UV.2009.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1956 geborene A.___ war seit August 1990 als Kindergärtnerin bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur Versicherungen, nachfolgend "AXA") obligatorisch versichert, als sie am 29. Mai 2003 in Italien mit dem Motorrad verunfallte (Urk. 12/A1). Dabei zog sie sich eine Brustwirbelkörper-8-Deckplattenfraktur sowie eine C5/6 Luxationsfraktur zu (vgl. Urk. 12/M9, 12/M11), die nach vorgängiger Computertomographie-Abklärung im Universitätsspital in Genua mit einem harten Halskragen ruhig gestellt wurde. Nach der Repatriierung in die Schweiz wurde die Versicherte vom Spital C.___ in die Klinik D.___ überwiesen, wo am 12. Juni 2003 eine Reposition und ventrale Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 12/M17). Vom 19. Juni bis 16. Juli 2003 hielt sich die Versicherte zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 12/M8). Am 27. Juni 2006 rutschte die Versicherte aus und zog sich eine Verletzung des linken Sprunggelenkes zu (Urk. 12/M31 S. 9 oben). Im Dezember 2006 wurde sie zudem Opfer einer Auffahrkollision (Urk. 12/M31 S. 43 oben)
1.2     Nachdem die AXA zahlreiche medizinische Berichte - insbesondere auch ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ vom 21. Juni 2007 (Urk. 12/M31) - eingeholt hatte, verfügte sie am 24. Januar 2008 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen per Ende Oktober 2007 mit der Begründung, dass zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 29. Mai 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei (Urk. 12/A134). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache sprach die AXA der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 für die verbliebenen leichten cervicalen und thorakalen Beschwerden sowie den Zustand nach Spondylodese eine Integritätsentschädigung von 15 % zu, hielt jedoch an der Einstellung der Leistungen für Heilungbehandlungskosten per 31. Oktober 2007 fest und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Die SWICA hatte ihre Einsprache vom 1. Februar 2008 (Urk. 12/A140) bereits am 7. Februar 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 12/A142). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 rückwirkend ab 1. November 2008 und mit Verfügung vom 26. März 2009 rückwirkend ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung zu.
2.       Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 12. Dezember 2008 liess die Versicherte am 30. Januar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 83 % sowie eine Integritätsentschädigung von 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die AXA beantragte am 22. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 17. September 2009 (Urk. 17) sowie in der Duplik vom 14. Januar 2010 (Urk. 24) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 Erw. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 Erw. 2 S. 111 f.; 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, Erw. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, Erw. 2.2).
1.2     Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, Erw. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, Erw. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in Erw. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
-   besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-   die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-   fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-   erhebliche Beschwerden;
-   ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-   schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-   erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
1.3     Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalles vom 29. Mai 2003. Hingegen ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Unfalls von Ende Juni 2006 sowie der Auffahrkollision vom Dezember 2006 im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2008 beschwerdefrei war (vgl. Urk. 12/M31 S. 43). Ebenso unbestritten ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % für die verbliebenen leichten cervicalen und thorakalen Beschwerden sowie den Zustand nach Spondylodese (vgl. Urk. 1 S. 17). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entsprechend ihrer verfügungsweisen Zusicherung (Urk. 12/135 S 8) - für zukünftige unfallkausale Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit der Subluxationsfraktur C5/C6 sowie der Brustwirbelkörper-8-Deckplattenfraktur aufkommen wird.
2.2     Während die AXA hinsichtlich der weiteren über den 31. Oktober 2007 hinaus von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Mai 2003 verneint (Urk. 2 S. 4 ff.), macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es liege ein organisches Psychosyndrom und damit eine organische Unfallverletzung vor, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis ohne Weiteres zu bejahen sei.

3.
3.1    
3.1.1   Im Rahmen der Begutachtung am F.___ klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und intermittierende Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), wobei letztere im Vordergrund standen. Weiter machte sie Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses geltend (Urk. 12/M31 S. 41 f. unten). Im Gutachten vom 21. Juni 2007 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 12/M31 S. 42):
"-  Status nach Verkehrsunfall am 29.05.2003 mit
     -   traumatischer Hirnschädigung im Sinne eines organischen          Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma ICD-10 F07.2
          -   mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
     -   Subluxationsfraktur C5/C6
     -   Status nach ventraler Spondylodese C5/C6
     -   residuelle sensible Ausfallssymptomatik C6 rechts
     -   Status nach BWK8-Deckplattenfraktur ohne Myelonkompression
     -   Thorakovertebralsyndrom
 -  Status nach Sturz mit Syndesmosisruptur und Fraktur Volkmann'sches Dreieck linkes Sprunggelenk vom 26.06.2006
     -   Status nach Stellschraubenosteosynthese und Naht (28.06.2006)
 -  Grosszehengrundgelenksarthrose rechts
 -  Akzentuierte neurotische Persönlichkeitszüge
 -  Status nach Heckauffahrkollision am 08.12.2006 (asymptomatisch)
 -  Anamnestischer Nikotinabusus
 -  Anamnestische Bienenallergie
 -  Anamnestische Divertikulose beziehungsweise fragliche Divertikulitis cirka März 2007-04-30
 -  Status nach fraglicher Steissbeinfraktur 1983 peripartal
 -  Status nach Sterilisation 1986"
3.1.2   Der orthopädische Gutachter des F.___, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nach dem traumatischen Ereignis vom 21. Mai 2003 und der durchgeführten Spondylodese sehr gut erholt habe. Im Verlaufe der Monate hätten die Nackenschmerzen nachgelassen. Die Radikulopathie habe vollständig behoben werden können und die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht im Nackenbereich praktisch beschwerdefrei. Dies lasse sich auch durch den klinischen Befund bestätigen. Die Bewegungseinschränkung nach der Spondylodese sei nur sehr gering. Neurologische Ausfälle seien mit Ausnahme einer diskreten Hyposensibilität an der Daumenkuppe rechts praktisch keine vorhanden. Radiologisch sei die Spondylodese knöchern einwandfrei konsolidiert. Es persistiere noch eine dorsovertebrale Schmerzsymptomatik, vermutlich als Folge der BWK-Fraktur, die erst einige Monate nach dem Unfall erkannt worden sei. Therapeutische Konsequenzen seien dadurch jedoch keine entstanden; die keilförmige Deformierung des BWK8-Wirbelkörpers sei nur sehr gering und habe auch nur eine sehr geringe BWS-Kyphose verursacht. Die Dorsalgien liessen sich am ehesten durch muskuläre Dysbalancen erklären. In Anbetracht dieser doch recht prekären traumatischen Anamnese und in Anbetracht des guten Operationserfolges im HWS-Bereich könne man mit dem heutigen Zustand eigentlich sehr zufrieden sein. Einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin scheine im Wesentlichen nichts mehr entgegenzustehen. Auch als Musiklehrerin könnte sie wieder voll eingesetzt werden. Überkopfarbeiten und zwanghafte Flexions- oder Reklinationsstellungen der HWS seien zu vermeiden. Auch bezüglich der BWS sei die Beschwerdeführerin für rückenadaptierte Tätigkeiten voll belastbar (Urk. 12/M31 S. 23 oben).
3.1.3   Die Beurteilung durch Dr. G.___ stimmt überein mit der Einschätzung des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, der in seiner Stellungnahme vom 11. November 2008 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kindergärtnerin aufgrund des somatischen Folgezustandes als zumutbar erachtete, wobei aber starke körperliche Belastungen vermieden werden sollten (Urk. 12/M36 S. 2 Ad 4). Bereits in den Berichten der Klinik D.___ vom 16. Dezember 2003 sowie vom 6. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/M11). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass - soweit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ab 31. Oktober 2007 noch Beschwerden bestanden haben - diese jedenfalls nicht derart schwer waren, dass sich daraus eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätte und insofern keine rentenrelevante Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit besteht.
3.2    
3.2.1   Der neurologische Gutachter des F.___, Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt fest, es bestehe eine retrograde Amnesie von über zwei Stunden und eine anterograde von über zwei Tagen. Neurologische Ausfälle seien ansonsten posttraumatisch keine dokumentiert. Auch habe das initiale Computertomogramm (CT) des Schädels am Unfalltag keine strukturelle intracerebrale Läsion ergeben. In der Folge seien der Beschwerdeführerin Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgefallen. Auch wenn - wie erwähnt - keine strukturelle cerebrale Läsion bildgebend dokumentiert sei (wobei allerdings nie eine Abklärung mittels MRI [magnetic resonance imaging] erfolgt sei), bestünden am Vorliegen einer traumatischen Hirnschädigung keine Zweifel. Diese gehe aufgrund der Dauer der Amnesie (>24 Stunden) über eine milde traumatische Hirnschädigung hinaus. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung ergebe eine deutliche Störung der Merkfähigkeit für Texte und der geteilten Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Perseverationstendenzen und Regelbrüche entsprechend einer mittelschweren neuropsychologischen Störung (Urk. 12/M31 S. 27).
3.2.2   Die Annahme einer retrograden Amnesie von über 2 Stunden und einer anterograden Amnesie von über zwei Tagen, die sich - soweit ersichtlich - auf entsprechende Ausführungen im Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 18. Oktober 2004 (vgl. Urk. 12/M14 S. 1 unten) stützt, steht im Widerspruch sowohl zur ursprünglichen Angabe der Beschwerdeführerin im (vom Assistenzarzt des Spitals C.___) ausgefüllten Fragebogen vom 29. Juni 2003, wonach lediglich eine minutenlange Bewusstlosigkeit beziehungsweise Gedächtnislücke bestanden habe (Urk. 12/M5 Ziff. 2), als auch zum Bericht des Spitals C.___ vom 10. Juli 2003, in welchem bloss von einer initial kurzen Bewusstlosigkeit die Rede ist (Urk. 12/M7). Kommt dazu, dass Dr. J.___ die Begriffe der anterograden und der retrograden Amnesie miteinander zu verwechseln scheint. Bei der anterograden Amnesie handelt es sich nämlich um eine Gedächtnisstörung für die Zeit nach einem schädigenden Ereignis und bei der retrograden Amnesie um eine Störung für die vor dem Ereignis liegende Zeit und nicht umgekehrt (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 59 unten). Unklar ist sodann, ob Dr. J.___ - entgegen der übrigen Aktenlage - sogar von einer rund zweitägigen Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 29. Mai 2003 ausgeht, schreibt er doch, "das erste Bild nach dem Aufwachen", sei in der Rega Transportmaschine gewesen, in der die Beschwerdeführerin zwei Tage nach dem Unfall einen Krevetten-Cocktail erhalten habe (Urk. 12/M14). Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer über eine milde traumatische Hirnverletzung hinausgehenden Hirnverletzung beruht damit - zumindest teilweise - auf Annahmen, die gestützt auf die Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten können.
3.2.3   Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury = MTBI) entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall, zumindest aber eine Bewusstseinstrübung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 166 Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall doch über eine Bewusstseinsstörung geklagt und entsprechende Angaben gemacht (Urk. 12/M5 Ziff. 2, 12/M7). Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung bedeutet jedoch nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen bestehen. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Siegel, a.a.O., S. 164 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dr. J.___ konnte anlässlich der Erstkonsultation vom 20. September 2004 (Urk. 12/M14) keine neurologischen Ausfälle feststellen. Auch der neurologische Gutachter des F.___, Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte aus, dass abgesehen von der Amnesie posttraumatisch keine neurologischen Ausfälle diagnostiziert worden seien (Urk. 12/M31 S. 27). Das im Spital in Genua Ende Mai 2003 durchgeführte cerebrale Kontroll-CT zeigte keine offensichtlichen perienzephalen und intracerebralen posttraumatischen Blutansammlungen (vgl. Übersetzung des Spitalberichts vom 31. Mai 2003 [Urk. 12/M1 f.]). Auch ein CT des Schädels vom 20. März 2006 durch Dr. J.___ ergab einen normalen intercerebralen Befund mit schlankem Ventrikelsystem. Der Befund im Bereich der Hypophyse links war unklar, so dass Dr. J.___ eine Abklärung mittels MRI der Hypophyse in Erwägung zog. Eine Kontinuitätsunterbrechung der Schädelkalotte rechts parietal parasagittal brachte er in einen möglichen Zusammenhang mit einer alten Fraktur (Urk. 12/M32). Dr. I.___ bestätigte im F.___-Gutachten vom 21. Juni 2007, dass keine strukturelle cerebrale Läsion bildgebend dokumentiert sei (Urk. 12/M31 S. 27). Eine MR-Untersuchung durch Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, vom 26. September 2007 im Auftrag der AXA war ebenfalls unauffällig. Dr. K.___ stellte fest, dass keine mit dem Trauma in Zusammenhang stehende morphologische Veränderung des Hirngewebes bestehe. Auch seien anderweitige Pathologien (Durchblutungsstörungen, Fehlbildungen, Status nach Entzündung) nicht vorhanden. Zusammenfassend zeige die aktuelle MR-Untersuchung einen Normalbefund (Urk. 12/M34).
3.2.4   Nach dem Gesagten muss es daher bei der Feststellung bleiben, dass eine objektivierbare traumatische Hirnverletzung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Daran vermag auch der Hinweis auf die allgemein gehaltenen Ausführungen von Prof. Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 26. Februar 2008 (Urk. 3/7) nichts zu ändern. Demnach liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor. Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (vgl. Erw. 1.1). Ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - von einer eindeutigen Dominanz der vorhandenen psychischen Problematik gesprochen werden kann und die Adäquanzprüfung dementsprechend gemäss der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 vorzunehmen ist (vgl. Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 9 S. 8 ff.), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn der adäquate Kausalzusammenhang, welcher nach dem vorstehend Ausgeführten, anders als bei organisch objektivierbaren Unfallfolgen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 Erw. 10 S. 126 ff.), nach besonderen Regeln zu prüfen ist, ist auch dann zu verneinen, wenn er gesamthaft nach der - für die versicherte Person in der Regel und jedenfalls hier günstigeren - für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS beziehungsweise für Schädel-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung beurteilt wird, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin war am 29. Mai 2003 als Mitfahrerin ihres Freundes auf dem Rücksitz eines Motorrades unterwegs, als dieser wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs bremsen wollte, worauf sie in einer Kurve bei regennasser Strasse und einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h zu Fall kamen (vgl. Urk. 12/M7, 12/M14, 12/M31 S. 2). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist der Unfall vom 29. Mai 2003 mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben) als mittelschwer einzustufen, zumal die Rechtsprechung auch Unfallereignisse, im Rahmen derer Motorradfahrer mit Fahrzeugen kollidierten, regelmässig als mittelschwer eingestuft hat, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. September 2005, U 115/05; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008, U 78/07; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Dezember 2002, U 88/01). Um die Adäquanz der aufgetretenen Beschwerden bejahen zu können, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.). Daran hat sich mit BGE 134 V 109 nichts geändert (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
4.2     Währenddem die AXA lediglich das Vorliegen des Kriteriums der (körperlichen) Dauerschmerzen (respektive der erheblichen Beschwerden gemäss neuer Rechtsprechung) - jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise - bejaht hat (Urk. 1 S. 6 unten), vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die fünf Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der erheblichen Beschwerden, des schwierigen Heilungsverlaufs sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien erfüllt (Urk. 1 S. 16).
4.3     Dem kann nicht gefolgt werden. Die beiden (gegenüber der bisherigen Rechtsprechung unverändert gebliebenen) Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sind klarerweise nicht erfüllt. Das Gleiche gilt für das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Die durchgeführten Therapien beschränkten sich - nach der operativen Versorgung der C5/C6-Luxationsfraktur - im Wesentlichen auf Physiotherapie (vgl. Urk. 12/M12), medizinische Trainingstherapie (MTT; vgl. Urk. 12/M16), Osteopathie (vgl. Urk. 12/M31 S. 16) und Psychotherapie (Urk. 12/M15) sowie auf zwei, jeweils eine beziehungsweise vier Wochen dauernde, stationäre Rehabilitationen (vgl. Urk. 12/M8, 12/M9). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behandlungen mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden waren. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor ihrem Unfall vom 29. Mai 2003 wegen rezidivierenden depressiven Störungen beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression bei einer psychosozialen Belastungssituation in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 12/M20, 12/M22).
4.4     Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 8.5 [U 479/05]). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht für die Bejahung des Kriteriums nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2009, 8C_735/2009, Erw. 7.6 und vom 2. Juni 2009, 8C_427/2008, Erw. 6.7).
4.5     Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der Verletzung gilt es schliesslich zu beachten, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS (respektive einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) lediglich die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bestimmt. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des besagten Kriteriums. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 5.3 und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 f.). Solche Umstände liegen hier insoweit vor, als die Beschwerdeführerin neben der milden traumatischen Hirnverletzung eine C5-Luxationsfraktur sowie eine BWK8-Deckplattenfraktur erlitten hat (Urk. 12/M31 S. 22). Die milde traumatische Hirnverletzung war jedoch nicht besonderes schwerwiegend (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Insgesamt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, allerdings ohne besondere Ausprägung, zu bejahen.
4.6     Adäquanzrelevant können sodann in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche  Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109  E. 10.2.4 S. 128). Bereits im Bericht der Klinik D.___ vom 16. September 2003 wurde festgehalten, bis auf leichte brachiozervikale Beschwerden sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und mit dem Verlauf zufrieden. Die Kribbelparästhesien im Arm hätten sich vollständig zurückgebildet. Zwischenzeitlich habe sie die Arbeit als Kindergärtnerin progredient wieder aufgenommen (Urk. 12/M11 S. 3). Am 16. Juli 2004 berichteten die Ärzte der Klinik D.___, von Seiten der HWS gehe es der Beschwerdeführerin gut. Sie sei nahezu schmerzfrei. Gelegentlich träten noch etwas Muskelspannungen auf. Weiter klage sie über jedoch abnehmende Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule, die hauptsächlich bei statischen Arbeiten verstärkt würden. Sie habe wieder intensiv mit Klavierspielen angefangen (Urk. 12/M12). Der orthopädische Gutachter des F.___, Dr. G.___, führte schliesslich im Gutachten vom 21. Juni 2007 aus, dass sich die Dorsalgien am ehesten durch muskuläre Dysbalancen erklären liessen. Einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin scheine im Wesentlichen nichts mehr entgegenzustehen. Auch als Musiklehrerin könnte die Beschwerdeführerin wieder voll eingesetzt werden. Überkopfarbeiten und zwanghafte Flexions- oder Reklinationsstellungen der HWS seien zu vermeiden. Auch bezüglich der BWS sei die Beschwerdeführerin für rückenadaptierte Tätigkeiten voll belastbar (Urk. 12/M31 S. 23 oben). Zwar liegen somit aufgrund der medizinischen Unterlagen glaubhafte Schmerzen - insbesondere eine persistierende dorsovertebrale Schmersymptomatik (Urk. 12/M31 S. 22) sowie Schmerzen im Brustwirbelbereich (vgl. Urk. 12/M31 S. 24) - vor, die zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt haben (vgl. Urk. 12/M31 S. 16 f.). Insgesamt kann dieses Kriterium aber zumindest nicht als in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise erfüllt qualifiziert werden.
4.7     Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (bisher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) ist zu sagen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar bemüht hat, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, und dazu auch mehrere Arbeitsversuche unternommen, welche jeweils wegen zunehmender Beschwerden abgebrochen werden mussten oder nur mit reduziertem Pensum fortgesetzt werden konnten. Dies spricht für die Bejahung des Kriteriums. Es liegt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. Dazu ist nämlich festzustellen, dass nur relativ kurzfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Urk. 12/M13 unten). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Erschöpfungsdepression schon vom 16. September 2002 an - mithin während mehr als 8 Monaten vor dem hier zur Diskussion stehenden Unfallereignis - aus gesundheitlichen Gründen vollständig (bis 31. März 2003) beziehungsweise teilweise (ab 5. Mai 2003) arbeitsunfähig gewesen war.
4.8     Nach dem Gesagtem sind höchstens drei Kriterien, jeweils in nicht besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt zu betrachten. Dies reicht bei einem mittelschweren Unfall praxisgemäss nicht aus, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall bejahen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen weiteren Leistungsanspruch sowie den Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 17) zu Recht verneint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vers.-Nr. 044746
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).