Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964 und seit Januar 1999 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH bei den Swica Versicherungen gegen die Folgen von Unfällen versichert, meldete am 13. September 2007, er habe sich bei einem Skiunfall am 25. Januar 2006 eine Verletzung des Ellbogens zugezogen, welche ab 25. Mai 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 9/1). Der am 6. Juni 2006 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, diagnostizierte am 18. September 2007 (Urk. 9/5) eine Ellbogenarthrose mit partieller Ellbogensteife rechts, schloss die Behandlung noch gleichentags ab und überwies den Versicherten zur Nachbehandlung an dessen Hausarzt. Ein am 16. Juni 2006 im Spital A.___ (Urk. 9/5 S. 2) erstelltes Computertomogramm des rechten Ellbogens zeigte ausgeprägte arthrotische Veränderungen ohne Nachweis einer Fraktur oder ossären Läsion. Am 29. August 2007 (Urk. 9/6 S. 2) führte Dr. med. B.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, Spital I.___, bei der Diagnose einer posttraumatischen Ellbogenarthrose nach Ellbogenarthroskopie eine offene Arthrotomie und Exostosenabmeisselung sowie Synovektomie durch. Am 16. Januar 2008 (Urk. 9/21) erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, FA Vertrauensarzt FMH, eine Aktenbeurteilung, mit welcher er einen Streckausfall am rechten Ellbogen bereits vor dem fraglichen Unfallereignis aktenkundig machte und dafür hielt, der Sturz vom 25. Januar 2006 sei bloss eine mögliche Ursache der noch geklagten Beschwerden des Versicherten. Mit Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 9/23) lehnte die Swica eine Leistungsausrichtung mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) festhielt.
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 3. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, E.___ Klinik, anzuordnen und hernach erneut über seine Leistungsansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-49) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Schadenmeldung vom 13. September 2007 (Urk. 9/1) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 25. Januar 2006 einen Skiunfall erlitten, bei welchem der Ellbogen in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Er könne den Arm nicht mehr durchstrecken und leide an starken Schmerzen. Infolge des Unfallereignisses habe er die Arbeit am 25. Mai 2007 aussetzen müssen.
2.2 Der am 6. Juni 2006 erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. September 2007 (Urk. 9/5) eine Ellbogenarthrose mit partieller Ellbogensteife rechts. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er den rechten Arm im Ski(lift)bügel eingehängt und sei ein Stück weit mitgeschleift worden. Der Arzt erhob eine Flexion/Extension von 0-25-125 Grad sowie Schmerzen im Ellbogen medial und lateral sowie eine starke Ermüdbarkeit und überwies den Beschwerdeführer zwecks Weiterbehandlung an dessen Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH.
2.3 Die radiologische Untersuchung vom 16. Juni 2006 (Bericht des Spitals A.___, Urk. 9/5 S. 2) visualisierte eine ausgeprägte arthrotische Veränderung mit einem Osteophytenkranz im Humerus bzw. in der Fossa olecrani und im Bereich der Trochlea humeri. Zusätzlich zeigten sich osteophytäre Veränderungen am Olekranon und am Proc. coronoideus, was zu Flexions- und Extensionsdefiziten führe. Weniger stark ausgeprägte degenerative Veränderungen ergaben sich im Capitulum humeri und im Bereich des Radius. Auch dort aber existierten osteophytäre Appositionen. Hinweise für eine Fraktur oder ossäre Läsion fehlten.
2.4 Dr. B.___ diagnostizierte am 14. September 2007 (Urk. 9/6 S. 2) eine posttraumatische Ellbogenarthrose rechts bei Status nach Skiunfall und berichtete, am 29. August 2007 seien eine Ellbogenarthroskopie und ein Shaving sowie eine offene Arthrotomie, Exostosenabmeisselung und Synovektomie vorgenommen worden. Seit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2006 leide der Beschwerdeführer an Beschwerden im rechten Arm und an einer zunehmenden Streckhemmung von mindestens 30 Grad. Aspektmässig handle es sich um einen Zustand nach Ellbogenluxation mit Spontanreposition.
2.5 Gegenüber G.___, Kundenbesucher der Beschwerdegegnerin, führte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 (Urk. 9/10) aus, er sei bei einer Ski-Abfahrt gestürzt, seitlich nach vorne gefallen und habe sich mehrfach überschlagen. Nachfolgend habe er im rechten Ellbogen einen dumpfen Schmerz verspürt. Auf die Frage, weshalb Dr. Z.___ von einem anderen Unfallhergang ausgegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dem Arzt den Sturz genau gleich beschrieben. Zudem habe er ihm aber auch erzählt, er sei beim Abbügeln beinahe gestürzt, als er beim Wegfahren mit dem rechten Arm am Gesässbügel hängen geblieben sei. Er selber denke aber, dass der Sturz für die Verletzung am Ellbogen ursächlich sei (Urk. 9/10 S. 2). Wegen einer Erkältung habe er im Mai 2006 seinen Hausarzt aufgesucht und bei dieser Gelegenheit von den ständigen Schmerzen im rechten Arm erzählt. Dieser habe keine Verletzung festgestellt und eine Salbe verschrieben. Trotz Einreiben der Salbe sei der Schmerz aber nie ganz verschwunden. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, vor dem fraglichen Ereignis habe er keinen Unfall erlitten und auch nie Schmerzen im Ellbogengelenk verspürt (Urk. 9/10 S. 5).
2.6 Mit Schreiben vom 26. November 2007 (Urk. 9/17) beantwortete Dr. B.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 (richtig wohl: 2006) beim Skifahren gestürzt sei und nach einem massiven Hämatom eine persistierende Streckhemmung von 30 Grad bei gleichzeitig chronischem Erguss des rechten Ellbogengelenkes beklage. Dr. B.___ hielt dafür, der Unfall sei die einzige Ursache für die beklagten Störungen, welche adäquat zum geschilderten Ereignis aufgetreten seien. Die Ellbogenschäden seien nicht degenerativer Natur, sondern als posttraumatisch anzusehen.
2.7 Am 10. Januar 2008 (Urk. 9/18 S. 2) berichtete Dr. F.___ zu Händen Dr. C.___, in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers seien Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens erstmals am 17. Februar 2005 erwähnt. Objektiv habe er damals schon eine schmerzbedingte Streckhemmung von 10 Grad ermittelt, am 21. März 2005 sei eine Beweglichkeit von 0-10-115 Grad dokumentiert. Ein am 21. März 2005 angefertigtes Röntgenbild des rechten Ellbogens habe den Verdacht auf eine Arthrose mit Oesteophyten am Processus coronoideus und am Caput radi ergeben. Ein Unfallereignis sei in den Unterlagen nicht erwähnt.
2.8 Dr. B.___ attestierte ab dem 25. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab 22. August 2007 eine solche von 100 % (Urk. 9/20).
2.9 Dr. C.___ erstattete am 16. Januar 2008 (Urk. 9/21) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Aktengutachten. Er führte aus, der Streckausfall am rechten Ellbogen sei mit Sicherheit vorbestehend. Eine telefonische Besprechung mit dem Radiologen des Spitals A.___ habe zudem ergeben, dass eine Arthroseentwicklung in einem derartigen Ausmass nicht zwischen dem Ereignis vom 25. Januar 2006 und der CT-Untersuchung vom 16. Juni 2006, also innert fünf Monaten, entstehen könne. Nach Meinung des Radiologen sei der grösste Teil der Arthrose vorbestehend. Dr. C.___ erklärte, das Unfallereignis vom 25. Januar 2006 sei bloss eine mögliche Ursache der Gesundheitsstörung. Sowohl die arthrotischen Veränderungen als auch der Streckausfall seien vorbestehend. Allenfalls sei es durch den Sturz zu einer (vorübergehenden) Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 9/21 S. 2). Mit Blick auf die inzwischen erfolgte Operation bezeichnete der Gutachter den Status quo ante als noch nicht erreicht. In Anbetracht des Heilungszustandes nach Operation könne auch noch nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, wann der Status quo sine erreicht sei (Urk. 9/21 S. 3).
2.10 Am 2. Juli 2008 (Urk. 9/33) hielt Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, E.___ Klinik, dafür, aus seiner Sicht bestehe eine posttraumatische Knorpeldestruktion, das bedeute eine beginnende ulno-humerale Arthrose mit Extensionsdefizit rechts. Der Arzt appellierte an die Beschwerdegegnerin, die Frage der Unfallkausalität noch einmal gründlich abzuklären. Da ihm aber die einzelnen Behandlungsschritte und radiologische Dokumentation fehlten, bat er Dr. B.___, den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu suchen.
2.11 Mit Schreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/34 S. 2) wies Dr. B.___ darauf hin, dass auch Dr. H.___ die dokumentierten Veränderungen im Bereich des linken (richtig wohl: rechten) Ellbogens als posttraumatisch erachte, womit auch geklärt sei, weshalb der Beschwerdeführer auch im zeitlichen Zusammenhang über die gefundenen Beschwerden geklagt habe. Der Arzt erklärte, ihm persönlich seien nichttraumatische Ursachen mit solchen Exostosenentwicklungen nicht bekannt. Gestützt auf seine Erfahrung sei sehr wahrscheinlich, dass die Entwicklung ausschliesslich auf einer traumatischen Ursache beruhe. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis an Schmerzen derselben Art gelitten habe, könne er nicht bestätigen, habe dieser doch nie solche Angaben gemacht. Hingegen habe er arbeitsbedingt schon einmal an einer Epicondylitis gelitten. Damit ergebe sich mit klarer Wahrscheinlichkeit, dass das Unfallereignis für die derzeitige Ellbogensituation verantwortlich sei.
2.12 Dr. H.___ erklärte mit Schreiben vom 5. August 2008 (Urk. 9/35), die Vorabklärungen und der Bericht von Dr. C.___ seien ihm nicht bekannt gewesen. In Anbetracht dessen mache es keinen Sinn, weiter auf die Unfallkausalität zu drängen. Offensichtlich hätten schon umfangreiche medizinische Abklärungen stattgefunden, welche die Unfallkausalität nicht eindeutig belegten. Um einen lange dauernden und sehr wahrscheinlich erfolglosen Rechtsstreit zu vermeiden, empfehle er, der Kausalitätsfrage nicht mehr weiter nachzugehen (Urk. 9/34).
2.13 Mit Bericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 9/47) notierte Dr. H.___, der Beschwerdeführer habe sich mit einer deutlichen Multiplizität an Symptomen vorgestellt, wobei er einerseits zervikale Schmerzen sowie akute Lumbalgien beklage. Insgesamt habe aber kein weiteres anatomisches Substrat festgestellt werden können, welches diese multiplen Schmerzlokalisationen begründen würde. Aus orthopädischer Sicht bestehe jedenfalls keinerlei Indikation zu einem weiteren chirurgischen Vorgehen. Angesichts der doch offensichtlichen Ausweitung der Symptomatik rate er in jedem Fall in nächster Zeit von einem chirurgischen Vorgehen im Bereich des rechten Ellbogens ab.
3.
3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich ein Abweichen von der Einschätzung des Gutachters Dr. C.___, dessen Aktengutachten im Übrigen den Anforderungen der Rechtsprechung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.S. K. vom 26. Januar 2010, 8C_833/2009, Erw. 5.1), nicht auf. Gegenüber G.___ hatte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 explizit ausgeführt, sein Hausarzt habe, als er ihn (erstmals) im Mai 2006 aufgesucht habe, keine Verletzungen am Ellbogen feststellen können (Erw. 2.5). Dies steht denn mit dem radiologischen Befund vom 16. Juni 2006, welcher einzig degenerative Veränderungen visualisierte, eine Fraktur oder ossäre Läsionen aber namentlich ausschloss (Erw. 2.3), in Übereinstimmung. Demgegenüber erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe vor dem fraglichen Unfallereignis nie an Schmerzen im Ellbogengelenk gelitten (Erw. 2.5), als diametral zur Angabe von Dr. F.___, welcher sowohl Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens als auch einen Streckausfall bereits im Februar beziehungsweise März 2005 dokumentierte (Erw. 2.7). Dass Dr. C.___ in Anbetracht dieser Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Einschätzung des Radiologen des Spitals A.___ den Skiunfall bloss als mögliche Ursache betrachtete (Erw. 2.9), und die Beschwerdegegnerin in der Folge den natürlichen Kausalzusammenhang verneinte, ist mithin nicht zu beanstanden, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Erw. 1.2). Hieran mangelt es aber vorliegend, woran auch die von Dr. B.___ vertretene abweichende Meinung nichts zu ändern vermag. Dass - wie der Arzt anführte - der Beschwerdeführer durch den Sturz ein massives Hämatom erlitten haben soll (Erw. 2.6), ergibt sich nicht aus der aufliegenden medizinischen Dokumentation. Im Gegenteil hatte, wie bereits ausgeführt, gemäss seinen eigenen Angaben der Hausarzt des Beschwerdeführers keinerlei Verletzungen festgestellt (Erw. 2.5). Fehlen im Weiteren dem Unfallereignis zeitnahe Berichte zu (neu) aufgetretenen Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogengelenkes, und stützt sich Dr. B.___ bei seiner Meinung, das fragliche Ereignis sei einzige Ursache der geklagten Beschwerden, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher Beschwerden nach dem Sturz angab (Erw. 2.6), so basiert die Beurteilung auf der Beweisregel post hoc, ergo propter hoc. Diese natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, ist beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall - wie hier - keine strukturellen Läsionen verursacht hat (vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 [U 290/06], insb. Erw. 4.2). Hielt schliesslich Dr. H.___ mit Blick auf die Aktenlage weitere Abklärungen in Bezug auf die Unfallkausalität als nicht erfolgversprechend (Erw. 2.12), kann darauf verzichtet werden und drängt sich ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung umso weniger auf.
3.2 Mithin ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geklagten Ellbogenbeschwerden ihre Ursache im Ereignis vom 25. Januar 2006 finden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erbringung von Leistungen verweigerte.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).