. pract. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Oberärztin, C.___, über die begonnene Behandlung des Beschwerdeführers, wobei sie als Diagnose einen Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) nannten (Urk. 21/40 S. 1 Ziff. 1). Gleiches gilt für ihre Berichte vom 16. November 2007 (Urk. 21/45) und vom 17. April 2008 (Urk. 21/53).
          Gemäss Mitteilung vom 19. Juni 2008 wurde die Behandlung im C.___ per 8. Mai 2008 abgeschlossen (Urk. 21/54).
3.6     Am 18. Oktober 2008 erstattete Dr. med. Hanno Lührssen, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 26/31 = Urk. 21/77 Beilage).
          Er führte aus, die diagnostische Einstufung des C.___ im Sinne einer dissoziativen Amnesie (F44.0) könne gutachterlich nachvollzogen werden (S. 12 Mitte). Differenzialdiagnostisch sei es am schwierigsten, eine bewusste Simulation des Störungsbildes auszuschliessen. Dies würde eine genaue Untersuchung und insbesondere Verhaltensbeobachtung in einem stationären Rahmen erfordern (S. 12 unten).
3.7     Am 20. November 2008 führte Dr. med. H.___, Oberarzt, Psychiatriezentrum I.___, gegenüber dem Taggeldversicherer aus, seines Erachtens treffe die Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) besser auf den Symptomenkomplex des Beschwerdeführers zu als die in der Rehaklinik D.___ gestellte Diagnose dissoziative Störung / Konversionsstörung (ICD-10 F44.8); der Beschwerdeführer sei fremdanamnestisch gesehen vor dem Unfall psychisch unauffällig gewesen und es bestehe ein klarer Bruch vor und nach dem Unfall (Urk. 21/78 S. 3 Ziff. 18).
          Dementsprechend nannte er auch in seinem Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 10 S. 1) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2).
3.8     Vom 5. Januar bis 4. Februar 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, worüber am 7. April 2009 berichtet wurde (Urk. 23 = Urk. 26/44).
          Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, je bestehend seit September 2006 (Ziff. 1.1):
- schweres organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F07.2, F06.9) mit globalen kognitiven Defiziten und leichter spastischer Hemisymptomatik rechts
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Rücken- und Vorderarmkontusion im September 2006
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %, dies anamnestisch seit September 2006, und voraussichtlich unbefristet (Ziff. 1.6).
Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

4.
4.1          Aufgrund aller medizinischer Berichte ist erstellt, dass für die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kein organisches Korrelat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion nachweisbar ist.
          Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, dies jedoch lediglich in der Ausprägung einer leichten traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury, MTBI), und dass kurze Zeit nach dem Unfall psychische Alterationen das Beschwerdebild prägten. Auch die im massgebenden Zeitpunkt im Raum stehenden Diagnosen gehören, mögen sie sich auch im Detail unterscheiden, in den psychiatrischen Formenkreis, wie dies bereits die Zuordnung zur Abteilung F innerhalb der ICD-10-Systematik zeigt.
          Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zurecht die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 und nicht BGE 134 V 109 vorgenommen (Urk. 2 S. 4 Erw. 3a, S. 5 f. Erw. 3b), während sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in nachvollziehbarer Weise festgelegt hat (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2          Sachverhaltsmässig ist vorerst klarzustellen, welche Bedeutung der Wert 14 auf der Glasgow Coma Scale (GSC), der beim Beschwerdeführer festgehalten wurde, hat. Die GSC reicht von 1 bis 15, wobei der Wert 1 den tödlichen Tiefpunkt darstellt. Der Wert 15 ist der Höchstwert, bei welchem mit dem Betroffenen normal kommuniziert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2009, 8C_804/2008, Erw. 4.2), was sich übrigens mit einem Blick in den Pschyrembel auf einfache Weise bestätigen liesse. Ein Wert von 14 bedeutet somit, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt in die Notfallaufnahme bewusstseinsmässig weitgehend wieder hergestellt war.
          Ebenso ist richtig zu stellen, dass er zwar 48 Stunden stationär überwacht wurde; dass er jedoch über diese Zeitspanne hinweg bewusstlos gewesen sein sollte, ist eine in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die aktenwidrig ist.
4.3     Als mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht beispielsweise eine Fahrzeugkollision in einem Tunnel eingestuft, bei welcher am Unfallort ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen gewesen waren und die betroffene Person unmittelbar nach der Kollision geglaubt hatte, ihr Ehemann und ihr Sohn seien tot (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 f. Erw. 3b/aa) oder folgende Fälle (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 121 f.): „Die versicherte Person geriet beim Kehlen mit der rechten Hand in die Kehlmaschine; dabei wurden die Finger I-III total sowie die Finger IV-V subtotal amputiert (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 13. Juni 1996). Ein Bauhilfsarbeiter stürzte in einen rund acht Meter tiefen Kaminschacht und zog sich dabei eine offene Fraktur des rechten Fusses zu (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 10. Mai 1995). Ein Maler glitt bei Arbeiten auf einer Röhre aus und stürzte mehrere Meter tief auf den Boden; er erlitt dabei eine Basisfraktur Metatarsale IV des rechten Fusses, einen undislozierten LWK I- und II-Vorderkantenabbruch sowie ein Glutealhämatom rechts (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 11. Juli 1995). Eine Radfahrerin wurde von einem nicht vortrittsberechtigten Lastwagen angefahren; diagnostiziert wurde eine obere und untere Schambeinastfraktur links sowie eine Oberschenkelkontusion rechts (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 17. Januar 1995). Auf einem Gleisschotterband kam eine versicherte Person zu Fall und beim Versuch, sich vor einem Sturz vom Band zu retten, geriet sie mit dem rechten Vorderarm in den Fördermechanismus; der Arm wurde regelrecht abgeknickt mit der Folge einer offenen Fraktur, einer Durchspiessung der Haut und einer schweren Kontusion der Weichteile (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 29. Dezember 1995). Ein Zweiradfahrer wurde von einem Personenwagen frontal erfasst, auf die Motorhaube gehoben und rund 22 m von der Kollisionsstelle weg auf das Trottoir geschleudert; er zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Humerus-Querfraktur rechts, eine proximale Ulnaschaft-Fraktur links, eine proximale Radiushals-Fraktur links sowie eine laterale Tibiakopf-Impressionsfraktur links zu (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 23. Dezember 1991). Ein Insasse wurde nach einer Kollision mit einem anderen Personenwagen aus einem Fahrzeug hinausgeschleudert; das rechte Bein blieb bis zur Leiste im umgestürzten Auto eingeklemmt; dabei wurde eine Commotio cerebri, eine offene Quetschwunde am Hinterkopf, ein Mittelhandbruch rechts sowie eine Kontusion und ein Hämatom an der linken Leiste diagnostiziert (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 29. Oktober 1991). Eine Mofa-Fahrerin zog sich bei einem Zusammenstoss mit einem Personenwagen eine Tibiakopffraktur zu (nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 14. Dezember 1989).“
Nicht als schwereren Fall im mittleren Bereich wurde betrachtet (S. 122 f.): „Auf einen Bauhandlanger kippten acht schwere Schalungselemente mit einer Länge von 2,5 m, einer Breite von 2 m und einem Durchmesser von 10 cm; er konnte erst nach rund sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden; er erlitt eine Kontusion der Lendenwirbel und des Thorax sowie verschiedene Schürfungen. Bei diesem Ereignis nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht eine gewisse Eindrücklichkeit des Geschehens an, verneinte indessen die Adäquanz mangels Erfüllung weiterer Kriterien (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 13. November 1989).“
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann der vorliegende Fall klarerweise weder bei den schweren noch im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen eingeordnet werden. Es handelt sich um einen Unfall mittlerer Schwere.
4.4     Bei Unfällen im mittleren Bereich sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 133 S. 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung
- körperliche Dauerschmerzen
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert


- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 S. 140 f. Erw. 6c/bb).
4.5     Die Begleitumstände des Unfalls können nicht als besonders dramatisch bezeichnet werden. Zwar ist ein gewisse Eindrücklichkeit des Unfalls offensichtlich, jedoch genügt sie nicht, um das entsprechende Kriterium zu bejahen.
Dem Unfall kann keine bemerkenswerte Schwere attestiert werden und die erlittenen Verletzungen (Hirnerschütterung, Kontusionen) sind nicht von besonderer Schwere. Damit ist das entsprechende Kriterium zu verneinen.
          Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht gegeben, das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Es ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, nicht aber an körperlichen Dauerschmerzen; das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Die das entsprechenden Kriterien sind nicht erfüllt.
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde offensichtlich in einem sehr frühen Zeitpunkt durch die psychischen Beeinträchtigungen bewirkt, was namentlich im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ auch explizit festgehalten wurde (vorstehend Erw. 3.4). Das Kriterium der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht erfüllt.
4.6          Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall ist deshalb zu verneinen.
          Demzufolge fehlt es an einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang, der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.      
5.1          Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Zur Substantiierung dieses Gesuches reichte er mit der Beschwerde den Leistungsentscheid des Sekretariats der Sozialhilfebehörde I.___ vom 29. Dezember 2008 ein (Urk. 3). Am 2. März 2009 teilte er dem Gericht mit, er werde zwischenzeitlich nicht mehr von der Sozialhilfebehörde unterstützt, und reichte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 7-8), welche er am 7. April 2009 ergänzte (Urk. 17-18).
          Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 (Urk. 30) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 32) sowie zusätzliche Belege (Urk. 31/1-18) zu den Akten.
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
          Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgerichtsgesetzes ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 Erw. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 Erw. 3a S. 195; 108 Ia 9 Erw. 3 S. 10).
          Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Zivilgesetzbuches) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.3          Aufgrund der Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer zur Zeit über folgende Einnahmen:
          Die Invalidenrente, zuzüglich vier Kinderrenten, beläuft sich mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf insgesamt Fr. 4'309.-- (Urk. 31/14, Urk. 32 S. 3 Ziff. III.3). Zudem bezieht der Beschwerdeführer ein Krankentaggeld und nach dessen Erschöpfung eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung (vgl. auch Urk. 30 S. 6 unten). Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er die vorsorgerechtliche Rente bereits zugesprochen erhalten hat. Da die wohl 720 Bezugstage für Krankentaggelder jedoch noch nicht abgelaufen sind (vgl. Beilage zu Urk. 31/16), ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er weiterhin ein monatliches Krankentaggeld von Fr. 1'617.75 bezieht (Urk. 32 S. 3 Ziff. III.7).
          Damit sind Einnahmen von insgesamt Fr. 5'926.75 (Fr. 4'309.-- + Fr. 1'617.75) anzurechnen.
5.4     Diesen Einnahmen sind die folgenden Ausgaben gegenüber zu stellen:
          Grundbetrag für allein stehende Person          Fr.          1'200.--
          Mietkosten          Fr.          882.--          (Urk. 31/7)
          Krankenkassenprämien          Fr.          338.10          (Urk. 31/3)
          Sozialversicherungsbeiträge monatlich          Fr.          173.40          (Urk. 31/15)
          Total          Fr.          2'593.50
5.5          Aufgrund der Akten sind Telefonkosten sind im Betrag von Fr. 26.-- monatlich belegt (Urk. 31/4) und in diesem Umfang anrechenbar. Die Kosten für Energie (Strom, Urk. 31/5) sind bereits im Grundbedarf enthalten und können daher nicht nochmals berücksichtigt werden (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 16. September 2009, Ziff. III.1.1).
          Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, es seien die Unterhaltsverpflichtungen für J.___ und K.___ in der Höhe von je Fr. 707.60 anzurechnen. Bis anhin habe er nur Fr. 300.-- bezahlt, aber er sei diesbezüglich vom Amt für Jugend- und Berufsberatung bereits kontaktiert worden (Urk. 30 S. 6 f., Urk. 31/17). In Abweichung von dieser Darstellung ist dem Schreiben des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 10. Dezember 2009 zu entnehmen, dass ab 1. Januar 2010 weiterhin eine Verpflichtung für Kinderalimente für K.___ in der Höhe von Fr. 707.60 besteht (Urk. 31/17). Eine laufende Zahlungsverpflichtung oder tatsächlich bezahlte Unterhaltszahlungen für J.___ sind hingegen weder aus dieser Mitteilung, noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Allein der Beleg, dass J.___ in L.___ in Ausbildung steht (vgl. Urk. 31/18), genügt nicht für die Anrechnung von Alimenten, wenn diese nicht auch effektiv bezahlt werden.
          Aus dem nämlichen Schreiben geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer trotz der höheren Alimentenverpflichtung monatlich lediglich Fr. 300.-- bezahlte. Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellte gleichzeitig in Aussicht, das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu besprechen und eine gütliche Einigung auszuarbeiten (Urk. 31/17). Weder sind diesem Brief Hinweise auf eine Erhöhung der tatsächlichen Alimentenzahlungen zu entnehmen, noch hat der Beschwerdeführer belegt, dass er seither und zur Zeit höhere Kinderalimente bezahlt. Mangels weiterer Belege können deshalb lediglich die aktenkundigen, tatsächlich geleisteten Kinderalimente im Betrag von Fr. 300.-- angerechnet werden kann.
          Mit Blick auf die angeblich bezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.-- für die in L.___ lebende zweite Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder (vgl. auch Urk. 3 S. 1 unten, Urk. 30 S. 5 unten) bleibt zu bemerken, dass diese Unterhaltszahlungen in masslicher Hinsicht nicht durch ein Gerichtsurteil festgelegt, sondern offenbar einfach unter den getrennt lebenden Ehegatten vereinbart wurden. Inwieweit damit ein familienrechtlicher Bedarf gedeckt wird, kann ebenso wenig beurteilt werden wie die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau und ihre Möglichkeiten, selber für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder aufzukommen.
          Überdies ist aktenmässig nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich monatliche Zahlungen in der angegebenen Höhe geleistet hat. Während - unregelmässige und bei weitem nicht monatliche - Zahlungen aus den Jahren 2007 und 2008 ausgewiesen sind (Urk. 8/4), behauptete der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010, die Alimente für die Frau und die beiden Kinder würden jeweils in bar übergeben (Urk. 30 S. 5 unten). Um dies zu beweisen beruft er sich auf die eidesstattliche Erklärung vom 7. Januar 2010 (Urk. 31/11), welche Aussage der mitinteressierten Ehefrau indes lediglich mit Zurückhaltung gewürdigt werden darf. Er hat es auch unterlassen, mittels Auszügen aus seinem Konto die Barbezüge zu belegen, die zweifelsohne den angeblichen Barzahlungen vorausgegangen sind.
          Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Familie Unterstützungsleistungen in der behaupteten Höhe zukommen liess. Selbst bei Berücksichtigung von entsprechenden Leistungen in der Bedarfsrechnung könnte die Bedürftigkeit jedoch nicht bejaht werden, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung (Erw. 5.6) ergibt.
          Gemäss präzisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nicht nur die laufenden Steuern, sondern auch tatsächlich bezahlte rückständige Steuern als notwendige Ausgaben anzurechnen (BGE 135 I 224 Erw. 5.2). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er noch rückständige Steuern zu bezahlen hat. Vielmehr ist belegt, dass er die am 15. Mai beziehungsweise am 2. Juni 2009 noch offenen Steuerschulden in den folgenden Monaten beglichen hat (Urk. 31/8-9), weshalb diese nicht mehr in die aktuelle Bedarfsrechnung einfliessen.
          Die zu bezahlenden Steuern für das Jahr 2009 sind ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 50'000.-- ([Fr. 5'928.-- ./. Fr. 1'800.--] x 12) auf jährlich Fr. 4'728.-- (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 496.-- (Bundessteuer) zu veranschlagen (vgl. Urk. 33/1-2) und in diesem Ausmass zu berücksichtigen.
5.6          Zusammenfassend ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:
          Einnahmen gemäss Ziff. 5.3          Fr.          5'926.75
          Ausgaben gemäss Ziff. 5.4          Fr.          2'593.50
          Telefon          Fr.          26.--
          Kinderalimente          Fr.          300.--
          Familienunterhalt          Fr.          1'500.--
          Steuern (Fr. 394.-- + Fr. 41.30)          Fr.          435.30
          Einnahmenüberschuss          Fr.          1'071.95
          Nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 300.-- verbleibt dem Beschwerdeführer somit ein Betrag von Fr. 771.95. Dieser Überschuss erlaubt ihm die Tilgung der zu erwartenden Anwaltskosten (vgl. hiezu Urk. 1 S. 4 des parallel laufenden Prozesses UV.2009.00276) innerhalb eines guten Jahres, so dass die Mittellosigkeit und damit der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu verneinen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009 in Sachen X., 5D_40/2009, E. 3.2).
5.7     Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Gelegenheit zu geben, bei Verneinung der Bedürftigkeit zusätzliche Unterlagen oder Bestätigungen einzureichen (Urk. 30 S. 6), kann nicht stattgegeben werden.
          Nach der Rechtsprechung darf von einer Rechtsvertretung, deren Handeln dem Beschwerdeführer anzurechnen ist, erwartet werden, dass sie eine ihr zugegangene prozessleitende Verfügung mit gebührender Aufmerksamkeit liest, namentlich wenn sie - wie hier (vgl. Urk. 30 Dispositiv-Ziffer 2) - mit einer einschlägigen Androhung für den Fall unzureichenden Mitwirkens versehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2006, U 85/05, Erw. 5.3). Soweit die Rechtsvertreterin über weitere Unterlagen verfügte und deren Einreichung (vorläufig) unterlassen hat, hat sie eine allfällige Beweislosigkeit nunmehr selbst zu vertreten. Jedenfalls geht es mit Blick auf ihre Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht nicht an, entgegen der gerichtlichen Aufforderung vorerst unvollständige Akten einzureichen.
          Daher hat es mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung sein Bewenden.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage des Doppels von Urk. 30
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).