Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war seit August 2006 für die Y.___ AG in Zürich als Sozialpädagoge tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 11/70/4-5 = Urk. 11/78/5-6). Am 3. März 2007 war der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, als er auf der Autobahn von Wetzikon Richtung Zürich im Stau stand (Unfallmeldung vom 15. März 2007, Urk. 11/1; Befragungsprotokoll vom 18. April 2007, Urk. 11/13/1-2). Dabei schlug er sich den Kopf an der Stütze an und litt in der Folge unter Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11/35 sowie Dokumentationsbogen vom 3. März 2007 für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, Urk. 11/11). In der Notfallstation klagte der Versicherte auch über Knieschmerzen. Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Notfallstation des Spitals Z.___ diagnostizierten am 3. März 2007 ein HWS-Distorsionstrauma Grad I (Bericht vom 20. August 2007, Urk. 11/35). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem der Versicherte die Arbeit am 5. März 2007 wieder aufgenommen hatte, kam es zu verstärkten Schmerzen im linken Knie (vgl. Urk. 11/13/1-2 S. 2). Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte unter anderem einen schrägen Riss im verbliebenen Meniskushinterhorn medial links bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links medial vor Jahren sowie eine beginnende medialseitige Gonarthrose links und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (Bericht zuhanden der SUVA vom 10. April 2007, Urk. 11/12; vgl. auch Urk. 11/28). Ab Anfang Mai 2007 war der Versicherte wieder mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig. Nach mehreren Absenzen wurde ihm die Stelle per Ende August 2007 gekündigt (vgl. Urk. 11/32 S. 2 unten).
1.2 Mit Verfügung vom 8. April 2008 teilte die SUVA mit, dass mangels Vorliegens der natürlichen Kausalität der LWS-Beschwerden, infolge Erreichen des Status quo des linken Knies, sowie mit Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden kein Anspruch auf weitere Leistungen der SUVA bestehe. Bei dieser Sachlage werde der Fall per 31. März 2008 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen würden eingestellt (Urk. 11/85).
1.3 Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 9. und 29. April 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 11/86; Urk. 11/94). Am 18. November 2008 erhob auch die CSS Versicherung als zuständige Krankenkasse Einsprache (Urk. 11/102), zog diese indessen mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 wieder zurück (Urk. 11/105). Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/106 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Behandlungen und andere Folgen, die im Zusammenhang mit der Meniskusverletzung links noch entstehen würden, seien weiterhin durch die SUVA zu übernehmen (S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die ärztliche Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes vom 14. Mai 2009 (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort samt ärztlicher Beurteilung wurde dem Versicherten am 8. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). In der Folge reichte der Versicherte am 12. Juni 2009 eine Replik (Urk. 13) ein, in welcher er beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 sei aufzuheben und ihm seien weiterhin die UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, später eventuell Rente und Integritätsentschädigung) zu gewähren (S. 1). Mit Duplik vom 22. Juni 2009 (Urk. 16) hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie der Duplik wurde dem Versicherten am 24. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit der Knieproblematik, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 3. März 2007. Die Nacken- und Rückenbeschwerden wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert. Demgemäss steht fest, dass nur noch Versicherungsleistungen für die Kniebeschwerden in Frage stehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid - gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung - auf den Standpunkt, der Status quo sine sei erreicht und die heute bestehenden Kniebeschwerden seien als Folge der früheren Meniskusoperation zu betrachten und könnten nicht mehr als Unfallfolge gelten (Urk. 2 S. 6). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte sie an, der Meniskusriss sei nicht auf den Unfall vom 3. März 2007 zurückzuführen. Dazu komme, dass der Meniskusriss gar nicht Ursache der Beschwerden sei, sondern dass diese auf die degenerativen Veränderungen im Kniegelenk zurückzuführen seien (Urk. 9 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Kreisarzt habe die Problematik am linken Knie bagatellisiert. Das linke Knie sei beim Verkehrsunfall vom 3. März 2007 mitbetroffen gewesen bzw. sei dabei angeschlagen worden. Die Kniekontusion links habe einen schräg verlaufenden Riss im verbliebenen Innenmeniskushinterhorn ergeben, was aus dem Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 23. Juli 2007 ersichtlich sei (Urk. 1 S. 1). Meniskusrisse seien nach Art. 9 Abs. 2 UVV per se den Unfällen gleichgestellt, wenn sie nicht ausschliesslich degenerativ verursacht worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, geschweige denn erstellt und medizinisch belegt worden. Deshalb seien die Behandlungen und andere Folgen, die im Zusammenhang mit der Meniskusverletzung links noch entstehen würden, weiterhin durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In Bezug auf die Kniebeschwerden ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2 In der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 15. März 2007 wurden noch keine Kniebeschwerden erwähnt (Halswirbelsäule als betroffener Körperteil, Urk. 11/1). Am 29. März 2007 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er Probleme mit dem linken Knie habe und der Arzt einen Meniskusriss vermute (Urk. 11/6). In der folgenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Unfall ins Spital Z.___ gefahren worden sei, wo er auch Schmerzen im linken Knie verspürt habe (Protokoll vom 18. April 2007, Urk. 11/13/1-2).
3.3 Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Notfallstation des Spitals Z.___ berichteten am 20. August 2007 (Urk. 11/35) über eine Druckdolenz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt des linken Knies ohne Schwellung oder Erguss und mit stabilem Bandapparat. Die Röntgenaufnahmen des linken Knies hätten keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben.
3.4 Gemäss Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 23. März 2007 (Urk. 11/14 = Urk. 3/1) wurden mittels Magnetresonanztomographie des linken Knies ein schräg verlaufender Riss im verbliebenen Innenmeniskushinterhorn, eine beginnende medialseitige Gonarthrose sowie ein geringer Gelenkerguss festgestellt.
3.5 Dr. A.___ führte im Bericht zuhanden der SUVA vom 10. April 2007 (Urk. 11/12) aus, der Beschwerdeführer habe während 10 Tagen unter beträchtlichen und zunehmenden Schmerzen im linken Knie gearbeitet. Die Nackenschmerzen und das zervikozephale Syndrom seien wegen der Knieschmerzen eher in den Hintergrund getreten. Als Diagnosen nannte er unter anderem einen schrägen Riss im verbliebenen Meniskushinterhorn medial links bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links medial vor Jahren sowie eine beginnende medialseitige Gonarthrose links und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.6 Im Bericht der Klinik C.___ vom 27. April 2007 (Urk. 11/21 = Urk. 3/2) wurden unter anderem eine mediale Meniskusläsion Knie links (Differentialdiagnose: Korbhenkel) mit/bei Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial links Ende 90er Jahre und Status nach Kniekontusion links 03.03.2007 diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eindeutig eine mediale Meniskusläsion im Bereich des Hinterhornes. Da der Beschwerdeführer derzeit beschwerdefrei sei und in der klinischen Untersuchung nur diskrete Meniskuszeichen auslösbar seien, erfolge die Fortsetzung der konservativen Behandlung.
3.7 Dr. A.___ nannte am 13. Juli 2007 (Urk. 11/28 = Urk. 3/3) als Diagnosen betreffend das Knie einen Status nach Kniekontusion links bei beginnender Gonarthrose und mit Einriss des Restmeniskus medial. Der Verlauf bezüglich Knie sei zufriedenstellend und den Erwartungen entsprechend.
3.8 Im Bericht der Klinik C.___ vom 7. August 2007 (Urk. 11/31 = Urk. 3/4) wurden als Diagnosen insbesondere mediale Knieschmerzen links bei beginnender Arthrose mit medialer Meniskusläsion genannt. Der Beschwerdeführer klage vor allem über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes, ohne Ausstrahlung. Diese Schmerzen würden seine Arbeitsfähigkeit limitieren, so dass der Beschwerdeführer bis jetzt nur partiell arbeitsfähig sei. Die klinische Untersuchung habe keine Meniskuszeichen gezeigt, keine Schwellung, keine Überwärmung und keinen Erguss. Ob die Meniskusläsion die aktuellen Beschwerden auslöse, sei nicht sicher. Der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen, trotz einer begonnenen konservativen Therapie.
3.9 Im Bericht des Universitätsspitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14. August 2007 (Urk. 11/32) wurden unter anderem folgende Diagnosen genannt:
- persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links mit/bei:
- Status nach Kniekontusion links am 03.03.07
- Rx 03.03.07: leichte mediale Gonarthrose
- MRI vom 23.03.07: schräg verlaufender Riss im verbliebenen Innenmeniskushinterhorn, beginnende medialseitige Gonarthrose, geringer Gelenkserguss
- Status nach arthroskopischer Meniskusresektion 1998
Ob die aktuellen Beschwerden direkt auf die Meniskusläsion zurückzuführen seien oder aber eher im Rahmen einer Aktivierung der vorbestehenden Gonarthrose durch das Kontusionstrauma am 3. März 2007 respektive einer Überdehnung des medialen Kollateralbandes zu sehen seien, könne nicht beantwortet werden (S. 3).
3.10 Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 5. September 2007 (Urk. 11/43), der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es mit dem linken Knie zur Zeit gut gehe. Dr. D.___ hielt fest, beide Kniegelenke zeigten eine freie Beweglichkeit. Linksseitig bestünden reizlose Narben nach arthroskopischer Operation, beidseits zeige sich kein Erguss bei guter ligamentärer Stabilität. Trotz längerer Suche sei keine Druckschmerzhaftigkeit, wie anamnestisch angegeben, in der linken Kniegelenkspalte aufgetreten. Auch sonst bestünden keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion, insbesondere sei die Aussenrotation des Unterschenkels bei flektiertem Knie unter Belastung nicht schmerzhaft.
3.11 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 12. September 2007 über die Hospitalisation vom 20. August bis zum 8. September 2007 (Urk. 11/48/1-4 = Urk. 3/5) wurden betreffend Kniebeschwerden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 14. August 2007 genannt (S. 1). Bezüglich anhaltender Knieschmerzen links seit erfolgter Kniekontusion vom März 2007 sei bei degenerativem Gelenk eine Viskosupplementationsbehandlung in Erwägung gezogen worden. Erfreulicherweise habe unter Physiotherapie im Verlauf eine vollkommene Beschwerdefreiheit ohne Infiltration erreicht werden können (S. 2; vgl. auch Kurzbericht vom 7. September 2007, Urk. 11/46).
3.12 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 13. November 2007 über den Aufenthalt vom 24. September bis zum 6. November 2007 (Urk. 11/59; vgl. auch Urk. 11/58) wurden unter anderem folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Unfall vom 03.03.2007: Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma, Kniekontusion links, Ellenbogenkontusion rechts
- persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links bei schräg verlaufendem Riss im verbliebenen Innenmeniskushinterhorn links (MRI vom 23.03.2007)
- Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 1998
- Länger dauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzproblematik und psychosozialen Belastungsfaktoren
Bezüglich der Knieproblematik bestehe konventionell-radiologisch im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 03.03.2007 weiterhin ein Normalbefund. Auch klinisch seien derzeit keine Reizzeichen zu verifizieren. Somit könne die im Vorfeld gestellte Diagnose einer Gonarthrose nicht bestätigt werden (S. 2).
3.13 Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 11/82 = Urk. 3/6) wurde festgehalten, die Knieschmerzproblematik links sei ihrerseits möglicherweise etwas zu stark in den Vordergrund gerückt worden. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass im Zuge der Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___ das linke Knie im April 2007 beschwerdefrei gewesen sei. Auch im Rahmen des letzten Klinikaufenthaltes hätten konventionell-radiologisch keine signifikanten Pathologien festgestellt werden können.
3.14 Kreisarzt Dr. D.___ berichtete am 10. März 2008 (Urk. 11/83), er komme nicht umhin, heute bezüglich des linken Kniegelenks einen Status quo sine zu postulieren. Angesichts der multiplen blanden Untersuchungsbefunde mit insbesondere fehlendem Erguss bei der initialen Beurteilung am 3. März 2007 und fehlenden Hinweisen auf eine erhebliche Krafteinwirkung aufs linke Knie im MRI vom 26. März 2007 erscheine dies berechtigt, bekanntlich würden auch endoskopische Teilmeniskektomien im Laufe der Zeit zu degenerativen Knorpelveränderungen und auch zur Arthrose führen. Dieser weitgehend gesetzmässige Verlauf nach Meniskusoperation gelte auch in diesem Fall und die rein zeitliche Begründung einer Unfallkausalität könne keine ausreichende Begründung sein angesichts der multiplen klinischen Beurteilungen und der bildgebenden Abklärungen (S. 6). Die heute bestehenden Kniebeschwerden seien als Folge der früheren Meniskusoperation zu betrachten und könnten nicht mehr als Unfallfolge gelten (S. 7).
3.15 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin führte im Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 10) aus, der Meniskusriss sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 2007 zurückzuführen; viel eher handle es sich um einen vorbestehenden Schaden. Die degenerativen Veränderungen im medialen Kompartiment des linken Kniegelenkes stünden in wahrscheinlichem Zusammenhang mit der Meniskusoperation 1998. In Frage komme einerseits eine schon vorbestehende Gelenksschädigung mit - als Nebeneffekt - einer degenerativen Meniskusläsion. Ein Teil der degenerativen Veränderungen könnte andererseits aber auch Folge des Meniskusschadens respektive der Teilentfernung des Meniskus sein. Die geklagten Beschwerden seien mit Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen im Kniegelenk zurückzuführen. Eine mechanische Meniskus-induzierte Symptomatik sei nie festgestellt oder beschrieben worden. Aus dem medizinischen Sachverhalt könne gefolgert werden, dass der Status quo sine spätestens am 31. März 2008 erreicht worden sei (S. 5).
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Jahre 1998 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie durchgeführt wurden. Des Weiteren verspürte der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall vom 3. März 2007 Schmerzen im linken Knie. Das MRI vom 23. März 2007 zeigte einen schräg verlaufenden Riss im verbliebenen Innenmeniskushinterhorn, eine beginnende medialseitige Gonarthrose sowie einen geringen Gelenkerguss. In den späteren medizinischen Berichten konnte kein Erguss mehr festgestellt werden.
Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine Meniskusläsion besteht. Zur Frage, ob diese durch den Unfall vom 3. März 2007 verursacht wurde und ob die Knieschmerzen überhaupt auf diese Meniskusverletzung zurückzuführen sind, ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
4.2 Dr. F.___ setzte sich im Bericht vom Mai 2009 mit dem Unfallhergang auseinander, wobei er sich vor allem auf das unfallanalytische Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 11/53 und Urk. 11/55) stützte. Er kam zum Schluss, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass bei der Rückwärtsbewegung des Beschwerdeführers im Auto mit einer Geschwindigkeit von 11.4 bis 16.1 km/h auch das linke Knie namhaft verletzt worden sei. Es könne auch kaum zu einer abrupten Bewegungsänderung gekommen sein, auch eine Torsionsbewegung sei nur schwer vorstellbar. Möglich sei es, dass bei der raschen Verschiebung des gesamten Körpers nach dorsal der Unterschenkel relativ dazu durch Anschlagen am Sitz nach ventral oder vorne bewegt worden sei, im Sinne einer vorderen Schubladenbewegung. Diese hätte theoretisch den medialen Meniskus im Hinterhornbereich abgeschert haben können, was allerdings einer hochgradigen Rarität gleichkäme. Bei einer Ruptur mit Dislokation eines Fragmentes hätte man allerdings entsprechende klinische Symptome und sehr rasch auch eine Ergussbildung erwarten müssen. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Somit sei es wahrscheinlicher, dass die am 23. März 2007 im MRI dargestellte Hinterhornläsion am medialen Meniskus schon vor dem Unfall bestanden habe (Urk. 10 S. 4 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer stützte sich auf Art. 9 Abs. 2 UVV und machte geltend, Meniskusrisse seien grundsätzlich per se den Unfällen gleichgestellt (vgl. Urk. 1 S. 2).
Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV bestehen indessen weitere Voraussetzungen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers. So kann die ausschliesslich aufgrund eines pathologischen Prozesses erfolgte Läsion nicht als unfallähnliche Schädigung anerkannt werden. Da diese mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors sämtliche anderen Merkmale des Unfallbegriffs voraussetzt, muss auch bei einer auf Krankheits- oder Abnützungserscheinung basierenden Beeinträchtigung eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eintreten, welche die Verletzung verursacht. Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten Verletzungstatbestände hervorruft. Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Geschehen und ist die Läsion vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, die eine allmähliche Abnützung bewirken, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht, liegt kein Unfall, sondern eine Krankheit vor (BGE 116 V 147 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. BGE 123 V 43).
Gemäss Bericht von Dr. F.___ ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Menis-kusverletzung beim Verkehrsunfall vom 3. März 2007 entstanden ist, sehr gering. Auch in den übrigen Akten finden sich mit Ausnahme der zeitlichen Komponente - die Hinterhornläsion wurde am 23. März 2007 und somit 20 Tage nach dem Unfall festgestellt - keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Meniskusverletzung. Sodann blieb die Röntgenuntersuchung nach dem Unfall ohne Befund. Damit fällt der Verkehrsunfall als Auslösungsfaktor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausser Betracht. Ein anderes verursachendes Ereignis wurde nicht genannt. Demzufolge fehlt es an einem auslösenden Faktor, weshalb die Meniskusläsion des Beschwerdeführers nicht als unfallähnliche Schädigung anerkannt werden kann.
4.4 Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Knieschmerzen auf der Meniskusverletzung beruhen.
Gemäss Bericht der Klinik C.___ vom April 2007 zeigte sich radiologisch eindeutig eine mediale Meniskusläsion (vgl. auch die entsprechenden Abbildungen in der ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___, Urk. 10 S. 3 oben), während der Beschwerdeführer derzeit beschwerdefrei war. Dies spricht eher dagegen, dass die Kniebeschwerden von der Meniskusverletzung herrühren.
Im Bericht vom August 2007 nannten die Ärzte der Klinik C.___ belastungsabhängige Knieschmerzen. Dazu wurde festgehalten, es sei nicht sicher, ob die Meniskusläsion die aktuellen Beschwerden auslöse. Auch die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ gaben im August 2007 an, sie könnten nicht beantworten, ob die aktuellen Kniebeschwerden direkt auf die Meniskusläsion zurückzuführen seien. In beiden Berichten wird also klar zum Ausdruck gebracht, dass der Zusammenhang zwischen der Meniskusverletzung und den Knieschmerzen in Zweifel gezogen wird.
Kreisarzt Dr. D.___ betrachtete die heute bestehenden Kniebeschwerden als Folge der früheren Meniskusoperation. Nach weitgehend gesetzmässigem Verlauf würden auch Teilmeniskektomien im Laufe der Zeit zu degenerativen Knorpelveränderungen und auch zur Arthrose führen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall.
Auch Dr. F.___ beurteilte die degenerativen Veränderungen im medialen Kompartiment des linken Kniegelenkes im Zusammenhang mit der Meniskusoperation im Jahre 1998. Einerseits hielt er eine vorbestehende Gelenksschädigung (mit einer degenerativen Meniskusläsion als Nebeneffekt) für möglich, andererseits sah er die degenerativen Veränderungen als mögliche Folge des Meniskusschadens respektive der Teilentfernung des Meniskus. Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden mit Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen im Kniegelenk zurückzuführen seien.
Dr. F.___ setzte sich in seiner ärztlichen Beurteilung vertieft mit der Knie-problematik und dem Unfallhergang auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint die Beurteilung nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es liegen keine Berichte vor, in welchen der Zusammenhang zwischen der Meniskusverletzung und den Knieschmerzen klar bejaht wird. Vielmehr wird dieser Zusammenhang auch in den Berichten der Klinik C.___ und des Universitätsspitals G.___ in Zweifel gezogen. Somit kann, insbesondere gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. F.___ sowie den kreisärztlichen Bericht von Dr. D.___, davon ausgegangen werden, dass die Knieschmerzen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Meniskusläsion, sondern auf die degenerativen Veränderungen im Kniegelenk zurückzuführen sind.
4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einerseits die Meniskusläsion schon vor dem Unfall vom 3. März 2007 bestanden hat und andererseits die noch bestehenden Knieschmerzen des Beschwerdeführers auf degenerativen Veränderungen beruhen. Demnach sind die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten. Daher muss auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Knieproblematik und dem Unfallgeschehen verneint werden.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie keine weiteren Ansprüche hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende März 2008 eingestellt hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).