UV.2009.00037
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. April 2008 wurde er nach einem Schnuppertag bei der Y.___, anlässlich welchem er in engen räumlichen Verhältnissen mit einer Schlagbohrmaschine Löcher in eine Betonwand bohren musste, in das Spital Z.___ eingeliefert. Dort wurde eine Rippenserienfraktur festgestellt (Urk. 12/1, Urk. 12/12, Urk. 12/18, Urk. 12/20). Mit Verfügung vom 22. August 2008 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass weder ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit als Ursache für die Rippenbeschwerden vorlägen (Urk. 12/37). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 2. Februar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1/1, vgl. auch Urk. 1/2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
1.3.2 Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 11. Dezember 2003, U 159/03, Erw. 2, und in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen CSS Kranken-Versicherung AG vom 4. Juli 2007, U 362/06, Erw. 3).
1.4 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. In diesem Anhang 1 der Verordnung werden als anerkannte Berufskrankheiten erwähnt, Erkrankungen, die durch physikalische Einwirkungen in Form von Vibrationen entstanden sind, wobei weiter vorausgesetzt wird, dass nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf, anerkannt sind. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass kein Unfall vorliegt. Zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei der Rippenverletzung des Beschwerdeführers um eine unfallähnliche Körperschädigung oder um eine Berufskrankheit handelt. Diese Frage ist vorweg zu prüfen.
2.2 Anlässlich einer Befragung vom 1. Juli 2008 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 30. April 2008 im Rahmen eines Schnuppertags auf einer Baustelle gearbeitet und sich dabei die linke Rippenseite verletzt. Er habe während drei Stunden mit einer "Hilti"-Schlagbohrmaschine Löcher mit einem Durchmesser von 20 mm in eine armierte Betonwand bohren müssen. Er sei sich eine solche Tätigkeit nicht gewohnt. Die räumlichen Verhältnisse seien eng gewesen. Er sei Linkshänder und habe die ganze linken Körperseite eingesetzt, um die Schlagbohrmaschine gegen die Wand zu stemmen, wobei der Griff der Maschine auf seinen Oberkörper gedrückt habe. Für diese Arbeit sei er auf einer Bockleiter gestanden. Von der Leiter sei er nicht gefallen. Auch habe er den Oberkörper nirgends angeschlagen. Die einzige Einwirkung auf den Körper habe in der langen starken Vibration des Bohrers gelegen. Nachdem er mit dem Bohren fertig gewesen sei, sei es Feierabend geworden. Er habe noch ca. eine Viertelstunde aufgeräumt und habe nun Schmerzen auf der linken Oberkörperseite verspürt. Er habe sich nach Hause begeben. Dort habe seine Ehefrau bemerkt, dass er ganz bleich gewesen sei und grosse Mühe mit der Atmung gehabt habe. Nach dem Duschen habe er sich hinlegen wollen. Dazu habe er die Hilfe der Ehefrau benötigt. Als er um ca. 21.00 Uhr wieder habe aufstehen wollen, habe er einen starken Schmerzkrampfanfall auf der linken Rippenseite erlitten und deswegen kurz das Bewusstsein verloren. Mit der Ambulanz sei er dann in das Spital Z.___ verbracht worden. Dort seien die Rippenschmerzen bagatellisiert worden, er habe bei Austritt nicht mal Schmerzmittel erhalten. Nach zwei Tagen sei er aus dem Spital entlassen worden. Der Austrittsbericht habe übrigens Fehler enthalten, was er umgehend moniert habe. Da sich der Gesundheitszustand in der Folge verschlechtert habe, sei auf Veranlassung des Hausarztes am 15. Mai 2008 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Am 16. Mai 2008 sei er alsdann erneut ins Spital eingeliefert worden (Urk. 12/20).
Das Röntgenbild vom 23. Mai 2008 zeigte eine Rippenserienfraktur links 3-11: 3, 4, 5, 6, 9 zweifach frakturiert, 7 und 8 dreifach frakturiert mit flotierendem, disloziertem Intermediärfragment, 10 und 11 einmal frakturiert sowie einen Pleuraerguss von 6 cm (Urk. 12/10).
2.3 Folgt man der Schilderung des Beschwerdeführers, so ereignete sich bei Arbeit mit dem Schlagbohrer nichts Ungewöhnliches. Einen Schmerz verspürte er erst beim Aufräumen (Urk. 12/20). Die SUVA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einsatzbetrieb auf telefonische Anfrage angab, dass es auf einmal ein Rumpeln gegeben habe. Als der Vorarbeiter nachgesehen habe, sei die Leiter am Boden gelegen und der Beschwerdeführer sei daneben gestanden. Einen Sturz habe er aber nicht gesehen (Urk. 12/23), und einen solchen verneinte der Versicherte auch ausdrücklich, von einem solchen ist also nicht auszugehen. Die ursprüngliche Version des Austrittsberichts des Spitals Z.___ liegt nicht bei den Akten. In der korrigierten Version vom 15. Mai 2008 hielten die Ärzte dieses Spitals fest, radiologisch habe die Rippenserienfraktur imponiert. Zudem habe der Beschwerdeführer beim Eintritt multiple Schürfungen und Kontusionen aufgewiesen. Unter den Diagnosen hielten sie einen Verdacht auf einen generalisierten tonischen Krampfanfall, eine Rippenserienfraktur links dorsal, eine hypoosmolare Hyponatriämie, eine Alkoholkrankheit, eine arterielle Hypertonie sowie eine gestörte Glukosetoleranz fest (Urk. 12/12). Diese Diagnosen entsprechen im Wesentlichen jenen, die im ursprünglichen Austrittsbericht gestellt wurden. Dies ist aus dem Kurzbericht vom 4. Juni 2008 zu Handen des Hausarztes zu schliessen, der seinerseits offenbar dem ursprünglichen Austrittsbericht entspricht. Im besagten Kurzbericht wurde überdies festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer Anfang Mai 2008 im Rahmen eines Krampfanfalls mehrere Rippenfrakturen zugezogen habe. Zudem wurde im Zusammenhang mit der diagnostizierten Rippenserienfraktur ein Status nach Sturz am 1. Mai 2008 erwähnt (Urk. 12/6). Nach Intervention der Ehefrau wurde der Bericht dahingehend abgeändert, dass bei der Diagnose einer Rippenserienfraktur der Zusatz "Status nach Sturz am 1. Mai 2008" gestrichen und durch den Zusatz "Status nach Kompressionsverletzung des Thorax bei der Arbeit am 30. April 2008" ersetzt wurde. Des Weiteren wurde die Diagnose eines Verdachts auf einen generalisierten tonischen Krampfanfall ersetzt durch die Diagnose einer unklaren Bewusstseinsverminderung (Urk. 12/6, Urk. 12/10). Indessen lehnten es die Ärzte ab, die Diagnose einer Alkoholkrankheit zu streichen, weil es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil der Diagnosenliste handle, auch wenn sie mit dem Arbeitsunfall nichts zu tun habe (Urk. 12/11, vgl. auch Urk. 12/13-14).
Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das erstbehandelnde Spital Z.___ beim ersten Spitalaufenthalt wohl nicht mit der nötigen Sorgfalt Anamnese und Erstbefunde erhoben hatte. Bei der Ersteinweisung stand offenbar der Bewusstseinsverlust des Versicherten, weswegen seine Ehefrau die Ambulanz gerufen hatte, im Zentrum des ärztlichen Interesses und nicht so sehr die schmerzhaften Rippenbrüche, so dass der Versicherte bei Austritt auch nicht adäquat mit Schmerzmitteln und einer entsprechenden Therapie versorgt worden war, worauf die Ärztin des Spitals Z.___ im Bericht vom 2. Juni 2008 selber hinwies (Urk. 12/5). Tatsache ist jedoch, dass die Ärzte auf die sofortige Intervention der Ehefrau des Versicherten hinsichtlich des Vorfalls hin sich bereit zeigten, diesen entsprechend zu ändern, was wohl den Schluss zulässt, dass das geschilderte Geschehen mit ihren ursprünglichen Akten vereinbar war. Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Einspracheentscheid ebenfalls den Sachverhalt zugrunde, wie ihn der Beschwerdeführer unterschriftlich ihr gegenüber bestätigt hatte und wie er zusammengefasst im Wesentlichen auch von der Arbeitslosenkasse am 19. Mai 2008 gemeldet worden war (Urk. 12/1). Es ist somit von dem Ereignis, wie vom Beschwerdeführer geschildert, auszugehen.
3.
3.1 Bei der im Spital Z.___ festgestellten Rippenserienfraktur handelt es sich um Knochenbrüche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV. Für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigen bedarf es indessen, wie bereits erwähnt (Erw. 1.3.2), eines äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses. In der Beschwerde bejaht der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mit der Begründung, bei der Verrichtung der Arbeit mit dem Schlagbohrer habe er eine Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotential ausgeübt (Urk. 1/1 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt ist, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist jedoch rechtsprechungsgemäss bei wiederholten Anstrengungen wie Bohrarbeiten zu verneinen (BGE 129 V 468 Erw. 4.1). Daran ändert im konkreten Fall nichts, dass sich der Beschwerdeführer an die Arbeit mit einem Schlagbohrer nicht gewöhnt war, zumal diese Unerfahrenheit laut seinen eigenen Aussagen nicht zu einem ungewöhnlichen Vorgang geführt hatte. Des Weiteren gebricht es bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit, z.B. bei der Arbeit mit dem Hammer oder Bohrer, am Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 41), weshalb auch aus diesem Grund eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen ist.
3.2 Zu prüfen ist weiter, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid nur sehr rudimentär, verneinte diese ohne weitere Begründung (Urk. 2).
Die SUVA-Ärzte diskutierten diesen Fall zu dritt und kamen zum Schluss, die Rippenserienfraktur sei durch eine hohe Gewalteinwirkung verursacht worden. Dass die Rippenserienfraktur durch die Arbeit mit einer Schlagbohrmaschine oder einem Bohrhammer entstanden sei, sei undenkbar. Eine Anerkennung als Berufskrankheit sei daher nicht möglich (Urk. 12/35). Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Wortlaut der zur Diskussion stehenden Bestimmung im Anhang 1 zur UVV lässt sich keine Beschränkung auf Auswirkungen besonders starker Vibrationen ableiten, weshalb grundsätzlich jede, mit irgendeiner Art von Vibrationen verbundene Tätigkeit als rechtserhebliche Ursache in Frage kommen kann (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 86). Damit setzten sich die SUVA-Ärzte bei ihrer Beurteilung nicht auseinander. Zudem stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer, der aktenkundig unter einer erheblichen Alkohohlkrankheit litt, nicht mittlerweile eine gewisse Prädisposition zu Knochenbrüchen bei physikalischen Einwirkungen wie Vibrationen besteht. Bekanntermassen besteht bei schwereren Alkoholkonsumenten oftmals eine Knochenpathologie, darunter eine Osteoporose, die klinisch mit einer stark erhöhten Knochenbrüchigkeit imponiert (vgl. Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, Singer/Teyssen (Hrsg.), Berlin Heidelberg 1999, S. 329). Sollte sich herausstellen, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, ist die Frage zu beantworten, ob ein rechtsgenügender Kausalzusammenhang (vgl. dazu Erw. 1.4) vorliegt. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie zur Prüfung der Berufskrankheit weitere Abklärungen treffe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).