UV.2009.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Advokaturbüro Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit 1. Februar 1999 bei der Y.___AG als Hilfsarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 7. August 1999 erlitt er einen Autounfall, als er vor einem Fussgängerstreifen anhielt und ein nachfolgendes Fahrzeug auffuhr (Urk. 11/1). Dabei zog er sich ein Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Nachdem ein Arbeitsversuch am 1. September 1999 wegen Schmerzen gescheitert war (Urk. 11/9), wurde das Anstellungsverhältnis per Ende Februar 2000 aufgelöst.
1.2 Am 9. November 1999 stürzte der Versicherte von einer Leiter und zog sich eine Kontusion des linken Kniegelenks zu, welche nach wenigen Wochen abheilte bei voller Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/II/34 S. 3 oben). Nach dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung trat er am 5. Juni 2000 eine Anstellung bei der Z.___ AG an (Urk. 11/51). Am 4. August 2000 (Urk. 11/53) stellte die SUVA die Taggeldleistungen rückwirkend per 1. März 2000 (Beginn Bezug Arbeitslosentaggelder) ein, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.3 Nachdem der Versicherte am 28. Juli 2000 (Urk. 11/52) einen Rückfall ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Nachbehandlung geltend gemacht hatte, wurde der SUVA ein neuer Unfall vom 13. August 2000 gemeldet, wobei der Versicherte, nunmehr als Betriebsarbeiter bei der Z.___ AG tätig, den Kopf an einer Flugzeugtüre angeschlagen habe (Urk. 11/IV/1). Dabei erlitt er eine kleine Rissquetschwunde sowie eine Kontusion des Schädels und wurde für fünf Tage arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/IV/3). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 18. August 2000 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf, welche Stelle ihm jedoch per 25. August 2000 - wegen sprachlichen Problemen - gekündigt wurde (Urk. 11/107 und Urk. 11/112).
Im Rahmen der Rückfallmeldung zum ersten Unfall wurde am 31. Oktober 2000 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt, wobei keine Pathologie erkannt wurde (Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, vom 2. November 2000, Urk. 11/61). Am 14. Dezember 2000 (Urk. 11/68) berichtete Dr. med. B.___ vom C.___ Center von einem mit dem Auffahrunfall vom 7. August 1999 zusammenhängenden persistierenden zervikozephalen Syndrom und äusserte einen Verdacht auf eine depressive Verstimmung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung. Er empfahl weitere Abklärungen, welche an der Klinik D.___ vorgenommen wurden, wobei die Ärzte - nach der Erstellung neuer Röntgenbilder (vgl. Urk. 11/84) - kein morphologisches Korrelat für die geklagten Schmerzen erkennen konnten (Bericht vom 8. März 2001, Urk. 11/85).
1.4 Nachdem der Versicherte am 26. Juni 2001 über die E.___ AG im Reinigungsdienst der F.___ eine temporäre Arbeitsstelle angetreten hatte (Urk. 11/111 S. 2 unten), erlitt er am 29. August 2001 wiederum einen Unfall, als er bei der Reinigung mit einer kleinen Bodenreinigungsmaschine den Kopf an einer Halterungsstange der Gepäcklifte anschlug (Urk. 11/III/1). Dies führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 2 lit. C). Ab 1. Oktober 2001 wurde der Versicherte von der F.___ fest angestellt, welches Arbeitsverhältnis indes per 31. Juli 2002 aufgelöst wurde (Urk. 11/141 Beilagen).
1.5 Am 7. Mai 2002 stürzte der Versicherte beim Reinigen einer Bürodecke von einer Leiter und zog sich eine Kontusion der linken Schulter zu (Urk. 11/II/34 S. 3 unten). Vom 18. September bis 9. Oktober 2002 war der Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik G.___ hospitalisiert, deren Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit attestierten (Bericht vom 15. Oktober 2002, Urk. 11/151 S. 3). Am 2. April 2003 (Urk. 11/165) erstattete Dr. med. H.___, Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals I.___ (I.___), ein Gutachten.
1.6 Während seiner Arbeitslosigkeit erlitt der Versicherte am 10. November 2003 als Beifahrer erneut einen Unfall, als er - in einer Kolonne stehend - von einem nachfolgenden Fahrzeug gerammt wurde (Urk. 11/II/1 und Urk. 11/II/3.1). Dabei zog er sich ein HWS-Distorsionstrauma zu (Urk. 11/II/2 Ziff. 6). In der Folge klagte er über eine massive Zunahme der vorbestehenden chronischen Schmerzen (Urk. 11/II/7 Ziff. 2). Im Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung vom 22. Juli 2004 (Urk. 11/II/15) erachtete Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die natürliche Kausalität zwischen den Unfällen und den Restbeschwerden als teilweise gegeben, hielt den Versicherten aber in einer wechselbelastenden Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (S. 5 Mitte). Den somatischen Restschaden bei degenerativem Vorzustand der HWS C4/5 schätzte er als klein ein, vor allem bei fehlenden strukturellen, posttraumatischen Läsionen, und verneinte die Erheblichkeitsgrenze (S. 6). Mit Bericht vom 27. Oktober 2006 (Urk. 11/II/34) bestätigte er diese Angaben.
1.7 Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 (Urk. 11/II/37) verneinte die SUVA das Vorliegen adäquater Unfallfolgen und stellte die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2008 ein. Die vom Krankenversicherer am 25. Februar 2008 (Urk. 11/II/40) erhobene Einsprache wurde am 8. Mai 2008 (Urk. 11/II/50) wieder zurückgezogen. Der Versicherte seinerseits erhob am 19. März 2008 (Urk. 11/II/44) Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung, welche mit Entscheid vom 9. Januar 2009 (Urk. 11/205 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf weitere Leistungsausrichtung; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss am 2. Juni 2009 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, welche Rechtsschrift dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die nach dem ersten Unfall vom 7. August 1999 (Auffahrunfall) am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des C.___ Centers diagnostizierten im Bericht vom 21. August 1999 (Urk. 11/2) ein Hyperextensionstrauma der HWS. Sie verwiesen auf einen unauffälligen Röntgenbefund sowie auf eine Klopfdolenz am zerviko-thorakalen Übergang nebst einem paravertebralen Hartspann.
2.2 Dr. B.___ vom C.___ Center diagnostizierte nach dem zweiten Unfall vom 13. August 2000 (Kopf angeschlagen) eine Kontusion des Schädels sowie eine kleine Rissquetschwunde. Er verabreichte Analgetika, desinfizierte die Wunde und attestierte eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. September 2000, Urk. 11/IV/3).
2.3 Im Bericht des Dr. A.___ vom 2. November 2000 (Urk. 11/61) führte dieser aus, auf den aktuellen Röntgenbildern der HWS (vgl. Urk. 11/60) sei das Alignement in beiden Positionen erhalten. In Reklination und Inklination sei die Beweglichkeit zwischen C2 bis C4 etwas vermindert. Bei der Dens-Aufnahme transcubal ergebe sich eine leichte Inkongruenz C1/2 im Sinne einer leichten Rotations-Fehlstellung. Er hielt fest, aus diesen Bildern ergebe sich kein Hinweis auf eine manifeste monosegmentale Instabilität (S. 3). Er ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (S. 4 und S. 3 Mitte).
2.4 Im Gutachten vom 2. April 2003 (Urk. 11/165) stellte Dr. H.___ vom I.___ folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 5):
Status nach Heck-Auffahrkollision am 7. August 1999 mit HWS-Beschleunigungsverletzung mit/bei
- Status nach Kopfprellung mit unsicherem Bewusstseinsverlust 14. August 2000
- Status nach seitlicher Streifkollision mit HWS-Beschleunigungsverletzung (lateral) am 22. August 2000
- chronischem zeviko-zephalem Syndrom mit Spannungstyp-Kopfschmerz und migräniformen Exazerbationen ohne radikuläre oder myeläre Reiz- oder Ausfallzeichen
- Weichteilschmerzen im Nacken-/Schulterbereich links
- diffuse Fühlstörungen an beiden Armen
- vegetative Dysfunktion (Schwindel, Schlafstörung)
- neuropsychologische Beurteilung aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich
- Verdacht auf zum Teil reaktive depressive Fehlentwicklung sowie Verdacht auf Somatisierungstendenz mit Aggravationskomponente
Status nach leichter Kniedistorsion links infolge Sturz am 9. November 1999 mit intermittierenden Knieschmerzen links ohne Funktionsausfall
Status nach Leitersturz mit Kontusion linke Schulter, Hüfte und Knie 2001.
Dr. H.___ konnte anlässlich der Untersuchungen keine fokalen Auffälligkeiten erkennen bis auf eine aktiv und passiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, einen leichtgradigen Hartspann der paravertebralen Nacken- und Schultermuskulatur sowie Fühlstörungen und Kraftminderung in beiden Armen. Er hielt fest, die Befunde könnten nicht sicher objektiviert werden (Fühlstörungen bei intakter Tiefensensibilität, Kraftminderung bei normalem Reflexstatus) und erschienen bei Beobachtung und Ablenkung deutlich weniger ausgeprägt. Eine Aggravationskomponente könne in der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden. Der muskuläre Hartspann könne organischer Genese sein, wohingegen die übrigen, anamnestisch erhobenen Beschwerden nicht als sicher organisch klassifiziert werden könnten (S. 10 Ziff. 6/1.2).
Die Arbeitsfähigkeit wurde - in einer leichteren Tätigkeit - als aus neurologischer Sicht intakt beurteilt (S. 12 Ziff. 8).
2.5 Im Bericht des unmittelbar nach dem Unfall vom 10. November 2003 erstbehandelnden Dr. K.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital L.___, vom 10. November 2003 bestätigte dieser geklagte Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm sowie einen Schwindel (Urk. 11/II/2 Ziff. 3). Mit Kurzbericht vom selben Tag (Urk. 11/II/3) diagnostizierte er ein HWS-Distorsionstrauma bei Status nach Auffahrkollision unter Verweis auf das 1999 erlittene Trauma mit Chronifizierungsprozess. Er berichtete über eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS, eine Druckdolenz über der gesamten HWS sowie Triggerpunkte im Nacken und Schultergürtelbereich. Die Röntgenbilder ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen bei erhaltenem Alignement und leicht nach links abweichendem Dens.
2.6
2.6.1 Im Bericht vom 27. Oktober 2006 (Urk. 11/II/34) über die Untersuchung vom 25. Oktober 2006 hielt Kreisarzt Dr. J.___ fest, nach der ersten Auffahrkollision und den vier folgenden, als bagatellär einzustufenden Unfällen seien nach eingehenden Untersuchungen neurologisch, bildgebend, schmerztherapeutisch, rheumatologisch, neuropsychologisch sowie nach Abklärung in der Kopfschmerzsprechstunde keine Einschränkung der Einsetzbarkeit und der Leistungsfähigkeit bezüglich Arbeitsfähigkeit gesehen und es seien auch keine weiteren Therapien empfohlen worden. Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juli 2004 seien diskrete Restbefunde festgehalten worden, allerdings bereits im Zusammenhang mit dem letzten Unfallereignis vom 10. November 2003 (S. 6 oben).
2.6.2 Aktuell schilderte Dr. J.___ einen depressiv anmutenden Beschwerdeführer mit allgemein selbstlimitierender, zurückhaltender Körpersprache, depressiver Faszies, leiser Stimme und wenig aktivem Verhalten. In somatischer Hinsicht verweis er auf nachvollziehbare, aber mässig einzuordnende Befunde: eine Verspannungssituation im Nacken-/HWS-Bereich dorsal rechtsbetont mit Druckdolenz, Triggerpunkten, Ansatzdolenz kranial am okzipitalen Ansatz der Trapezius-Muskulatur, eine Hypertonie der Muskulatur sowie Bewegungseinschränkungen in allen Richtungen (aktiv vermindert gegenüber spontan, S. 6 Mitte).
2.6.3 Zur Kausalität führte Dr. J.___ aus, die Unfallfolgen bis zum April 2003 seien auf höchstens minimale Restbeschwerden abgeklungen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dazumal in verschiedensten spezialärztlichen Untersuchungen nicht mehr festgestellt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aufgenommen.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juli 2004 seien Restbeschwerden zum Unfallereignis vom 10. November 2003 festgestellt worden. Diese seien aufgrund der Verlaufsdokumentation nie vollständig zurückgegangen oder verschwunden. Der Beschwerdeführer fühle sich durch diese Beschwerden mehr und mehr beeinträchtigt und sehe keine Möglichkeit einer Leistungsfähigkeit. Allerdings bestehe ein depressives Zustandsbild mit einer selbstlimitierenden, wenig einsatz- und bewegungsfreudigen Haltung. Die depressive Entwicklung könne mit den Unfällen nicht in Einklang gebracht werden (S. 6 unten).
Bei degenerativer Veränderung der HWS seien die Beschwerden einerseits durch diese erklärbar, andererseits bestünden Beschwerden seit dem Unfall vom 10. November 2003. Insgesamt hätten die Beschwerden anamnestisch zugenommen, was nach einem Unfallereignis atypisch sei, diese unfallfremd eingeordnet werden müssten und im Zusammenhang mit der psychischen Situation erklärbar seien. Strukturelle traumatische Läsionen seien nie nachgewiesen worden. Allerdings bestünden erhebliche klinische Befunde, so dass wohl eine Teil-Kausalität der Beschwerden zum Unfallereignis nicht ausgeschlossen werden könne.
Zur Thematik linksseitiger Kniebeschwerden verwies Dr. J.___ auf das Bagatellereignis vom 9. November 1999 (Sturz von Leiter aus 80 cm) sowie auf die Abklärungsergebnisse (aus dem Jahr 2005) einer bildgebend nachgewiesenen, degenerativen, medialen Meniskusläsion. Sechs Jahre nach dem Unfallereignis sah er keinen Zusammenhang zum Unfall mehr, da sich Meniskusläsionen sofort nach dem Unfall bezüglich Funktionsbehinderung und klinischem Befund auswirkten. Eine jahrelange Schädigung des Meniskus ohne wesentliche Behandlung sei unwahrscheinlich (S. 7 oben).
2.6.4 Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer als - in organischer Hinsicht - vollumfänglich arbeitsfähig in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne ausschliessliche Überkopfarbeiten und vorgeneigte Körperposition, ohne Schläge und ohne Vibrationen. Er verwies auf eine unfallfremde psychische Konstellation, welche eine zusätzliche (50%-ige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedeute (S. 7 unten).
2.6.5 Als Restfolgen schilderte er eine leichte Belastungsintoleranz, eine mässige Bewegungseinschränkung der HWS, Verspannungen der Nacken- und Halsmuskulatur rechtsbetont mit Ansatz- und Druckdolenzen bei degenerativen Vorzuständen. Die Erheblichkeitsschwelle erachtete er als nicht erreicht (S. 8 oben).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2009 (Urk. 2) implizit das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs namentlich zwischen dem letzten Auffahrunfall vom 10. November 2003 und den noch geklagten Beschwerden.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung im Spital L.___ über Nackenschmerzen sowie Schwindel klagte (Urk. 11/II/2). In der Folge zeigte sich nicht das gesamte bunte Beschwerdebild, verblieben doch hauptsächlich die Nacken-/Kopfschmerzen mit Bewegungseinschränkung der HWS. Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit vorweg Nackenschmerzen aufgetreten und keine wesentlichen Beschwerden mehr dazugetreten sind. Damit ist bereits die Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Wollte man gleichwohl die natürliche Kausalität bejahen, ergibt sich Folgendes:
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
4.1.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei keinem der zahlreichen Unfälle nachweisbare organische Schädigungen erlitten hat. Nach dem ersten Auffahrunfall vom 7. August 1999 verwiesen die Ärzte auf einen unauffälligen Röntgenbefund und schilderten lediglich Klopfdolenzen sowie einen Hartspann (Urk. 11/2).
Beim zweiten Unfall vom 9. November 1999 (Sturz von der Leiter) zog sich der Beschwerdeführer eine Kontusion des linken Kniegelenks zu, welche indes nach wenigen Wochen wieder abheilte und keine Probleme mehr verursachte (Urk. 11/II/34 S. 3 oben).
Beim dritten Unfall vom 13. August 2000 (Kopf an Flugzeugtüre angeschlagen) erlitt der Beschwerdeführer eine Schädelkontusion sowie eine kleine Rissquetschwunde, welche indes zeitgerecht abheilten und keine bleibenden Störungen verursachten (Urk. 11/IV/3).
Anlässlich des vierten Unfalls vom 29. August 2001 (Kopf an Halterungsstange angeschlagen) resultierte wiederum lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, wobei auch hier keine relevante körperliche Schädigung ersichtlich war (Urk. 11/III/1 und Urk. 2 S. 2 lit. C).
Im Rahmen des fünften Unfalls vom 7. Mai 2002 (Sturz von der Leiter) erlitt der Beschwerdeführer eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 11/II/34 S. 3 unten), worauf er hospitalisiert wurde und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit verblieb (Urk. 11/151 S. 3). Auch in diesem Zusammenhang wurde über keine bleibenden organischen Schäden berichtet.
Nach dem sechsten Unfall vom 10. November 2003 (Auffahrunfall) wurde wiederum ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert, wobei die Ärzte eine Bewegungseinschränkung der HWS sowie Druckdolenzen schilderten und den Röntgenbildern keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen entnehmen konnten (Urk. 11/II/2-3).
4.1.3 In diesem Sinne findet sich in den gesamten medizinischen Akten kein Hinweis auf eine unfallbedingte, nicht abgeheilte organische Schädigung. So fehlt namentlich in der Diagnoseliste des Gutachters Dr. H.___ eine entsprechende Feststellung. Aus seinen übrigen Angaben ergibt sich, dass keine wesentlichen fokalen Auffälligkeiten zu ersehen waren (ausser einer eingeschränkten HWS-Beweglichkeit, einem Hartspann sowie Fühlstörungen und Kraftminderung in den Armen, welche indessen nicht sicher objektiviert werden konnten) und eine Aggravationskomponente vermutet wurde (Urk. 11/165 S. 10).
Auch Kreisarzt Dr. J.___ verwies in somatischer Hinsicht auf eine Verspannungssituation im Nacken-/HWS-Bereich mit Druckdolenz, Triggerpunkten, eine Hypertonie sowie eine Bewegungseinschränkung in alle Richtungen (Urk. 11/II/34 S. 6).
4.1.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Von weiteren Abklärungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten, wurde doch der Beschwerdeführer bereits umfassend - namentlich bildgebend - abgeklärt, weshalb solche nicht anzuordnen sind.
4.2
4.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht ausging (Urk. 2 S. 6), befand der Beschwerdeführer, es könne nicht ohne weiteres von derart harmlosen Unfällen ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 Mitte).
4.2.2 Laut Unfallmeldung wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim ersten Auffahrunfall von hinten gerammt, als er vor einem Fussgängerstreifen anhalten musste (Urk. 11/1, vgl. auch Unfallprotokoll, Urk. 11/4). Die nach dem Unfall angefertigten Fotografien zeigen sodann eine Delle an der Rückseite des Fahrzeugs des Beschwerdeführers (Urk. 11/73 letzte Seite).
Aufgrund der Polizeiakten ist erstellt, dass beim zweiten Auffahrunfall das Auto, in welchem der Beschwerdeführer als Beifahrer sass, von hinten gerammt wurde. Dabei stand das Fahrzeug in einer Kolonne und das unfallverursachende Auto kam mit 30-40 km/h angefahren, wobei der Lenker noch mit einer Vollbremsung die Kollision zu vermeiden versuchte. Der Lenker sah das Auto von hinten kommen und warnte den Beschwerdeführer. Nach dem Zusammenstoss stiegen alle Unfallbeteiligten aus und besprachen die Angelegenheit. Der Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers (bzw. seines Kollegen) wurde von diesem auf Fr. 1'000.-- geschätzt (Urk. 11/II/3.1 S. 5 f.).
4.2.3 Bei solchen Verhältnissen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht vor. Für die Annahme einer Tendenz gegen schwer verlangt die Rechtsprechung viel erheblichere Umstände (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.). Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Weder der Unfall vom 7. August 1999 noch jener vom 10. November 2003 war von dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich. Wenngleich sich ein gewisser Sachschaden ergab, war der Beschwerdeführer doch nicht eingeklemmt und auch sonst nicht besonders schlimm betroffen. So konnte er auch nach dem Unfall ohne weiteres aussteigen und der Polizei Auskunft beziehungsweise die Sache mit den übrigen Unfallbeteiligten besprechen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen, Druckdolenzen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Desgleichen erfüllen die zeitweisen Fühlstörungen dieses Kriterium nicht.
4.3.3 Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt und es wurden die notwendigen Zuweisungen gemacht sowie eine Physiotherapie eingeleitet. Dass der Beschwerdeführer während längerer Dauer in ärztlicher Behandlung war, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, zumal die Ärzte jeweils innert kurzer Zeit nach den jeweiligen Unfällen keine relevanten Befunde mehr erheben konnten.
4.3.4 Zur Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dem ersten Auffahrunfall bloss während einer kurzen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Bereits am 1. September 1999 hätte er die Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen sollen, legte diese aber wegen Schmerzen nieder (Urk. 11/9 und Urk. 11/17 S. 3 unten), wobei er angeblich kaum einen Besen halten konnte (Urk. 11/19). An sich gingen die Ärzte bereits kurz nach dem Unfall von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus und wollten einen langsamen Einstieg gewähren (Urk. 11/40 S. 4). Später trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle an und konnte dort seine Arbeitsleistung erbringen und anerkannte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit per 1. März 2000 (Urk. 11/51).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen weiteren Unfälle jeweils nur für kurze Zeit arbeitsunfähig geschrieben.
Nach dem zweiten Auffahrunfall vom 10. November 2003 gingen die Ärzte im Juli 2004 von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/II/15 S. 5 Mitte). Dr. B.___ attestierte wohl durchgehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/II/33), was indes seitens des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin als nicht nachvollziehbar beurteilt wurde bei Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 11/II/34 S. 7 unten).
Damit ergibt sich, dass das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit teilweise gegeben ist, aber jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise.
4.3.5 Der Beschwerdeführer klagte nach sämtlichen Unfällen über Schmerzen und namentlich nach den beiden Auffahrunfällen an Nacken-/Kopfschmerzen unter dem Hinweis, dass sich diese durch den zweiten Unfall verstärkt hätten (Urk. 11/II15 S. 2 Mitte). Gleichwohl konnte er aber immer noch Auto fahren (Urk. 11/II/31 S. 2).
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens zwei erfüllt sind (Arbeitsunfähigkeit/Beschwerden), dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Damit sind die vom Beschwerdeführer nach dem 29. Februar 2008 geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zu den verschiedenen Unfallereignissen, namentlich den beiden Auffahrunfällen vom 7. August 1999 und 10. November 2003.
Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 29. Februar 2008 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).