UV.2009.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966 und seit dem Jahre 1989 als Hilfskoch tätig, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 21. September 1999 beim Fussballspiel das linke Knie verdrehte (Urk. 14/1). Am 1. Oktober 1999 führte Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei diagnostizierter vorderer Kreuzbandruptur, medialem Meniskushinterhornriss, leichter Desinsertion des lateralen Meniskushinterhornes und Plica mediopatellaris links eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie und Plicaentfernung links durch (Urk. 14/3). Ab dem 20. Oktober 1999 nahm der Versicherte seine Tätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 14/5) und ab dem 3. Januar 2000 vollumfänglich (Urk. 14/11) wieder auf. Am 11. Januar 2001 nahm Dr. Y.___ einen arthroskopischen vorderen Kreuzbandersatz sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie links vor (Urk. 14/17/1). Bei voller Arbeitsfähigkeit ab dem 28. Mai 2001 (Urk. 14/21-22) erfolgte am 21. Januar 2002 der Behandlungsabschluss (Urk. 14/25). Nachdem am 26. April 2002 erneut eine Operation am linken Knie (Urk. 15/3) stattgefunden hatte, war X.___ ab dem 14. Oktober 2002 wieder vollumfänglich arbeitstätig (Urk. 15/9). Am 15. Juli 2003 erfolgte der Behandlungsabschluss (Urk. 15/14).
1.2     Mit Unfallmeldung vom 21. Oktober 2004 (Urk. 13/2) machte X.___ einen Sturz während der Arbeit aktenkundig, anlässlich dessen er sich am rechten Knie eine Verletzung zuzog, welche am 14. Mai 2004 operativ saniert wurde (arthroskopische mediale und laterale Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement Trochlea sowie Plicaentfernung rechts, Urk. 13/8). In der Folge war der Versicherte mit einem Pensum von 50 % an seiner bisherigen Arbeitsstelle tätig (Urk. 13/6). Am 3. März 2005 nahm schliesslich Dr. Y.___ am rechten Knie einen vorderen Kreuzbandersatz mit lateraler Teilmeniskektomie und ventraler Synovektomie vor (Urk. 13/20). Ab dem 29. Juni 2005 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/34).
         Das von der Invalidenversicherung vom 18. April bis zum 14. Juli 2006 finanzierte Arbeitstraining (Urk. 13/54) brach der Versicherte aufgrund zunehmend starker Beschwerden (Knie- und Rückenschmerzen, Urk. 13/73) am 9. Juni 2006 vorzeitig ab (Urk. 13/70). Am 14. September 2006 meldete er der SUVA einen Rückfall betreffend das linke Knie (Urk. 15/17). Nach orthopädischer Begutachtung vom 28. Februar 2007 (Urk. 13/93) durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Abschlussuntersuchung am 9. Januar 2008 (Urk. 13/114) durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Sportmedizin-Phlebologie, sowie aufgrund präzisierter Zumutbarkeitsbeurteilung vom 23. Juni 2008 (Urk. 13/136) sprach die SUVA mit Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 13/149) X.___ für die beiden Unfallereignisse vom 21. September 1999 und 24. April 2004 eine Invalidenrente von 10 % sowie bei einer Integritätseinbusse von total 27.75 % eine Entschädigung von insgesamt Fr. 28'197.-- zu (Urk. 13/149). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2) fest.

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ am 28. Januar 2009 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Sicht ersuchte er darum, ihm Rechtsanwältin Friedauer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Im Weiteren beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, damit der Bericht betreffend die im Februar 2009 anstehende Untersuchung in der Klinik B.___ noch ins Verfahren eingebracht werden könne (Urk. 1 S. 5).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 (Urk. 12 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 13/1-164, 14/1-63, 15/1-34) um Abweisung der Beschwerde ersucht, und der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen (Urk. 9-10/1-4) eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. April 2009 (Urk. 16) Rechtsanwältin Friedauer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
2.3     Mit Replik vom 18. August 2009 (Urk. 24) bzw. Duplik vom 25. September 2009 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, welche mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Wesentlichen übereinstimme, sei dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 2 S. 5-6). Mithin sei es ihm unter Berücksichtigung der herangezogenen DAP-Zahlen möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 53'761.-- zu erzielen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'445.10 zu einer Erwerbsunfähigkeit von aufgerundet 10 % führe. Im Weiteren sei die kreisärztliche Schätzung der Integritätsentschädigung von 27.75 % (15 % für das rechte Knie sowie 12.75 % für das linke Knie [15 % der Restintegrität von 85 %]) nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 9). Ergänzend brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beurteilung der bisherigen Tätigkeit durch Dr. Z.___ könne nicht mit jener von Kreisarzt Dr. A.___, welche sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehe, verglichen werden. Mithin bestehe in der Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten kein Widerspruch (Urk. 12 S. 3). Schliesslich sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht korrekt eingegliedert und aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, einer anderen Arbeit nachzugehen (Urk. 12 S. 5).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, zur Feststellung des Kreisarztes, die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden seien nicht natürlich kausal zu den Verletzungen der Kniegelenke, fänden sich keine entsprechenden Abklärungen. Ein Zusammenhang sei demgegenüber gegeben und medizinisch nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4). Zudem stehe die Einschätzung von Dr. A.___, welcher ein Arbeiten im Stehen als oft zumutbar bezeichnet habe, im Widerspruch zur Empfehlung von Dr. Z.___, der eine wechselbelastende Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, empfohlen habe (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei als Invalideneinkommen das aktuell erzielte Einkommen zu berücksichtigen, handle es sich doch um ein stabiles Arbeitsverhältnis und schöpfe der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitskraft doch voll aus (Urk. 1 S. 7).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Nach Teilmeniskektomie und Plicaentfernung links am 1. Oktober 1999 (Urk. 14/3) und vorderem Kreuzbandersatz sowie erneuter Teilmeniskektomie links am 11. Januar 2001 (Urk. 14/17/1) konnte der Beschwerdeführer infolge guten Verlaufs (vgl. Urk. 14/20) seine angestammte Tätigkeit am 28. Mai 2001 wieder vollumfänglich aufnehmen (Urk. 14/21).
3.2     Trotz operativer Sanierung (Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement Trochlea sowie Plicaentfernung) der nachfolgenden Verletzung am rechten Knie (Operationsbericht vom 14. Mai 2004, Urk. 13/8), war der Beschwerdeführer in der Folge bloss mit einem Pensum von 50 % arbeitstätig; ein Arbeitsversuch mit einem vollen Pensum scheiterte (vgl. Urk. 13/17/1).
3.3     Am 3. März 2005 führte Dr. Y.___ rechts eine vordere Kreuzbandersatzplastik durch (Urk. 13/20), deren postoperativer Verlauf sich problemlos gestaltete (Urk. 13/20/5). Trotz günstiger Entwicklung (vgl. Eintrag Krankengeschichte vom 19. April 2005, Urk. 13/29) schlug die Arbeitsaufnahme im Mai 2005 mit einem Pensum von 50 % fehl (Eintrag vom 24. Mai 2005, Urk. 13/32).
3.4     Am 29. Juni 2005 berichtete Dr. Y.___ (Urk. 13/34), der Beschwerdeführer arbeite nun wieder zu 50 %, wobei er noch an Schmerzen antero-lateral leide. Der Arzt erhob eine leichte diffuse Schwellung und einen leichten Erguss bei freier Beweglichkeit sowie guter Stabilität. Im medialen Gelenkspalt rechts erwies sich die Druckdolenz deutlich grösser als links. Dr. Y.___ attestierte noch für die folgenden zwei bis drei Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.5     Die am 1. August 2005 erfolgte vollständige Arbeitsaufnahme konnte der Beschwerdeführer bloss während dreier Wochen aufrecht erhalten. Aufgrund massiver Zunahme der Beschwerden reduzierte er die Beschäftigung wieder auf ein Pensum von 50 % (Urk. 13/38/1).
3.6     Dr. Y.___ erhob am 15. November 2005 (Urk. 13/51) eine leichte diffuse Schwellung rechts mit minimem Erguss, eine freie Beweglichkeit sowie gute Stabilität. Rechtsseitig zeigte sich eine deutlichere peripatelläre Druckdolenz als links.
3.7     Gemäss IV-Abklärungsbericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 13/73) musste der Beschwerdeführer die über einen Monat während sieben Stunden täglich in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten infolge zunehmend starker Knie- und Rückenschmerzen abbrechen, wenngleich Dr. Y.___ solche als medizinisch möglich bezeichnet hatte (Urk. 13/73/2).
3.8         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung des rechten Knies vom 5. September 2006 (Urk. 13/86) stellte Dr. A.___ ein funktionell sehr gutes Ergebnis nach vorderer Kreuzbandersatzplastik fest, während am linken Knie wieder stärkere Probleme mit Bewegungseinschränkung und deutlichem Gelenkerguss vorherrschten.
3.9     Am 19. Februar (richtig wohl: März) 2007 (Urk. 13/93) erstatte Dr. Z.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten. Ihm gegenüber beklagte der Beschwerdeführer in beiden Kniegelenken ähnlich starke Schmerzen, welche die Gehstrecke auf wenige 100 Meter limitierten, nach Stehen von 10 bis 15 Minuten aufträten und dann von Rückenschmerzen gefolgt seien. Nach einer halben Stunde sitzen komme es zu Taubheitsgefühlen in beiden Beinen und ventralen Knieschmerzen. Immer wieder komme es zu Schwellungen, weshalb durch Dr. Y.___ Punktionen erfolgten (Urk. 13/93/3). Dr. Z.___ diagnostizierte (1) eine mediale und femoropatellare Gonarthrose links bei Zustand nach zweimaliger VKB-Ersatzplastik, medialer und lateraler TME sowie Knorpeldébridement der Trochlea, mit Varusachse und synovialem Reizzustand sowie (2) eine trikompartimentale, medial und femoropatellar betonte Gonarthrose rechts bei Zustand nach VKB-Ersatzplastik, medialer und lateraler TME sowie Knorpeldébridement der Trochlea und Plicaentfernung, mit Varusachse mit lateralem Tibia-Shift sowie mit synovialem Reizzustand  (Urk. 13/93/5). Zusammenfassend liege ein ungünstiger Verlauf bis hin zum arthrotischen Zustand beider Kniegelenke vor. Die Unfallkausalität sei bei beiden Gelenken gegeben, wobei am linken Knie das Ereignis vom 21. September 1999 massgebend sei. Die therapeutischen Optionen seien gering und beschränkten sich auf eine symptomatische Behandlung. Eine Korrektur der Beinachsen sei nicht Erfolg versprechend. Der Gutachter hielt dafür, am rechten Kniegelenk liege im Vergleich zur Untersuchung vom 5. September 2006 eine klare Verschlechterung aufgrund der arthrotischen Veränderungen vor (Urk. 13/93/5). Der Fallabschluss sei per Ende 2007 noch einmal zu prüfen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Z.___ eine solche von 50 % in bisheriger Tätigkeit als Hilfskoch unter Berücksichtigung des rechten Knies als ausgewiesen, wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit unsicher sei. Ebenfalls unter Berücksichtigung des rechten Kniegelenkes sei eine wechselbelastende Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit nur kurzen Gehstrecken und unter Vermeidung von häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Last, sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltung der Kniegelenke in voller Präsenz zumutbar (Urk. 13/31/6).
3.10   Am 6. November 2007 notierte Dr. Y.___ (Urk. 13/107), es scheine vor allem eine femoropatelläre Problematik vorzuherrschen und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gerechtfertigt. Eine Veränderung der Situation sei aus orthopädischer Sicht kaum mehr zu erwarten.
3.11         Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Januar 2008 (Urk. 13/114) klagte der Beschwerdeführer über ziemlich starke Schmerzen in beiden Kniegelenken. Bei Belastung würden beide Gelenke anschwellen. Das normale Gehen sei möglich, Treppensteigen funktioniere gar nicht gut. Auch das Stehen sei ein Problem. Sitzen könne er nur während einer Stunde, dann würden die Beine einschlafen und er kriege Rückenschmerzen (Urk. 13/114/2). Dr. A.___ erhob diskret varische Beinachsen, einen hinkfreien und flüssigen Barfussgang und notierte, Atrophien seien nicht erkennbar gewesen. Der Einbeinstand rechts erwies sich als unsicher, links als problemlos. In Rückenlage ergab sich eine virtuelle Beinverkürzung rechts durch Kniebeugekontraktur von 5 Grad. An beiden Patellae zeigten sich ein Druckschmerz und ein retropatellares Reiben. Die Beweglichkeit im linken Knie war uneingeschränkt, rechts war die Bandführung angesichts der muskulären Anspannung nur eingeschränkt überprüfbar (Urk. 13/114/3). Dr. A.___ notierte, in den vergangenen drei Jahren sei es zu einer Zunahme der radiologischen Befunde sowie zu einer retropatellaren Symptomatik gekommen. Therapeutische Optionen, welche eine wesentliche Verbesserung der Problematik bewirken könnten, seien derzeit nicht in Sicht (Urk. 13/114/4). Da mithin von einem Dauerzustand auszugehen sei, seien die Voraussetzungen des Fallabschlusses gegeben.
         Was die durch die erlittenen Verletzungen funktionelle Beeinträchtigung betreffe, so sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit, die ausschliesslich stehend zu verrichten sei, auf vier Stunden täglich limitiert. Zusätzlich zu einer ausschliesslich stehenden Tätigkeit sei ihm medizinisch-theoretisch eine sitzende Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar. Arbeiten in knieender oder kauernder Position, auf Leitern, Gerüsten oder in unebenem Gelände seien nicht zumutbar, solche verbunden mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg nur selten. Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden betrachtete der Kreisarzt als nicht natürlich kausal zu den Verletzungen der Kniegelenke (Urk. 13/114/5).
3.12   Gemäss der von Dr. Y.___ aufgezeichneten Krankengeschichte war am 15. April 2008 (Urk. 13/128) klinisch eine Schwellung mit leichtem Erguss im rechten Kniegelenk bei freier Beweglichkeit mit Druckdolenz vor allem medial festzustellen. Das linke Kniegelenk zeigte sich bei freier Beweglichkeit praktisch indolent.
         Am 7. Mai 2008 (Urk. 13/154) findet sich der Eintrag, der Beschwerdeführer habe von einem erneuten Unfall - Straucheln mit nachfolgenden Schmerzen im rechten Kniegelenk - berichtet. Klinisch bestünden eine leichte diffuse Schwellung sowie ein leichter Erguss. Im Gehen ergebe sich ein Streckausfall von 10, in Ruhe ein solcher von 5 Grad. Dr. Y.___ äusserte den Verdacht einer lateralen Meniskusläsion nach erneuter Kniedistorsion mit wahrscheinlicher lateraler Bandzerrung rechts.
         Im Weiteren ergibt sich aus der Krankengeschichte, dass am 2. Juni 2008 ein Einsink-Phänomen beim Gehen festgestellt wurde. Eine Röntgen-Untersuchung visualisierte folgendes Bild: degenerative Veränderungen lateral, medial, aber auch retropatellär im Sinne einer Gonarthrose. „Freier“ Gelenkskörper retropatellär (Urk. 13/154).
3.13   Am 23. Juni 2008 (Urk. 13/136) präzisierte Kreisarzt Dr. A.___, mit folgenden Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar: Arbeiten in knieender oder kauernder Position, auf Leitern, Gerüsten oder in unebenem Gelände nie, solche verbunden mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg selten, Arbeiten im Stehen: oft.
3.14   Der Beschwerdeführer berichtete am 19. August 2008 (Urk. 13/154) über einen Arbeitsausfall aufgrund eines geschwollenen Knies. Dr. Y.___ erhob eine klinisch mässige diffuse Schwellung, einen mässigen Erguss sowie ein deutliches Entlastungshinken rechts. Ein Unfall sei verneint worden. Der Arzt punktierte 50 ml einer unverdächtigen Flüssigkeit. Am 3. September 2008 notierte Dr. Y.___ erneut, es hätten eine mässige diffuse Schwellung sowie ein leichter Erguss festgestellt werden können. Die Situation sei für den Beschwerdeführer unbefriedigend und medizinisch sicher nicht einfach zu beheben. Daneben bestehe wahrscheinlich ein soziales bzw. finanzielles Problem. Der behandelnde Arzt empfahl, eine Standortbestimmung durch eine orthopädische Klinik durchführen zu lassen und schloss die Behandlung vorerst ab (Urk. 13/154/2).
         Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 13/158) zeigte sich Kreisarzt Dr. A.___ mit dem Vorschlag von Dr. Y.___, den Beschwerdeführer in der Klinik B.___ anzumelden, einverstanden.
3.15   Am 28. November 2008 (Urk. 13/163) überwies Dr. Y.___ den Beschwerdeführer an die Klinik B.___ mit der Bitte, die Frage nach weiteren therapeutischen Möglichkeiten zu klären, sowie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben.

4.
4.1     Mit Blick auf die bis zum Frühjahr 2008 aufliegende Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen hat. Bereits im Frühjahr 2007 hatte Dr. Z.___ die therapeutischen Optionen als gering bezeichnet (Erw. 3.9), und Dr. Y.___ hielt am 6. November 2007 dafür, eine Veränderung aus orthopädischer Sicht sei nicht mehr zu erwarten (Erw. 3.10). Kreisarzt Dr. A.___ betrachtete schliesslich den Zustand im Januar 2008 als dauerhaft und therapeutische Optionen, welche eine wesentliche Verbesserung erwarten liessen, als nicht in Sicht (Erw. 3.11). Ob jedoch die weitere gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers einem Fallabschluss im Wege stand, bleibt fraglich. Vorerst ist nämlich unklar, ob der Beschwerdeführer einen erneuten Unfall bzw. ein Straucheln mit verstärkten Schmerzen erlitt (vgl. Erw. 3.12), und damit eine Verschlechterung der Situation eintrat. Zwar wurde gemäss Krankengeschichte vom 19. August 2008 ein Unfall verneint (Erw. 3.14), wobei offen ist, von wem diese Aussage stammt. Ob es sich bei dem von Dr. Y.___ beschriebenen „freien“ Gelenkskörper (Erw. 3.12) um eine Verschlechterung der Situation handelt, ist im Weiteren für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weder zur einen noch zur anderen Frage findet sich eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Es ist einzig davon die Rede, dass sich Kreisarzt Dr. A.___ mit der Überweisung des Beschwerdeführers an die Klinik B.___ einverstanden zeigte (Erw. 3.14). Weshalb der Kreisarzt weitere Untersuchungen befürwortete, wenngleich sich in diesem Zeitpunkt ein Fallabschluss aufdrängte und Zumutbarkeitseinschätzungen sowohl von Dr. Z.___ als auch des Kreisarztes selber vorlagen, ergibt sich nicht aus der verfügbaren Dokumentation. Mithin stellt sich die Frage, ob sich bei Dr. A.___ gestützt auf die durch Dr. Y.___ nachfolgend eingereichte Krankengeschichte (Eingangsstempel: 9. September 2008; Erw. 3.12 und 3.14) Zweifel an seiner Einschätzung einstellten. Entgegen der Ankündigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-6) reichte diese den entsprechenden Bericht der Klinik B.___ im vorliegenden Verfahren nicht ein. Damit ist nicht abschliessend feststellbar, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine von der Beschwerdegegnerin abweichende Einschätzung verlangt.
4.2         Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin aufzugeben, zur Kritik des Beschwerdeführers seine Rückenschmerzen betreffend (Erw. 1.2) detailliertere Ausführungen zu machen. Der Hinweis, die Rückenschmerzen seien nicht natürlich kausal zu den Knieverletzungen (Erw. 3.11), erweist sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Erw. 3.7, 3.9, 3.11) als zu dürftig.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird vorab die Berichte der Klinik B.___ einzuholen und nötigenfalls nach ergänzenden (kreisärztlichen) Untersuchungen unter Berücksichtigung der obgenannten Kritikpunkte über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Dezember 2008 gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist jedoch ein unnötiger Aufwand nicht zu ersetzen.
         Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Urk. 30) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, einen Aufwand von 12.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 114.30 geltend, was sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als nicht angemessen erweist. Angesichts der aufliegenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, deren Kenntnis durch die Rechtsvertreterin bei Beschwerdeerhebung aufgrund der Vertretung im Einspracheverfahren, der siebenseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3-9), der zweiseitigen Replik (Urk. 24 S. 2-3) und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann unter Beilage des Einzahlungsscheins von Rechtsanwältin Friedauer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).