UV.2009.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. I.___
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit Mai 2005 für die Y.___ AG in J.___ als Detailschlosser tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Dezember 2005 stürzte der Versicherte bei der Arbeit in eine etwa 2 Meter tiefe Grube und zog sich Verletzungen am Rücken sowie am linken Arm zu (Unfallmeldung vom 21. Dezember 2005, Urk. 9/1; vgl. auch Polizeirapport vom 24. Dezember 2005, Urk. 9/2/2-6). Mit dem Rettungsdienst wurde er in den Schockraum des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) eingewiesen. Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers, eine undislozierte Radiusfraktur links, eine Rissquetschwunde am linken Daumen, oberflächliche Schürfwunden an der linken Hand und der linken Wade sowie eine Fraktur der zwölften Rippe links (Bericht vom 22. Dezember 2005, Urk. 9/3 S. 1).
Trotz Behandlung mittels konservativer Massnahmen mit intensiver Physiotherapie litt der Versicherte weiterhin unter starken Rückenschmerzen und Beschwerden im linken Handgelenk (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. März 2006, Urk. 9/10/1). Nachdem ein Arbeitsversuch im Frühling 2006 gescheitert war (vgl. Urk. 9/26 S. 1 unten; Urk. 9/19), absolvierte der Versicherte vom 31. Mai bis zum 28. Juni 2006 einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (vgl. Austrittsbericht vom 19. Juli 2006, Urk. 37). Ein weiterer Arbeitsversuch im August 2006 wurde ebenfalls abgebrochen (vgl. Urk. 9/41). Im Herbst 2006 nahm der Versicherte die Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf (vgl. Urk. 9/49 S. 3 oben; Urk. 9/57 S. 3 Mitte; Urk. 9/89 unten). Im Frühjahr 2007 konnte die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden, schwankte in der Folge zwischen 75 % und 100 % und wurde Ende des Jahres 2007 wieder auf 50 % reduziert (vgl. Urk. 9/63; Urk. 9/66; Urk. 9/71; Urk. 9/84-85; Urk. 9/114).
Mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/106), wurde dem Versicherten eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. August 2007 in Aussicht gestellt (Urk. 9/106).
1.2 Mit Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 9/131) hielt die SUVA fest, dass der Versicherte aufgrund des Unfalls vom 12. Dezember 2005 eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK) erlitten habe. Die LWK1-Fraktur sei typischerweise in einer Keilform von 12° konsolidiert. Aufgrund dieser dauerhaften Unfallfolge werde eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % ausgerichtet (S. 1 f.). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten. Bei dieser Sachlage werde der Fall per 21. April 2008 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden eingestellt (S. 2 unten).
1.3 Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 23. April 2008 und 10. Juni 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 9/133; Urk. 9/141). Am 30. April 2008 erhob auch die Provita Gesundheitsversicherung AG als zuständige Krankenkasse Einsprache (Urk. 9/138). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008 wies die SUVA die Einsprachen des Versicherten sowie der Krankenkasse ab (Urk. 9/147 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei der verbleibende unfallkausale Gesundheitsschaden durch ein neutrales rheumatologisches Gutachten abzuklären (S. 2 Ziff. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Mai 2009 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest. Nach Aufforderung durch das Gericht reichte er am 25. Mai 2009 (Urk. 15/1) einen medizinischen Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ins Recht (Urk. 15/2). Mit Duplik vom 10. Juni 2009 (Urk. 18) erneuerte die SUVA ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Duplik wurde dem Versicherten am 2. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 21. April 2008 wurde in der Beschwerde nicht beanstandet. Auch die zugesprochene Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008 respektive die Verfügung vom 11. April 2008 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
Streitig und zu prüfen ist lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, mithin ob eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 % besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Deckplattenimpressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers die degenerativen Veränderungen im Bereich der anderen Segmente verschlimmert oder deren Verschlimmerung beschleunigt hätte (S. 7 Mitte). Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen im Bereich des ersten Lendenwirbelkörpers für die angestammte Arbeit voll arbeitsfähig sei. Folglich seien eine erhebliche unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (S. 9 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe schon vor dem Unfallereignis an Rückenschmerzen gelitten, diese seien aber weniger schlimm gewesen. Seit dem Unfall vermöge er nur noch mit Schmerzen ein 50%-Pensum knapp zu bewältigen, während er vor dem Unfall trotz Rückenschmerzen ein 100%-Pensum problemlos habe bewältigen können. Vor allem habe er vor dem Unfall Schmerzen im Bereich der Segmente L2 bis L5 gehabt, seit dem Unfall jedoch im Bereich des Segmentes L1, also dort, wo er beim Unfall eine Deckplattenfraktur erlitten habe (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass die heutigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 12. Dezember 2005 zurückzuführen seien. Auf die ärztliche Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden (S. 3 Mitte).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ führten im Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/3) aus, die radiologische Stellungskontrolle des distalen Radius am 16. Dezember 2005 habe keine Sekundärdislokation ergeben. Die Stellungskontrolle der Lendenwirbelsäule (LWS) vom selben Tag im Stehen unter axialem Load habe eine Vorderkantensinterung des LWK1 um 25 % Nachbarwirbelkörper im Vergleich zu oben bei stabiler Hinterkante gezeigt. Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in einem schmerzarmen Allgemeinzustand befunden (S. 1 unten).
Im Bericht des Z.___ über die Verlaufskontrolle vom 22. Februar 2006 (Urk. 9/10/3-4) wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer immer noch über starke Schmerzen, vor allem im Bereich der LWS, klage. Er besuche drei Mal pro Woche die Physiotherapie zur Analgesie und Kräftigung der Rumpfmuskulatur. Das Handgelenk sei nach der Gipsentfernung unter ergotherapeutischer Anleitung belastungsfrei mobilisiert worden. Auch hier bestünden Schmerzen (S. 1 Mitte). Die Röntgenaufnahme des linken Handgelenkes zeige eine konsolidierte distale Radiusfraktur, die LWK1-Zielaufnahme eine konsolidierte LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur mit konstanter Vorder- und Hinterkantenhöhe (S. 1 unten).
Im Verlaufsbericht des Z.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/26) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unverändert über Schmerzen im Bereich der LWK1-Fraktur und der distalen Radiusfraktur klage. Er besuche regelmässig die Physiotherapie zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur und die Ergotherapie zur Verbesserung der Handgelenkbeweglichkeit ohne wesentlichen Erfolg. Ein Arbeitsversuch als Maschinenschlosser zu 50 % sei nicht durchführbar gewesen (S. 1 Mitte).
3.2 Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ vom 31. Mai bis zum 28. Juni 2006 wurden im Austrittsbericht vom 19. Juli 2006 (Urk. 9/37) folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Unfall vom 12. Dezember 2005: Sturz aus zirka 2 m in eine Grube: stabile LWK1- Deckplattenimpressionsfraktur, undislozierte distale Radiusfraktur links, Rissquetschwunde linker Daumen, oberflächliche Schürfwunde an der linken Hand und der linken Wade, Fraktur der 12. Rippe links, Behandlung konservativ
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- chronische Handgelenksrestbeschwerden links
- maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden
Die behandelnden Ärzte führten aus, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (S. 1 unten). Die Tätigkeit als Maschinenschlosser sei nicht zumutbar, diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Juni 2006. Für mindestens mittelschwere Arbeit in anderen beruflichen Tätigkeiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/49) über die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Oktober 2006 fest, durch das Unfallereignis vom 12. Dezember 2005 sei es zu folgenden Verletzungsfolgen gekommen (S. 5 Ziff. 5.1):
- Keilwirbeldekonfiguration LWK 1
- Bewegungs- und Kraftdefizit der LWS
- minimale Stufenbildung nach distaler Radiusfraktur links
- Bewegungseinschränkung Handgelenk links
- Kraftdefizit Hand links
Aufgrund dieser Folgen seien das Besteigen von Leitern sowie Arbeiten mit Vibrationsbelastungen für das linke Handgelenk nie zumutbar. Das Heben von Gewichten über 10 kg, repetitives Besteigen von Treppen sowie Arbeiten in gebückter, kauernder oder hockender Stellung seien nur selten zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit als Maschinenschlosser bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 Ziff. 5.2).
Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer noch erhebliche Beschwerden im Bereich der LWS beklage. Im Bereich des linken Handgelenkes sei er mit dem Verlauf soweit zufrieden. Die geschilderten Beschwerden und die klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung würden nicht mit den objektivierbaren radiologischen Befunden vom April 2006 korrelieren. Es seien weitere radiologische Abklärungen durchzuführen. Aktuell könne der natürliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2005 bejaht werden (S. 5 Ziff. 5.5).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 9/57) aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der klinische Befund stünden nicht in Übereinstimmung. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Wirbelsäule spontan bewege, lasse klar erkennen, dass diese besser beweglich sei als der Beschwerdeführer im konkreten Versuch zeige. Die im Oktober 2006 nochmals vorgenommene bildgebende Abklärung der LWS habe auch keine Hinweise auf eine strukturelle Läsion ergeben, welche die Beschwerden hätte erklären können. Der Beschwerdeführer habe mehrfach betont, dass er gerne arbeiten wolle und es nicht in seinem Sinne sei, zu Hause zu sitzen. Deshalb habe er ihm vorgeschlagen, eine Steigerung der täglichen Arbeitszeit auf 6 Stunden ab dem 8. Januar 2007 für einen Zeitraum von vier Wochen vorzunehmen. Anschliessend sei ein Arbeitseinsatz zu 100 % zu versuchen. Ein Integritätsschaden in entschädigungspflichtiger Höhe sei bis dato nicht verursacht worden. Somatisch sei von einem Dauerzustand auszugehen. Eine namhafte Verbesserung sei durch medizinische Massnahmen nicht mehr zu erreichen (S. 4 f. Ziff. 5).
3.5 Dr. A.___ gab in den ärztlichen Zwischenberichten vom 5. März 2007 (Urk. 9/70/1), 12. Mai 2007 (Urk. 9/79), 6. September 2007 (Urk. 9/104) und 17. Oktober 2007 (Urk. 9/107) an, der Verlauf sei sehr schleppend. Unter Schonung sowie physikalischer und chemischer Behandlung seien die Beschwerden teilweise, aber nur sehr langsam, zurückgegangen. Zur Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, erwähnte er vorbestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
3.6 Im Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums F.___ vom 4. Juli 2007 (Urk. 9/89) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt
- Adipositas
- LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur, undislozierte distale Radiusfraktur links, Status nach Fraktur der 12. Rippe
Der Beschwerdeführer beklage, seit dem Unfall unter chronischen Schmerzen im LWS-Bereich zu leiden. Psychisch bestünden Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, schmerzbedingte Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Angst vor der Zukunft (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 18. September 2006 im Zentrum in Behandlung, seit Mitte November 2006 komme er etwa ein Mal pro Monat zur Einzeltherapie. Durch die bisherigen Behandlungen hätten die Schmerzen zwar nicht reduziert werden können, allerdings habe das Schmerzcoping verbessert werden können, so dass sich der Beschwerdeführer jetzt häufiger bewege, was sich positiv auf seine Stimmung ausgewirkt habe (S. 2 Mitte).
Seit dem Unfall am 12. Dezember 2005 bis zum 20. August 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 21. August 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer müsse sich dann nachmittags schmerzbedingt ausruhen. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitspensums habe zu einer Verstärkung der Schmerzen geführt und wieder abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte).
3.7 Am 26. Oktober 2007 wurde im Radiodiagnostischen Institut K.___ eine Magnetresonanztomographie (MRT) lumbosacral durchgeführt (Urk. 9/108). Dabei ergaben sich folgende Befunde:
- ossär konsolidierte Kompressionsfraktur L1 mit leichter ventraler Höhenminderung des Wirbelkörpers
- rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L2/L3 ohne eigentlichen Hernierungsnachweis
- Spondylarthrosis L4/L5 und L5/S1 mässigen Grades
- im Übrigen normales vertebro-spinales MRT Th9 bis S3 (richtig wohl: L3), kein Nachweis einer Diskushernie oder gar einer eventuellen Spinalkanalstenose
Abschliessend wurden bei Therapieresistenz der Beschwerden Facettengelenksinfiltrationen L4/L5 und L5/S1 beidseits empfohlen.
3.8 Dr. E.___ führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/111) zu den aktuellen Beschwerden aus, der Beschwerdeführer habe sowohl von Seiten des Handgelenkes als auch der Rippen keine Schmerzen. Er leide jeden Tag unter stechenden Schmerzen im Rücken, welche teilweise in das rechte Bein ausstrahlen würden (S. 3 f. Ziff. 3.1). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. E.___ an, dass im Vergleich der heute erhobenen klinischen Befunde mit denen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Dezember 2006 keine namhaften Unterschiede feststellbar seien. Auch heute liessen sich die vom Beschwerdeführer überaus heftig geklagten Beschwerden durch den objektivierbaren Befund nicht erklären. Es sei somit weiterhin von einem Dauerzustand auszugehen (S. 4 Ziff. 5).
Die Kernspintomographien hätten degenerative Veränderungen im Bereich L2/L3 gezeigt. Das Unfallereignis habe zu einer Verletzung des LWK 1 geführt. In Anbetracht der unmittelbaren anatomischen Nähe und der funktionellen Einheit der LWS sei es schwierig zu entscheiden, ob die zweifellos durch das Unfallereignis verursachte Verletzung des 1. LWK zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im kaudalen Nachbarsegment geführt hat. Auch wenn die Fraktur mittlerweile knöchern konsolidiere und keine erhebliche Deformierung des 1. LWK vorliege, müsse allerdings doch eher von einer dauernden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes ausgegangen werden (S. 5 oben). Nach Fallabschluss seien 4-6 Konsultationen beim Hausarzt und 2-3 Serien Physiotherapie pro Jahr zur Aufrechterhaltung des Status quo medizinisch indiziert. Die Röntgenaufnahmen würden keinen Befund zeigen, der tatsächlich einen Integritätsschaden in entschädigungspflichtiger Höhe darstelle. Es bestehe weiterhin eine Zumutbarkeit für mittelschwere Arbeit ganztags, wie sie bereits anlässlich des Ergonomie-Trainingsprogramms in der Rehaklinik C.___ definiert worden sei (S. 5 Mitte).
Im Februar 2008 fand eine Besichtigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers statt, nachdem sich Umstellungen und Anpassungen in der Produktion ergeben hatten (vgl. Bericht vom 12. Februar 2008 mit Tätigkeitsbeschrieb, Urk. 9/115). Dr. E.___ gab in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 (Urk. 9/120) an, dass die beschriebene Arbeit als „mittelschwer“ zu beurteilen sei.
3.9 Dr. B.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin erstellte am 1. April 2008 ein Aktengutachten (Urk. 9/127 = Urk. 3/4). Darin hielt er fest, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger altersübliche Bandscheibendegenerationen aufweise, was auch die Veränderungen an den Fazettengelenken betreffe. Dass hier der Grund für erhebliche lumbale Rückenbeschwerden zu finden sei, sei wenig wahrscheinlich. Die beim Sturz mit Sicherheit verletzte Bandscheibe Th12/L1 sei kernspintomographisch kaum auffällig, komme aber durchaus in Frage als Ursache für Restbeschwerden bei der in Keilform verheilten Fraktur. Die diskrete Protrusion der Bandscheibe zwei Segmente darunter bei L2/L3 habe wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit der Wirbelsäulenverletzung. Es sei auch nicht zu vergessen, dass die klinische Relevanz einer solchen geringfügigen Protrusion fraglich sei. Weitere Abklärungen deswegen seien seines Erachtens nicht indiziert (S. 8 Ziff. 1).
Das Endergebnis nach der LWK1-Fraktur sei seit langem erreicht. Weitere Behandlungen könnten den Residualzustand somit nicht namhaft verbessern (S. 8 Ziff. 2).
Dr. B.___ verwies des Weiteren auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Unfall vom 12. Dezember 2005. So sei dem Bericht des Radiodiagnostischen Instituts K.___ vom 7. Dezember 2005 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit acht Monaten an therapieresistenten lumbalen Rückenschmerzen mit schmerzhaften Segmenten L2 bis L4 gelitten habe. Die Angaben des Hausarztes würden klar darauf hindeuten, dass es sich um ein Rezidiv einer Lumbalgie gehandelt habe. Das Risiko weiterer Schmerzschübe (Rezidive) sei somit hoch und erkläre die seither geltend gemachten lumbalen Rückenbeschwerden plausibler als die Folgen der Fraktur dies vermögen. Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei somit nachgewiesenermassen schon vor dem Unfall in manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe an den degenerativen Veränderungen der LWS (das verletzte Segment Th12/L1 bleibe selbstverständlich ausgeklammert, das Segment L1/S2 sei von der Fraktur nicht betroffen gewesen) zu keiner Verschlimmerung geführt (S. 8 f. Ziff. 3).
Aufgrund der Unfallfolgen am linken Handgelenk und im thorakolumbalen Übergangsbereich könne der Beschwerdeführer die im Detail beschriebene angestammte und körperlich gesehen erleichterte Tätigkeit - wie er es auch tue und getan habe - wieder verrichten. Eine massive regelmässige Reduktion im täglichen Stundenplan lasse sich medizinisch nicht rechtfertigen. Gemessen an der Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) werde die Erheblichkeitsgrenze gerade ganz knapp erreicht. Er schätze einen Wert von 5 %. Die Handgelenksfraktur und die übrigen Verletzungen könnten als voll oder mit unerheblichen Residuen geheilt betrachtet werden (S. 9 Ziff. 4).
3.10 Dr. A.___ beantwortete mit Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 15/2) Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Beilage zu Urk. 9/133). Auf die Frage, ob lediglich die Bandscheibe Th12/L1 verletzt worden sei und der Unfall an den degenerativen Veränderungen der LWS zu keiner Verschlimmerung geführt habe, wie dies dem Bericht der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zu entnehmen sei, hielt Dr. A.___ fest, dass dies nicht sicher beurteilt werden könne. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer seit Frühling 2005 therapieresistente Rückenschmerzen habe und im Kernspintomogramm der LWS vom 7. Dezember 2005, das heisst vor dem Unfall, bereits degenerative Veränderungen der LWS beschrieben worden seien. Ob durch den Unfall diese Veränderungen beziehungsweise die daraus entstehenden Beschwerden verstärkt worden seien, könne nicht mit Sicherheit festgelegt werden (Ziff. 1).
Zur Frage, ob er der Ansicht sei, dass die Verletzung Th12/L1 oder eine allfällige andere Verletzung aus dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die heutigen Beschwerden verantwortlich sei, führte Dr. A.___ aus, dass bei diesem Unfall lediglich eine Impressionsfraktur von LWK 1 festgestellt worden sei. Diese Impressionsfraktur sei nicht wesentlich und heile in der Regel innerhalb von wenigen Monaten aus. Er interpretiere die persistierenden Beschwerden ebenfalls als Folge der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS (Ziff. 2).
3.11 Dr. G.___ nahm am 22. Mai 2008 (Urk. 9/140 = Urk. 3/5) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Bericht von Dr. A.___. Er machte folgende Angaben zum Kausalzusammenhang: Fest stehe, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Dezember 2005 eine Impressionsfraktur des LWK 1 erlitten habe und seither unter permanenten, therapieresistenten Rückenschmerzen mit Funktionseinschränkung der LWS leide. Bereits im Dezember 2005 sei ein MRT der LWS durchgeführt worden, welches gewisse degenerative Veränderungen der LWS aufgezeigt habe. Es stehe ausser Frage, dass ein Grundleiden vorbestanden habe. Nun stelle sich somit die Frage nach dem Status quo ante beziehungsweise Status quo sine. Allerdings sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne den Unfall eine derartige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden könne. Dr. G.___ hielt abschliessend fest, dass aufgrund der Anamnese, des klinischen Befundes und der ganzen gesundheitlichen Entwicklung seines Erachtens davon ausgegangen werden könne, dass die degenerativen Veränderungen durch den Unfall in rechtsrelevanter Weise beschleunigt worden seien (Ziff. 1).
4.
4.1 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.2 In den medizinischen Berichten bestehen Divergenzen in Bezug auf die Frage, ob durch den Unfall eine Verschlimmerung des Vorzustandes eingetreten ist oder nicht. Dr. E.___ führte aus, es sei schwierig zu entscheiden, ob die zweifellos durch das Unfallereignis verursachte Verletzung des 1. LWK zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im kaudalen Nachbarsegment geführt habe. Allerdings müsse eher von einer dauernden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes ausgegangen werden. Dr. B.___ war der Ansicht, dass der Unfall an den degenerativen Veränderungen der LWS (mit Ausnahme des verletzten Segmentes Th12/L1) zu keiner Verschlimmerung geführt habe. Dr. A.___ gab an, dass dies nicht sicher beurteilt werden könne. Er sah die persistierenden Beschwerden jedoch als Folge der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS. Dr. G.___ ging davon aus, dass die degenerativen Veränderungen durch den Unfall in rechtsrelevanter Weise beschleunigt worden seien.
4.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Unfall ist im Wesentlichen folgendes bekannt: Dr. G.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, gab im Bericht vom 13. Juli 2007 an, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2005 wegen vorübergehenden lumbovertebralen Beschwerden bei ihm in Behandlung gestanden und dabei medikamentös behandelt worden sei (Urk. 9/96). Gemäss den Angaben der zuständigen Krankenkasse befand sich der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis zum 7. Dezember 2005 bei Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH und Sportmedizin SGSM, in Behandlung (Urk. 9/95). Dr. H.___ führte im Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 9/99) aus, der Beschwerdeführer habe seit 1-2 Monaten permanent unter lumbalen Rückenschmerzen, teilweise auch im Liegen, gelitten. Als Diagnosen nannte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lumbaler Haltungsinsuffizienz und Adipositas (S. 1). Unter Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie habe sich keine Besserung ergeben, weshalb er am 7. Dezember 2005 ein MRT veranlasst habe (S. 2). Dem Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur vom 7. Dezember 2005 (Beilage zu Urk. 9/99) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit etwa acht Monaten an therapieresistenten lumbalen Rückenschmerzen mit schmerzhaften Segmenten L2 bis L4 gelitten habe. Im MRT zeige sich eine leichte Dehydrierung der Bandscheiben L2/3 bis L4/5 mit angedeuteter Protrusion L3/4 und L4/5, die jeweils zu einer leichten Einengung des unteren Abschnitts des Foramen intervertebrale bilateral führe. Des Weiteren fänden sich sehr diskrete spondylarthrotische Veränderungen L3/L4 und L4/5, welche eventuell schmerzursächlich sein könnten, auch wenn sie vergleichsweise wenig ausgeprägt seien.
4.4 Dr. B.___ kam durch Vergleich der radiodiagnostischen Befunde vor und nach dem Unfall zum Schluss, dass sich nach dem Unfall keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Unfall habe an den degenerativen Veränderungen der LWS zu keiner Verschlimmerung geführt. Die lumbalen Rückenbeschwerden sah er als Rezidive einer vorbestehenden Lumbalgie (vgl. Urk. 9/127 S. 8 Ziff. 3). Dr. G.___ begründete seine Schlussfolgerung, dass die degenerativen Veränderungen durch den Unfall in rechtsrelevanter Weise beschleunigt worden seien, nicht näher, sondern verwies generell auf die Anamnese, den klinischen Befund und die ganze gesundheitliche Entwicklung.
Dr. B.___ setzte sich in seiner ärztlichen Beurteilung vertieft mit der Rückenproblematik auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen medizinischen Berichte samt bildgebenden Befunden. Insgesamt erscheint die Beurteilung nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Mit Ausnahme der unbegründeten Stellungnahme des Hausarztes Dr. G.___ liegen auch keine Berichte vor, in welchen eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall klar bejaht wird.
Die ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ erscheint als schlüssig, ist nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und erfüllt damit die Anforderungen an ein Gutachten versicherungsinterner Ärzte. Schliesslich liegen auch keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens vor (vgl. Erwägung 1.3). Demnach kann auf das Aktengutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Gestützt darauf führte der Unfall - mit Ausnahme des verletzten Segmentes Th12/L1 - zu keiner Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen der LWS.
4.5 Somit sind die Auswirkungen der infolge der Deckplattenimpressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers verbliebenen Keilwirbelform von 12° auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Da beim Rentenanspruch in der Unfallversicherung lediglich die Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen massgebend ist, fallen die degenerativen Veränderungen respektive deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausser Betracht.
Dr. A.___ gab an, dass die beim Unfall festgestellte Impressionsfraktur von LWK 1 nicht wesentlich sei und in der Regel innerhalb von wenigen Monaten ausheile. Dr. B.___ führte aus, dass die LWK1-Fraktur in einer Keilform von etwa 12° konsolidiert sei, wobei es sich um ein typisches Heilungsergebnis einer solchen häufigen Kompressionsfraktur im thorakolumbalen Übergangsbereich handle. Dies könne zwanglos belastungsabhängige Beschwerden erklären, gelegentlich auch spontane Schmerzschübe; dies allerdings in einem Rahmen, welcher mit Verrichtungen im Alltag nicht oder nur in geringem Umfange interferiere. Der Beschwerdeführer habe denn auch die bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Angesichts der ergonomisch gut oder sogar optimal an die Folgen der Kompressionsfraktur angepassten Tätigkeit sei eine deutlich herabgesetzte Präsenzzeit, wie sie sich aus der Stundenliste des Beschwerdeführers ergebe, durch den Heilungsverlauf dieser Verletzung nicht erklärbar (Urk. 9/127 S. 7).
Nach dem Gesagten kann gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen im thorakolumbalen Übergangsbereich (und am linken Handgelenk) die angestammte Tätigkeit wieder verrichten kann, ohne dass sich eine regelmässige Reduktion im Stundenplan medizinisch rechtfertigen lässt. Eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Unfalls beziehungsweise eine unfallbedingte Invalidität besteht daher nicht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, das sich die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS durch den Unfall nicht verschlimmert haben. In Bezug auf den Rücken wurde beim Unfall vom 12. Dezember 2005 lediglich eine Impressionsfraktur von LWK 1 festgestellt, welche indessen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Die noch bestehenden Rückenschmerzen des Beschwerdeführers beruhen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerativen Veränderungen der LWS. Demnach sind die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten. Eine Invalidität aufgrund des Unfalls liegt somit nicht vor.
Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).