Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 27. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Bahnhofstrasse 110, Postfach 4052, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war als Linienpilot tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als am 16. Februar 2006 auf dem Velo von einem Auto angefahren wurde (Urk. 12/1).
Gemäss dem vom Versicherten zwei Stunden nach dem Unfall verfassten Bericht (Urk. 12/3) sowie seinen Angaben anlässlich eines Patientenbesuchs des Schadeninspektors des Haftpflichtversicherers vom 13. April 2006 (Urk. 12/11) wurde das hintere Rad seines Velos vom linken vorderen Kotflügel des Autos vermutlich in spitzem Winkel touchiert und weggeschoben, sodass er ein paar Meter weiter vornüber zu Fall kam. Einen Helm habe er nicht getragen, sei jedoch höchstwahrscheinlich nicht direkt mit dem Kopf aufgeschlagen. Nach dem Sturz habe er sich selbständig erhoben und das demolierte Velo auf das Trottoir gezogen. Dort habe er für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Wieder zu Bewusstsein gekommen, habe er über Beckenschmerzen und einen Muskelschmerz in der linken Wade geklagt. Wunden am Kopf habe er nicht gehabt. Seine Regenhose sei beim Unfall zerrissen worden, die dicke Winterjacke sei jedoch unbeschädigt geblieben.
1.2
1.2.1 Die ärztliche Erstkonsultation erfolgte rund fünf Stunden nach dem Unfall (vgl. Urk. 12/6) bei Dr. med. Y.___. Dort klagte der Versicherte über Wadenschmerz und Kopfschmerz frontal, aber über keine Amnesie. Dr. Y.___ erhob die Befunde eines Hämatoms an der linken Wade sowie einer Druckdolenz an der Wirbelsäule und im Bereich des linken Glutealmuskels. Am Kopf konnte er palpatorisch und inspektorisch keine Verletzungen feststellen. Er diagnostizierte Kontusionen peronäal links sowie am Sitzbein links, verordnete Antiphlogistika sowie Ruhigstellen und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Februar 2006; die Behandlung schloss er gemäss seinem Bericht vom 8. März 2006 (Urk. 12/5) am 20. Februar 2006 ab.
1.2.2 Wie den Angaben von Dr. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, zu einem Fragebogen des Haftpflichtversicherers vom 9. März 2006 (Urk. 12/6) zu entnehmen ist, behandelte sie den Versicherten ab dem 24. Februar 2006. Als Befunde gab sie an:
- 8 Tage nach dem Unfall zeigten sich Symptome des Sturzes durch starke Schmerzen im Bereich des ISG-Gelenks va rechts und eine ausgeprägte DD d. OS cocygeum; leichte Weichteilschwellung über rechter Beckenschaufel.
- Die Prellung an der rechten Wade war nicht mehr nachweisbar.
- Durch den Sturz erlitt Herr Soder ein HWS-Trauma mit eingeschränkter Kopfmobilität va Seitneigung und Seitdrehung durch Schmerzen, dazu kamen kurze Schwindelattacken bei Lageänderung des Kopfes, deutliche Druckdolenz über den Muskelansätzen occipital, ebenso paravertebral im Cervicalbereich, rechtsbetont, sowie ein Muskelhartspann im Schulternackenbereich re>li, Kraft, Sensibilität war normal. Dazu kamen frontale Kopfschmerzen tagsüber und Konzentrationsschwierigkeiten.
Dr. Z.___ diagnostizierte eine Stauchung und Prellung im Lendenbereich dorsal sowie ein HWS-Trauma mit eventuell leichter Commotio. Den Unfallhergang beschrieb sie unter Bezugnahme auf den Bericht des Versicherten wie folgt: Am 16.2.06 ca. 11 Uhr von Fahrzeug (welches den Vortritt missachtete) von hinten rechts angefahren, wobei der Patient vom Velo über die Strasse geschleudert wurde". Hinsichtlich der therapeutischen Massnahmen vermerkte sie 1 Woche nihil, nach Termin NASR, Ruhe. Weiter attestierte sie dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2006 bis auf Weiteres und kündigte an, es werde eine neurologische Untersuchung eingeleitet wegen den persistierenden Kopfschmerzen, um cerebrale Affektionen (Hämatome, etc.) auszuschliessen.
1.2.3 Am 14. März 2006 (Urk. 12/7) sowie 5. April 2006 (Urk. 12/9) berichtete Dr. med. A.___, Neurologie FMH, unter Bezugnahme auf die am 5. April von Dr. med. B.___, Neuroradiologie FMH durchgeführte native und KM-verstärkte triplanare MR-Untersuchung des Schädels (Urk. 12/8), dass keine Hinweise auf traumatische Veränderungen, aber ein Zufallsbefund nicht unfallbedingter vaskulärer Veränderungen festgestellt werden konnten. Den von ihr erhobenen detaillierten neurologischen Status bezeichnete sie als altersentsprechend und unauffällig bis auf ein diskretes Zervikalsyndrom mit einem zervikalen Muskelhartspann bei jedoch voller Beweglichkeit; die EEG-Befunde waren bland. Aufgrund der Anamnese der kurzen posttraumatischen Bewusstlosigkeit sowie der aktuell immer noch vorhandenen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung habe der Versicherte am ehesten eine Commotio cerebri erlitten. Bis zum Nachlassen der Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung beurteilte sie ihn als nicht arbeitsfähig als Pilot.
1.2.4 Die auf Anregung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 12/23) am 24. Oktober 2006 in der C.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung zeigte aetiologisch unspezifische Befunde von Aufmerksamkeitsdefiziten bei ansonsten intakten kognitiven Funktionen. Gemäss Beurteilung entsprachen sie zusammen mit den anamnestischen Angaben vorwiegend schmerz- und affektivbedingten Leistungseinbussen (Urk. 12/25).
1.2.5 Dr. med. I.___, Neurologie FMH, sah in seinem Aktengutachten vom 12. März 2007 (Urk. 12/54) diagnostisch die Kriterien eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes bei leichter Kopfverletzung als erfüllt an. Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs wies er darauf hin, dass sich in den Untersuchungsbefunden keine Hinweise für eine organisch-strukturelle unfallbedingte Schädigung fänden. Die bei dem zuvor gesunden und voll berufstätigen Versicherten noch bestehenden Beschwerden respektive Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten im Sinne eines posttraumatischen Syndroms stünden jedoch in einem eindeutigen zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Februar 2006, weshalb eine natürliche Kausalität gegeben sei. Von weiteren somatischen Therapieverfahren sei im Übrigen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten.
1.2.6 Am 20. Mai 2007 berichtete Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über die vom 7. Februar 2007 bis zum 29. März 2007 bei ihm durchgeführte psychotherapeutische Behandlung (Urk. 12/67). Er diagnostizierte einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Er attestierte dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten im administrativen Bereich sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Pilotendienst seit Behandlungsbeginn und bis auf Weiteres.
1.2.7 Am 12. Juli 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher den Versicherten seit dem 5. Juni 2007 manualtherapeutisch behandelte, ein Zervicovertebralsyndrom bei Kopfrotation, muskulärer Dysbalance sowie initialer Dysfunktion C1/2 rechts und persistierender Dysfunktion C5/6 rechts, Status nach HWS-Kontusion und Commotio cerebri am 16. Februar 2006 und eine rechtskonvexe LWS-Skoliose mit Beckentiefstand rechts 2 cm sowie ilio-sakraler Dysfunktion. Aufgrund des bisherigen Verlaufs war er der Ansicht, dass die vom Versicherten hauptsächlich geklagten Symptome (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen) zusätzlich durch eine psychosoziale Problematik unterhalten würden. Sicher sei diesbezüglich die mangelnde Arbeitsplatzzufriedenheit hervorzuheben und das nach Angaben des Versicherten noch hängige Rechtsverfahren. Mit manueller Medizin und osteopathischen Methoden könne er keine weitere Beschwerderegedienz bewirken, weshalb er den Fall mindestens vorläufig abgeschlossen habe (Urk. 12/77).
1.2.8 Am 31. Oktober 2007 wurde der Versicherte von der SUVA-Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie, untersucht. Diese stellte die Diagnose eines chronischen Kopfschmerzes vom Spannungstyp nach Velounfall sowie die Differentialdiagnosen: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine psychiatrische Störung sowie chronisch posttraumatischer Kopfschmerz. Hinsichtlich der Aetiologie wies sie darauf hin, dass keine medizinisch objektivierbaren Beschwerden vorlägen, die auf eine strukturelle Veränderung zurückzuführen seien, und dass der Versicherte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Unfall vom 16. Februar 2006 eine leichte traumatische Hirnverletzung oder Commotio cerebri erlitten habe. Weiter vertrat sie die Ansicht, dass eine Behandlung mit antidepressiven Medikamenten und kognitiver Verhaltenstherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung der Beschwerden führen würde (Urk. 12/79). In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2008 (Urk. 12/88) bestätigte sie diese Beurteilung.
In ihrer Aktenbeurteilung vom 15. Oktober 2008 stellte Dr. F.___ zunächst fest, dass die von ihr empfohlene medikamentöse Therapie wegen Medikamentenunverträglichkeit abgebrochen werden musste und eine psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt worden war. Zudem wies sie darauf hin, dass der Kopfschmerz und damit verbundene Konzentrationsdefizite gemäss den Angaben des Versicherten nicht vom Kopf, sondern vom Nacken her verursacht würden (vgl. Bericht der C.___ vom 18. Juni 2008, Urk. 12/116). Diesbezüglich sei auch eine bildgebende Abklärung durchgeführt worden. Bei diesen Befunden handle es sich am wahrscheinlichsten um degenerative Veränderungen; mit Sicherheit seien sie nicht traumatisch verursacht. Insgesamt sei die Kausalität der beklagten Kopfschmerzen nicht mit dem ausreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 16. Februar 2006 zurückzuführen. Zur Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit führte sie aus, da die erfolgversprechendsten Therapieangebote nicht wahrgenommen würden, sei von der Fortsetzung einer Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten (Urk. 12/127).
1.3
1.3.1 Gestützt auf die Beurteilung Dr. F.___s vom 15. Oktober 2008 stellte die SUVA mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 per 30. November 2008 die Heilungskostenvergütungen sowie die Taggeldleistungen ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/130).
1.3.2 Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2008 Einsprache und verlangte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtene Verfügung weiterhin Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder bis Rentenbeginn, eine Invalidenrente von mindestens 80 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 12/136).
1.3.3 Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Am 13. Februar 2009 erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2009 und der Verfügung vom 29. Oktober 2008 die bereits mit der Einsprache verlangten Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 20. März 2009 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 11).
2.3 Mit Verfügung vom 24. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in Präzisierung seiner sogenannten Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 360 Erw. 4b festgehalten, dass ein für ein Schleudertrauma der HWS typisches Beschwerdebild als Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und einem vorangegangenen Unfall nicht genüge, sondern vorab die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen der Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden würden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Nur wenn dies zutreffe und die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten sei, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert; soweit sie die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen nicht objektivierbaren Beschwerden und einem Unfall umschreibt, gilt sie auch bzw. erst recht, wenn das Beschwerdebild nicht typisch und der Kausalzusammenhang fachärztlich umstritten ist.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 26. November 2008 litt er zu jenem Zeitpunkt noch an typischen Beschwerden einer HWS-Verletzung, wie namentlich Kopf- und Nackenschmerzen, Bewegungseinschränkung der HWS, Schwindelgefühle, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Einschlafen von Armen und Fingern, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Wesensveränderung (Gereiztheit, Nervosität, verminderte Belastbarkeit, soziale Rückzugstendenz) sowie depressive Verstimmung (Urk. 12/136 S. 3). Eine identische Schilderung des Beschwerdebildes findet sich in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2009 (Urk. 1 S. 3).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dieses Beschwerdebild sei für die ganze Zeit seit dem Unfall vom 16. Februar 2006 auch medizinisch hinreichend nachgewiesen (Urk. 1 S. 9 f.), mag dies hinsichtlich seiner Beschwerdeschilderungen teilweise zutreffen. Hinsichtlich der für die medizinische Kausalitätsbeurteilung massgeblichen ärztlichen Befunde präsentiert sich der Sachverhalt jedoch etwas differenzierter.
2.2.1 So können weder der vom Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall selbst verfassten Darstellung des Unfallgeschehens noch den Angaben des erstbehandelnden Arztes Hinweise auf eine beim Unfall erlittene Kopfverletzung oder HWS-Distorsion entnommen werden. Vielmehr deuten die Beschreibung des Unfallablaufs, der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden und der Schäden an den Kleidern des Beschwerdeführers (Urk. 12/3) sowie die damit korrespondierenden klinischen Befunde Dr. Y.___s (Urk. 12/5) darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Unfall linksseitig mit dem Unterkörper auf dem Boden aufgeschlagen ist. Sein Bewusstseinsverlust ist sodann nicht beim Aufprall auf den Boden eingetreten, sondern erst einige Sekunden, nachdem er sich im Anschluss an den Unfall wieder ohne fremde Hilfe erhoben hatte. Von den typischen Beschwerden einer HWS-Verletzung hatte der Beschwerdeführer bei der Erstkonsultation am Unfalltag nur Kopfschmerzen beklagt.
2.2.2 Ärztliche Befunde für eine ausgeprägte HWS-Symptomatik (eingeschränkte Kopfmobilität va Seitneigung und Seitdrehung durch Schmerzen, kurze Schwindelattacken bei Lageänderung des Kopfes, deutliche Druckdolenz über den Muskelansätzen occipital, ebenso paravertebral im Cervicalbereich, rechtsbetont, sowie ein Muskelhartspann im Schulternackenbereich re>li) wurden erst 8 Tage nach dem Unfall (am 24. Februar 2006) durch Dr. Z.___ erhoben (Urk. 12/6). Diese Symptome waren jedoch bereits weitere 17 Tage später (am 13. März 2006) für Dr. A.___ nur noch in Form eines diskreten Zervikalsyndroms mit einem zervikalen Muskelhartspann bei jedoch voller Beweglichkeit reproduzierbar (Urk. 12/7). Die von Dr. Z.___ dokumentierten Beschwerden im Bereich des Steissbeins hatten sich gemäss den Angaben von Dr. A.___ bis zu ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers vollständig zurückgebildet (vgl. auch Angaben des Beschwerdeführers über aktuelle Beschwerden am 13. April 2006, Urk. 12/11). Im Übrigen fällt an der Befunderhebung von Dr. Z.___ auf, dass die von ihr erhobenen Befunde eher rechtsseitig waren und sie sogar ausdrücklich darauf hinwies, die Prellung der rechten Wade sei nicht mehr nachweisbar gewesen. Denn dass sich an der rechten Wade keine Prellung mehr nachweisen liess, ist insofern nicht erstaunlich, als der Beschwerdeführer nach dem Unfall über einen Muskelschmerz in der linken Wade klagte (Urk. 12/3) und Dr. Y.___ auch linksseitig ein Hämatom an der Wade feststellte sowie die Sitzbeinkontusion diagnostizierte (Urk. 12/5). Es fragt sich also, ob Dr. Y.___ und der Beschwerdeführer oder Dr. Z.___ hier die Körperseiten verwechselt haben.
2.2.3 Im Weiteren Verlauf berichteten sowohl Dr. A.___ am 5. April 2006 (Urk. 12/9) und am 18. September 2006 (Urk. 12/23) als auch Dr. Z.___ am 31. August 2006 (Urk. 12/19) nur noch über belastungsabhängige Kopfschmerzen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und eine depressive Verstimmung. Zusätzlich wurden am 24. Oktober 2006 in der C.___ noch Klagen des Beschwerdeführers über Sehschwierigkeiten dokumentiert (Urk. 12/25). Im Übrigen wurde festgehalten, dass - abgesehen von einer Psychotherapie - aktuell keine Therapien durchgeführt würden und dass der Beschwerdeführer sportlich aktiv sei, regelmässig Velo fahre, wandere sowie ins Krafttraining gehe. Diese ärztlichen Feststellungen standen in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Verlaufs durch den Beschwerdeführer vom 9. August 2006 (Urk. 12/16) und 7. September 2006 (Urk. 12/20) und 25. Oktober 2006 (Urk. 12/26).
2.2.4 Am 21. Dezember 2006 meldete der Beschwerdeführer die inzwischen erfolgte Aufnahme einer Cranio-Sacral-Therapie, welche eine Zustandsverbesserung gebracht habe (Urk. 12/33). Eine depressive Symptomatik war nur für die Zeit vom 7. Februar bis zum 29. März 2007 (Dauer der Behandlung bei Dr. D.___) fachärztlich ausgewiesen (Urk. 12/67). Am 12. Juli 2007 berichtete Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2007 manualtherapeutisch behandelt hatte, über ein Zervikovertebralsyndrom bei Kopfrotation (Urk. 12/77). Anlässlich der Kontrolle am 11. Juli 2007 stellte er frei bewegliche Kopfgelenke beidseits bei persistierender Funktionsstörung C5/6 rechts und subjektiv unveränderter Symptomatik mit höchstens als besser empfundener Mobilität der HWS fest. Gegenüber Dr. F.___ schilderte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 31. Oktober 2007 die in der Beschwerdeschrift erwähnten typischen Beschwerden einer HWS-Verletzung (Urk. 12/79 S. 5-7), die klinisch erhobenen Befunde Dr. F.___s (Urk. 12/79 S. 9 f.) zeigten aber keine ausgeprägte Symptomatik.
2.2.5 In der Kopfwehsprechstunde von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, schilderte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2008 einen konstanten belastungsabhängig verstärkten Kopfschmerz ohne Begleiterscheinungen wie Schwindel oder Übelkeit (Urk. 12/93). Am 18. April 2008 äusserte er gegenüber einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin seine feste Überzeugung, dass die Kopfbeschwerden und damit verbunden die Konzentrationsdefizite nicht vom Kopf selbst, sondern vom Nacken her verursacht würden (Urk. 12/104). Auch anlässlich eines weiteren Termins bei Dr. G.___ vom 18. Juni 2008 erklärte der Beschwerdeführer, der Nacken habe sich in den letzten Wochen verstärkt als Auslöser von Exazerbationen gezeigt (Urk. 12/116).
Am 3. Juli 2008 meldete der Beschwerdeführer, dass am 20. Juni 2008 eine MRI-Untersuchung im C.___ stattgefunden habe, welche leider nicht die erhofften Befunde gebracht habe; der Grund der anhaltenden Probleme habe nicht objektiviert werden können. Er leide weiterhin unter Nacken-, vor allem aber unter Kopfschmerzen, welche er in Frankreich osteopathisch behandeln lasse (Urk. 12/117).
Tatsächlich wurde am 19. Juni 2008 auf Ersuchen von Dr. G.___ durch das H.___ ein MRI der HWS mit der Fragestellung nach zervikaler Diskushernie und/oder engem Spinalkanal durchgeführt. Die Untersuchung zeigte keinen Nachweis einer zervikalen Diskushernie, aber eine leichte bis mittelgradige Einengung des zervikalen Spinalkanals auf Höhe HWK 3 bis HWK 7 auf einen a.p. Durchmesser von 9 mm und eine Spondylose der HWS mit Diskusprotusionen und erosiver Osteochondrose auf Höhe HWK 6/7 (Urk. 12/123).
Am 27. September 2008 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass die osteopathische Behandlung in Frankreich Fortschritte im Bereich der Kopfschmerzen gebracht habe und weitergeführt werde, dass aber die übrigen Beschwerden nach wie vor bestünden (Urk. 12/125)
2.3
2.3.1 Im Lichte der in Erwägung 1.2 dargelegten Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den in seiner Folge beklagten Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass weder die initiale Beschreibung des Unfallgeschehens vom 16. Februar 2006 durch den Beschwerdeführer noch irgendein nach dem Unfall erhobener klinischer oder apparativer Befund einen direkten Hinweis auf eine beim Sturz erlittene Kopfverletzung zu liefern vermag. Insbesondere zeigte auch die auf Anregung von Dr. A.___ am 24. Oktober 2006 in der C.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung nur aetiologisch unspezifische Befunde von Aufmerksamkeitsdefiziten bei ansonsten intakten kognitiven Funktionen. Zu jenem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer auch noch nicht den Nackenbereich als Ursprung seines Kopfschmerzes lokalisiert und lagen noch keine bildgebenden Befunde der HWS vor. Die auf der damaligen Befundgrundlage erfolgten, sich widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen der natürlichen Kausalität der initial vorgelegenen Kopfschmerzproblematik durch die Dres. A.___ und I.___ einerseits sowie F.___ andererseits beruhte einzig auf deren unterschiedlicher Interpretation der anamnestischen Befunde betreffend Verwirrtheit und Bewusstlosigkeit nach dem Unfall, dem Fehlen von Befunden, welche auf eine andere Ursache als den Unfall hindeuteten, sowie dem zeitlichen Kriterium der Abfolge von Unfall und Auftreten der Beschwerden. Da Dr. F.___ in ihrer Beurteilung vom 8. November 2007 nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb ihrer Ansicht kein sicherer Rückschluss auf eine Hirnverletzung zulässig ist, erscheint ihre damalige Hypothese gleichermassen evident wie diejenige der Dres. A.___ und I.___.
2.3.2 Hinsichtlich der - dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden - Kausalitätsbeurteilung Dr. F.___s vom 15. Oktober 2008 (Urk. 12/127) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Schmerzproblematik - insbesondere eine ohne objektivierbares organisches Substrat - grundsätzlich sowohl quantitativ und qualitativ als auch hinsichtlich ihrer Ursache veränderbar ist. Die im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilende Schmerzproblematik war daher keineswegs zwangsläufig dieselbe, wie die initiale. Dr. F.___ konnte bei ihrer Kausalitätsbeurteilung vom 15. Oktober 2008 - im Gegensatz zu den Dres. A.___ und I.___ - den weiteren Verlauf ab Frühjahr 2007 (Beurteilung durch Dr. I.___) und Herbst 2008 berücksichtigen (vgl. Erw. 2.2.4. und 2.2.5). In dieser Zeit konnten auch für die Kausalitätsbeurteilung wesentliche Befunde erhoben werden. Konnte doch der Beschwerdeführer den Nackenbereich als Ursprung seines Kopfschmerzes lokalisieren und konnten - mit Sicherheit nicht traumatisch verursachte - bildgebende Befunde über Degenerationen der HWS erhoben werden (vgl. Erw. 2.2.5), welche nach der Beurteilung Dr. F.___s die Diagnose eines - auf eine Hirnverletzung zurückzuführenden - anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes ausschliessen, mit anderen Worten: die degenerativen Veränderungen der HWS als überwiegend wahrscheinliche Ursache der im Herbst 2008 noch geklagten, vom Nacken ausgehenden Beschwerden erscheinen lassen.
2.3.3 Diese Beurteilung des - nicht mit demjenigen des Jahres 2006 identischen - medizinischen Sachverhalts ist schlüssig und steht nicht in Widerspruch zu den früheren Beurteilungen der Dres. A.___ und I.___.
Sie steht auch in Übereinstimmung mit der Feststellung Dr. F.___s, dass der Beschwerdeführer die prognostisch erfolgversprechendsten multimodalen Angebote zur Therapie eines möglicherweise auf eine Kopfverletzung zurückzuführenden Kopfschmerzes ausschlägt (Urk. 12/127 S. 3), aber mit einem Therapieansatz, welcher zur Linderung von durch degenerative Veränderungen der HWS verursachten Beschwerden geeignet ist, Erfolg hat (Urk. 1 S. 4).
Auf der anderen Seite wäre auch der - gegebenenfalls vorliegende - Umstand, dass bereits vor dem Unfall vorhandene degenerative Veränderungen der HWS durch den Unfall symptomatisch geworden sind, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Kausalitätsfrage zu gelangen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung hat ein Unfall nicht nur - definitionsgemäss (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) - eine Gesundheitsschädigung zur Folge, sondern ist er - als Lebensereignis - grundsätzlich auch geeignet, eine gesteigerte Körper-, insbesondere Beschwerdenwahrnehmung zu bewirken. Aus diesem Grund kann aus dem erstmaligen Auftreten bestimmter Beschwerden nach einem Unfall nicht geschlossen werden, dass es sich um durch den Unfall verursachte Beschwerden handelt (Beweisführung post hoc ergo propter hoc).
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, das die Kausalitätsbeurteilung Dr. F.___s vom 15. Oktober 2008 in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.2 dargelegten Anforderungen entspricht.
Demzufolge ist das Leistungsbegehren mangels Nachweises eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2006 und den vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin noch geklagten Beschwerden abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arthur Schilter
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).